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Mmtspcrlünöigungsblatt

für die Provinzialdirettion Gderhefien und für das Kreisamt Gießen.

Erschenit nach Beberi: Monte-, Dienste-. Donnerstag und Freitag. 3hir durch die Post zu beziehen gegen MK 2.60 viertel) Lhrüch.

Nrl08 _________________28. Juli___1841

3nbalt$ Uebcrfid)t: Erhebung von Deckgeld. - Regelung der Ablieferung von Getreide aus der (Ernte 1921. - Fernhaltung unzuverlässiger Personen oom Handel. - 'Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Verlegung eines Uebergangs der Strecke Butzbach-Lich. - Wolldecken. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.

2Üir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, 5afj für die Dectzeit 1921 das Declgeld für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestüts endgültig auf 520 Mark für jede Stute fest­gesetzt worden ist. Reben dem in bar zu entrichtenden Declgeld sind für jede zu deckende Stute 50 Pfund Hafer guter Qualität beim erstmaligen Bedecken der Stute abzuliefern.

Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben neben der Raturalleistung nach Schluß der Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag von 120 Marl zu entrichten. Der Restbetrag von 400 Mark wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtigkeits­dauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Zohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deckgeldes er­lassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fvhlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Zohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Berkaus einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durcy Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, das) die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessen verlauste Stuten wird dei Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren bat.

Richt in Hessen wohnende Stutenbesiher, die in Hessen Stuten decken lassen, haben neben der Raturalleistung das volle Deck­geld von 520 Mark alsbald an den Landgestütsdiener zu ent­richten.

Das nach der Bekanntmachung vom 6. Februar 1906 (Reg.- Blakt Rr. 5 von 1906) von den in Hessen wohnenden Stuten- besitzern zu zahlende Trinkgeld für den Landgestütsdiener von i Mark wird, wie bisher, mit dem ersten Teilbetrag des Deck­geldes erhoben, während die auherhalb Hessens wohnenden Stutenbesiher das auf 2 Mark festgesetzte Trinkgeld mit dem Deckgeld an die Landgestütsdiener zu entrichten haben.

Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurück- zugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird ange­nommen, dah das Bedecken der Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von dem Stutenbesiher beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden.

Anträge auf Erlah des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben, oder deren Fohlen innerhalb 28 Tage nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesiher nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli, bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Riederschriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Rieder- schriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, dah auch hier die Stutenbesiher die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.

Darmstadt, den 21. Juli 1921.

Hessisches Landes-Ernährungsamt. 3. D.: gez. Schliephake.

Bekanntmachung.

B e t r.: Regelung der Ablieferung von Getreide aus der Ernte 1921.

3m Anschluß an Ziffer 1 unserer Bekanntmachung vom 15. ds. Mts. betreffend Ausführung des Gesetzes über die Re­gelung des Verkehrs mit Getreide für die Ernte 1921 (Amts- verNndigungsblatt Rr. 103) wird angeordnet:

Die Erfassung der Umlage erfolgt wie seither durch unseren Kommissär, die Firma Vereinigte Getreidehändler in Giehen, sowie durch die zum Aufkauf zugelasfenen Unterkommissionäre.

Giehen, den 26. Juli 1921.

Kreisamt Giehen. 3. V.: H e m m e r d e.

B e t r.: Wie oben.

Dem Oberbürgermeister zu Giehen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dah, soll die Belieferung der versorgungsberech- tigten Bevölkerung ungestört weiter erfolgen, die Erzeuger, denen das Ablieferungssoll von den Bürgermeistereien bis zum 1. August 1921 mitgeteilt wird, sofort mit der Lieferung von Brotgetreide beginnen.

Giehen, den 26. Huli 1921.

Kreisamt Giehen. 3. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung

betreffend dic Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Rovem- ber 1919, die Fernhaltuug unzuverlässiger Personen vom Handel betrefseno (Regierungsblatt S. 427). Vom 11. Juli 1921.

Artikel 1.

Die Bekanntmachung vom 26. April 1921 (Regierungsblatt S. 89) wird aufgehoben.

Artikel II.

tz 2 der Bekanntmachung des Hessischen Landes-Ernährungs amtes, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend vom 5. Rovember 1919 (Regierungsblatt S. 427), er­hält folgenden dritten und vierten Absatz:

Der Kreisausfchuh kann für den Fall, dah dem Antrag auf Untersagung des Handelsbetriebes entsprochen wird, Gebühren und Auslagen von dem Betroffenen erheben.

Auf die Berechnung der Gebühren finden dic Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Regierungsblatt S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Kreisausschuh mit der Angelegenheit befahl wird, und dah die Sähe des § 4 auf die Hälfte ermäßigt werden."

Darmstadt, den 11. Juli 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung.

B e t r.: Landespolizeiliche Prüfung des Eptwurss der Verlegung eines Ueberganges von Stat. 134+10 nach ©tat. 132+74 der Strecke Butzbach- Lich.

Der Plan liegt von Mittwoch den 3. August 1921 bis Mitt­woch den 10. August 1921 bei der Bürgermeisterei Muschenheim offen. Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben bei genannter Stelle vorzubringen.

Giehen, den 27. Juli 1921.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung B e t r.: Wolldecken.

Bei der Reichsvermögensstelle in Limburg befinden sich zu unserer baldigen Verfügung noch

ca. 17 0 0 Wolldecken mit */6 Tragwert, die für Wohlfahrtseinrichtungen und dergleichen zum Preise von 20 Mark per Stück frei Lager angeboten werden.

3nteressenten wollen sich an die Reichstreuhandgesellschaft A.G., Zweigstelle Frankfurt a. M., wenden.

Den Bürgermeistereien empfehlen wir, dies in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Giehey, den 22. Juli 1921.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Heß.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Der Vertrieb der Lose 1. Klaffe der 19. 245. Preußisch-Süd­deutschen Klassenlotterie beginnt am 14. Oktober 1921. Die Ziehung 1. Klasse dieser Lotterie wird am 20. und 21. Dezember 1921 stattfinden.

Druck der ®rülfcfccr Universitäts-Buch- enh Sttrnbrudterei R Pang# Dietzen

Taffen

Die Ausschreibung der Oefen-undHerd- 11 e f e r u n g für die Reubauten an der Kaiser- allee bat ein Mindestangebot von 12 675 ML und ein nächsthöheres Angebot von 22 750 Mk., und zwar nur für die Zimmeröfen ergeben. Die Versammlung beschließt auf Antrag der Dau- beputation. dem höheren, aber in Bezug auf Art und Beschaffenheit der Oefcn vorteilhafteren An­gebot. den Zuschlag zu erteilen, im übrigen aber das Stadtbauamt zu ermächtigen, die Lieferung der Küchenherde, für die 20 928 Mk. gefordert werden, auf die übrigen Gießener Firmen zu verteilen.

Dic Uhrim st äbtifchen Schlachthofe ist infolge ihres Standortes über den Kühlräumen so ftarfen Temvcraturlchwankungen ausgesetzt, dah sie Schaden leidet. Die zur Verlegung der Uhr erforderlichen 2000 Mk. werden bewilligt.

Die nötig gewordene Verbesserung der Akustik im S t a d t v e ro rdnete nfaal hat zunächst zu dem Versuch geführt, durch Drapierung der Wände mit Fahnenstoff und Anbringung eines provisorischen Holzgesimes dem liebel ab­zuhelfen. Dies ist zum Teil gelungen, und die Daudeputation schlägt vor, die Wandbekleidung unter Verwendung eines geeigneten Stoffes aus­führen und ein um den ganzen Saal gehendes Holzgesims anbringen zu lassen. Außerdem sollen zwischen den Sitzreihen Läufer gelegt werden. Windbekleidung und Gesims sind auf 13 OCO Mk., die Lauser aus 4000 Mk. veranschlagt. Die Ver­sammlung stimmt dem Daudeputationsantrag zu, doch sollen vorher Versuche angestellt werden, ob etwa durch Ueberspannung des Raumes mit Fä­den die Akustik auf weit billigere Weise ver­bessert werden fartn.

Für bauliche Herstellungen im Hause Sonnenstrahe 2 werden 4500 Mart beteil igt. Es handelt sich um Schaffung von Räumen zur Unter­bringung der Geräte der Freiwill. Sani­tät s k o l o n n e und Einrichtung einer Sani- 1 ä t s w a ch e für diese, sowie um eine Telephon- Verbindung mit der Feuerwache.

Der ErhöhungdesUnterhaltungs- Kredits für die Schulhäuser in der West- Anlage und in der Schillerstraße um 15 000 Mk.,

Städte zur Lernmittelfreiheit zu verpflichten. Roch keine hessische Stadt, außer Mainz, habe die 2cm- mittelsreihett eingefübrt. Eine Ae derung des be­stehenden Zustandes ist nach Ansicht des Refe­renten Dr. Seid daher nicht zweckmäßig, zumal man mitten im Schuljahre stehe und der Staat die Mittel zur Durchführung der Lernmittelfreiheit nicht zur Verfügung stcl'.e. Der Fl anzausschuß empfiehlt, bei Beginn des nächsten Schuljahres eine Erhöhung der Unbemitteltcn-Grenze zu be­raten. Stadtv. Beckmann oertii t den Stand­punkt völliger Lernmittelfreiheit und betont das verfassungsmäßige Recht, nach dem jeder Staats­bürger Anspruch aus Cernmi telfreibeit habe. Stadtv. Krausmüller wi d rhcl: s t e Aus­führungen in einer früheren Sitzung, wonach ein Schüler seine Bücher viel bef er hält, wenn fte ihm nicht frei gestellt werden. Die Minderbemit­telten sollen jedoch in größerem Umfange be­rücksichtigt werden. Stadtv. Goerz gibt an, dah im letzten Zähre die Lernmittel für jedes Kind 38 Mark betrugen, eine Summe, die bei der Zahl der Kinder für die Finanzwirtschaft erheblich ins Gewicht fällt. Stadtv. Kling stimmt der Ansicht der Vorredner bei. Stadtv. Detters der Ansicht Beckmanns, eben'o Frau Martin. Stadtv. 11 r ft a b t hält es für eine Verhöhnung der Reichsregierung, von ihr jetzt die Beträge zur Lernmittelfreiheit zu verlangen. Stadtv. Vlichel führt an, daß man im Falle der Lemnittelfreiheit der Volksschulen auch die Kosten für die höhere Ausbildung zurückerftatten müsse. Stabtv. Kiel wundert sich- daß ge­rade die berufenen Volkserzieher sich der Lern­mittelfreiheit entgegenstell en. Stadtv. Beck­mann beruft sich nochmals aus den Wortlaut der Verfassung. Die Forderung von 135 COO Mk. für die Lernmittelfreiheit findet er bei der Zahl der Kinder nicht zu hoch. Stadtv Goerz hält es für richtiger, wenn die Unterrichtsstätten hygienisch verbeslert werden.

Es sind noch 8 Herren zum Worte gemeldet. Deig. K r e n z i e n weist auf die Länge der Tagesordnug hin und bittet, die Debatte zu ver­kürzen.

Ein Antrag Krausmüller auf Schluß der Debatte wird angenommen. Der Antrag

Universitätskliniken werden erhöht. Die Mittel sind bereits im Voranschlag mitbeteiligt.

Der Jahresbeitrag für den hessischen Für­sorgeverein für Krüppel in Darmstadt wird beteiligt, ebenso wird der Jahresbeitrag für den Allgemeinen Verein für Armen- und Krankenpflege auf 5000 Mk. (einschl. Kanalgebühren) erhöht.

Als Beihilfe füi langfristige Erwerbslose wird ein Kredit von 6000 (Bll bewilligt, da dies die Bedingung ist für eine sechsmal größere Beihilfe des Reiches.

Von den Gesuchen um Erlaubnis zum Be­triebe einer Schankwirifchaft werden be­fürwortet das des Heinrich Dippel zum Betriebe einer Schanlwinschasl für West-Anlage 64. des Ernst Dunkel für Plockstraße 5 (Univerfitäts- (Safe). des Zakob Gerhard für Kaiser-Allee 27 (Zum Krokodil), des Karl Schuchardt zum Be­triebe einer Gastwirtschaft für Bahnhofslr 91/33 (Hotel Lenz), des Georg Erhard zum Betriebe eines Kaffecausschankes für Marburger Straße 3' (früher Wellhöfer): abgelehnt das des Friedrich Ruppel um Erteilung der Erlaubnis zur Veran­staltung von Singspielen, gemäß h 331 der Ge­werbeordnung, im Haufe Walltorftraße 33 (Eaf Leib), da das Bedürfnis nicht nachgewiesen fei.

Die Stadw. ilrftabt, Beckmann und Ebel sprechen für die Befürwortung auch des letzten Gesuches. Die Anträge des Schanklonzes- sionsausschus es werden angenommen.

Die Gebühren für Benutzung des öterilt- fa t o r 3 im städtischen Schlachthof werden fest­gesetzt.

Außerhalb der Tagesordnung beantragen die Stadw. Krausmüller und D i n n, seitens der Stadtverwaltung der Errichwng von Bin* und Zweizimmerwohnungen in ge- schlollenen Heimen für alleinstehende Per'onen in allernächster Zeit herzu tret en. um hierdurch eine Anzahl anderer Wohnungen frei zu machen. Sie verweisen habet auf die Schritte, dte tn dieser Richtung in anderen Städten, z. B. Darm­stadt. WormS usw. bereits getan worden sind. Der Anwag wird der Daudeputatwn überwiesen.

Ein Antrag K r a i l i n g u. Gen. wünscht, bei der Vergebung der Schlosserarbeiten in

Samstag, 50.Juli Ms

r-Allee die nicht unterzeichneten Offerten »erücksichtigen.

Vergütung für den Fortbildung-« terricht verbleiben nach der önt- des Ministeriums 6 Mark.

v. S ch m a h l bezweifelt, ob das Ledens« berechtigt war, in ben letzten Tagen u beschlagnahmen Die Milch habe man mit Autos zu dem gleichen Prei- treingeholt, den man habe unterbinden Gin großer Teil der beschlagnahmten verdorben. Es sei dabei völlig planlof worden.

ermeifter Krenzien wahrt den Stande Geschäftsordnung. wonach eine Anfrage toortet werden kann, wenn sie 24 Stunden ngereicht ist.

:v. Beckmann hält die Handlung des ttelamtes für gerechtfertigt und spricht olkereien und Agrarier. Leider fei das i zu spät gewesen.

Seid bestreitet die Angaben des Stabt­en S ch m a h l, lehnt es aber In An- )cr Geschäftsordnung ab, auf die Aus- \ näher einzugehen.

ß der Sitzung 9*/s Uhr.

Der Milchprei» in Hessen.

rnbach, 29. Huli. (Wolfs ) Durch die ng in den letzten Tagen die Rachricht, ischcn Städte hätten den Landwirten illpreis für Milch von 2,60 Mark be­liefe Rachricht ist, wie uns von zustän- itc mitgeteilt wird, nicht richtig Die schen Städte haben in Verhandlungen retern der Landwirtschaft lediglich zu- n Städtebund für eine Erhöhung des reises aus 2,50 Mark einzufeten. Krböhung selbst bleiben die Entschließun- äotcbunoes maßgebend DerStädtebund, l die Vertreter sämtlicher Städte de- »s Hessen und des WirtschastSgebieteS :, ist mit Rücksicht auf die Futtermittel- grundsätzlich bereit, über eine Erhöhung hpreises mit den Vertretern dec länd­lichen Organisationen zu verhandeln.

»em Amtsverküudigungsblatt.

as A m t s v e r n d i g u n g s b l a t t om 29. Zuli enthält: Erhebung von Deck- Regelung der Ablieferung von Getreide

Ernte 1921. Fernhaltung unzuver» 3erfonen vom Handel. Landespolizei- fung des Entwurfs der Verlegung eines gs der Strecke ButzbachLich. Wol> Dienstnachrichten.

ebung von Deckgeld für Be- der Stuten. Für die Deckzeit 1921 ist 'gelb für Bedecken von Stuten durch des Landgestüts endgültig auf 520 Mk. Stute festgesetzt worden. Reben dem iw ntrichtenden Deckgeld sind für jede zu Stute 50 Pfund Hafer guter Qualität) maligen Bedecken der Stute abzuliefern. Reffen wohnenden Stutenbefitzer haben c Raturalleistung nach Schluß der Deck- chst nur einen Teilbetrag von 120 Mk. )ten. Der Restbetrag von 400 Mk wird tunbet bis zum Ablauf der Trächtiakeits- )ird nach dieser von dem Stutenoefitzer :sen, daß seine während der Deckzeit ge­lte ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, er Rest des Deckgeldes erlassen Sin Er- leftbetraged (Fohlengeld) tritt auch dann r das Fohlen ein Lebensalter von 28 cht erreicht hat. Richt in Hessen wohnende iher, die in Hessen Stuten decken lallen, ben der Raturalleistung das volle Deck-

520 Mk. alsbald an den Landgestüts­entrichten. Das von den in Hessen woh- stutenbesihern zu zahlende Trinkglld für gestütsdiener von 1 Mk. wird, w e bisher, ersten Teilbetrag des DeckgeldeS erhö­rend die außerhalb Hessens wohnenden iher das auf 2Mk. festgesetzte Trinkgeld Deckgeld an die Landgestütsdiener zu ent- aben. Deckscheine für Stuten, die all­em Grunde nicht bedeckt wurden, find der den Behörde bis spätestens Ende Zuli es. in dem sie ausgestellt wurden, zurück- ilnterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so enommen, daß das Bedecken der Stuten iiu^Ht-iw.-ben hat. Anträge auf Erlaß deS Rest­betrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben, ober deren Foh­len innerhalb 28 Tagen nach der ®eburt ver­enden, haben die Stutenbesiher nach Ablauf bei Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli bei den Ortsbehörden zu stellen.

Regelung der Ablieferung von Getreide aus der Ernte 192 1. Die Er­fassung der Umlage erfolgt wie bisher durch den Kommissär des Kreisamts Gießen, die Fiinna Ver­einigte Getreidehändler in Gießen, sowie durch die zum Aufkauf zugelasfenen Unterfommifionäre Die Belieferung der verforgungsberechtigten Bevölke­rung soll ungestört weiter erfolgen. Die Erzeuger, denen das Ablieferungssoll von den Bargermeiftc reien bis zum 1. August 1921 mitgeteill wird, müs­sen sofort mit der Lieferung von Brotgetreide be­ginnen.

Wolldecken. Bei der Reichsvermögen-, stelle in Limburg befinden sich zur baldigen Ver­fügung des Krei-amts Gießen noch zirka 1700 Wolldecken mit 4 s Tragwert, die für Wohlfahrt-- einrichtungen u. bergt zum Preise von 20 Mk per <5tüd frei Lager angeboten werben Interessenten wollen sich an bie Michstreuhanbgefellschast A-G- Zweigstelle Frankfurt a. TL, wenden

Dien st nachrichten des Kreisamts. Der Vertrieb der Lose 1. Klasse der 19. 245 Preu­ßisch-Süddeutschen Klaffenlotterie beginnt anr 14 Oktober 1921. Die Ziehung 1. Klaffe dieser Lot­terie wird am 20. und 21. Dezember 1921 ftatt# finden.

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