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Viiue ingcs.iv'iiiins. Montag, de» 18. Februar 18t

Sfirr i

Kreis Fried der ft.

Betanntniachnng.

(kür,: Maßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche,

Unter Aufhebung aller früher gegen die Einschleppung der Raul- uns Klauenseuche getroffenen Anordnungen wird fal­zendes bestimmt:

I, Quarantäne für eingesiihrter- Vieh.

1, Wiederläuer und Schwein«, die aus verseuchten Gebie­

ten des Deutschen Reiches oder von nichthessischen-Bichmärkten «der ohne gültiges Ursprungszeugnis (zu vergl, I Ziff, 8) zu Zucht- und Nutzzwcckcn in den Kreis Friedberz eingrfllhrt wer­den, ohne vorher eingestellt worden zu sein, sind in einem von anderem Klauenvieh nicht bestellten Gehört einer siebentägigen Quarantäne zu unterstellen und dürfen aus diesem Gehöft nicht »her weggebracht werden bis nach Ablauf der Quarantänefrist nach dem Zeugnis Grosth, Kreisveierinäramts di« Seuchenfrei- hcit der Tier« festgeftellt ist. Das Abschlachten von Ouaran- änevieh ist unter den sür Beobachtungsvich geltenden Beding­ungen (zu vergleichen li, IV 2 der Bekanntmachung vom 21, ftkai 1812 Amtsverkllndigungsblatt Nr, 43 von 1812)

zcstattet. Bevor di« Tiere nach Ablauf der Quarantäneftrst für seuchensrei erklärt sind, dürfen die Stallungen, in denen sie nn- letgebrachi sind, von fremden Personen nicht betreten werden. Der Zutritt ist nur dem Besitzer der Tier«, besten Dertieter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be­trauten Personen und Tierärzten gestattet.

Als Nutz- und Zuchtvieh ist alles Vieh anzusshen, das nicht ,ls Schlachtvieh (Schlachttier«) gelten kann, Schlachttier« sind nach 8 1 Absatz 3 des Reichsviehseuchengesetzes und 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 27, März 1888 zu Abs, 2 des 8 482 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Tier«, die alsbald abgeschlach- tct werden sollen und bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen.

Mit unsever Senohmigung darf das der Quarantäne unter- stcgcnde Bich anstatt in einem Gehöft auf einer gegen jeden Verkehr mit anderem Bieh abgesperrten Weide »ntergebracht werden,

2, Wegen der starke» Verseuchung der Proust, Provinzen Vst- und Westprenßen ist alles ans den genairnten ganzen Pro­vinze» eingeführtes Klaucnvich (auch Schlachtvieh) der Oua- ranlän« zu unterstellen. Für das aus den genannten Provin­zen auf einem Schiachtvichmarkt ausgetrieben« Klauenvieh tritt «in« Quarantäne nicht ein, doch darf dieses Vieh von dem Schlachtviehinartt nur zur Schlachtung in öffentliche Schlacht- Istiuser oder zum Austrieb aus ander« Schlachtviehinärkt« abge­trieben weiden,

3, In Einzelfällen kann von uns ausnahmsweise gestaltet

werden, daß das nach Ziff, 1 und 2 der Quarantäne unterlie. gende Vieh in Gehöfte eingestellt wird, in denen noch anderes Klauenvieh gehalten wird: doch wird die Genehmigung stets

verweigert weiden, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt oder die Zahl der in der» Gehöft« nntergebrachten, zu Nutz- und Zuchtzwecken gehaltenen Klauentler« ein« größer« ist. All« mit Ouarantänevieh in einem Gehöft« untergebrachten Tiere unterliegen denselben Absperrnngsmatzregeln wie diese.

4, Di« der Quarantäne unterliegenden Tier« sind tunlichst schon vor ihrer Einfuhr, jedenfalls aber vor ihrer Einstellung der Ortspolizerbehörd« des Ortes anzumelden, in besten Ge­markung die Einstellung erfolgen soll. Die Ortspolizeibehürde hat die Anmeldung fosort an Er, Krcisveterinöramt wetlerzn- geben, Anmeldepflichtig ist jeder, der di« Tiere einführt oder einführen lätzt, einerlei, ob dies für eigen« Rechnung oder sür Rechnung anderer oder in anderer Auftrag geschieht.

5, Klauenviehiransport« (Zucht- und Nutzvieh), di« me «an a»sterhakb bestens aus der Eisenbahn t» den Kreis Fried- l>erg «ingesührt weiden, dürfen zwar oh»« vcterinäräiztliche Untersuchung ansgeladen und eingestellt werden. Jedoch ist ihr Fortblingen in ander« Gehöfte, als in das »es Einführenden, -namentlich ihr« Verteilung in verschieden« Gehöft«, bis zur Untersuchung der Tiere durch den beamteten Beterinärarzt ver­boten,

8, Das Berladen und Umladcn von außerhalb Hessens «im gesührter Klauenviehtransporte auf hessischen Eisenbahnstatio. neu ist nur nach vorgängiger Untersuchung der Tier« durch den zuständigen beamteten Veterinärarzt zu «rftatten. Zur Anzeige oerpflichtct sind sowohl di« Besitzer, Einführer oder Begleiter Ser Tiere, als auch di« Bahnhofsvorständ«,

8, Für alle Tiere, über di« dem Grosth, Kreisveterinärarzt Ursprungszeugniste nicht vorgelegt werden können, treten die Quarantänevoischristrn in Krast,

Die Ursprungszeugnisse müssen noch dem vorgeschriebe»-» Muster ausgestellt fein, insbesondere muß darin von der Ort»- behörd« des Ursprungsorts bescheinigt sein, daß das betreffend« Vieh aus dem Bestände des angeführten Besitzers stammt, d, h, entweder darin geboren ist oder in den letzten zwei Monaten sich dauernd darin befunden hat und daraus am ..... . ent­fernt werden soll,

8, Die sür die Bahnhöfe zuständigen Ortspoltzeibehöide» werden mit der Ueberwachung der richtigen Einhaltung der Vorschriften in Absatz 5 bis 7 beauftragt und angewiesen, sich dabei mit den Bahnhossvorständen zu verständigen,

IN, Die von den Händlern im Kreis Friedberg zu Handels- Zwecken und zum öffentlichen Verlauf zusammengcbrachicn Bieh- e.iiände unterliegen der B-aussichtigung des Grosth, Kreisvete- rinäramts. Es dürfen aus einem solchen Viehbestand ohne Er. laubnis des Grosth, Kreisveterinär'aints einzelne Tiere nicht verkauft »der sonst enlseint werden. Diese Erlaubnis wird in der Regel nur nach vorgängiger Besichtigung des ganzen Be­standes erleilt,

11, Vorstehende Borschriften sinden Anwendung auf alle Kbauentier«, die aus hessische Diehmärkt« ausgenommen rein« Dichlachlvichmärlt« ausgetrieben werden,

II. Maßregeln zur B-rhütung der Einschleppung der Seuche durch Tiere aus Schlachtviehhösen.

1» Von Schlachlviebköfen Itammende als Scrrvieb bezeich-

nete Wiederkäuer und Schwein« dürfe» in den Kreis Fiiedberg »ich! eingeführt werden,

2 , Alle übrigen von Schlachtviehhöfen «ingesllhrten Wieder, käuer und Schwein« dürfen »ach privaten Schlachlhäuser» nur unter der Bedingung verbracht werden, daß sie dahin, soweit sie nicht mit der Eisenbahn befördert werde», nur in gutschlie- stcnden LLagen mit wasjeidicht«,» Boden verbracht werden.

Die Tier« sind vor dem Ausladen aus der Eisenbahn durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihr« Seuchenfreiheit zu untersuchen. Wird bei dieser Unter­suchung festgeftellt, daß die Tiere bereits an der Seuche erkrankt sind, so dürfen die Tier« nicht ansxeladen werden, sie sind viel, mehr in einen Schlachihof mit Bahngleisanschlnß zu befördern. Im Notfall ist die Abschlachtnng im Eisenbahnwagen oder an einer sonst geeigneten Stelle vorzunehmen. Es werden als­dann all« diejenigen Maßnahmen angeordnet und polizeilich überwacht werden, di« notwendig erscheinen, m eine Berschle- xung der Seuche zu verhindern,

III, Maßregel» zur B-rhütung der Einschleppung und Ver­breitung der Seuche durch wandernde Schafherden.

1, Alle Schafherden, die aus verseuchten Gebieten des Deutschen Reiches in den Kreis cingcsiihit werden, unterliegen alsbald nach dem Uebcrschreitcn der Landeszrenze einer fieben- tägixen Quarantäne in einem abgesonderten Stall oder auf einer abgesonderten Weide, die von anderen Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten wird.

Auf die Anordnung und Durchführung der Maßnahmen sinden die Borschriften unter I sinngemäß Anwendung,

Der Führer einer Wanderschafherde muß mit dem Zeugnis eines beamteten Tierarztes versehen sein, worin di« Seuchcn- fleiheit der Herde bescheinigt ist. Dieses Zeugnis ist drei Tage giltig,

3, Das Treiben von Wanderschafherden bedarf unserer Ge. i-.ehmigung oder der Genehmigung des Gr Kreisveierinäramts,

Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe der Kopfzahl der Herde und des Trieb- lveges einzuholen. Sie wird nur erteilt, wenn dis Seuchenfrei- heit der Herde durch amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist,

4, Det Führer hat über Zu. und Abgang der Herde nach vorgeschrtebenem Muster ein Buch zu führen: er hat dieses Buch nebst der polizeilichen (Genehmigung und dem amtstierärzt-- lichen Zeugnis stets bst sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Eincht vorzu- legsien,

8, Ist der Besitzer einer Schafherde in mehreren aneinan. dergrenzen-den Gemarkungen weideberechiigt, oder hat er die Ausnützung von Wnden in diesen pachtweise übernommen, so gilt die aus dieser Gemarkung in eine ander« getrieben« Schaf­herde nur da>m als «in« Wanderfchasherdc, wenn sie dabei die Gemarkung einer dritten Gemeinde durchwandert, in der der Besitzer nicht weideberechftgt ist,

8. Die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1912 Amtsverkiindigungsblatt Nr 89 von 1912 für Wände rschaf- herden unter 16 Stück getroffenen Anordnungen bleiben nnb«. rührt,

7, Gesuche um Genehmigung zum Treiben von Wander­schafherden sind stempelftei,

IV, Das Grosth, Ministerium des Innern hat auf Grund des 8 II Ziffer 3 des Reichsviehseuchengesetzes und der 8 18 der Bnndesratsvorschristen nachstehendes angeordnet:

1, Für all« im Besitz von Viehhändlern befindlich« «nd für dl« auf Viehmärkte und öffentliche Tierschauen verbrachten Klauentiere sind Ursprungszeugnist« beiznbringen, di« den An­forderungen des 8 17 der Bundesratsvorschriften enffprechen müsten,

2, Diejenigen Klanentier«, für die kein« gültigen llr. sprungszeugniste beigebracht werden, sind von Viehnnirkten und öffentlichen Tierschauen znrückznweisen,

3, In das Grotzherzogtnm eingeführt« Klauentier«, für dis keine gültigen Ursprungszeugnist« beigebracht werden, sind als verdächtig zu betrachten, daß sie au» verseuchten Gebieten stam­men, und unterliegen daher der vorgcschriebenen Quarantäne,

4, Sind Tiere zur dauernden Einstellung in «inen Bestand verbracht worden, so sind die Ursprungszeugnisse bei der Orts- polizeibehörd« abzuliefern oder von dieser, sofern sie in di« Kontrollbücher der Viehhändler eingetragen sind, als außer Gültigkeit getreten zu bezeichnen,

V. Zuwiderhandlungen gegen vorstehend« Anordnungen unterliegen den Strasbestimmungen der Paragraphen 74 ff, des Reichsviehseuchengesetzes,

Friedberg, den 18, Februar 1914.

Grosth, Kreisamt Friedbery,

I, B,t Dr, Probst,

Kreis Küdinften.

Dienstnachrichten.

Nnchiveisung über de» Stand der Maul- und Klauenseuche im deutschen Reiche am 15. Dezember 1913.

Verseucht sind folgende Regierungsbezirke: in Preußen: Königsberg, Allenstein, Danzig, Marienlverdcr, Potsdam, Frankfurt, Köslin, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnih, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Düsseldorf, Aachen, in Bayern: Mittelfranken. Schwaben, in Sachsen: Bautzen, Leipzig, Zwickau, in Württemberg: Ncckarkrei, Schwarzwaldkreis,

Donaukreis, in Baden: Konstanz,

in Hessen: Starkenburg, Oberhessen, Rhcinhcssen,

Mecklenburg-Schwerin.

Sachsen-Altenburg.

Neust ältere Linie, Reust jüngere Linie, in Elsast-Lothringcn: Ilnterelsast, Oberclsast, Lothringen, Die in den Hofreiten des Georg Schultz zu Bad-Salz- hauscn und Karl Walter, Luis Astmus und Th. Astmus II, zu Wallernhausen ansgebrochene Schweinerotlaufseuche, so- wie die in der Kofreite der Katb. Scbnutli zu Robrboeh aus.

gebrochene Schwcimffenche ist ei loschen. Die Gehostlperrc, wurden aufgehoben.

An Stelle des in den Ruhestand getretenen Gemeinde lechncrs Hopp, Wenings, wurde August Flach Non da mir Genwindercchner bestellt und in seinen Dienst einer' '

Genehmigt wurde das Gesuch des Friedrich Eiiirich zu Hainchen um Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft.

Der Gemeindevorstand von Schotten beabsichtigt, mit dem am 2. Juni d, Js, dortselbst stattfindenden Zuchtvieh- markt eine Verlosung von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten und HaushaltimaSgegenständen zu verbinden.

Die nachgesnchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung wurde unter der Bedingung erteilt, daß bis zu 5000 Lose zu 1 M das Stuck ausgegeben werden diirlen und nach Abzug von 300 für Prämiiernngszwecke mindestens l>0 Prozent des Brnttoerlöses ons dem Verkaufe der Lote zum Ankauf von Gewinngcgrnständen zu verwenden sind. Der Vertrieb der Lose ist in der Provinz Oberl,essen gestatte!,

Büdingen, den 0. Februar 1911. ®etr.: Haftpflichtversicherung des Kreises Büdingen für die Gemeinden,

Dns Grosth. Kreisamt Büdingen an die Bürgermeister des Kreises.

Wie sich ans häufigen Anfragen bei »ns ergibt, besteber noch weitverbreitete Zweifel und Unklarheiten über den Um sang der von dem Kreise mit der Frankfurter Transport, Unfall- und Glas-Vcrsichsriings-Aktien-Gcsellschafi in Frank­furt a, M, abgeschlossenen Versicherungsvertrag über di< Art und Weise der Anmesdnng etwaiger Schadensersotzan spräche.

Wir weisen daher hiermit nochmals ans folgendes besow ders hin.

1, Versichert sind alle Gemeinden des Kreises Büdingen ohne Ausnahme. Die Versicherungsprämien zahlt der Kreis Jede Gemeinde besitzt eine Ausfertigung des Versicherungs­vertrages unter den Urkunden Und Wertpapieren,

2, Die Versicherung erstreckt sich auf alle diejenigen Ent- schädignngsansprllche, die auf Grund bestehender reich?- und landesgesetzlicher oder polizeilicher Hattpflichtbestimmiingen gegen die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Besitzer, Mieter, als Verwalter von Häusern, Grundstücken, Straßen, Wegen, Brücken, Flüssen, Kanülen, Anlagen, Wäldern usw. als Un­ternehmer von industriellen gewerblichen und landwirtschaf! liche. Betrieben oder von Bonten, sowie in irgend einer an­deren Eigenschaft infolge der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen oder Zerstörung oder Beschädigung fremder Sachen oder Tiere (lebenden oder toten, beweglichen oder unbeweglichen fremden Eigentinns) erhoben werden können.

3, Im Falle eines Ereignisses, wellhes Anlaß zu einer derartigen Schadenscrsahsordcrung neben kann, hat der Bürgermeister sobald als möglich spätestens aber innerhalb l 1 Tagen nach Erlangung der Kenntnis davon der Versiche- rnngsgesellschaft Nachricht zu geben. Hierbei sind alle näheren Umstände des den Schaden verursachten Ereignisses genau initzuteilen.

Diese Mitteilung hat mittels eingeschriebenen Briefes

zu geschehen.

Wir betonen hiermit besonders, daß im Falle der Un­terlassung der rechtzeitigen Anzeige der Bürgermeister per­sönlich für allen der Gemeinde daraus entstehenden Schaden haftbar geniacht werden kann.

4, Bei Meidnng des Verlustes ihrer Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft, hat sich die Genieinde jeder Aner­kennung der Ersatzansprück>e sowie des Abschlusses von Ver­gleichen ohne vorherig« Genehmigung der Direktion der Vcr- sichcrungsgesellschast zu enthalten.

5, Von jedem Schtzdensersatzanspruch haben Sie »ns rechtzeitig Mitteilung zu machen sowie über den weiteren Verlauf der Angelegenheit zu berichten.

B o e ck in a n n.

Obst- und Garteubauevrein für den Kreis Fricdberg, Bekanntmachung.

Krusobstbauinspektor Metternich wird in nachbenon» ten Orten Vorträge über Obstbau halten:

1. In Michelnau.

Am Mittwoch, den 18. Februar, abends 8 Uhr.

Thema: Wurzel- »nd Tätigkeitspflege.

2, In Aulendiebach.

Am Donnerstag, den 18. Februar, abends 8 Uhr.

Theina: Bekleidung der Häuserwände mit Obstspalicren,

Ortsrnndgang: Am Freitag, den 20. Februar, vor- mittags 10 Uhr.

3. In Rohrbach.

Am Freitag, den 28. Februar, abends 8 Uhr

Thema: Bekleidung der Häuserwände mit Obstspolieren,

Ortsrnndgang: An> Samstag, den 2l. Februar, dar­in ittags 9 Uhr.

3. In Altwiedermus. ' ^

Am Samstag, den 21. Februar, abends 8 Uhr.

Theina: Die wichtigsten Obstbaum-Feinde »nd -Krank­heiten und deren Bekämpfung,

Anschlicßcnd an die Vorträge sinden Gratisverlosnngen von Obstbäumen, Stauden, Sämereien und Büchern »nter den anwesenden Mitgliedern statt.

Den Herren Obmänner» gehen noch besondere Mittei- liiiigen z».

Die Mitglieder des Vereins und die Freunde des Obst- 11115 Gartenbaues werden hiermit zu diesen Veiänstoltm' gen frcnndlichst eingcladen,

Büdingen, den 9. Februar 1914.

Der Vorsitzende D o e ck ma n n, Geheimer Regiernnasrat.