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^ctrcffcufc Die Krankenversicherung der unständig Besänf­tigten.

Bekanntmachung.

Wir machen wiederholt daraus aufmerksam, das; die Reichsvcrsicherungsordnung auch die unständig Beschäftigten der Krankcnversichcrnngspslicht unterworfen hat. Unständig ist nach 8 4-11 Sit. SB. O. die Beschäftigung, die ans weniger als eine Woche enttvedcc »ach der Natur der Sache beschränkt xnsein pftegt oder im voraus durch de» Arbeitsvertrag be­schränk! ist. (Es kommen also in Betracht auswärts arbci- tende Näherinnen, Büglerinnen. Puh- und Waschfrauen, Taglöhner und ähnliche Personen.)

Unständig Beschäftigte habe» sich selbst zur Kra»kc»knssc »nzumelden.

Nichtvcrsichkruttgsvslichtig sind solche unständig Beschäf­tigten. deren Dienstleistungen nach der im Abdruck nach­stehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Nov. d. IS. als vorübergehende anzusehen sind.

Fricdberg. den 2. Februar 1914.

Großh, Kreisamt. Versicherung Samt. Friedberg.

I. V.: vr. Probst.

Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Krankenversichungspflicht. Vom 17. November 1913.

I. Vorübergehende Dienstleistungen bleiben versiche- lingSfrei, wenn sie

1. von Personen, die überhaupt keine berufsinäszige Lohn- arbeit verrichten, nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen AuSbilfe, ausgeführt werden und nuf weniger als eine ffiofc entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pslegen oder im voraus durch den Arbeitsvcrtrag beschränkt sind.

2. von Personen, die sonst berufsmäßige Lohnarbeit ver­richten, während vorübergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe. m»sgeftib»t tverdeu »nd-oiis höchstens drei Arbeitstage , entweder nach der Nätur der Sache'biffchrnnkt zu'sein 'pflegen c»er 9m »voraus chm«, den Arheiksvertrag che- ' schränkt sind.

? von Personen, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen einen geringfüigen Entgelt ausge­führt werde». Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn er für den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen die Beschästigung in regelmäßügcr Wiederkehr ausgellbt wird, nicht wesentlich ist,

4 . van Berufsarbeitern während des Bestehens eines regelmäßigen, versicberugnspslichtigen oder nach den 88 169 bis 174 der RcichsversicherungSordnung ver­sicherungsfreien ArbeitSverbältnisses zu einem bestinini- tcn Arbeitgeber für andere Arbeitgeber nebenher, sei eS gelegentlich, sei cS in regelmäßiger Wiederkehr auSgc- führt werden.

ki. zur schleunigen Hilfeleistung bei Unglücksfällcn, bei Verheerungen durch Naturereignisse, bei Verkehrs- oder Betriebsstörungen und dergleichen geleistet werden, so­fern die Dienstleistungen voraussichtlich höchstens drei Arbeitstage dauern werden,

6. von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes auSgeführt werden,

7. von Bediensteten ausländischer Betriebe im Inland ge­leistet werde», soweit diese Betriebe mit einzelnen Bc- triebshandlungen vorübergehend in daS Inland hin- übergrcisen,

8. vöm'Pcrsonöl ausländischer Schisse anSgeluhrt werden/ die ist, Blttnenschiffahrtsverkehre^dentsche Wasskrstraßen befahren und nicht nach Entscheidung des Versicherung?- nniis ihres VeschäftigungSortS (8 1331 der ReichSver- sicheruugZordnung) iw Inland einen regelmäßigen Ver- kehr von erheblicher Dauer unterhalten,

9. von Personen, die nicht zur SchisfSbesahung gehören, im Ausland ans Scefahrzeugcn oder ans Fahrzeugen der Binnenschiffahrt geleistet werden.

II. Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land- ,ind forstwirtschaftlichen Betrieben bleibe» in allen Fäll-a. verslchernngSfrei, wenn sie im Lauf: eines Kalenderjahres aus bestimmte Jahreszeiten und höchstens acht Wochen oder zusammen aus höchstens vierzig Tage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch den Arbcitsvertrag. beschränkt sind. Die oberste Verwaltungs­behörde kann den hiernach versicherungsfreien Zeitraum bis auf einen solchen von höchstens einer Woche hcrabsetzen oder gestatten, daß die Satzungen der Krankenkassen ihn so weit bcrabseh"».

III. Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zn- stinunimg des Reichskanzlers widerruflich anordnc», wictveit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer im In­land versichcrnngssrci sind,

1. welchen der Aufenthalt in Grenzbezirken zur Ausfüh­rung von Arbeiten ans fest bestimmte Zeit behördlich gestaltet ist.

2. welche übungSgernäß in Flößereidetiieben. beschäftigt

werden. ^

Berlin, den 17. November 1913.

Ter Stellc crtreter de! Reichskanzlers.

D c I b r ü <k.

Friedbcrg, den 3. Februar 1914. Betreffend: Schluß d-r Fortbildungsschule 191344.

Tic Grcs.h. K re,-schul'ciiimissioi- Fricdberg oe. die Schulvorstände des Kreise«.

Trc Schluß d.-r Fortbildungsschule für da? lausende Scki:s:hr lat, wenn nicht besondere Verfügungen vorliegen, in fe» ii-it dm: £8. Febraar l. Zs. schliesiendcn Woche -n er-

Neue Tageszeitung. Montag, ven 9. Februar »914.

folgen. Die vorzunehmende öffentlich»« Prüfung kann ans den letzten FortbildungStag verlegt werden. Bei dieser Ge- lcgenheit sind den Schülern die, dnrch unser Ausschreiben vorn 4. Dezember 1996 vorgcschricbenen Entlnssungszcng- nisse, die in ländlichen Schulen von dein Vorsitzenden des Schulvorstandes. und den Lehrern der Fortbildungsklasse zu unterzeichnen sind, cinzuhändigen. Wegen der Rechen­schaftsberichte der Lehrer verweisen wir ans unser Amts­blatt vom 22, Dezember 1913. Die Einsendung dieser Be­richte erwarten wir bi? spätestens IS. März l. Js.

Frhr. Schenck.

Friedberg, den 31. Januar 1914. Betreffend: Die Kreisanstalt zur technischen Verarbeitung und Verwertung von Tierkadavern.

Das Großh. Ktcisamt Fricdberg au de» Herr» Bürgermeister der Stadt Bad-Nauheim, den Stadtrcchner daselbst, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gcmeindcrcchiicr des Kreises.

Wir benachrichtigen Sie unter Bezugnahme ans 8 23 Abs. 2 des Polizeireglements über den Betrieb und die Be­nutzung der für den Kreis Friedberg errichteten Abdeckerei vom 18. August 1894, daß wir heute die Auszahlung der Vergütungen für die im 2. Quartal Rechnungsjahr 1913 (Juli bis September 1913) eingelieserten Tierkadavec ver­fügt haben. Die Großh. Bürgermeistereien wollen dies alsbald zur Kenntnis der Interessenten bringen.

Die Gemeindercchner werden angewiesen, die Quittung der Eulpfänger durch deren Unterschrift in der letzten Spalte der ihnen zugehcnden Verzeichnisse bewirken zu lassen.

Frhr. S ch e n ck.

Kreis Gießen.

Bekanntmachung.

Betr.: Lehrerprüfungen im Schuljahre 1813-14.

An die Schuloorstäude der Kreises.

Die erste diesjährig« Dlstnitonolpiüsting für Anwärter und Anwärterinnen des Schulamts beginnt am 4. Mai 1914 zu Darinstadt. Meldungen zu dieser Prüfung sind mit 1.50 Marl Stempel versehen bis spätestens 1. März l. Js. bei uns cinzu- reichen. Diejenigen Prüjlings, denen keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am 4. Mai zur Prüfung «inzusinden. Gießen, den 4. Februar 1814.

Großh. Schulkoinmission Gießen.

I. SB.: Dr. Sieger t.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 28. November »913 Kressblatt Nr. 84 und vom 20. Januar 1014 Kreisblatt Nr. 7 in welchen die Namen der 88 Höchsticsteuerten des Kreises Gießen, die zur Teilnahme an den obengenannten Wahlen berechtigt sind, vecössentttcht wurde, wird daraus hingewlcsen. daß infolge der liattgehablen Neu-, einteilung des Krelsts in Wahlbezirke gemäß Art. 48 Abs b der Kreis- und Provinzialordnung eine Neuwahl sämtlicher Kieistagsabgeordneten vorzunehmen ist. Bei der -demnächst ab­zuhaltenden Kreistaoswahl dnrch die f>0 Höchstbesteuerten sind deshalb 8 Kreistagsabzeordnete (ein Drittel der Gesamtzahl) zu wählen.

Die Großh. Bürgermeistereien werden hiermit angewiesen, die ihnen in den letzten Tagen zugegangenen Ladungen der zur Krcistagswahl bevollmächtigten Gemeintevorsiandspersonen so­fort zu vollziehen, die vollzogene Ladung aus der Rückseite der Einladung zu bescheinigen und das bctresiendc Schriftstück um­gehend an uns zurückzusenden.

Ekeßen, den 4. Februar 1814.

Eroßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

Belennimachung.

Detr.: Einziehung der Jnvalidenveisicherungsbeltiäge.

Noch Pernze-/» l> der ans Grund de, Parogravhen 1447 RBQ erlassenen Bekanntmachung Großh Ministeriums des Inner,: vom 21. Dezember 1311 (Reg-Bl. 18lr Nr. 37) hat die Einziehung t>r 'Beiträge für die Invaliden- und Hiutcrbliebe- ncnverlick»- rung grundsätzlich durch die Olts-. Land-, Betriebs und Jnnungskrankenkasien sowie durch die Knappschastskranken- kasicn für ihre Versicherten zu erfolgen.

Vom 1. bezw. !>. Januar 1814 gehen die Obliegenheiten der in, Land'rcir Gießen aufgelösten Krankenkaffen, soweit sie auf die Jnwaliden- und Hinterbliebcnenversicherung Bezug haben, aus die iwu-rrd-t-tc» Orts- und Landlranke,ikasse» über. Zwcck- mäßig. weil im Jntereff« der Versicherten gelegen, werden die Geschäfte der Invaliden- und Hinterb,cbenenveisick»or>,ng (Ein­ziehung der Bersichcrungsbciträge. Bciwendung der Beitrags­marken. Ausstellung. Umtausch u,"> Ausrechnung der Oittungs- knrtsnl vom 4. Januar 1814 ab am Beschäftig»,igsort der Bcr- fiihertcn durch die gemeinsamen Ortserhebestellcn der Allgemei­nen Ortckrankcnkaffe und d-r Landkranlenkaffe für den Land­kreis Gießen vorgcnomme». Die Inhaber dieser Stellen sind die Gemeindercchner der Gemeinden. Ausnahmsweise sind die Ortsstcllen übertragen worden: in Geilshausen dem Großh.

Beigeordneten Menz: in Heuchelheim dem Feid. Bolkmau» 2.; in Hungen dem Polizeidiener Otto Jockel: in Leihgestern dem Georg S.ipp 5.; in Lich dem Heinrich Adam Fuhr: in Muschen- heim dem Heinrich Müller 4.: in Odenhausen dem Leonhard Lang in Wctzcnborn-Steinberg dem Karl Maidt.

In Friedeihausen lGemeinde Staufenberg) bleibt die seit­herige örtlich: Einziehungrftelle für die Invalidenversicherung sür die Jnvalidenvcisich-rungspslichtig«,, dieser Gemarkung auch nach dom 1. Januar 1814 bestehen. Erheber ist der Förster I. Schneider.

Zur Ausführung des Angestellten - Derffchcrungsgesetzes vom 28 . Dezember 1811 erfolgt die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Derficherungskarten (Paragraphen 188, 195, Abs. 1 Paragraph 137) bei denjenigen Versicherten, die nach dem vierten Buch der Reichsversicheninas-

uveit- 4

ordnung versichert sind (d. i. Invalidenversicherung) ebenfalls durch diese örtlichen Erhebestcllen.

E re ß e . den 4. Febnwr 1844.

Eroßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: La n gc r in a n ».

Bekanntmachung.

Betr.: Fcldbereinigung Oberbcssingen, Niedcrbcssingcn. " und Holzheim.

Auf Grund von Arlikrl 48 des Feldberetniguv." 7 ' fordere ich die beteiligten Grundeigentümer aus. die E - der Eigentums- und sonstigen N-chisveihöltuiffe in den ö" lichen Büchern, insowett sie den bestehenden Derbe' r ven - mehr entsprechen, innerhaib einer Frist von drei Menat-n In­dem zustündigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu Io - len. damit die bestehenden Rcchtsverhältniffe beim Feldb'i »igungsversahren berücksichtial werden könne».

Friedbeig. den 47. Januar 1814.

Großh 7 -ir-b- . um ffär

Dr. I a n n , Krcisamtmann.

Bckanntinnchuiig.

Betr.: Feldbereinigunz Mainzlar.

In der Zeit vom 7. bis 14. Februar l I. einschließlich liegt lverilags aus dem Dienftzimmcr Großh. Bürgermeisterei Mainz­lar

die Unterlage zur SBerteiluug der im Feldbereinioungs- verfahren ungedeckt gebliebenen Koste» nebst dem Kon,, mijsionsbesthluß vom 2V. Januar 1814 über die Kosten und deren Erhebung zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses inner­halb der obengenannten Ossenlegnngrsrist schrijttich bei Großh. Bürgeimeistcrei Mainzlar cinzureich:».

Friedbeig. den 28 Januar 1814.

Großh. Feldberoinigungskommiffär.

Tr. Jann, Kreisamtmaun.

Betnniitmachung,

In der Zeit vom 1l. bis cinschlicglich 17. Februar 1814 liegen aus Großh. Bürgermeistereien Eberstadt während der üb­lichen Dienststunden

das Hanplgcldansgloichungsverzcichnis mit S dazu ge­hörigen Veizeichniffsu: jowic bas Veizcichnis de. Ent. schädigungcn sür Zaunversetzungen zur Einsicht der Be­teiligten ossen.

Einwendungen sind bei Meidung des Ausschluffes inner, halb der obengenannten Ofsenlegungssiist schrisllich bei Großh. Bürgermeisterei Ebcrstadt einzureichen.

F riedberg, den 28. Januar 1344.

Großh. Feldbercinigungskommsffär.

Dr. I a n » , Kreisamtmann.

Kreis Kndinyen.

Büdingen, den 29. Januar 1914. Betreffend: Die Krankenversicherung der bei dein Kreis Büdingen angestellwn Straßenarbeiter (Stcin- klopfer).

Das Großh. Kreisamt, Vcrsicheningsamt, Büdingen an die Vorstände und Rechner der-Krankenkassen und die örtlichen Meldestelle» im Kreise.

Um vorgcbrachten Zweifeln über di: Krankenversiche­rung der beim Kreise bcscliäftigten Straßenarbeiter 511 be­gegnen, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Don wenigen Ausnahmesällen abgesehen, sind die Straßenarbeiter linständig Beschäftigte. Sic haben daher die Pflicht, sich bei der zitständigen 'Krankenkasse selbst nu- zumelden (8 441 R.V Q.)

Die Frage der Zuständigkeit der Krankenkasse beniißt sich nach § 412 R.V.O. Hiernach gehören die unständig Be­schäftigten, wenn sie vorwiegend landwirtschaitlich beschäf­tigt sind, in die Landkrankenkasse, sonst in die allgemein; Qrtskrankenkasse (Banarbeitcn). Es ftagte sich sonach, wel­cher Art von Arbeit der Straßenarbeiter im übrigen nach­geht. Ist er, was häufig der Fall ist. tut übrigen selbstän­diger Landwirt und als solcher nicht versicherungspslichtig, jo gehört er in die allgenieinc Ortskrankenkajse, ebenso, wenn seine übrige Tätigkeit eine gewerbliche ist. Meistens wird der Straßenarbeiter im übrigen landwirtschaftlicher Taglöh- ner sein, er gehört dann zur Landkrankenkasse.

B 0 e ck »1 a n n.

Büdingen, den 2. Februar 1914. Das Großh. Kreisamt Büdingen an die Großh. Bürgerincistcreien des Kreises.

Mir beabsichtigen in, Monat März d. Js. w:°dcr eine Bürgermeistcr-Versaininlung abzuhallen »nd geben Ihnen hiermit Gelegenheit, Vorschläge für die Tagesordnung bin­nen 3 Wochen zu «lachen.

B 0 c ck in a n n.

Büdingen, den 26. Januar 1914.

Betreffend: Wolinnngsaufsicht.

Das Großh. Krrisnml Büdingei: an die Großh. Bürgermeistereien de? .Preises.

Wir werden Ihnen demnächst einen Fragebogen über den Wohnnngsbestand in 1913 sowie den bereits ausgcfüll- ten für 1912 ziisenden zwecks Ausfüllung de? crsteren durch den Wohnungsiiijpektor und baldiger Rücksendung beider Formulare a» uns. Der Fragebogen für 1912 liegt deshalb bei, weil ans ihn, der Bestand Ende 1912 cntnoinmcn und oben in, Formular sür 1913 cingefügt werden viuß. Für die Wohnungsinspektore» in Büdingen und Nidda füge» wir noch einen Fragebogen zum Konzept bei Ihren Alten bei. Wir erwarten Rücksendung bi? 25. Februar spätestens.

B e r ck in a n n.