Ur. 125 Zweites Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)Samstag, 21. Mai 1922
Der Entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1919.
Besprochen von Prof. W. Mittermaier.
I.
Anfang 1921 wurde der »Strafgesetzentwurs 1919“ mit einer „Denkschrift" vom Reichsjustiz- ministerium veröffentlicht. Er ist die Fortentwicklung deS sog. Dorentwurfs von 1909, der Lurch eine Kommission zum »Entwurf 1913" umgearbeitet war. Dem Dorentwurf war von der Kritik ein sehr wichtiger »Gegenentwurf" 1911 entgcgengestcftt worden Der neue Entwurf ist für unS von grötzter Bedeutung, denn wir müssen in ihm die Grundlage eines neuen Strafgesetzbuchs sehen. Es ist eine alte Erfahrung der Gesetzgebung, bat) sie sich selten ganz von den Gedanken eines ersten Entwurfs frei machen kann. Unter Strafrecht aber schreit nach einer starken Entwicklung. Ueberall gärt es: Unter heutiges Strafgesetzbuch von 1870 ist noch stark im Banne der Ideen, die zuerst int französischen Gesetzbuch 1810 festgelegt wurden: aber sehr bald schon begann der Ansturm gegen die allzu formalistische Betrachtung: man erkannte, das) man mehr Rücksicht auf die Eigenart der Täter nehmen und die Mittel der Einwirkung auf sie besser entwickeln müsse. Und das ist überall in der Welt gleich Das Strafrecht hängt mit Verhältnissen zusammen, die überall dieselben oder doch sehr ähnlich sind, individuelle und soziale. So arbeitet die Schweiz seit 1894 an einer Erneuerung und zugleich Vereinheitlich- ung ihres Strafrechts: ihr letzter Entwurf stammt aus 1918. Oesterreich arbeitet an der Reform schon feit 60 Jahren: seine letzten Entwürfe sind kurz vor dem Krieg ans Parlament gegangen. Unsere deutsche Entwicklung ist der dieser beiden Länder stets gefolgt: alle drei Entwürfe sind miteinander verwandt: man sagt, dah Oesterreich )eht auf unser Dorgehen warte, um bann sich euerem Recht anzupassen*). Eine Annäherung bes Straf rechts kulturverwandter Völker kann nur erwünscht fein. Ebenso hat Dänemark Entwürfe herausgebracht, deren letzter 1917 sich ebenfalls stark den anderen germanischen Vettern nähert. Schweden ist erst im Anfang der Reform, es geht Dietleichi etwas mehr eigene Wege, aber es folgt doch den allgemein angenommenen Grundgedanken. — Alle diese Entwürfe beruhen noch auf dem Gedanken, dah der Mensch moralisch für sein Tun verantwortlich, die Strafe daher eine Vergeltung fei; sie haben diesen Gedanken zwar schon sehr abgeschwächt; sie erkennen alle an, dah man nebkn dem schuldhaften Täter auch den gefährlichen Menschen beachten müsse, was bisher viel zu wenig geschah. Wenn jener bestraft wird, bedarf dieser einer besonderen Behandlung als Geisteskranker oder Minderwertiger, als Trinker oder Arbefts- scheuer oder als Gewohnheitsverbrecher. Und vollkommen einig sind wir darüber, dah eine rein äuherlich-sormale Vergeltung recht wenig wert ist, dah sie nicht nur weiteste Rücksicht auf die Eigenarten der Taten, sondern viel mehr noch aus die der Täter nehmen muh. Daher liegt heute in den Strafgesetzbüchern das Schwergewicht viel weniger in den fein ausgebildeten einzelnen Tatbeständen, als in der Darbietung der Dehand- lungsmittel und in der Charakterisierung und Gruppierung bet Täter. Manchem Konservativen gebt das schon zu weit; er fürchtet schwächliche Rücksicht aus die »Schlechtigkeit“ und sieht eine Gefahr im Verlassen der strengen, wesentlich auf die äuhere Tat und die Allgemeinheit achtenden Vergeltung. Anderen schliehen unsere Entwürfe noch viel zu schwächliche Kompromisse; sie weisen auf den neuesten italienischen Entwurf hin, dessen erster Teil 1921 m italienischer-, englischer, französischer und deutscher Sprache (!) yeraus- fam und völlig den Gedanken moralischer Selbst- verantwortung verwirft, da wir die ihr zugrunde liegende Willensfreiheit nicht feststellen könnten. Ohne die Sätze der Sittlichkeit irgendwie zu verlassen, will Ferri, der Verfasser dieses Entwurfs. die Täter nur nach ihrer Gefährlichkeit behandeln. Danach allein sind seine Mahregeln gestaltet, wenn sie auch vielfach unseren Strafen äuherlich gleichen**). Ob wir diesen Gedanken jemals voll verwirklichen können und werden, weih ich nicht; aber wir neigen entschieden dabin, fett Jahrhunderten langsam, in den letzten Jahrzehnten immer stärker. Das ist eine ungeheuer schwere, die tiefsten Gründe des Menschenlebens
•) Die österreichische kriminalistische Vereinigung hat soeben 1922 eine höchst wertvolle kritische Arbeit zu unserem Entwurf veröffentlicht.
**) Genaue Betrachtung zeigt, dah der Entwurf trotz seines modernen Ausgangspunktes vielfach ganz verallet ist.
berührende Frage. Dabei muh das Strafrecht die Anschauungen des Dolles beachten, selbst wenn es diese nicht mehr für voll berechtigt hält, denn sie wurzeln zu fest, als dah sie einfach auszurotten wären. Aber es darf und soll feine Bestimmungen so elastisch fassen, dah sie eine der allmählich besseren Erfahrung und Einsicht angepahte Ausgestaltung zulassen. Das Gesunde und sicher Bleibende am Schuldgedanken verkümmert dabei nicht. Die Kraft der Strafverfolgung und ihre Gerechtigkeit gewinnen dabei zweifellos, und damit kann das Ansehen des Strasrechts im Dolle wieder steigen (wozu freilich auch noch anderes gehört!), und das Strafrecht dient einer besseren sittlichen Auffassung. Rur davor muh immer wieder gesamt werden, dah man glaube, das Strafrecht könne jemals das Unrecht ganz aus der Welt schassen; dazu ist dies zu sehr von Derhältnissen bringt, auf die wir keinen nennenswerten Ein- fluh haben! Das Strafrecht verallgemeinert nur den ewigen Kampf des Menschen mit den bösen Trieben in der eigenen Brust! Wie einfach axir doch ehedem die Aufgabe des Strafr.-chtsprak- tikers. den die Seele des Täters so gar nichts anging — und wie grob und sctzver. nahezu unerfüllbar ist sie heute, da wir danach streben, dem Innen, eines Menschen nahzukommen und den Bann, in dem es oft gefangen liegt, zu lösen. Dah ein mit diesen Problemen belasteter Strafgesch- entwurf nichts vollkommenes fein kann, ist klar. Aber der unsere hat sich redlich bemüht, etwas brauchbares zu schassen. Es hängen ihm noch viele Schlacken an, er könnte manches Alle über Bord werfen und wird, sollte er nicht noch entschieden bereinigt werden, sehr bald wieder dem Fortschritt nicht mehr entsprechen. Aber er ist eine Grundlage, aus der wir Weiterarbeiten können, und schllehlich darf nicht das Streben nach dem Besseren das Gute hemmen. Wir müssen aber endlich einmal aus dem Dann des alten Strafrechts heraus und freiere Luft atmen können, in der dann die Gedanken der Entwicklung in der praktischen Betätigung sich besser entfalten werden. als bei aller papierenen Erörterung. So also ist der Entwurf zu begrüben, aber es ist auch dringend zu fordern, hab die Kritik willig gehört werde.
Ich suche die groben Linien der Entwicklung auszuzeigen. Dorweg die Bemerkung, hab ein Strafgesetz heute in seiner Fassung auf das allgemeine Verständnis und die Volksrichter Rücksicht nehmen must. Unser Entwurf steckt noch zu sehr in dem Dann juristischer Tüfteleien, seine Sprache ist noch nicht klar genug; allerdings darf niemand erwarten, hab ein Gesetz jemals so einfach wie ein Roman zu lesen sein werde.
1. Der Entwurf versucht, das sogenannte Polizei - undDerwaltungs strafrecht zu verselbständigen. Jeder gibt gern zu. das) man die Uebertretung einer Polizeivorschrift anders beurteilen und behandeln muh, als einen Diebstahl oder eine Körperverletzung. Aber einmal ist doch recht schwer zu sagen, was alles reines Verwaltungsrecht ist — z.D. der heutige Sozialwucher, die Preissteigerung? — und welche Besonderheiten da gelten sollen, ob man auf die Schuld weniger Rücksicht nehmen soll, ob Gefängnis auszuschlieben ist, wie es der Entwurf vorschlägt. Und dann stecken in diesen Taten oft ganz erhebliche gesellschaftliche Gefahren, die bei oberflächlicher Behandlung leicht übersehen werden. Drum wird es wohl dabei bleiben, dah man zu diesem Kreis nur bestimmte geringfügige Taten zählen wird, wie es vorläufig auch der Entwurf tut. Aber eins ist richtig: bei sehr vielen Taten muh man noch mehr als sonst darauf achten, dah mit der Strafe allein so gut wie nichts geholfen ist; gerade hier ist die Strafe nur ein Hilfsmittel für Die Verwaltung.
2. 3m übrigen geht alles auf eine Verfeinerung der Schuldbehandlung hinaus. Schuld ist Pslichtwidrigkeit und liegt vor, wenn jemand vorsätzlich — absichtlich, willentlich — oder fahrlässig handelt. Daran ist nicht viel zu ändern. Aber im Einzelfall ist es furchtbar schwer zu sagen, dah ein Schaden von einem willentlich oder fahrlässig oder schuldlos angerichtet ist; das kann jeder täglich feststellen. Der E. sucht hier durch genaue Anweisungen zu helfen, die brauchbar sind. Aber in einem Punkt ist er nicht glücklich: Wie steht es. wenn jernanb nicht weih und nicht wissen konnte, dah sein Tun verboten ist? Dann trifft ihn keine Schuld! Das wird mehr und mehr anerkannt, besonders da heute oft der Jurist sich nicht mehr im Gesetz aus kennen kann. Aber der E. fürchtet, die klare Anerkennung dieses Satzes möchte dem Staat manchen Hnrechttuer durch die Lappen gehen lassen, und so verklausuliert er ihn so juristisch, dah niemand versteht, was da gesagt fein soll. Das muh geändert werden. (§§11—14.) — Untere psychologische Beobachtung hat uns nun gelehrt, dah die Schuld von so viel Verhältnissen abhängt und solche Verschiedenheiten aufweist, dah der Richter sehr sorgfältig vorgehen muh. Hier
steht der E. im wesentlichen auf dem Standpunkt der fortgeschrittenen Erkenntnis. Gewih wird bann mancher freigesprochen oder milde beurteilt. Aber leiden wir nicht an einem ilebermab wahllos vorgeschriebener, äuherlich gleicher Strafen? Entspricht nicht die Verfeinerung der Schuldauffassung dem Fortschritt sittlichen Emvsindens? Es ist irrig zu meinen, dah damit die Forderungen der Sittlichkeit oerringert würden. Die Entwicklung weist uns nur gebieterisch darauf hin, dah wir mit anderen Mitteln als mit der Strafe helfen müssen und besser helfen. Das beachtet auch der E.. wenn auch noch vieles daneben zu tun sein wird. Strafrecht, Verwaltung und freie soziale Arbeit müssen zusammmenarbeiten. 3m E. sind eine Reihe von Derwaltungsmahnahmen geregelt, die neben ober statt ber Strafe anzuwenden finb, so bie Unterbringung in Heil- ober Pslegeanstalten, in Trinkerheilanstalten, Arbeitshäusern, Terwah- rungsanstalten, bie Schutzaufsicht und bie Erzie- hungsmahregeln bei Jugendlichen. Die er Hinweis auf bie gemeinsame Arbeit ist ein grober Fortschritt.
Zu begrüben ist. das) bie Verminderung ber Zurechnungsfähigkeit bei ben geistig Schwachen, den Zurückgebliebenen oder in den Rerven schwer Geschädigten anerkannt ist, im Gegensatz zum heutigen Gesetz. Diese Forderung war allgemein gestellt; aber mancher derartig Minderwer.ige wird dann statt ins Gefängnis in eine Heilanstalt wandern oder sonst unter Schutzaufsicht gestellt werden, was oft wirkungsvoller sein wird. Und nicht jeder, der heute »nervenschwach" ist, darf glauben, dah er nun als minder schuldig angesehen werden müsse!
Hier mag auch noch erwähnt werden, dah ber E. einen wichtigen Entschuldigungsgrund erheblich erweitert hat, den sogenannten R o t st and, dessen Regelung heute ganz unübersichtlich und ungenügend ist. Aber auch da ist er noch zu zaghaft und viel zu formalistisch! Rach ihm handelt in Rrtstand oder in Rothilfe, wer unter pslicht- mähiger Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden 3nteressen eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um von sich (einem andern) die gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr eines erheblichen Schadens abzuwenden, ben zu tragen ci (oder der andere) rechtlich nicht verpflichtet ist; die Gefahr darf von dem Täter nicht verschuldet sein; hn zweiten Fall darf die Tat nicht gegen ben Willen des andern begangen werden. Wie schwerfällig ist das! Viel einfacher und brauchbarer sagt der Schweizer E.: Die Tat, die jemand begeht, um sein ober eines andern Gut .... aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist fein Vergehen, wenn dem Täter ben Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
Besondere Beachtung muh dem S ch u 1 d m a h geschentt werden, und auch hier zeigt der E. Fortschritte. Er kennt im Gegensatz zum heutigen Recht bei jedem Fall mildernde Umstände. Und darüber hinaus erlaubt er dem Richter in vielen Fällen, die als »besonders leicht" gelten, b. h. wo ber verbrecherische Wille gering unb nach ben Umftänben entschulbbar ist unb die Folgen der Tat unbedeutend finb, bah bie Strafe nach freiem Ermessen gemildert werde, ja in einigen Fällen sogar, dah das Gericht ganz von Strafe absehe! Und hierher gehört auch, dah ber Richter bie Vollstreckung von Gefängnis unb Einschliehung auf zwei bis fün Jahre, von Hast auf ein bis zwei Jahre, aussehen kann, wenn er annimmt, dah ber Täter be- fonbere Berücksichtigung verdient unb bah er auch ohne Vollzug der Strafe sich künftig wohl verhalten werbe, regelmähig nur bei noch nicht in einer Strafanstalt gewesenen. Dieser Ausbau der heute schon durch Verordnung überall eingeführten sogenannten bedingten Begnadigung ist sehr zu begrüßen; die Erfahrung hat uns gelehrt, dah bei vielen die Schuld wirklich nur gering war, dah sie durch den Urieilsspruch und die Drohung seines Vollzugs schon genügend getroffen sind, dah die Allgemeinheit auf die Ausübung der Vergeltung bis zum letzten verzichten kann. Es wäre nur zu wünschen, dah diese Strafaussetzung auch für die Geldstrafe gelte. Rach dem E. kann z.D bei Mord bis zu Zuchthaus von 10 Jahren herab- gegangen werden, während heute ausschliehlrch die Todesstrafe zulässig ist. bei Tötung auf Verlangen, heute Mindeststrafe drei Jahr Gefängnis, ist ein Tag einfacher Einschliehung möglich! Anderseits aber geht der E. bei schweren Fällen auch entschieden vor, er berücksichtigt viel häufiger die ungewöhnliche Stärke und Verwerflichkeit des ver- br«herischen Willens; er beachtet den Rückfall bei Freiheitsstrafen, ber bisher nur ganz selten beachtet wurde, ganz allgemein. Bei vielfach rückfälligen gewerbs- ober gewohnheitsmähigen unb für Die Rechtssicherheit gefährlichen Verbrechern läht er schwere Strafschärfungen unb baneben eine langbauembe Verwahrung zu. Bei Gewinnsucht kann stets neben ber Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 100 000 Mark erkannt werden.
Und ganz allgemein weist der E den Richter an, die Strafe ber Eigenart bes Täters, allen Verhältnissen, ber Art feiner Schulb, feiner ganzen Gesinnung anzupassen Er stellt ihm vielfach mehrere Strafarten zur Auswahl hin. Dabei werben dem Richter freilich schwere Ausgaben gestellt! Er oll prüfen, ob durch bie mindere Strafe schon „der Straf zweck" erreicht werden könne! Was das aber ist, sagt er nicht, so bah jeder Richter sich etwas anderes dabei vorstellen kann. (Diese gutgemeinte, aber kaum durchführbare Bestimmung steht schon im Gesetz über die Geldstrafen vom 21. Dezember 1921 ) Man wird sagen müssen, dah damit die Strafjustiz stark etbifiert wird, und dah jeder Strafrichter ein fein durchgebildeter Psychologe sein muh. will er seiner Ausgabe gerecht werden! Gewih kann diese Freiheit des Richters mih- braucht werden, aber sie weckt auch neue Kräfte unb entspricht allein unserer heutigen Anschauung. Aber begreiflich, dah die Neuerung viele Gegner hat, auch unter ben Richtern selbst. (3m Stras- prozeh entspricht ihr eine gröbere Freiheit ber Staatsanwaltschaft.) 3ch glaube, bah diese Bestimmungen das Strafrecht sehr veredeln und ihm eine erheblich stärkere Wirkungsmöglichkeit geben werden. Und unsere Justiz wird der Aufgabe gewachsen sein!
Deutscher Reichstag.
(219. Sitzung )
Berlin, den 26. Mai 1922.
Präsident Löbe eröffnet bie Sitzung mit einem Rachruf für den plötzlich verstorbenen Abgeordneten Matten (Z.).
Eine volksparteiliche Anfrage behandelt ben Fall ber Studienassessvrin Wollin, bie als Studienrätin an bas Gymnasium Traben-Trarbach gewählt war unb ber von ber französischen Mili- tärbehorde bie Einreiseerlaubnis mit der Begründung verweigert worden war, dah Leute aus Pommern und Ostpreuhen als ber Entente gefährlich anzusehen seien.
Die Antwort des Reichsministers des Innern stellt fest, dah bie Rheinlandkvmmission sich durch Art. 4 ihrer Verordnung Rr. 27 das Recht beigelegt habe, gegen bie Ernennung jedes für daS besetzte Gebiet bestimmten deutschen Beamten ein Veto einzulegen, falls sie diese Mahnahme aur Sicherung des Unterhalts und der Sicherheit der alliierten Streitkräfte für nötig hält. Die Rheinlands kvmmission hat in neuerer Zeit wiederholt von ihrem Veto gegen beamtete Lehrpersonen wegen ihrer Herkunft aus den ostpreuhischen Provinzen Gebrauch gemacht. Die Reichsregierung ist fortdauernd bemüht, diese unberechtigten Eingriffe in die durch das Rheinlandsabkommen gewährleistete deutsche Verwaltung abzuwehren. Heber die Ablehnung ber ©tubienrätin Wollin ist ber Reichsregierung ein Bericht noch nicht zu- gegangen. Sollte sich die Ablehnung bestätigen, so wird auch dieser Fall bei den zur Zeit schweben- den allgemeinen Verhandlungen über diese Angelegenheit erörtert werden.
Rachdem sodann die Verlängerung der Pacht- schutzrrdnung in allen drei Lesungen angenommen ist, folgt die zweite Beratung des Haushalts des Reichstags.
Abg. Höll ein (K.) führt Beschwerde über den Direktor des Reichstags dem er Gesinnungsschnüffelei und ungebührliche Behandlung bes Personals voranrft.
Präsident Löbe bedauert, dah ber Redner Angriffe gegen einen Beamten gerichtet habe, der sich nicht verteidigen könne.
Rach längerer Debatte wird eine Entschlie- hung Morath (D. Dpt.) auf Gewährung einet Ausgleichszulage für bie Reichstagsbeamten sowie eine Entschliehung auf ihre Besserstellung angenommen und der Etat bewilligt; ebenso das Etatgesetz, die Gesetzentwürfe über die Ausprägung von Hartgeld. Besteuerung der Deamten- dienst Wohnungen und die Verordnung über die Preiserhöhung für Elektrizität, Gas und Wasser.
Hm 51/« älhr vertagt sich das Haus; am Samstag mittag 1 Hh-r: Dritte Lesung des Haushalts.
Tunten, Sport und Spiel.
• Die diesjährigen Frühjahrs- Vereinsmeisterschaften des Giehener V. f. B. fanden am Sonntag auf dem Sportplatz Trieb statt. Die gezeigten Leistungen ber V. f. B- Leichtathleten berechtigen zu aussichtsreichen Hoffnungen für die kommende Spielzeit. Die Ergebnisse sind folgende: Jugendliche: 100- Meter-Laus: 1. Weisel, Karl, 2. Gartenschläger- Willi, 3. Wilker, Hch.; Hochsprung: 1. Kreiling. Arthur. 2. Pannecke, Fritz, 3 Rah, Erwin; Kugelstoßen: 1. Gartenschläger. Willi, 2. Weisel, Karl. 3. Stein, Fritz; 300-Meter-Laus: 1. Pannecke, Fritz, 2. Kreiling, Arthur, 3 Blumenthal, Ick; Weitsprung . 1. Kreiling, Arthur, 2. Weisel, Start,
DieSakramentshex.
Roman von Marie Kerschen st einer.
29. Fortsetzung. (Rachdruck verboten.)
Qene “ Hub er an. »vertrau mir dein Herz. Erzähl mir, was mit den Dörflern unb btr gewesen ist. Manch ungereimtes Zeug hab' rch da drunten erfahren und aus deinen Anspielungen so manches entnommen. Aber es gab mir kein klares Bild. Jetzt muh ich wissen, wie das alles sich oerhälL“ . _
Er bemerkte, wie sie erbebte, deshalb nayrn er sie fest in die Arme, bettete ihren Kopf an feine Brust unb sagte: »Du wirst sehen, Lene, fo gehfs. Latz dir nur Zeit, ich wrll geduldig warten unb dir helfen aut jeden Fall."
Ern paar flatternde Ansätze und Wiederver- fhrmmen. Dann fing sie zu erzählen an. Verworren. abgerissen zuerst, Kar, Rammen gerafft weiterhin. Hnd jedes Wort war ein Strich zu einem ganz aus Herzblut gemalten Bild. Längst hatte sie sich Hemers Armen entrissen und stand vor ihm, ihre Worte mit heftigen Gebärden und leidenschaftlichen Gefühlsausbrüchen begleitend. Sie lebte noch einmal die ganze schmerzvolle 3nnenfeitc jener Begebnisse bu ch. Hnd als sie geendet hatte, schüttelte sie die hochrrhodenen Fäuste wild gegen das Dorf hin, während sich die Zöpfe ihrer Haarkrone losten und ihr über dtacfen und Rücken rollten. Dann schlug sie die Hände vors Gesicht in tränenlosem Schluchzen. Langsam Dergrollte so das Hngewitler in ihrer Brust.
Jetzt nahm Heiner ihr leise die Hände von de» Augen, sah sie, stumm vor Mftleid. an. 3hrc
Lebensgeschichte hatte den Wunsch, sie zu besitzen, selbstloser gemacht. Er dachte in diesem Augen - blia -nur an sie. Rur daran, durch doppelte Liebe gegen sie die Lieblosigkeit der andern zu sühnen.
Annes " Hub er nach einer Welle des Schwergens an. »Doch jetzt, da du es dir vom Herzen gesprochen hast, wollen wir das Schreckliche begraben. Wallen gar nicht mehr an das Vergangene denken, nur an das, was vor uns liegt. Wir haben ja ein neues Leben angtfangen!“
„Hnb“ fahr er fort, »jetzt sollen sie gut machen, die im Dorf, Jetzt sollen sie dir die Hände unter die Fühe legen! Dienen sollen sre dir! Hnd wenn es mit nicht gelingen sollte, sie zu lehren dich zu lieben, dann sollen sie we- nigftend mich fürchten lernen!“
Sie schüttelte den Kopf. »Die meinen, ich sei ein Böses, bas treibst du denen nit aus."
»Hnd," fuhr sie bitter fort, »well sie's immer gesagt haben, hab' ich's fast selbst geglaubt Bis das Wunder gekommen ist, da hab' ich gewusst, dah es nit wahr sein kann!"
„Hnd weil das Wunder über dich gekommen ist, werden auch die Dörfler letzt einfehen. datz sie dir Hnrecht taten,“ spann Heiner rhre Gedanken fort, sich ihrer eigenen Ausdrücke bedienend, wcll er sah, k»tz sie rhn so am besten verstand. Er ahnte nicht, wie treu sie der Ausdruck ihres ganzen Innenlebens waren.
Zweifelnd sah Lene zu ihm auf. "Sie volle Zuversicht die dort geschrieben stand, lieh sie einen Augenblick schwanken. Doch Das alte Mitz- trauen war gleich wieder da.
Ich glaub's halt nit! — Die machen, datz das "Gute wie bös hersieht und das Böse wie gut! — Hnd das Wunder, Heiner, verstehen die
nit! — ES könnens nit alle verstehen. Sie sicher nit!“
»Hnd schliehlich kann es uns gleich fein,“ meinte Heiner. »Wenn wir kernen Augenblick auf hören daran zu glauben! Richts kann ans widerfahren, sondern wir fühlen, datz es uns zaubrig hält!“
Dies letzte Wort hatte ein lautes Echo in Lenes Brust erweckt. Hätte Heiner das rechte Wort gefunden, die leise au flennende Gläubigkeit in Lene zu bestärken, bevor das Echo verllang, er würde ihren Widerstand in diesem 2lugen- blick besiegt haben. Doch Heiner schwieg. Er sah das Streiten der Gefühle auf ihrem Gesicht und wagte nicht, es zu stören.
Der Mut sank ihm, als Lene jetzt in jähem Entschlutz gleichsam sich vor sich selbst zu retten, ihr Kind aufgriff und Heiner die Hand hinbot: »Jetzt geh' ich heim! Ade Heiner!"
»Lene!" rief Heiner schmerzlich aus. »Hnd ichDenkst da gar nicht an mich?"
»Grad weil ich an dich denk', drum geh' rch nit ins Dorf. — Beim nächsten Vollmond komm' ich wieder übers Moor, und jedesmal, wenn's Vollmond is, so lang der Sommer dauert. — Wir sind auch ohne das Dorf schon glücklich gewest, Heiner!“
»Dächtest du wirilich an mich, du würdest onbcT3 sprechen! — Aber well du deine Furcht nicht überwinden kannst, deshalb gibst du mich preis, Lene, ich hätte gedacht, du würdest tapferer fein, als du bist! Die Dörfler . . .“
»Es is nit wegen denen," fiel sie ihm verächtlich ins Wort. »Das Wehren kann ich, da brauch ich nit einmal dich! — Was anders fürcht' ich!"
„Was fürchtest du denn?“
.Mich.“
.Dich?"
Sie nickte traurig mit dem Kopf. Die Hand auf die Brust gelegt, Hub sie an: »Da drinnen sitzt mir was, das sich nit kommandieren lätzt!... Solang das schläft, is alles gut Aber wenn es aufwachen tut, dann kenn' ich mich selbst nit mehr. Dann reiht mich's fort, als wie der Wind» Dann weih ich nit, was ich tu . . . Hnd Die vom Dorf sind halt so bvs, du weiht noch nit, wie arg. Aber ich weih es, ich hab's erlebt! ... Rit ruhen täten die, bis sie das Böse in mir aufgerüttelt hätten . . . Hnd ging mir der Gart durch, an wem liehen sie's aus —*t An dir and dem Büble da . . . Drum geh' ich nit mit!"
Wie sie das sagte, mit dieser unbeirrbaren Bestimmtheit, halte Heiner das klare Gefühl, dah sie recht hatte. Datz er, wollte er ganz selbstlos sein, verzichten müsse. Aber da war nicht nur sein Herz, da war auch das Kind! Da war baä Versprechen, das er seiner Mutter feierlich gegeben und baä er nicht brechen durfte, wollte er nicht zum Schurken werden. — Rein, Lene muhte ihm helfen, seine Pflicht zu tun gegen das Kind und gegen die Mutter. So. wie es in dem Lied hi eh: Hnd Freud und Leid, und Glück und Rot treu miteinander tragen! Das war das Wesen der Liebe und ihre höchste Blüte dir Aus- opserung. Auch von ihm verlangte das Opfer Verzicht und Ertragung mancherlei Art. das gab ihm das Recht, auch von Lene das Liebesopfer der Duldung und Selbstbeherrschung zu fordern.
(Fortsetzung folgt)


