Minis.
Auf Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird hiermit in Verfolg -es Gesetzes betreffend Anderungen -er Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (§ 25) im Bereiche -es XVIII. Armeekorps zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes -er
Landsturm aufgerufen,
und zwar vorläufig nur
der Landsturm I. Aufgebots außer den Militärpflichtigen und den noch nicht militärpflichtigen Mannschaften, die militärisch ausgebildeten Mannschaften des II. Aufgebots.
1. Eingezogen werden zunächst nur militärisch ausgebildete Leute, und zwar
a) sofort nur so viele, als sür den zum Schutze und zur Überwachung des Verkehrs innerhalb des Korpsbezirks eingerichteten Vemachungsdienst ersorderlich sind. Diese Leute werden nach Möglichkeit in der Nähe ihres Heimatsortes Verwendung finden; sie können während der ersten 11 Tage voraussichtlich mehrere Male wieder in ihre Heimat beurlaubt werden;
b) vom 15. Mobilmachungstage — dem 1. allgemeinen Landsturmlage — ab noch soviele, als zur Ausstellung der Landsturmsormationen ersorderlich sind.
2. Dev Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17 ♦ bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine und deren Beurlaubtenstande angehören. Ev wird eingeteilt in
das I. Aufgebot; zu diesem gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 30. Lebensjahr vollenden.
Sie sind alle militärisch nicht ausgebildet; das II. Aufgebot; zu diesem gehören bis zum vollendeten 45. Lebensjahre,
a) alle Landsturmpflichtigen, die aus dem Landsturm l. Ausgebots ausgeschieden sind,
b) alle Personen, die ihre Dienstpflicht in der Landwehr und Sccwchr II. Ausgebots abgeleistet haben.
Die unter b Genannten stellen den militärisch ausgebildeten Landsturm dar.
Bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Übertritt vom I. zum II. Ansgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. Militärpflichtige sind Wehrpflichtige vom 1. Januar des Kalenderjahres ab, in dem sic 20 Jahre alt werden, über deren Militärverhältnis eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen ist.
3. Dieser Ausruf gilt auch für Landsturmpflichtige, die sich im Auslände befinden. Sie haben, sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind, sofort zurückzukehren. Von jetzt ab sind Befreiungen von der Rückkehr unzulässig. Die militärisch ansgebildeten Landsturmpflichtigen haben sich beim Bezirkskommando des bei der Rückkehr zuerst berührten Landwehrbezirks, die unausgebildeten bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen bei dem Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
Wer nicht die nötigen Mittel zur Rückreise besitzt, kann aus dem nächsten Konsulat die Reisekosten vorschußweise erhalten. Die Kosten müssen später dem Konsulat erstattet werden.
1. Befreit von dev Gestellung ist nur, wer als feld- und garnisondienstunsähig oder als unabkömmlich anerkannt oder wer als dauernd untauglich ausgemustert ist.
Ansgefchlosfen vom Aufruf ist, wer mit Zuchthaus bestraft ist, wer sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und wer aus dem Heere, der Marine und der Schutztruppe entfernt ist.
5. Einberufung.
a) 1. Alle Offiziere, Ärzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Beurlaubtenllandes und zur Disposition sowie alle land- llurmpslichtigen ehemaligen Offiziere, Ärzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich, soweit sie noch keinen Gestellungsbefehl haben, 48 Stunden nach Bekanntgabe des Aufrufs mündlich oder schristlich unter Vorlegung vorhandener Militürpapierc bei dem Bezirkskommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden.
2. In gleicher Weise wollen sich melden die vom Ausruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in das Heer, die Marine und den Landsturm bereiten
ehemaligen Ossizicrc, Ärzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, ehemaligen Vizedeckosfizierc und Deckoffizierc des Friedens- und Beurlanbtcnstandcs der Marine,
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Osfizicr- stellvertrcter einverstanden erklären,
Zivilärzte, Ziviltierärzte und geeignete Zivilbeamte, die nicht gedient haben, aber zur Verwendung in Sanitäts- und Vctcrinärossizierstcllcn und in Beamtenstellen bereit sind.
Die Einberufung der unter a genannten Personen zum Dienst erfolgt bei Bedarf durch Gestellungsbefehle.
b) Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die sofort sür den Bewachungsdienst ersorderlich sind, werden durch Gestellungsbefehle einberufen.
Die militärisch ausgebildeten Landstnrmlente, die für die Landsturmformationen ersorderlich sind, werden durch öffentliche Bekanntmachung der Bczirks- kommandos ohne Mitwirkung der Crsatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst cinbcrusen.
Wer der Aufforderung zur Stellung an den in den Gestellungsbefehlen angegebenen und an den durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machenden Tagen nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (M. St. G. B. 8 61), und wenn die Stellung nicht innerhalb dreier weiterer Tage erfolgt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (M. St. G. B. § 68), sosern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im Auslande Befindlichen verlängert sich die Gcstellungssrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufrufe zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.
c) Die militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen sind vor der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. Hierzu haben sich die des I. Ausgebots mit Ausnahme der Militärpflichtigen und der noch nicht Militärpflichtigen in der Zeit vom 8. bis einfcht. 12. Mobilmachungstage unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Stammrolle (Landsturmrolle)
anzumelden.
Wer die Anmeldung zur Stammrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (M. St. G.B. 8 68), sosern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im Auslande Befindlichen verlängert sich die Anmcldcsrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Ausruf zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.
Über Zeit und Ort der Musterung und Aushebung der militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen wird später befohlen.
6. Non jebt ab finden aus die ausgerusenen Jandsturmpflichtigen die sür die Landwehr und Seewehr geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere find die Ausgerusenen den Militärflrasgesetzen und der Nilziplinar-Strasordnung unterworfen.
Der jinmmimdirmdr (General lies XVIII. JUntrekorjis.
Druck der L. C. Wittich'jchen Hofbuchdruckerei, Darmstadt.


