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überwiesen. § 59 und § 60 finden ohne Annahme.

Schluh der Sitzung nach 1 Uhr.

Tagung Montag, nachmittags 3 Uftr.

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hierzu gcschichtllchc Srläutcrungcn. SS netze zr» befürchten, baf) bie nach der Revolution aufge­hobenen landgräflichcn Rechte über die Prisen- tation wieder auflchcn, damit werde die Hälfte aller hessischen Psarrstcllen wieder von den Pa­tronen abhängig. Es sei eine der dringendsten Aufgaben, bie Frage jetzt in Düte zu rege n. Geheimrat Dernbeck bezweifelt, ob es möglich sein werde, die Frage des Patronat- noch in dieser Tagung durch ein Gesetz zu verabschieden. Aach der hessischen Staatsverfassung wurden die Grvhherzoglichen Rechte abgelöst, die prioatrecht- lichen Patronate gehen nach einem geiois en Zeit­punkt «nach 2 Jahren) ein Das Recht des Slaa- tes zu diesem Vorgehen werde bestritten. Abg. D. Schian beantragt, den Verfassung-- ausschuf) zu beauftragen, gemeinsam mit dem Kirchenregiment zu prüfen, in welcher Form sich die Frage des Patronats regeln lasse Abg. Lenz- Lich tritt für die Patronate ein. In schweren Zeiten wurde deren Berechtigung er­wiesen. In vielen Fällen haben dir Patronats- Herren jahrhundertelang die Kosten getragen, in solchen Fällen habe man kein Recht, die Patronate anzugreifen. In den meisten Fällen werde daS Patronatsrecht mit grobem Ernst und christlichem Gewissen ausgeübt. Abg. Herrmann hält es nicht für richtig, den Gemeinden ihre Rechten dauernd zu beschneiden, zumal die Patronats- besehung nicht immer gewissenhaft erfolgt. Abg Freiherr von Hehl glaubt, dab die Frage der alten landgräflichen Patronate keine Bedeutung mehr hat, da der Grobherzog seit dem Jahre 1918 von seinem Rechte keinen Gebrauch mehr macht. Dann wird der Antrag Schian ange­nommen.

Dann wird der 8.AbschnittDer Psarrer* erledigt. § 57 enthält das Ordinationsgelübde und wird angenommen. In § 58 ist von den Amts­pflichten bie Rede und hierzu wird ein Antrag des Abg. Wagner- Stoclstabt, der dem Pfarrer auferlegt, auf Anordnung des Superintenbenlen auch über seine allgemeine Tätigkeit hinaus- gehende (z. B. Bedienung der Presstz usw.) Ar­beiten zu übernehmen, dem Verfassungsausschuy

Praxis des Zusammenlebens regeln. Der § 54 findet mit einer redaktionellen Aenderung An­nahme. Zu Art. 55, der bie Benützung der (Sc­häube und Geräte der Kirchengemeindc regelt, gibt Abg^ Dr. Schian der Auffassung Aus­druck. dab aus den Wünschen und Anregungen der Gemeindemitglieder hervorgehe, mit welchem Interesse sie mitarbeiten. Diese Mitarbeit der Gemeinschasten fei von gröbtem Werte, man solle ihnen daher soweit wie möglich entgegen­kommen. Die Stimmung sei gegenüber den Zu­ständen vor mehreren Jahrzehnten gewandelt, der kirchliche Sinn ist stärker geworden, man wolle keine Pastorenkirche. Wo sich Leben zeigt, müsse man helfend eingreifen. Freilich gebe es auch Schwierigkeiten, da sich nicht alle Wünsche erfüllen lassen. Die Einheitlichkeit der Kirche muh gewahrt werden. Obwohl manchmal bas Entgegenkommen gegenüber den Wünschen der Gemeinschaften schwer war, habe man trotzdem bereitwillig manche Bedenken -urückgestellt. Der Derfassungsausschub ist der Meinung, dab er mit dem § 55 kein abschliebendes Werk geschaffen hat. Er regt eine andere vereinfachte Fassung an, die eventuell durch besondere Satzung zu regeln ist. Prälat Euler glaubt, dab über die Bildung von Minderheiten in der Verfassung wenig gesagt fei: zu deren Schutz könne jedenfalls noch etwas mehr geschehen. Er begrübe den An­trag des Abg. D. Schian. Abg. Weber weist nochmals auf die>eutung der Gemeinschaften hin. das Interesse am religiösen Leben fei viel­fach sehr stark. Abg. Zaudt schliebt sich im groben und ganzen dem Anträge Schian an und hofft, dab die Gemeinschaften auch das Entgegen­kommen würdigen. Abg. L e n ä - Lich ist über das Entgegenkommen gegenüber den Gemeinschaf­ten erfreut, beim die Kirche sei diesen auch Dank schuldig, da sie in schweren Zeiten die Kleinodien des Glaubens Christi trotz hartem Druck in Treue zur Kirche hvchgehalten haben. Die Kirche mub freilich die Hauptarbeit leisten, man solle aber die Warnungen der Gemeinschaften nicht überhören. Abg. Dr. übrig begrübt den Antrag Dr. Schian und empfiehlt dessen üeberweisung an den Der­fassungsausschub, was einstimmig erfolgt. § 56, der bestimmt, dab die Besetzung Der Pfarrstellen nach einem besonderen Kirchengefeh erfolgen soll, gibt dem Abg. Kablick Veranlassung, hier die Frage des Patronatsrechts aufzurollen. Die Frage müsse an dieser Stelle geregelt werden. Abg. Wagner- Darmstadt fordert, dab man in der Verfassung wenigstens grundlegende Bestimmun­gen treffe. Abg. Archivrat Herrmann gibt

Sammlungen abgehalten werden müssen, die unter ümständen schwach besucht sind, flaue das Inter­esse ab. In Darmstadt sei der Erfolg jedenfalls ein guter. Er bestreitet entschieden, grundsätzlicher Gegner der Einrichtung zu fein. Aach weiteren Erörterungen wird der Antrag Kahlick ange­nommen.

Es folgt die Beratung des 7. Abschnitts: D i e P f arre i. In §49111 ist bestimmt, dab eine Kirchengemeinde, in der mehrere Pfarrer an­gestellt sind, in die gleiche Zahl von Pfarrbezirken cingclcilt werden mub. Abg. Ranft will diese Mubvorschrift beseitigt wissen, da sie nach seinen Erfahrungen nachteilig wirke. Man möge statt dessen das Wortsoll" sehen. Abg. Dr. Schian verteidigt die im Entwurf festgelegte Fassung, da cS sowohl für die Pfarrer, wie für die Ge­meindemitglieder vorteilhaft sei, dab sie genau wissen, wohin sie gehören. Abg. Wagner- Darmstadt empfiehlt den Antrag Ranft, besonders mit Rücksicht darauf, dab jetzt sog. Spezialpfarrer, wie Zugendpfarrer usw. beschäftigt werden sollen, denen man auch keinen bestimmten Bezirk zu­weisen kann. Zur besseren Ausnutzung der geist­lichen Kräfte sei die Soll-Dorschrift vorteilhafter. Aach weiteren Ausführungen der Abg. H a u d t. Wahl- Schlitz, Dr. Schian und K a b l i ck wird der Antrag Ranft abgelehnt und der § 49 nach dem Entwurf angenommen. Auch die §§ 50, 51 und 52 finden ohne Widerspruch Genehmigung. In § 53 ist das Recht des Pfarrers auf alleinige Ausübung der geistlichen Amtshandlungen fest- S' jt; hier wird ein Abänderungsantrag des

. W a g n e r-Stockstadt angenommen, der Verständnisse beseitigt, auch Absatz II wird etwas abgeänbert, Abs. III findet Annahme, als Abs. IV wird auf Antrag des Abg. Dr. Schian eine neue Bestimmung angenommen, durch die eS Aichtgeistlichen mit Genehmigung des Kirchenvorstandes ermöglicht ist,zur Ver­kündigung des Wortes" zugelassen zu werden. Bei Beratung des § 54, der die Rechte der Ge­meindemitglieder festlegt, gibt Prälat Euler einige Erläuterungen über die Stellung der Ge­meindemitglieder zu der Kirchenverfassung. Bei der Ausführung der Amtshandlungen und der Cinpfarrung habe man deren Wünschen Rechnung getragen, soweit sie bereit sind, an dem Aufbau er Kirche mitzuarbeiten. Soweit der Mangel eines gemeinsamen Bekenntnisses er­hoben werde, sei doch darauf hinzuweisen, dab in zahlreichen Stellen der Verfassung das Be­kenntnis zum Ausdruck komme. Im übrigen werde sich das Verhältnis der Gemeinschaften durch die

festzulegen Abg Wagner- Darmstadt wider­spricht der Ausfassung, als ob er mit feinen Freun­den grundsätzlicher Gegner der obligatorischen Einführung der ®emein&t>erfammlungen sei. Aur aus praktischen Erwägungen, zu denen besonders der Mangel an geeigneten Versamm­lungsräumen gehöre, da sich auch das Gotteshaus nicht immer verwenden lasse. Abg Frhr. v. Hehl widerspricht den Ausfüh­rungen des Abg. Waih, der die frühere Gemein­schaftskirche mit der Volkskirche verwechselt habe. Die Arbeitsgemeinschaft sei wohl geeignet, Die Zukunft der Kirche zu sichern. Man solle aber In Der Dechtskirche mcht Bestimmungen festlegen, Die nicht durchführbar sind. Wenn man jemand In der Stadt das Recht gebe, Versammlungen abzuhalten, müsse man auch die Möglichkeit dazu schassen, sie abzuhalten. Dies lasse sich besonders auch in Worms nicht durchführen. Abg. D. Dr. Berger begrübt die Einführung der Gemeinde­versammlungen mit grober Freude, Da eine Lücke bestanden hat, Die hierDurch ausgefüllt toerDe. Er tritt für Den Antrag Kahlick ein. Prälat Euler ertoiDert auf eine Anfrage des Abg. Weber, Dab man einmal in Mainz mit der Ein­berufung einer Versammlung bei der Frage der Einführung der Hostie einen Versuch gemacht habe, der aber nicht sehr ermutigend ausgefallen sei. Dies fei aber belanglos im Hinblict auf das, was die Gemeindeversammlungen leisten können. Abg. Kleeberger empfiehlt den An­trag Kahlicr Wo es nicht nötig fei, müsse man Die obligatorische Einführung als eine Härte be­trachten. Falsch fei es. auch die Einrichtung als nebensächlich zu behandeln, da die Hoffnungen der Kirche auf Gemeindeversammlungen gerichtet sind. In Darmstadt wurden die Versammlungen mit grober Freude begrübt; das Bedürfnis war vorhanden. Abg. Pf. K a p e f s e r teilt mit, dab man mit Der Gemeindeversammlung bei ihm gute Erfahrungen gemacht habe. Abg. Wahl- Schlitz hält für das Land das Bedürfnis nicht für vorhanden, eine Verankerung in der Ver- fassung sei daher nicht nötig. Abg. Orth hält derartige Versammlungen in lebhaft bewegten Zeiten für bedeutungsvoll. Rach seinen Erfah­rungen komme es aber nur selten zu wirklichen Aussprachen. Abg. Schian widerspricht dem An­trag Wahl, da man hierdurch der guten Absicht Den Todesstob versehe. Abg. Frhr. v. Hehl glaubt nicht. Dab jemanD im Hause gegen Die fakultative Einrichtung ist. In Worms habe man in befonDeren Fällen glänzen De Versammlungen gehabt, wenn aber regelmäbtg bestimmte Ver-

Ausschub, wie Die Gruppen noch am Vormittag Beratungen abhalten wollen, werben am Montag zunächst einige kleinere Vorlagen erledigt und die Kirchenverfassung erst am Dienstag weiter­beraten.

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