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Bringt Betten unö Bingp @
-» der 6olöanhaufftrür! ©
Orr oollf tzoldwrrl wird vergütet. §
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Zur frage der Scbweinefcblacbiung
(9« ist volkswirtschaftlich richtig, daß bi- Schw-ine
6 eftdvtbe den vorhandenen Futtermitteln ongepa^l leiben " i " fl p MM
müssen Da Gerste zur Schweinemast »ach dem schlechten Ausfall der Gerfteneente nicht verwendet werden darf, können entlprechend schwere Schweine nicht erziel! werden und dürfen nicht übermäßig viele Schweine g halt n werden Dies verbietet aber nicht die EHaltung d»c Zuchttiere und das Füttern leichterer Schweine mit Ab- fallen und sonstigen Futtermitteln zulässiger Art.
Das KriegSernährungSamt hat deshalb nicht ein Zwangsgebot zur Diaffenlchlachtitng erlösten, sondern die gesamten Vorschriften über Schwcinrhaltunq jenen Verhältnissen angepaßt. Hiernach .rhalten nur Zucht- tiere Körnerfutter, ihre weitere Benutzung zur Zucht wird lohnend erhalten durch starken Ferkelabsny, indem Ferkel kartensrei oder unter geringer Anrechnung aus die Karte verbraucht werden dürfen Hiermit wird zu
gleich zu stacker Aufzucht vorgebeugt. Dies wird nur so lange fortgesetzt, bis ein gewisses sinken der Le-
stände erreicht ist. Ferner werden die" Schweine zur Deckung des Bedarfs von Heer und Marine ohne Mm
deftgewichtsmengen abgenommen und nach dem ein Zeitlichen Höchstpreis der Verordnung vom 15. Septem oer 1017 bezahlt, wenn sie bis 30. November 1917 ge
liefert werden: es empfiehlt sich also bis dahin Schweine obzugeben. insbesondere bet Futtermangel. Sogenannte Mastverträgc werden nicht obgeschloffen, da hierfür kein Hartfutter vorhanden ist. Für die Seibstverforguns! werden die leichteren Schweine mit höheren Der brau ! s. sähen ongerechnet werden, wie dies die Verordnung vom 2. Oktober 1917 regelt, damit die Schlachtuna bei ge ringen» Gewicht trotz des hohen KnochcngchaltS und
Wassergehalt» des CchlachtgewtchtS lohnt. Zur besseren
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Fettversorgung der Städte ist dabet eine mäßige Speck-
Abgabe aus der Hausschlachtung bet Tieren von 120 Lid " •'*
Pfd Schlachtgewicht aufwärts vorgcschricben, die dem jetzt verringerten Fettgehalte Rechnung trägt. — Hum
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sicher Schlachtung und wildem Handel beugt die neueste Verordnung dadurch vor, daß auch Läuferschweinc ;u Zucht- und Nuhztveckcn nur durch die VtehhandelSver. bände gehandelt werden dürfen.
Diese Maßnahmen vereinen die berechtigten Inter, essen der Landwirte und Selbstversorger mit denen der Ntchtselbslvecsorger an der Fettveclorgung und an der Schonung der Körner- und Kartoffelernte vor unberechtigtem Verfüttern: sie tragen den» Ausfall der
Sommrrgetretdeernte Rechnung, ohne zu einem schema tischen „Schweinemord" zu werden. Sic erhalten ferner
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den Zuchtschweinebestand, um mit der Schweineaufzucht sofort wieder beginnen zu können, sobald wieder Schweine, futtcr zur Vcrsügung steht.
vie Neuregelung der 0cmfifmrkebr$ im strosrberrogtum dessen.
f nur noch in Mengen bis zu 5 kg vom Erzeuger erwor ben und in Mengen bts nr 10 k* veriandsk??!n' e, v r- schickt werden. Der f wlau* arb Versand von größten Mengen und Vagkonladrmqe» ee'chr^ht nur t'^rb die Kommissionäre der Landes Gcmüieüelle.
Tie ber-itS oben rtwäbnE Tftro'dn 'f, d?v Hfffi'ch'n Landes G.müf stelle vom 5. Oktob c über b Bewert schaftung von We'hkohl, Rotkoh', W singkohf und Möh een aller Art erstreckt fich lediglich auf die V ovinzen Rhernheff n und Starkenburq. ausgenommen h er dm Kreis Erbach. Tie 8 ewir fchaftvng b drru t daß der Absatz dtes-r Gemüftart n immer nur mit ausdrücklich'» G nchmigung de LanbcS Gewüftff lle ge'^.-h n d.i.i und durch die angestellten Kommissionäre alle n e folg - soll. Ter freie Handel ist also hier auSaek-chaltet. r ir zn^elassenen Kommilfionäce und Avskäui - sind mit prlbeu AuSweiSkarten versehen
Die Ausstellung der Versand'cheln: eri lgt im all- gemeinen an dcn HaupterzeugungSorten durch die Bür aerm istereien od r besondere von denselben e nannte LertrauenSlevte: wo solche Vertrauensleute n cbt bestehen, durch die Hessische Landes Gemül stelle. Der Absatz 'uf öffentlichen Märkten sow!e vom Klcinhänd'e an den Verbraucher ist von j'der Genehmigung-Pflicht frei.
Versorgung der Märkte: Wegen der Kontrolle der . Versorgung der Märkte ist der Berfandschetn auch in Zukunft für Sendungen auf die hessischen Wochcnmä kte notwendig, wird aber hier unter beio*d rs erlcickt 't n Bedingungen foftenfr* I von den Marktverwaltunzen und Bürgermeistereien zur Verfügung gestellt Aus dcn Märkten, die infolge der Neuregelung gut beiah-en werden dürften soll fich in Zukunft, die Bevölkerung zu den vorgeschriebenen Preisen unbffch^änkt eindecken können.
Wenn man fich erinnert, welche Schwierigkeiten die Versorgung der Städte mit dem nötigen Gemüse im l-tztcn Jahre gemacht hat, dann wi d man dcn Grund und Zweck dieser Maß egeln ohne weiteres er kennen. Sie sollen der LandeS-Gemüsestelle ermöglichen, die genannten Gemüseacten in d e Hand zu bekommen, um in Uebereinstimmung mit der Rei.chSftell. in Berlin eine sachgemäße Versorgung der Großverbraucher durchführen zu können.
Die LandeS-Gemüsestelle hat das Recht, wenn ein Erzeuger oder Versender den Ankauf dcS GiMÜjcS durch die LandeS-Gemüsestelle oder dere, B aust ragte verweigert, oder »vrnn er deren Anwctsungen bctr,ff'S einer anderweitcn Verwertung der vorgenannten Gemüsearten nicht befolgt, den zwangStvcifen Ankauf durchzuführen
Die Erfüllung von genehmigten Anbau- und Liefe- rungSverträgen bleibt von jeder Beschränkung ftei, je doch bedürfen die Verstn^ungcn aus Grund solcher Verträge zur Kontrolle ebenfalls einrS von der Landes Gemüsestelle abgestcmpclten VersandscheincS oder Fracht, brtef s, »velchc von den,b, triftenden Reichskommiss-onär oder der LandeS-Gemüsestelle kostenlos ausgestellt wcidcn.
ES ist also immer darauf zu achten, daß nur Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Möhren aller Art und diese nur in Rhetr.hessen und Starkenburg. au nommen den Kreis Erbacv, der Bewirtschaftung du» die LandeS-Gemüsestelle unterliegen, daß alle anderen Gemüsearten nach wie vor dem fccfrn Handel überlast n sind, jedoch auch hier den bisherigen Bestimmungen über den Berjandschein unterliegen.
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eh .den stecS eine^ hi -?ebcnSmi»telversorgung ettommen zu werden.
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Durch die Presse geht in letzter Zeit vielfach das Kncysernäffntngsamt nermrdmgs ä andenveile Verso ifceit mit LÄbensmU
anqcorbnct habe. Diese Nachricht beruht auf einem j hr 7 \ Tatsächlich richtet 'ich die Versorgung der Krast mit Nahrungsmitteln nach wie vor nach dem Rundst ben des Präsidenten des Kriegsernähn»ngsamts B17 — CI M 7 ^—. Hiemach sind And
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auf Zubilligung >n Nahrungsmittelzulagen an sich
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von einem Arzt auf oorgeschriebenem Vordmck m stellten Ieugnifies der ärztlichen Prüfungsstelle enn chen. Diese entscheidet, ob die Anforderung überh im vollen Umfange und auf die gewünschte Ieitdaue bewilligen, ob sie abzulehnen oder nach Menge und dauer zu beschranken ist, oder durch Bewilligung an gerade in reichlicherer Menge vorhandener Nahrr mitte! zu ersehen ist. Die den Kranken zu gewahrer Mindestmengen, von denen in der erwähnten Ieitui Nachricht die Rede ist, z. B. 4 Pfund Brot wöchentlich. 3i— Fleisch, 2 Eier, 140 g Butter, täglich ein halbes
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Milch, monatlich 400 g Käse usw., sind allgemein W . llnötfäöt 10 t 'liehen allgemeinen Krankenhäusern vorbehaltlich auS Gründen der Kohle
richtigen Ausgleichs der Nahmngsmitt« n unter MT". Hi Q r
Anstaltsin ihrer mehr oder minlp* frtjog r n n> '
I», Sr(ou 6 niS zum Weiterbm s,iit woideii, daß sie im Ml
-lur Stadl und Land.
Am 6 . November 1917 ist eine Nachtragsbeka» machung betreffend .Keschlagrrahme und Llcstan crhebung von srunfimollc und Kunstbaunnv
aller Art'
rffen worden D»r Wortlaut der N<
dcn Amtsblättern veröffi
tragSbekanntmachung ist i licht worden.
Am 4i. November 1917 ist eine NachtragSbcka»! itiachung betreffend ..beschlagnahme van rei bchaf,volle, t'ramelh. arcu. Äohair. Alpaka. . schmir sowie deren Aalbertengniffen und Abgen" erlassen worden .''ec Wortlaut der Nachtcagt. kanntmachung ist in den Amtsbättern Veröff'.ntt worden.
Am 6 . Nov mbrr 1917 ist eine Nachtcaasbeka machung bArcff'end ..beschlagnahme und ^esta» erhebnng von Lumpen nnd neuen Stofikabfä aller Art" erlassen worden. Der Wortlaut der Ä
,..hl i 5 ihrem Betriebe Verb fjifynid) clhoben, bleibt düs i( jism Merbacken zugelr I^ au-liohmsloS solche, die t:aii):cnlt eingczogen sind.
. tlassel. Der Kasseler stjgcr Zeit Stcohschuhe sür t dr neuartige überaus prakt m} gesunden, sodaß der % m hat. um die maffenhast isiihcrn zu können. Zur < lktiMng wurden bereits v 4le Lehrgänge eingerichtet.
fiajsel. Nach einer B lkndcn Generalkommandos ^ul'k'che Personen lveger v ' hie über den Äeiühc Mksomt Monaten Gefä
Um die Ecsohrungen Veuverten zu können, die fich aus der bisherigen Bewirtschaftung dcS Gemüses ergeben haben und um gleichzeitig die Gemüseversorgung der Be« viilkcrung in Zukunft beffer in die Hand ,u bckvminkn, sind jwci nruk Äcrolduungen ecloisrn wocdrn. mit dcrcu wcskntltchkn Ä^undzügen die «iliötkecuiig ticrtraut lein muß.
Zunächst hat das Großh Ministerium unter Auf. Hebung der Bekanntmachung über Gemüseversorgung vom 28. April 1917 unter dem Datum des 29. Srv' tember 1917 eine neue Bekanntmachung über Gemüse- Versorgung herauSgcgeben, die fich im wes.ntlichen. ab. gcscden von OcganisattottSänderungcn, an die bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen anlehnt.
Regelung des Verkehrs im Gemüfekl ei »Handel Die vor dein 1. Oktober ausgestellten AuSweiSkarten für den Kleinhandel, die zum Ankauf von Gemüse aller Art berechtigen, verlieren mit dem Ist Oktober 1917 ihre Gültigkeit. Reue Austveiskarten werden nur an zuverlässige Prrsonrn abgegeben, die im allgemeinen schon 1 August 1914 Gemüiehandcl gctrieben haben wüsten. Sie find an die ihnen von der LandeSgemüse- stelle gegebenen Weisungen gebunden. Händler, die »nit deraltigru Karten versehen sind, haben das Recht. Genwscarten. die nicht von der LandcSgemnscstklle in Bcwtrttchaftung genommen find »siehe unten), auf Grund
5 i fC tn Q ^ €n ;u erwerben und mit
Versandschrtn zu versenden.
^ "och zugelastenen Gemüsehandel erior-
derltchen AuSweiSkarten sind bet den KreiSämtern zu beantragen und werden gegen Zahlung einer (Äebüye von Mk. durch die Landes.Gemüftstelle ausgestellt und dem Antragsstelle»' zugrsandt. Für außerhalb H»stenS wohnende-Sndler ist dcc Antrag dicek» an dtc Landes- Gemüfestelle zu richten.
Gemäß Verordnung vom st. Oktober 1917 sind von der hessischen Landes Gemüteftelle in Bewirt chaftung genommen: Weißkohl. Rotkohl. Wirsingkohl und Möh. ren aller Art. das sind rote, gelbe und »vciße. -u Speise, und gutterzweekcn. sowie Karotten. Diese Gemüsearien dürfen in der Folge von gewerbsmäßigen Aufkäufern
€rböbunfl der ilnlersluirund für die Tamillen der Hrieflsreilnebmer.
2 fU der letzten Feststellung im Dezember 1916 wurden vom Reich für Ehefrauen 20 Mark, für and.ee FomilienangehöUge 10 Mark Ur.t.rslützungen gegeben. Dazu kamen noch nach Bedarf Zuschüsse der Gemeinden Der 9keichStag hatte nun in feiner letzten Tagung die Re» gicrung aufa,fordert, diel! iterftLtzungSfStz-allgemein ^uf 80 Mark und Ist M. zu erhöh n. Heute w ^ mitzctei ' daß die Reichslcitnng es für richtig rächtet, von^ einer allgemeinen gleichmäßigen Erhöhung der Mindeftfätz- abzuich n. Für die meisten ländlichen Bezirke sei ein- Erhöhung der bisherigen tzätze nicht in demselben Maße notwendig wie für die größeren Städt. Eine sch,-' waUfche Erhöhung der Mi, denjätzc hät.e oaher m vH-idj 5 uin icii unnötig tu An peuch > enommeo Bundcscat hat deshalb btt Gem inden auig. iotde » die »»lck'iutzlmgcn ,, „ach dr„ öilixtcn ju n 6 i^<-n. 5 ül& ,um «.tt.iflc va„ b M.lk füc jtD.n lint«rftützten wcrdcn die vom t. November 1917 oö «',unU)ti<„ ®i()ö(ju:ig«i Oum Zt ich «ftati.t. J en nuinbvn >i»hl 6 U stntichl»o„„g dac„b ;u, w ,|,h c '
Du "r-bS-»,ch d i tl«u«>ui(}un 1 i ;u u.-chch,«
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3 K« LMail htuou« '.irützctn. daduich .rivach,.» n »u»„ub.n Zuschuss, au o
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b rnalrrnir-nfnr'j-rgc für tuberkulöse, f ---■
: f '"' ' ^ bft den St-ij s
die zuständ gcn Stellen von neuem auf die zur vesf Ernährung der Schwindsüchtigen erlassenen Bcsttm» gm bin zu weisen. Diese Bestimmungen (Rundschr.
"Präsidenten de-'' Kriegsernäh: ungSamtS vom 1 l.'I/ r. 1997) gewähren den Tuberkulösen Koftzula we den Geiamtnährwert der zur Zeit für d.e ü Brvöikecung venüqvaren Normalporttonen e hcblich stet^cn und mir einer Tageskopfration von »und *
.walorten im allgemeinen auch den ärztlichen Anfprü genügen dürften.
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VlC ttUSNelltMg von tnvuumOCIvOftUtattll n der LsibenSmitteiMl'orgung eines Oct.c stößt v 1 not) aut Schwierigkeiten. Es k» h \h , W, s , Ja .
ba.am ^muun. d >ß bl* CaiitHtÄfJ
dcr bei »eine . '
fat. bei seiner Ucci U stets eine mu< Abn nigu»- lwSzuhändtgen hat ftuuti muffen c bescheinigungcn nach tcm etnheftt.L Muster hergefiellt sc in und die darin vor -ii ten vollständig au-gefüllt w- dcn einer genauen Prrionras
ing ablsc
i 0 tbcsch,p A v. j >»de» chnebenen n n Spal tt b n nb äü!».
Vib-.I-Dtfat I Mb gewöhnliche* Hol,sohl« brstthmUl i ' wud in Zukunft jvesentlich einfacher j
t '"ird d«.. Htlftellkin in einem gcw! luH f ,r i-" 1 >r.vbrn. wodurch ziemlich einh-i» uü ganze ^..„tjche ilitich geschaslen ivek
^ier-.tbltrfrrnng.
mnerium dcS Inncin hat durch eine kann tmachung dt.- für die Eclüllung de Pflicht festgesetzte Frist vom 31. OkU ^^"'ar 19^8 verlängert. Dad "'m lelhaltern, wei l, in Lage waren, töx
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