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Samstag, 30. Juni 1923

Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Nr. Zweites Blatt

An die Leser des Giehener Anzeigers.

DaS ZeitungSgetoerVe ist von neuem und mehr denn jr in seinem Bestände bedroht. Konnte eS infolge der üblichen monatlichen Regelung der Bezugspreise schon von jeher der sprunghaften Markentwertung nicht folgen, so wird ihm jeht eine besonders empfindliche Be­lastung auferlegt. Der ZeitnngSpapierpreiS ist von etwa 16 Millionen zu Ende Mai schneller als alle gnderen Erzeugnisse gestiegen und soll für Juli über 70 Millionen betragen. Wie sich diese Belastung auf die Zeitungsbetriebe aus- wtrken must, wird jeder unserer Leser begreifen, schon im Hinblick darauf, dast Löhne und Ge­hälter Im Lunt fast die drerfachen Rufwen­dungen gegenüber dem Mai erforderten. Bei allen anderen Betriebsmitteln zur Zeitungsher- stellung ist die Spannung noch großer gewesen, und ste wirkt sich noch immer mehr aus.

Unter solchen Verhältnissen müssen die deutschen Blätter ihre Bezugspreise ganz saesentlich erhöhen. Einen Ausgleich für ihre iAebenaufwendungcn können sie trotzdem nicht frzielen. DaS ergibt sich schon aus der Abhangig- |»it der Papierpreise vom Auslande gegen» jiber dem verschwindenden Werte der Mark und auS dem Umstand, dast der Bezugspreis nicht täglich tote bei allen anderen Bedarfs- gegenständen geregelt werden kann.

Der Bezugspreis des Giestener Anzeigers ist für Juli auf 19000 Mark festgesetzt worden; dazu kommen noch 1000 Mark für den Träger­lohn. Die Einzelnummer kostet 800 Mark, am bamStag 1000 Mark.

des Gießener Anzeigers.

Die Tieuregelung des Mieter­schutzes.

Rach langen Beratungen ist nunmehr das Gesetz über Mieterschutz und Mieteini - g u n gs ä m t er vom Rechstag verabschiedet worden. Das Gesetz ist im Für und Wider des öffentlichen Meinungsstreites nicht minder Heist umkämpft worden als das <1e.chsmiete>ngeseh. Bei der troftlafen Lage des Danmarktrs, die für eine absehbare Zukunft die Deckung selbst des dringendsten Bedarfs an Wohnungen ernstlich in Frage stellt, ist dis Schaffung eines neuen, für Mieter tote Vermieter in gleichem Maste leidlich tragbaren Wohnnotrechtes de unausweich­liche Forderung der Stunde. Auch wer gru id- sählich jeglicher Zwangswirtschaft abhold ist, wird sich der Einsicht nicht versch'.ietzan können, dast unter den heutigen Verhältnissen die Entwicklung des 's^tzohnungsmarktes dem freien Spiel der Kräfte ^unmöglich überlassen werden darf, und dast versucht werden must, einen sozialen Not­stand zu mildern, der bei weiterer Verschärfung eine ständige Gefahrenquelle bild-en und innere Verwicklungen von nicht zu übersehender Trag- Weste verursachen würde. Hinzu kommt, dast das in Geltung best übliche Miel recht, das im wesent­lichen aus den Aotverordnun je.t zum Schutze der Mieter vom 23. September 1913 und über Mast- nahmen gegen den Wohnungsmangel vom II. Mai 1920 beruht, der verändertet wirtschaftlichen Gc- samtlage in vielfacher Hinsicht nicht mehr ent- spr.cht, überdies durch die voneinander ab­wesende Spruchpraris der Mieteinigungsämter Utlüversichtlich geworden ist. Dast es sich heute nur um ein Uebergangsgeseh handelt, geht daraus hervor, dast die Geltungsdauer dieses Ge­setzes aus weniger als drei Jahre festgesetzt wurde

Das neue Mteterschuhgeseh, das nachstehend in feinen wichtigste t Bestimmungen kurz erläutert werden soll, versucht den Interessei' der Vermieter und Mieter vor allem durch eine eingehende Neuregelung des Verfahrens vor den Mteteintgungsämtern Rechnung zu tra­gen und eine feste Rechtsgrundlage zu schaffen, deren Fehlen bisher der Lösung mancher Streitfragen aus dem Gebiet des Mieterschutzes hindernd im Wege stand.

Die neue Regelung.

Ein Mietvertrag, der abläust, verlängert sich aus Grund des neuen Gesetzes ohne weiteres, falls nicht etwa der Mieter selbst mit der Beendigung einverstanden ist und seinerseits den Mietvertrag ausdrücklich gekündigt hat. Eine Kündigung des Vermieters ist überhaupt nicht mehr zulässig. Will der Vermieter ein Mietverhält­nis beendigen, so must er eine Aufhebungs­klage bei dem Amtsgericht erheben. Dies? Klage war dem bisherigen Recht unbekannt, sie ist nur auS wenigen im Gesetz ausdrücklich gewann»

Oberhessische Musikwoche.

Gtesten, 30. Juni 1923.

Die Hahdnvariattonen von Brahms Und Bruckners VI. Sinfonie, die im 6onntagskvnzert des Landesthea­terorchesters zum Vortrag gelangen werden, nehmen in der sinfonischen Literatur eine beson­dere Stellung ein. Die Variationen zeigen Brahms auf dem Wege zur Si.rfonie. Das Finale, die meisterhafte Verwendung einer al­ten Form, ist geradezu der Vorläufer des Schlutz- sahes der IV. Sinfonie. 1873 waren ixe Varia­tionen erschienen. 18'6 kam die I. Sinfonie heraus. Dagegen hat gerade das Finale die ^-Dur- Sinfonie Bruckners, trotzdem sie an überwäl­tigenden Klangphantasien usw. ebenso reich ist tote die andern, in der Wertschätzung selbst der begeistertsten Verehrer des Meisters herabge­mindert, toeil sie die typische monumentale Ge­staltung vermissen lästt. Ob mit Recht oder Un- cecht?

Die Variationen über ein -L-Hema von Haydn, op. 56a, sind für die Entwicklung von Brahms schon rein äutzerlich bedeutsam. Sie sind zwar das erste Werk für Ord^ter allein, aber gleichzeitig auch Pterbänbtg (d. h für zwei Klaviere, op. 56b) erschienen. Das Or­chester scheint also bei ihrer Konzeption nod) nicht allein ausschlaggebend gewesen zu fein Brahms hat das Thema, welches im Original Cb orale St. Antoni! benannt wird, einen Diveriimento für Blasinstrumente von Haydn enmommen Es wird zunächst in einfacher Harmonisierung und Beglei­tung aufgestellt, sodann aber sofort tn das Netz kontrapunttischer Variationen hm- eingezogen. Hier erklingen zum erstenmal die Vio­linen In der ersten Phrase vereinigen sich zwei stark kontrastierende Themen, die sogleich um-

ten Gründen zulässig. Das bisher geübte Kün» digungs- und Räumungsverfahren ist auf diese Weise vereinfacht worden.

Dann ist die Aufhebung eines Mielverhälts nisfes begründet?

Die Aufhebung des Mielverhältnisses wird nur aus folgenden (Stüitben zugelas.e.i:

1. Wenn der Mieter oder ein Angehöriger seines Hausstandes oder Geschäftsbetriebs ten Vermieter oder einen Hausbewohner erheblich belästigt. Ferner, wenn der Mieter oder ein Angehöriger seines Hausstandes oder Geschäfts- betriebes den gemieteten Raum oder das Haus durch unangem.'fsenen Gebrauch erheblich ge­fährdet oder trenn der Mie er unbefugt einem Dritten den Mietraum überläht. In den bisher angeführten Aufhebungkgründen muh jedoch der Vermieter den Mie er zunächst ab.nahnei und di? 'Aufhebung ist nur zulässig, wenn der Mieter trotz dieser Abmahnung fein Ve Hal en fortsetzt oder es unterläßt, eine ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Die besondere Abmahnung ist nicht e.forderlich. wenn das Verhalten des Mieters oder seines Haushaltsangehörigen derart war, datz dem Q3er* mietet die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter muh die Klage binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes erheben. Er darf sie nicht mehr erheben, wenn feit dem Entstehen des Auf­hebungsgrundes ein Hahr verstrichen ist.

2. Die Aufhebung ist ferner zugelassen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt, jedoch nur, wenn der Mieter bei monatlicher Miete mit der Miete für zwei Mona'e. bei Vierteljahrsmiete mit der Miete für ein Vierteljahr im Rückstände ist. Also auch, wenn der Mieter nur einen Teil der Miete, z. V. etwa nur 3,'i der Miete bezahlt hat, kann die Klage erhoben werden, wenn die rückständigen Betrage die angeführten Summen erreichen. Ist die Vierteljahrsm.e e. wie dies dr? Regel ist. bet Beginn des Vierteljahrs zu zahlen und hat der Mieter sie nicht gezahlt, so darf die Aufhebungsklage erst nach Ablauf von vier Mo­naten erhoben werden. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter auch noch während des Prozesses die rückständige Miete zu zahlen. Geschieht dies, so ist die Aufhebung des Mietvertrages nicht mehr zulässig, doch hat der Mieter die Prozehlosten zu zahlen. Der Räumungsanspruch oes Vermieters aus dem Zahlungsverzug des Mie ers ist also zu­gunsten des Mieters erheblich beschränkt worden. Nach den üblichen Mietverträgen wurde bisher fast allgemein ein Räumungsansprach des Ver­mieters begründet, wenn der Mieter am Fällig­keitstage auch nur mit einem geringfügigen Teil­beträge im Rückstand blieb. Die neue Matznahme rechtfertigt sich gegenüber der Notlage und der durch das Reichsmietengeseh geschaffenen vielfachen Unklarheit übet die Höhe des fälligen Mietzinses.

3. Die Aufhebung wird ferner zugelassen, wenn dies besondere Interessen des Vermieters erfordern. Das Gesetz bestimmt, datz der Vermieter auf Aufhebung des Mietvcr- hältnifses klagen kann, wenn für ihn aus beson­deren Gräindem ein so dringendes Interesse an der Erlangung des Mietraumes besteht, datz auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vorenthaltung eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Es sind also die beiderseitigen Interessen vvii Ver­mieter und Mieter gegeneinander abzuwägen, und das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Die Absicht deS Vermieters, die Räume selb st in Gebrauch zu nehmen ober s i e Angehörigen zu überlassen, solljedochalletn dieAushebungnicht rechtfertigen. Hierdurch so.l verhindert wer­den, datz sich jemand lediglich durch den Ankauf eines Hauses den Besitz einer Wohnung verschafft. Hat der Mieter in dem Mietraum bauliche, mit einem erheblichen Kostenaufwand re bundene Ar­beiten vornehmen lassen, so soll dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Das Gericht kann, wenn die Klage auf den soeben angeführten Grund gestützt ift das Miet- vcrhältnis auch lediglich für einen Teil der ge­mieteten Räume aufbeben. Als Beispiel führt das Gesetz den Fall an, datz der Vermieter Neben- räume, etwa Dachkammern oder entbehrliche Räume einer Wohnung, zu einer selbständigen neuen Wohnung um basen will. Der Ausbau von Dachgeschossen und die Teilung von Wohnungen soll hierdurch erleichtert werden.

Wird das Mietverhältnis wegen eines Über­wiegenden Interesses des Vermie.rrs aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag des Mieters den Vermieter verpflichten, dem Mieter die für den Umzug innerhalb des Gemeindeberirks cr- forderlichen Kosten ganz oder teilweise zu ersehen, wenn dies nach Lage der Sache, insbesondere nach ben Ve.mög.ns- und Erwerbs­gekehrt und auf die verschi-denartigste Weife be­handelt werden. Die Variationen sind im einzelnen jede aus einem charakterist.schm Motiv des Themas gebildet, ohne sich trotz rhythmischer und melodisder Veränderungen in Form und Harmonik allzuweit vom Grundcharakter des Originals zu entfernen. Das Finale ist über einem fünftaktigen Basso ostinato errichtet, der von der ersten Phrase des ursprünglichen Themas abstammt und zuerst von den Kontrabässen im Piano gebracht wird, währetd die andern Stim­men ihn kvntrapunktisch behandeln. Kräftige Streicherakwrde, antwortende D'.äser durchbrechen die Ruhe. Der Buh schreitet weiter. Da erscheint nach wenigen Takten in den erste".' Dwlrarn das verkürzte Batzthnna, die Erregung schwillt zum Fortissimo an. bis das zarte Gegerthema, von Bratschen und Oboen gelungen, eine Entsrannun». bringt. Die Bässe ergeben sich in einer Mvttfor« des Basso ostinato, die tx>a_ den Oberstimmen* übernommen wird, in den Bässen tritt ein traf- tiger Kontrapunkt dagegen auf. Bei der Rück­kehr zur Durtonart erscheinen die Erinnerungen an das Originalthema, zunächst in den Holz­bläsern, in anderer Form und Stimmung. Nun wächst die Tvri'ärke gewaltig, bis dann, von ja S ch.ehntelläufcn b.-gleitet, fast die

ganze Melodie wieder erscheint.

Dem Sinfoniker Bruckner leuchteten zwei Idmle: Beethoven und W a g n e r. Bon jenem übernahm er die monumentale, bis an die dufteefte C'-ren-, aestewerle Insdumentalfinfonic'. von diesem die Neuerungen der mufi- katischen Sprache und des Orchesterkolorits. Zwar Wagnerepigone, allerdings nur dem äußeren Schein nach, verstietz er doch gerade durch sein eignes sinfonisches Schaffen, welches an dem aller­dings matzlos erweiterten Schema der klassischen Sinfonie feftijält, gegen die Theorie des Boy­

verhältnisfen der Vertragsteile, der Billigkeit ent­spricht. Dem wohlhabenden Mieter soll also ge­genüber einem in weniger günstiger Vermögens­lage befindlichen Vermieter ein Ersatzanspruch nicht zustehen. Das Gericht kann in dem Urteile fer­ner aussprechen, dah eine Beschlagnahme des Mietraumes nach der Räumung durch die Ge­meindebehörde (das Wohnungsamt ) unter be­stimmten im Urteile zu bezeichnenden Voraus­setzungen ausgeschlossen ist. Damit wird txr.n Ver­mieter die Sicherheit gegeben, datz er dir frei- gemachten Räume auch tatsächlich erhält.

Das Untermieiverhaltnts.

Erleichtert ist dir Aushebung eines Unter« m'etvechältnis'es, also z. D. eines Mietvertrages über ein möbliertes Zimmer. Hier muh allerdings der Vermieter auch eine Auchebungs- klage bei dem Gericht ein reichen, es gerügt also nicht mehr, wenn er kündigt. Die Kündigung ist ohne Bedeutung. Die Aufhebung hat bereits zu er-- folgen, wein der Vernieter ein begründetes I n t e re s s e an der Erlangung dos Raumes hat. insbesondere, toemt er den Raum für sich selbst braucht. S.nd Zimmer an Persoien mit eige­ner Wirtschaft oder Haushaltung De ernte'et, z. B. also möblierte Zimmer mit K ü ch e n b e - n ubung an ein Ehepaar, so müssen dir glechen Voraussetzungen für die Aufhebung ge­geben sein wie bei einem Hauptmietverhältnis, ein begründetes Interesse des Derrn.e ers allein ge­nügt nicht. Das Gesetz hat hier darauf Rücksicht genommen, datz bei der jetzigen Wohnungsnot zahlre.che Ehepaare, vor alle n Iungverhri atctc, o.t darauf angewiesen sind, jahrelang in fnöblier- ten Zimmern zu leben und eilte eigene Wirtschaft zu führen.

Schutz in der Zwangsvollstreckung.

Das Gesetz sieht weiter einen besonderen Schuh des Mieters in der Zwangsvollstreckung vor. Ist das M:etverhältnis lediglich deshalb aufgehoben, weil der Vermieter ein besonderes Interesse an der Wiedererlangung des Mietrau­mes hatte, so darf der Mieter aus den gemieteten Räumen zwangswe s: nur ent ernt werden, wenn für ihn ein unter Berücksichtigung feiner Wohn­oder Geschä tsbedürsnisfe a ige neflener Ersatz- raum gesichert ist. Erfolgt die Aufhebung aus einem der anderen obengenannten Gründe, so soll regelmäßig die zwangswei e Räumung ahne weiteres er.olgen dürfen. Das Gericht kann jedoch auch in salchm Fällen an ordnen, datz die Vollstreckung erst nach S.cherung cl.te3 anderwei­tigen ausreichenden Un er.onmenS er.aigen darf.

Ist die Zwangsvvllstreckung von der Bereit­stellung eines Crsatzraumes abhängig gemacht, so hat die Gemeindebehörde (das Wohnungsamt) dem verurteilten Mie er einen Ersatzraum beschleunigt zuzuweifen. Hält der Mie­ter den Ersatzraum nicht für ausreichend, so kann er beim Mieteinigungsanft Einwendungen er­heben. Das Mieteinigungsamt entscheidet dann endgültig barüber, ob der Crsatzraum als aus­reichend anzusehen ist. Hat das Mieteinigungs- amt den Ersahraum für ausreichend erklärt oder hat der Mieter keine Einwendungen gegen den Ersatzraum erhoben, so kann der Veimieter nun­mehr das Urteil durchs ähren und den Mieter zwangsweise aus den gemieteten Räumen ent­fernen lassen. Das Recht auf einen Ersahraum kann dem Mieter auch nach Ersatz des Urteils von dem Gericht wieder genommen werden, und zwar bann, weim nach Ersatz des Urteils neue Tatsachen ein treten, die eine Aushebung»klage des Vermieters rechtsertigen würden, so also z. D. wenn der Mieter den Vermieter erhebiich be­lästigt, die gemisteten Räume unangemessen ge­braucht oder mit der Miete im Rückstände ist. Das Gericht kann bann, auch wenn es zunächst einen Ersatzraum zugebilligt hatte, die sofortige Räumung zulassen.

(Schlutz folgt.)

Aus Stabt und Land.

©leben, den 30. Juni 1923.

Die Mehl und Brotf..ise im Landkreis (Kirsten.

Infolge der weiteren Frachterhöhung, der weiteren Steigerung der Kohsenpreise, sowie der allgemein gestiegenen Unkosten hat der Kreisaus­schutz für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt:

für Mehl: a) Weizenbrotmehl 840 Mk. b) Roggenmehl 800 Mk.. c) G:rstonmehl 820 MI. für das Psiind ausschs. Verpackung:

für Brot: a) für den 4-Psund-Laib 2800 M., b) für den 2-Pfund-Laib 1400 Mk.

reuthrr Mcisters von BeethovensMunter" als derletzten Sinfonie". Inhalt und Form, wie sie Bruckner zue'r:ander in Bestehung setzt, wider- sprechm also dem Dogma der Bayreuther Schule. Däe Sinfonien Bruckners erscheinen im we­sentlichen als ethische Fortführung der Kirchen­musik des Meisters, aus deren Komplex die b-Moll-Messe 1922 tarrn Prof. Trautmann hier zu tiefe ravst senkeWiedergabe gebracht wurde, in den Formen der Profanmusik. Aber auck) das innerliche Verhältnis Bruckners zur Natur klingt in ihnen, ein in gewissem Sinneheidnisches" Gefühl, dem die Kirche.iformen nicht mehr ge­nügen. Die VI. Sinfonie (A - © u r) wurde 18i91881 konrponiert. 1899 wurde sie Dian Gustav Mahler zum erstenmal vollstä'.idiz auf geführt.

Das Destimmungsthema mit sstnem uhythmIschen Auftakt, mit sstnem Quintsturz, zeigt Msonbers bst der Wiederholung, überschvebt von Mm bebenden Degleitrhythmus hoher Streicher, nne königliche Haltung und eine leuchtende Freude. Aus einem fallenden Skalenmotiv ent­wickelt sich das zarte Gesangthema, der weite Dogen seiner Kantilene kündet Sehnsucht in der None der Oboe, werbende Liebe in dem schwärme­rischen Mordent, entsagt und gestaltet sich dann wieder drängender und leidenschaftlicher, dis der zarte Hörner- und Oboengesang, selbst in der heftigen Dissonanzensteigerung in Dur, nich den Eros, sondern den Enthusiasmus der Psyche Bruckners enthüllt. In der Durchführung bricht mit dem Hauptthema, wenn es auf den prachtvollen Harmonien der wogenden Triolen mitVerkehrten Linien" ruht, der freudvolle Glan­der Sinfonie wie die Sonne aus den Wolken her­vor. Die feierliche Ruhe der Koda, in welcher bie Horner und Trompeten einander ablösen, hebt die frohe Gewitzheit der Thematik auf die Höhe des glaubensstarken Bekenntnisses empor.

Die neuen Eiscnbahnfal)rprcise.

Am 1. Huli werden die Eisenbahnsahrpreise in der dritten und vierten Klasse um 200 Pro­zent, in der ersten und zweiten Klasse um 300 Prozent erhöht: aus dieser Erhöhung ergeben sich folgende Einheitssätze für den Kilometer: in der 1. Kl. 800 Mk., 2. Kl. 400 Mk., 3. Kl. 150 Mk.. 4. Kl. 100 Mk.

Die Schnellzugszuschläge für die Be­nutzung von O-Zügen betragen: in der 1. Zone (bis 75 Km.) 1. Kl. 16 000 Mk., 2. Kl. 8000 Mk., 3. Kl. 3000 Mk., in der 2. Zone (bis 150 Km.) 1. Kl. 32 000 Mk., 2. Kl. 16 000 Mk., 3. Kl. 6000 Mark: in der 3. Zone (über 150 Km ) 1. Kl. 48 000 Mark. 2. Kl. 24 000 Mk., 3 Kl. 90)0 Mk.

Platzkarten für O-Züge kosten: für die 1. Kl. 6000 Mk., 2. Kl. 3000 Mk., 3. .Kl 1000 Mk.

Eine Bahnsteigkarte kostet 600 Mk., der Einheitssatz für Gepäck beträgt 21 Mk. für 10 Kg. und 1 Km., die Mindestfracht 3000 Mark.

An der viertägigen Gültigkeit der gewöhnlichen Fahrkarten wird nichts ge­ändert: Fahrkarten, die am 30. Juni gekauft sind, gelten zur Fahrt nod) bis zum 3. Juli um Mitter­nacht.

Kleine Mitteilungen.

Sein 25jähriges Dienstjubi « [äum als Beamter am Poswmt 1 in Gietzen feiert morgen, 1. Juli, der Oberpostschaffner Wllh Stein. Glaubrechlstratze 5 wohnhaft.

* Auf gehobene Stratzensperre. Die am 12. März angcorbnetc Sperre des Sand- kauteiwegs zwischen der Fabrikeinfahrt der Firma Gg. PH. Gail und dem Schiffenberger Weg ist jetzt nach Beendigung der Chaussierungsarbel.en auf­gehoben worden.

Die Gemeinnühigkeitserklä- rung von Gesangvereins-Deranstal- langen. Aus Kreisen der hessischen Gesang­vereine ist bei dem Ministerium des Innern Descha>erde darüber geführt worden, datz das Verfahren der Gemeinnützigkeits-erktärung von Veranstaltungen gemätz der Vergnügungssteaer vom 9. Juni 1921 zu schleppend und langwierig sei und zumeist erst feinen Abschlutz finde, nach­dem die Deranstaltung, für die die Gmnelnnützig- keitserNärunq nachgesucht worden sei, längst statt- gesunden habe. Der mit dem Antrag auf Ge- meinnühigkeitserklärung erstrebte Erfolg fei da­durch in den meisten Fällen hinfällig geworden. Vor kurzem ist nun bei der Zentralstelle für Volksbildung und Jugendpflege in Hessen auf Antrag des Hesslschm Sängerbundes und des Ar- beitersängerbundes ein auf paritätischer Grund­lage beruhender und aus Fachleuten bestehender Fachausschutz für das Gesangver-einswefen" ein­gesetzt worden. Dieser Fachausschutz hat dis Aus­gabe, die Programme bet Konzertveranstaltungen der Gesangvereine schnellstens daraufhin zu prü­fen, ob nach der Art des Programms und der gewählten Darbietungen die Veranstaltung als eine ausschlietzlich zum Zwecke der Kanstpflegr oder der Volksbildung unternommene betrachtet werden kann. Zur Deschleunlgung des Deriah- rens ist jetzt folgendes vereinbart worben: Beab­sichtigt ein Gesangverein natürlich auch bie den obengenannten beiden Bünden nicht angeschlosse­nen, für eine konzerlliche Verunstaltung den Antrag auf Gemelnnüylgkeitserklärun.z zu stellen, so legt er den Antrag unter Angabe des Ortes (möglichst auch des Lokals) und des Tages der Veranstaltung und unter Mltetnsenbung des a is- führlichen Programms demFachiusschutz für das Gesangvereinswefcms bei ber Zentralstelle für Volksbildung in Hessen" in Darmstadt unmittelbar vor. Der Fachausschutz wird sein Gutachten dar­über, ob bie Veranstaltung als eine ausschlietzlich zum Zn-ecke ber Kunstpflege ober Volksbildung unternommene angesehen werden kann, binnen kürzester Frist und den Antrag, mit einem Ober­gutachten der Zentralstelle für Volksbildung ver­sehen, dem Ministerium zur Eutschl etzung unter­breiten. Dieses wird seine Entschlietzung alsdann dem Kreisamt behufs toeitercc Bedeutung der be­treff en dcn Bürgermeisterei und des G.'sangver- einsvorstandes mitteilen. Ist bie Deranstaltung vom Ministerium als gemeinnützig anerfanat, so ist damit nicht ohne weiteres bie Freistellung von der Dergnügungsstearer begründet, sondern es obliegt ber Bürgermeisterei darnach in jedem Fall noch die Pflicht, bie Frage zu prüfen, ob die Deranstaltung nicht etwa in der Absicht einer Gewlirnerzielung erfolgt. Ist dies der Fall, so ist trotz der erfolgten Gemeinnützigkeitsercklärung die Steuerpflicht begründet. Auch wird eine Frei­stellung von cher Dsrgnügungssteuer trotz einer etwa erfolgten Gemeinnühigkritserklärung in allen

Das kurze si-Dur-A d a g i o mit dem Klage- motiv der Oboe wächst langsam in das be­seligende t'«®ur der Streicher mit dem durchklingenden Gesang des Cellos, in Dorhalts- fpamrung immer stärker gesteigert. Den Gegensatz bildet die Stimmung stallen Sichbeschridens in den verschlungenen Stimmen des Sedizehntel- unb A ch t e l m o t i v s. Allmählich sich erweiternd löst es sich in ber Marschrhythmik einer Pro­zession. Die Glückseligkcitsmotive der Koda und dann die thematisch: ^8-Dur°Skala der Violinen, dis aus höchster Höhe durch drei Oktaven hinab- stürzt, offenbaren das wahre Ethos dieses Satzes, eine unendliche Weite des Gefühls. Mit der Rück­kehr zu dem Eechoehntelmotiv erfolgt der Aus­klang. Das Scherzo bewegt sich in drei über­einander gebauten (Stimmengruppen: In dec Tiefe klopfende Diertelbässe, Holzbläser und flüsternde Zweiunddreitzigstel der Diolii-^n bi der

Höhe, in der Mitte das Hauptthema: z'Meite Violinen und Bratschen mit den

Sextakkorden des triolischen Hauptthemas tn A-QEoIl. Nur hie und da wirb bie Rhythmik ber phantastischen Szene von idyllischen Anwand­lungen durchbrochen, wmn das zweite Horn und später Oboen und Klarinetten sich in Triolen ergehen. Das Trio O/s) fch'.ägt ähnliche Stim­mungen an: Der nalurf'.oh: Gesang von drei Hör­nern mit ber abschlietzenden Kadenziermig der Streichn:, die stetig nicht ohne thematische Be­ziehung wiederholt wird, bis der ruhende L-Dur- Schsuh einen Punkt seht. Das Finale, welches - nicht die titanenhafte Grötze und das monumentale Gepräge anderer Sch'.utzsähe des Meisters trägt, steigt nach den ersten Takten schon mit dem ©boral der Blechbläser, der sich mit einem Ur» schritthema durchsetzt, aus Abagiosphären empor. Die lyrisch: Mittelgruppe gemahnt an den Seiten» sah ber zweiten Sinfonie. In demEnergiethema"