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Ur. 244

»ttoeint iflgll<b, eafctr Soin, iib gdertege, m 11 berSam »f a a »beüag«: <B »«^CTurJcwwe» b Iftiiet »o*te.Beieei»reti 160 THHieeee*. I' ML. Marl, Ir&etrlo^n, auch b kl icht erscheine» etTqda. Kummern tefolg«l)6l)ertr ®ru?aU, - 3ttn Iprt*. anltf lüfi« |fcbieS4rtfU tetlung 112; stv Verlag unb (Bef^dfMteOe 61. Anschrift für vrahtnach- ti^ltn Iwj

potMHtente:

Srnrflirt e. ®. 11886.

175. Jahrgang

Mitwoch, 17. Vvcder 1923

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

tfr*< ei* Berief: VrShl^che «»wersitLirvuch- hwö Slehtöredtrei B. Lauge In «letzen. S^rtftlethmg u»b «eschLstrltele: Schulstratze 7.

Snabm rn aijetgti fir bl« lageennmmer big gum Jiad) mittag vorher otjnejebe BerdlnvltchKeil Drei» fir 1 mm Q4bt für aigetgen o 27 mm Brett» 6rtl (o rund zahl 55 Ulk, au»w.70DL, s. Seilam»-

Snjeigen o.TOmm Üreitz, 225 'U11lx600000 Schl Plagoorldjnft 20',, Auf. schlag Verantwortlich Mir Dothili il Feuilleton;

Dt Friede. Wich. Gange; für ben übrigen leil: LrnftBlumtchetn;fürbeD Unjeigenteü: Han» Beck, |ämt(i ch inSiegen

Das neue Geld.

We ®oCbrefD rtnati o n be« neuen Reichs» ftnan^Hrtnlfter« $r Pu t h e r sollte. so hoffte wohl mancher, eine butxbgrvtfenöe ®lftaturmafj- nähme der .ermächtigten' 'Xegierung etrefanmn ©erben. Cie ist In Wahrheit nur ein ÄDmpromlf) zwischen dem Mut, bat Tiottnenbigc za tun und der Qfagfl, kmrch Uebereifer allzuviel zu schaden Diese« Ritzgen zutschen Mut unb Angst da« zu dem Gerücht geführt, der neue Finanzminister uxXIe den schweren Dang gar nicht antreten, frm- Den» sich in da« ben Akuter über tnteber lehr nt><tt>enbig werbende 6mäbrung«mimfterrum zurückzteben Do« ist aber nicht geschehen Dr. Pucher übernimmt den Hilserbingschen Währung«, plart aßetbtng« mit einigen Aenderungen Diese Tfenoerungen nehmen der Aeumark ben Thorakter einer sehr -lveifei hasten Zwischenlösung leiber nicht. Die Aeumark ist brr OoOmarf nicht ge­nähert AM ber l'edung bleibt et. wie et war Cie besteht in Rentenbriefen, bie aus einer Grundschull> aller Immobilien funbiert lind sowie aus Obligationen zu Pasten benenigen Unter­nehmungen, bei denen eine immobile Belastung nicht möglich ist Da« neue Geld ist also eine Htzpothekenschulb und nicht einmal eine erstrangige Sie steht neben ber Reparation«» beiaftung allen brutschen Besitze« an zweiter CtcTk Selbst wenn man e« für möglich hält, bie Obi gotivnen bei kommerziellen unb anderen mit mobilem Äatütal arbeitenden Unternehmungen V *«3eil flüssig, da« heisst, zu Geld zu madten,

e wird et bei dea eigentlichen Htzpotheken, also bet den Grundstücken sein? Hier wird der An- ft-ruch aus eine Aenie ben Anspruch du? ®c4b niemals ersehen können Schon deshalb wird die Aeumark im Berhältni« zu den Devisen und Goldzahlungsmitteln. die sich ja doch nicht aus dem Derkem ausschalten lallen, sofort minder­wertig erscheinen Damit ist eigentlich schon dos Urleil über die Aeumark gesprochen

Ferner Da« Reich Hal sich bet ber Wäh. nmgebanf Äiebite bi« zum Betrage von 1,2 Mil- I«eben Aeumark Vorbehalten Die« ist eine viel­fach grossere Summe, al« Aeamark in ben Geld­umlauf kommen werden Die Währurig-baal al« Zwischera^illc! soll ihr önbe haben, wenn bas Reich Jeiiw Schuld zurückzahlt. Wa n n wird da« Reich zurückzadte» und w i e wird es da« bei dem Kleinen Umlauf der Aeumark können? Die Währungstetnk wird also voraussichtlich ein be­denklich lange« Peden haben, und es wird vielleicht ein -- Sterben ohne absehbares Lade sein.

Soll man immer wieder an da« traurige Beifpiel der französischen Revolution erinnern? 3m Frühjahr 1796 war Frankreich mit dem Papiergeld au« und fertig ®« tarnen die QHantMt« territonaur, Schuldverschreibungen, gedeckt durch Derpfandang von Forsten und Gü­tern, also Psanddrieie und Rentenschulden Und der 6rft>la ? Bereits Ende 1796 war das neue Geld der Mandate auf 21 , Prozent seines nominellen Wertes gesunken Die Aeufranken verschwanden ebenso schnell im Abgrund bet Entwertung wie bie alten Assigi aten Man hatte allerdings einen ?.:xi.ng6tur8 bestimmt, zu dem bad alte Gelb gegen da» neue umgetauscht werden dürfe Da« soll bei der Geldresormation Dr. Puthers vermieden wer­den Die neue Rentenmark soll sich erst einmal .emspielen" Das wird die Spekulation gründ­lich besorgen Roch vor zwei Mochen hätte sie vielleicht vierzig Millionen Papie^mark für eine Aeumark gegeben Heute ist bie alte Mark bi« an bie Grenze letzter Wertlosigkeit herunteraewirt- ichastet. io bah man überhaupt keinen Mahstab mebr hat Die Aeumarl wird dazu benutzt werden, allerletzte 3nflation»geschälte vor Toresschluh zu n-achen. unb ihr Rus. ihr Kredit wirb sosork darunter leiden Bi« die Regierung daran aehen üiun. euum terniauschkur« amtlich feitzuleyen. wird die Aeumark selber ko bräfiig sein, dah sie keinen Äurtt hält

Deshalb ist ja auch die Einstellung ber Papiermark, w.-nn sie ohne sichere llmtauschk»r'e 'uIlande kommt, nur eine schöne Geste Ais man am 21. Februar 1796 auf dem Bendorneplah in 'Pari« die Druckprrssen und Platten des alten IVipiergelds seietlich oerb rannte, jubelte das Dolk ii-8 war eine Täuschung Ts wurde noch lang«: '"b- besser Die Rettung konnte nur über ben Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben de« Reichsbausha 11« aus Grund einer unerbittlich aurdjgefübiten Goldwährung kommen Die Innschenlöluna der Aeumark wird nur die bi«- i.-rigc Qual der Unsicherheit und der täglichen 'Sntaxrtung verlängern

Die Gründung der Rentenbank.

- ..^rlin, 16 Oft. «Wolfs - Die bereit« in- -'>uich bekanntgegebene Berordnung über die rrichtung der deutschen Renienbank wird nun- neht im Wortlaut ve rossen sticht

Paragraph 2 der Beiordnung betra- r n Kapital- und Drundrücklage der Xentenbanl 3 200 000 000 Rente"mark Der Be- >ig wiro zu gleichen Teilen von der Panbtolrt- «baU und von der ,>'dustrie, Gewerbe unb Han- <i cinschliehlich ber Danken aufgebracht Die atiung der Rentenbank, bie ber Genehmigung Reichsregierung bedarf, wird von ben Grün- in sestgeftellt.

Xie Gründer haben der Reichsreg mg drei -erivnen für daS Amt desPräside I(nt>t>r. 'Alagcn Terben sämtliche Vorschläge abge-

Io eriKnnt die Reichsrcgierung d«i Präsl- icn mit Zustimmung dc-S Reichsrat« Dic Rentenbank ist von allen Steuern de« e.ch«, der Länder unö Gemeinden vom Dermd-

Die Sicherung der Vrotversorgung.

Bildung eines Reservefonds an (Betreibe. Besondere Hilfe für kinderreiche Familien.

Berlin, 16. Oft iWvlfs s Amtlich Aach dem vom Reichstag fast einstimmig angenomme­nen Gesetz vom 23. Juni b 3« zur Sicherung ber Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923 24 batte bie Akarfenbrtlversorgunq spätestens am 15. Oktober 1923 ihr Ende zu finden Als Lide­rung für die Brotversorgung nach diesem ver­min ist im Gesetz vorgesehen

die Bildung eine« Getreidevorrates bi« zu einet Million Tonnen durch die Rechs- getreidestelle

womit in Aotsällen eingegriffen werben und auch e:n gewisser Preisdruck ausgeübt werden lolltc. Tie Entwicklung ber Berhältnisse In Verbindung mit einer stark verspäteten Ernte hat bie Reichs- Legicruna veranlasst, ben gesetzgebenden Körper­schaften Den Entwurf eines Ergänzungsge- sehe« vorzul.gen, tns-.n (tariere Garantien für die Brvtver oigung enthalten sind Da ber Reichstag mit der Bvrlage nicht mehr besaht werden konnte, ist sie heute als Berordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen worden.

Diese Berordnung sieht

eine Verstärkung der von dr Reichsgetreide, stelle zu erwerbenden Drotgetretdernengcn von 1 auf 2 Millionen Tonnen

Dor Alle Vedarfskomrnunalvrrbände können be­antragen. dah an Mühlen, die sie bestimmen, von ber Reichsgureidestelle Getreide zum SageApirifc bi« zu -31 ter bisherig,n Ration geliefeN wirb 3m Sinne dieser Bestimmungen jst rechtzeitig Vorsorge dahin getioff.u worden, bah in allen ÄcmmurwlDerbänben, in denen Schwierigkeiten beim Niedergang in die freie Wirtschaft zu be­fürchten waren, ausreichende Mengen Getreide durch die Reichsgetreidestelle geliefert werden 'Ä>n ben Mühten soll das Getreide auf dem nor­malen Wege über ben Bäcker in ben Konsum ge­langen Die Äonununaloerbäribe können bie Ber- tDenbung des Getreides zur Versorgung der Be­völkerung ihres Bezirk« überwachen Es ist an- junehmen, Da6

anf diese Weise die Drotversorgung sich ohne Uebergangsschwierigkeiten abwickeln

wird Für die besetzten Gebiete ist darüber hin­an« bie Fortführung ber Markenbrotversorgung ermöglicht worden

Bekanntlich ist daS Markenbrot, obwohl sein Preis in letzter Zeit wiederholt herausgeleht werden muhte, billiger gewesen als das markenfreie Brot Die Spanne zwischen dem Preise für da« freie Brot und für bat Marken-

brot ist gerade In ben letzten zwei Wochen be- lonbci« grch geworden, west Oie Markentwer- iung und damit bie Steigerung der Getreide- pieise täglich sprungweise vor sich ging Um den Uebergang > erleichtern, sind in Aussührung de« Gesetzes vom 23. Juni 1923

fir die bedürftigen kinderreichen Zamilien be­sondere Geldmittel zur Terfägung gestellt

worden Auch werden, wie bereit« in ber Presse mitgeteilt wviden ist. bie Bezüge der Sozial- unb Älcmientner. der Äriegebctd)jbiqtcn unb ÄricjJ- bintcibliebcnen sowie ber Erwerbslosen alsbald in Anpassung an bie Teuerung erhöbt

Die Ausbringung der Getreidereserve durch die Reichsgetreideslelle hat sich bisher In befrie­digender Weise vollzogen Es ist zu hossen, dah es gelingen wird auch die erhöhte Resets durch Auskauf zu befchafsen. Dabei wird bat Augen­merk der Regierung darauf gerichtet fein, nach Möglichkeit anch Getreide au« dem Aus­

lande für die Zwecke der Reserve hereinzufchasfen Bon der Aufnahme einer Bor- schrift. wonach bei eintretenben Schwierigkeiten für die Ausbringung der Reserve auf das Um- lageversahren zurückgegrissen wirb, ist abgcleben worden, da die Regierung überzeugt ist. dah die Pandwirllchaft sie. wie bisher, in der Ausbrin­gung der Reserve unterstützen wird, so dah ZwangSmahnahmen nicht erforder­lich werden. Sollte wider Litvarten die Aus­bringung im freien Berkehr nicht möglich sein. Io wirb bie Regierung nicht zögern, die erforder- l'ichen Mahnahmen durchzusühren. um die Re­serve zu sichern"

fiartoffrlbrfd|affunfl in Prsostsn.

Berlin. 16 Oft <WTB) Der Reichs- aibeiitiminifter hat für Preuhen 279 Billionen Maik zur Verfügung gestellt, die von dem preuhi- schen Dolkswohlfahrtsminister aus bie Provinzen entsprechend verteilt wurden Diese Vorschüsse dürfen leb glich zur Kartosselbeschasfung verwendet werden Der Vorschuh ist so zu be­messen. dah auf den einzelnen Fürsorge­empfänger und jeden Familienange­hörigen im Höchstfälle drei Zen tner Kar­toffeln entfallen Die vorfchprhweise gezahl­ten Beträge sollen von den Halbmonatsb^zügen. beginnend mit der Rate ber ersten Aovember- halste. wieder cinbebaUen werden und spä­testens bis zum 29 Februar 1924 zurückgezahlt lein < Une ist nicht bekannt geworden, dah das Reick den übrigen Pandern. z L Hessen, ähnliche Dorschüsle zur Kartofselbeschasfung zur Verfügung gestellt hat )

gen und Einkommen sowie v)m Grundvermögen und Gewerbebetriebe befreit.

de erwirbt an den Grundstücken, die Dauernd land», forstwirkfchaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen, eine auf Goldmark lautende Grundschuld tn Höhe von 4 Prozent de«

Wehrdertragswerls.

Kapital ist mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen Zinsen und Kapital sind nach dem Goldwert zur Zeit ber Zahlung nach näherer Destrmmung der Durchführungsbestimmungen tn Renten mark zu «blen Soweit das mit einer Grundschuld be­lastete Grundstück verpachtet ist, hasten für die an die Renten bank zu leistenden Zinsen Eigen­tümer und Pächi»- t~c Gesamtfch^Idiiu 3n dem Verhältnis zueinander ist ber Eigentümer 8ur Zahlung von einem BieNel, ber Pächter zur Zahlung von drei Vierteln der Zinsen verpflichtet

Aach Paragrapbtz werden bei 3rrfrafttrc1en Mefer Verordnung die bestehenden industriellen, gewerblichen unb Handelsbetriebe einschl-'htich ter Banken in ihrer Gesamtheit zugunsten der Rentenbank mit demselben Betrage i n Goldmark belastet wie die Gesamt­heit der oben bezeichneten Grundstücke. Wenn zu dem Betriebsvermögen Grundstücke ge­hören. erwirbt die Renienbank an biclcm in Höhe von vier Prozent ber Wehrbeitragswerte, aber nicht über dem Ilmlagebetrag htnauS eine auf Goldmark lautende Grundschuld Soweit d,e auf den einzelnen Unternehmer entfallende Pail durch Grundschuld nicht gedeckt ist. ist der Renten­bank eine au1 Evldmark lautende Schuldverschrei­bung bet Unternehmers auSzuhändigen

'M« Grundschuld wie der Anspruch auf He Schuldverschreibung gehen, soweit nicht mit anderen Staate« getrosfene Dereinbaruo» gen entgegenstehen, allen anderen Derpslich, tunge» bffiv. Saften hn Range vor.

aciib das Unternehmen ganz ober zum Teil per- autzert. so haftet für die Schuldversch^ 'bung neben dem Beräuherer der Erwerber Unter­nehmer ncuei Betrtede sind in enilprrchenrer Weise zum Zwech bet Verstärkung der Mittel de- Rentenbank hrranzuzieben 2ln dem Kapital ber Renten bank find b'e 3igertümer der besäst eten Grundstücke. Unternehmer der belasteten 'Betriebe tm Verhältnis zu den von ihnen eingeb rocht en Grundschulden. Schaldv,rsch.eibungen. Svldbetlä- gen. ZahsungSmitteln In ausländischer Währung beteiligt Anteilscheine werden nicht au«getertlgi ^ie An teste sind nut mit Genehmigung ber Renienbank übertragbar

Die Rentenbank stellt auf Grund ber für sie begründeten Grundschulden and ihr zu über­gebe oben Schuldverlchrellmngen Rentenbriefe au«. Die Leutenbriefe lauten gas 500 Gvünucrrk

ober nn Vielfaches davon, sind mit 5 Prozent jährlich verzinslich und können nach Ablauf von fünf Zähren von der Renienbank zur Rüchzah- lung zu ihrem Mnnwert im ganzen oder in Denen aufgekündigt werden

Die Rentenbiiefe dienen al« Deckung für dir von der Renienbank aufzugebenden Rentenbank- fcheine Die WeNeinheit dielet ist eine in 100 Rentenpfennige cingetcilte Rcmtenmark Tla<b § 14 dürfen auf Grund je eine« über 500 Goldmark lautenden Rentenbriefes unter den Bezeichnungen .Rentenbanklchc-iue" befonbere Wertzeichen Im 'Betrag von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr als Betrag des Kapital« und der Grundrücklage au«gegcben werden

Die Aentenbgnksccheine sind an allen Sffent« iKfjen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen.

Die Renienbank ist verpflichtet die von ihr ausgegebenen Rentenbanllchrtne lederzeit auf Ver­langen derart gegen ihre Rentenbriefe einzulösen, dah auf 500 Rentenmark em Ren- tenb'.ief über 500 Goldmark mit Zinfenlaiis nom nächsten FälligstchiStermin ab gewährt wird Die Renienbank wird wählend ber nächsten zwei CMbrc dem Reich auf Rentenmark lautende Ä r e b i t e bl6 ^um Betrag von insgesamt 1200 Millionen Ren­tenmark zum festen Zinssatz von 6 Prozent ge­währen Vnigschafien darf bie Renten bank für das Reich uich' übernehmen, Le ift ferner berech­tigt. der Reichzbank und ben Privatbanken zwecks Äiebitixifcrgung ber Privatwirtschaft Kredite biS zum Betrage vo r 1200 Millionen Rentenmark zu ge'vahren Die Beteiligung ber Reich«bank unb Der Privatnotenbanken an diesen Ärebiten richtet l!ä> nach dem Derhaltnis ihrer AotenauSgabe am 31 Zuli 1914. Die Renten bank stellt dem Reiche soloil ein zinsloses Darlehen von 300 Millionen Renten mark zur Verfügung, welche Summe da« Reich zur E i n 1 ö s -a n g o be r T e i l- einlöfung seiner bei ber Reichsbank biSkontiertenSchatzanweisungen ver­wendet. Reicht bie Summe non 300 Millionen Ren­tenmark nufrt au«, um sämtliche bei der Lerchs- bank 'diskontierten Schatzanweisungen einzulösen, ist auf Der langen bet Reiche« um verzinsliche Zu- satzdarlehen nachzusuchen und zu gewähren

Ter bi^ngmä^ige Remgewnm x ber deutscher Rentenbank wird solgendermahen verwandt

1 Vorweg wird ber Betrag von 40 Prozent De5 Reingewinn« dem Tilgungskonto zu- aeluhrt. nach Tilgung des dem Reich zugeführten DarleprrO Dort 300 Mstltonen Renterrmark cr- mitigt sich der dem TstgungSkonto zuzuführende Betrag auf 30 Prozent deS Rein gewinn«

2. AlSdann wird ein Betrag bU zur Höhe I non 6 Praze« btt Wertes der eingebrachten I

Grundschusden ufw ber Anteilseignern zugeführt

3. Der Restbetrag wird zur D e r st L r k u n g de« Tilgung« kvnto« verwendet

Sobald die Rentenbank mit ber Ausgabe von Renierbcnrkfcheinen begonnen hat. dürfen bei der ReichSdank Schatzanweisungen nicht mehr diskontiert werden Dis zum Ablaut ber Einlösung der biS dahin vom Reich bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen sind Piolongatwnen in solchen Schayaaweilungen zu­lässig Die zur Durchführung btefer Verordnung und für ben 11 ebergang erforderlichen Verwal­tung-- and RechtSvorfcheiften bteiben der Re­gierung Vorbehalten Sie kann die Kleinbe­triebe von ber Belastung auSnehmen unb mit Zustimmung der Renten bank bestimmen, ob unb inwieweit Grundstückseigentümer und Unter­nehmer berechtigt sind, sich von ber Belattung mit der Grundschuld und der Berpslichtung zur Aushändigung ber Schuldverfchreidungen sowie der Derpslichtung au« ber auSgehändigten Schuld- verfchreibung durch Peiftung von Gold ober Zah­lungsmitteln in einer ausländischen Währung zu befreien.

Aach einer Mitteilung der .D A Z" soll bet ehemalige Ftnanzminister Dr Pentze zumPrä- sidenten der Rentenbank vorgeschdtgen fein

Abänderung der DernSkilmachung«;oerordnung.

Berlin. 16. Oft <WTB.) Der .Reichs- anzeigcr" verösientlicht eine Verordnung über die BetrebSstiltzegung u n d Arbeit-- st r e ck u n g. wodurch auf Grund be« Ermächti­gungsgesetzes bie Verordnung vom 8. Roo em ber 1920 über Mahnahmen gegenüber Betnebs- ctbiüd n und Stiltegungen abgeändert wird Paul Artikel 1 bet neuen Verordnung treten zu bem § 2 brr Verordnung vom 8. Aooember 1920 folgcnbe Absätze 2 bi« 5

Dblatz 2 Sntfaffungcn, bie über die Grenz« be« § 1 Abs 1 Ziffer 2 hinauSgehen. sitrb inner­halb ber Fristen be* § 1 Abs 2 nur mit Geneh- migung der DrotohiteuchurtgSbehLr^

3B ber Arbeitgeber »tch4 te bet Sagt, die Ar­beitnehmer wahrend ber bezeichnete» Fristen b»n zu beschäftigen, so kann die Deuwbil. mcrchuogshehorde für bte Dauer ber 5rflbm Verkürzung ber Arbeitszeit <Streckung der Ar.

bell) anorbem

Hierbei darf jedoch die Wocher»arbeit«zeit des Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herab- ge«etzt werden

Abs 3 Der Arbeitgeber ist im Falle ber Arbeitsstreckung berechtigt, den Pvhn undGe- halt ter mit verkürzter Arbeitszeit beschäf­tigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen, ledvch erst von dem Zeitpunkte an. wo ihr ArbeilS- verh-iltnis nach den allgemeinen ober vertraglichen Bestimmungen enden wurde

Abs 4 Das Recht zur friftiofen ÄünbiaunQ nuS dem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kün­digung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, bleibt un­berührt

Abs 5 Entlassunaen. die bei Einhallang ber Anzeige pflicht unwi rkiam wären, lind auch un­wirksam. wenn der Anzeigepflich! nicht genügt ist.

Aach Artikel 2 werden die Paragraphen 12 bl« 15. bie Verordnung über Einlic-llung. Ent­lassung von Ai heitern und Angestellten während der Zeit der wirlschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 aufgehoben Mit bei Aen- berungen, bie sich aus dem Rrtikel 1 bis 2 ergeben, gelten bte Verordnungen vom 12 Februar. 8. 2lo- vemlx-r 1920 über ben 31 Oktober 1923 hinaus. Diese Verordnung trilt mit bem Tage ber Ver­kündung in Kraft Gleichseitig treten bie Ian- beSrechtlichen Vorschriften über Betrleb«- strllegung. Arbeitsstreikung und über bie Er­haltung ber Arbeitnehmer in ben 'Betrieben auher R r a f t.

Au her bem v erbst ent'.icht der .Reichsanzeiger' eine Verordnung über bie Ausbringung ber Mittel für die Erwerbslosenfürsorge

Die Derbehrsaufnahm« im Ruhrgebiet.

Essen 17 Oft (Prio -Tel ) Heber bie Frage ber Wiederaufnahme des Eisenbahnverkehr« durch die deutschen Eisenbahner im be'etzten Gebiet ha­ben fltoifd^n den deutschen Sllenbahnervrganisa- ttonen und dem uhes be» französischen Ellenbahn- welen« gestern Bespiochungen ftaitgelunben Zu einem Abschluf) der Verhandlungen ist es indes noch nicht gekommen, da franzölischerseits hart­näckig auf der Bedingung bestanden wird, dah die deutschen Esteubahier neben ber Sibes- lefstnng für bie Regie sich eiuzel» zur Auf.

nähme in bie Regie melden müssen.

Unter Den deutschen Eisenbahnern herrscht keine grvhe Bereitwilligkeit, unter diesen 'Betengungea ben Dienst wieder aufzunehmen. Die Olfenbabner- geuxrff(haften werben heute nochmals zu den fran­zösischen Forderungen Stellung nehmen unb ihre endgültige Entscheidung treffen.

Die Vorarbeiten zur Wtedemn betri ebn ahme des Eisenbahnverkehrs in den besetzten Gebieten sind von dei'lscher Sette tn vollem Gange. Heute sanden in Ellen bei ben beteiligten ©teilen Bespre­chungen statt, um bie Wiederein stell ung plane ul feg unb einheitlich zu gestalten Der RegieverwaltuuW werben in dieser Hinsicht bestimmte 'T -**'*