Eine Kesindeordnung vom Jahre 1680.

(Original-Artikel der Gießener Familienblätter.)

Am 11. Januar 1680 wurde sie vvm Grasen Ludwig Christian sür seine Grafschaft Gedern erlassen. Sie beweist, welche Mühe sich fürsorgliche Landesherren gaben, die Schäden, die der 30jährige Krieg und seine Nachwirkungen verursacht,hatten, zu heilen. In unserer Zeit dersozialen Gesetzgebung" ist sie inter­essant als ein Beispiel, wie man vor 200 Jahren und früher auf diesem Felde tätig war. Bauern, die das Nachstehende lesen, werden seufzend die gute alte Zeit preisen, da man für solch geringe Löhne Gesinde dingen fonute, und da das Gesetz mit so einfacher Gründlichkeit der Leutenot abhalf. DieMotive" zu der Gesindeordnung geben als deren Zweck an, erstlich die Bauern, die auf das Gesinde angewiesen sind, Arbeitskräfte zu angemessenen Löhnen zu verschaffen, und zum andern die Unter­tanen anzuhalten, das seit dem 30 jährigen Kriege vielfach un­bestellt gelassene Land wieder in Bewirtschaftung zu nehmen. Wir lassen die Verordnung im Wortlaut folgen:

Kürzer Begriff der Gräsl. Gesinde­ordnung, de dato Gedern den 11. Januar 1680.

Brticul 1. Alle unverheiratheten Knechte und mägde, so noch keine eigene Haushaltung führen, und derer die Eltern bet) ihrer eigenen Haushaltung entrathen können, sollen zu dienen ange- halten werden.

2. Diejenige, so bishero über Land ihr Gewerb mit aufge- kaufsten Sachen getrieben haben, sollen solch Gewerb hinfüro ohn absonderliche Herrschaftliche Berwilligung nicht treiben, son- dern dienen oder sich mit Ackerbau und Viehzucht gleich anderen mit-nachbaren ernehren, damit die wüsten Güter wieder in Anbmt kommen. (Anmerkung: Eine der schlimmsten Folgen des großen Krieges war, daß sich die Menschen der regelmäßigen Arbeit ent» wöhnt hatten. Hausierend, bettelnd und stehlend trieben sich ganze Scharen im Laude umher. Die Klagen über diese Landplage kehren in den Niederschriften der Zeit überall wieder.)

3. Die Landeskinder, so auswärts dienen, sollen alsobald ihren Herren den Dienst aufsagen, zivischen hier (jetzt) und Lichtmeße (2. Februar) sich allhier einfinden und im Lande Dienste. thun, Kein Ländeskind soll hinfüro vor Lichtmeße sich auswärts ver­dingen; nach Lichtmeße aber, wann er ümb bestimmten Lohn im Lande feine gelegenheit finden kann, mag Er solches mit Bor- belvußt des Schnitzen thun, doch daß er sich das andere Jahr wieder ins Land begebe. (Das istHeimatpolitik" nach dem Grundsatz, jeder ist sich selbst der nächste.Das Land" übrigens umfaßte 5 ganze rind eine halbe Ortschaft.)

4. Keiner soll des anderen gesinde, so noch nicht aufgesageti hat, mieten. (Eine gesetzgeberische Uebersetzung der Erklärung Luthers zum 9. Gebotdem nächsten sein . . Gesinde . . . nicht abtrünnig, abspenstig oder abwendig machen".) Wann ein Gesinde sich zwcyen Herren zugleich vermietet, soll es dem ersten dienen, dem anderen einen Dienstboten an seiner Stelle schaffen. Hin­gegen soll der Herr das gemietete Gesinde nicht wieder abweisen.

5. Herr und gesinde, so das nachfolgende Jahr bey einander nicht bleiben wollen, sollen 6 Wochen vor endjgung des Jahrs die auffündigung thun, nachhero ist keinem Theile die Verende- rung zugelaßen.

6. Ein Dienstbote, so ohne Ursach vor der .Jahreszeit aus dem Dienst läuffet, soll gezwungen lverden, das Jahr auszu­halten. Hingegen, wenn ein Herr den Dienstboten ohne Ursach vor eudigung des Jahres verstößet, niuß er ihm mchts desto Weniger den völligen Jahrlohn geben.

7. Neben der Kost soll hinführo zum miethpfennig und Jahrlohn haben:

Ein großer Küecht zum miethpfennig einen halbe» gülden, znm Jahrlohn 14 fl. (Gulden) und 12 ehlen (Ellen) Leinentuch.

Ein großer Jung zum mietpfenmg ein Kopfstück, zum Jahr­lohn 8 sl. (Gulden) und 12 ehlen Leinentuch.

Ein Mitteljung zum miethpfennig ein halb Kvpfstiick, zum Jahrlohn 5 Gulden und 10 ehlen Leinentuch.

Ein Kleinerjung zum miethpfennig ein halb Kopfstück, zum Jahrivhn 3 Gulden und 10 ehlen Leinentuch.

(Auffällig ist, daß zwischen 4 Arten von Küechten unter­schieden wird, während man heute deren nur drei kennt, nämlich Großknechte, Kleinknechte und sogenannte Hofjungen, d. i. eben aus der Schule entlassene Bürschchen.)

Eine große Magd zum miethpfennig ein Kopfstück, zum Jahr- lvhn sechs Gulden und 12 ehlen Tuch.

Eine Mittelmagd zum miethpfennig ein Köpfstück, zum Jahr- lvhn 4 Gulden und 12 ehlen Tuch.

Ein Klein-Kindermädchen zum miethpfennig ein halb Kopf­stück, zum Fährlohn 2 gülden unb 10 ehlen Tuch.

Der gülden tvird zu 30 albus gerechnet. (Die Geldverhält­nisse der Zeit sind: 30 MbuS = ein Gulden. 45 albus ein Reichsthaler. 10 albus = ein Köpfstück. 1 albus 2 Kreuzer.) Die Leinwand soll halb flächsen, davon die Elle zu i/2 Kopfstück, und halb werrken (würfen) sein, davon die Elle 4 albns ange­schlagen werden kann.

Heber gesetzten Lohn soll nichts, weder schuch (Schuhe), schleier, Christ-, Neujahr- und Jahrmarktgcschenk gegeben, noch Lein ge- ?äct, noch Vieh auferzogen werden. Ein Hauswirth mag seinem' Dienstboten, so vor anderen wohl dienet, gutes thun; doch daß

solches kein genanntes seh, viel weniger als «in Theil des Lohnes versprochen werde.

8. Weniger Lohn als abgesetzet, mag man geben nnb nehmen, aber nicht mehr, bei Strafe dessen, was ein Jährlohn aus­trüget, die sowohl derjenige, welcher mehr fordert, als derjenige, welcher mehr giebet, erlegen soll. »

Um sich über die niedrigen Lohnsätze nicht zu sehr zu ver- wimdern, mag man bedenken, daß es die auch soustwärts üb­lichen waren, und daß sie sich aus dem viel höheren Geldwert der Zeit erkläreii, verglichcu mit heute. Man konnte mit derselben Geldsumme damals wohl zehnfach soviel anfangen, als heute. Bei den Abrechnungen über Einquartierung z. B. wird ein Pfund Rindfleisch mit 34 Kreuzer i n Anschlag gebracht.) Die Ver­ordnung schließt:

Und damit deise unsere Ordnung gebührend beobachtet werde, befehlen wir hiermit ernstlich Uiiferen Beampten und Schul- theißen bei Vernreidmig unserer Ungnade darüber treulich und mit rechtem Nachdruck zu halten, die Verbrecher, ohne ansehung der Person anzuzeigen oder nach Befindung dieser unserer Ord­nung gemäß zu bestrafen.

Hieran tvird unsere wohlgefällige und ernste Mehnung voll­bracht und haben wir zu Uhrkünd diese Gesindeordnung eigen­händig unterfdj rieben und mit unserem Gräflichen Siegel be- rvästigen lassen Signatum Gedern, den 11. Januar Anno 1680.

Der beabsichtigte Erfolg der Verordnung trat nur zum Teil ein. Denn noch im selben Jahr, im November, wird sie durch weitere Bestimmungen ergänzt, deren ivichtigste die ist, daß jeder, der hinreichend Feld sein eigen nennt, es mit eigenem Gespann und Fuhrwerk bewirtschaften soll. Es heißt dort:

Mir fügen zu wissen, daß wir zwar »erhoffet, es würden zu Folge unserer Gesindeordnung, so wir mit dem Anfang dieses Jahres haben publizieren laßen, eine und anderer von unseren Untcrthanen ihre Feldgüter zu völligem Bau gebracht und zu solchen Behufs halber, zu ihrem selbsteigenen Nutzen, Geschirr (Fuhrwerk zugeleget haben, Nachdem wir aber vernehmen, daß nniwch unterschiedene Hausleut sich finden, welche, ob sie gleich ziemlich begütert, dennoch kein eigen Geschirr halten, sondern zu ihrem eigenen Verderb nur das wenige Theil ihrer Ländereien durch andere bestellen, das meist Theil aber wüst und ungebauet liegen lassen, iudeßen im Müßiggang oder anderen angemaßten gewerben, dadurch die Feldarbeit mehr gehindert als befördert wird, sich finden laßen, als wiederholen wir hierdurch nochmals unsere vorige Verordnung und befehlen bei willkürlicher und unausbleiblicher Strafe, daß ein jedweder von Unseren Unter» thanen, der soviel Land hat, daß er ein paar Ochsen oder ein Pferd darauf halten kann zwischen hier (jetzt) und Peterstag künftigen Jahres ein geschirr Ihm zulege, auch solcher Gestalt fein gut zur völligen Anbaunng bringe, auch der Feldarbeit gebührend abwarte.

Verdummende Gerichte.

Eine gastronomische Predigt von Alice Berndt.

(Nachdruck verboten.)

In unserer raffinierten Zeit, da. ivir mühelos die Erzeugnisse aller Länder auf unseren Tisch fetzen können, gibt es wohl wenige Gesellschaftsmenschen, die, wenn sie von der Tafel aufstehen, nicht ganz genau wissen, was sie gegessen haben. Für den echten Lebenskünstler ist das Essen nicht ein Mittel, den Magen zu sättigen, sondern eine Kunst, die verstanden sein will.

Das sagt sich seufzend mancher Hausherr, wenn er mit dem Traiteur oder mit dem eigenen Kvch das Menu für seine Gäste zusammen stellt.

Für gewöhnlich geht man ja von dem Standpunkt aus, daß der kostbarste Leckerbissen immer der beste ist.

Ein schlauer Wirt sollte mehr bedenken. Er muß sich sagen, daß von dem genossenen Mahle die Stimmnng des ganzen Abends abhängt. Nicht nur Träume kommen aus dem Magen.

Mte Weisheit ist es, daß Wein heiter und Bier schwer­fällig macht, aber es ist .nicht allen bewußt, daß auch jede Speise ihreStimmung" hat.

Stcndahl, oder besser Henry Behle, wie cher geist­reichste aller Franzosen eigentlich heißt, nennt einmal beit deutschen Sauerkohl einverdummendes Gericht".

Gastgeber, es gibt vieleverdummende Gerichte", be­denke dies, wenn du die Speisenfolge festsetzest!

Der Sauerkohl ist ja nun an sich zu plebejisch, um auf Festtafeln erscheinen zu dürfen, aber als Begleiter des vornehmen Rebhuhns versieht er doch, sichin die feinsten Kreise" zu drängen. Sonst sind von Gemüsen zufällig oder wohlweislich gerade die leichtesten, wie Spargel, Artischocken, grüne Erbsen und Schoten repräsentations- fähig.

Wie aber ist es mit den Amphibien, die als erster Gang oder als Vorgericht geschwommen kommen?