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Ortsbausatzung betr. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Baugcviet an der Grünberger

Skraße und der Straße nach Rödgen.

Auf Beschluß der Stadtverordnetenver­sammlung vom 30. März 1928 wird nach Begutachtung durch den Herrn Oberbür­germeister und den Kreisausschuß mit Ge­nehmigung des Herrn hessisch-- i Ministers des Innern vom 4. Dezember 1928 zu Nr. M. d. I. 47629 auf Grund der Bestimmun­gen in Art. 2, 29, 37, 44 und 59 des Ge­setzes vom 30. April 1881 die Allgemeine Bauordnung betreffend und Paragraphen 3 bis 5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betr., zu dem Be­bauungsplan über das Baugelände an der G> '-nberger Straße und der Straße nach Rödgen für die beiden Baublöcke 1 und II folgende Ortsbausatzung erlassen:

8 1-

Zu Artikel 29 Allgemeine Bauordnung.

Gewerbebetriebe, die unter den § 16 der RGO. fallen oder die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder lästiges Ge­räusch, Nachteile, Gefahren oder Belästi­gungen für die Anwohner herbeiführen, sind grundsätzlich verboten.

§ 2.

Zu Artikel 29 Allgemeine Bauordnung.

Für die Bebauung wird die zweigeschos­sige Bauweise vorgeschrieben, d. h. es dür­fen von OberkanteKellergeschoß bis zum Hauptgesims nur zwei Geschosse ausgeführt werden.

Bei Gebäuden mit flachem Dach können Dachaufbauten zur Unterbringung von Bodenkammern gestattet werden, jedoch müssen diese ebenfalls flach abgedeckt sein, und muß deren Dachvorderkante so weit zurückliegen, daß sie ein vom Haupt-Ge- sims zur Horizontale angenommener Stei­gungswinkel von 60 Grad nicht über­schreitet.

8 3.

Zu Artikel 37, 59 Allgemeine Bauordnung und § 78 Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung.

Grundstücke von weniger als 800 qm dürfen nicht bebaut werden. Die Grund­stücksbreite in der Straßenflucht muß min­destens 17 m für ein Haus betragen. Dop­pelhäuser sind ausgeschlossen, mit Aus­nahme des in § 4, letzter Absatz, genannten Eckgrundstücks.

Die Erbauung von Seiten- oder Hinter­gebäuden, die rein gewerblichen oder Wohnzwecken dienen, ist verboten.

Stallungen oder Kraftwagenschuppen, sofern sie dem eigenen Bedarf der Woh­nungsinhaber der Vorderhäuser dienen, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der städtischen Baudeputation errichtet werden. 103C

§ 4.

Zu Artikel 37, 44, 59 Allgemeine Bau­ordnung und 88 66 und 78 Ausführungs­verordnung zur Allgemeinen Bauordnung.

Für die Bebauung des Baugebietes wird die offene Bauweise vorgeschrieben. In den zu erbauenden Häusern sind mindestens 75 qm Wohnfläche im Stock unterzu­bringen.

Die Errichtung selbständiger Wohnungen im Dachgeschoß ist nur erlaubt, wenn ihre technische Ausgestaltung einen genügenden Schutz gegen Witterungseinflüsse (Regen, Schnee, Külte und Hitze) verbürgt.

Die Entfernung der Gebäude von der Nachbarzone muß mindestens vier Meter betragen. Bei Anlage von geschlossenen Veranden und Erkern in diesem Zwischen­raum -Ist der Abstand von der Nachbar­grenze um das Maß der Vorbauten ent­sprechend zu erweitern.

In dem Baublock I (Dreieck zwischen Grünberger Straße und der Straße nach Rödgen) sind die Baufluchtlinien und die Stellung der Gebäude, wie im Bebauungs­plan angegeben, genau einzuhalten. Da­gegen kann in dem Baublock II, rechts der nach Grünberg führenden Straße, eine von der Baufluchtlinie abweichende Stellung der Gebäude in begründeten Fällen unter besonders festzusetzenden Bedingungen zu- gelassen werden: eine Verminderung der Dorgartentiefe ist jedoch nicht gestattet.

An der Gabelung der Grünberger Straße und der Straße nach Rödgen des Baublocks I ist ein der örtlichen Lage und der Grundstücksform entsprechendes Ge­bäude zu erstellen, das auch ein Doppel­haus sein kann.

8 5.

Alle Gebäudeteile müssen gut durchgebil- det sein und ein gefälliges architektonisches Aeußere erhallen.

8 6.

Vorstehende Ortsbausatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gießen, den 28. Dezember 1928.

Der Oberbürgermeister. 3.23.: Dr. Hamm.

Bekanntmachung.

Dienstag, den 8. Januar 1929 findet

Ruh- und Brennholzoersteigerung aus den Waldungen der Stadt Laubach, und zwar Distrikt Wann 10a, b, c, Rother Stahl 7, 8 und Einfürste 7g statt.

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7 Stück, 3. Klasse 2 Stück. Nutzscheiter: Buche 5,6 rm.

2. Brennholz.

Buche: Scheit 470 rm, Knüppel 255 rm, Reiser 760 rm 3. Kl., Stöcke 141 rm.

Eiche, Fichte, Birke: Knüppel 22 rm.

Die Derbstangen aus Wann 10b sowie das Brennholz aus Einfürste 7g recht» der Straße LaubachLauter kommen unvor­gezeigt mittags beim Feuer zum Ausgebot. Lesholz: flächenweise.

Zusammenkunft vormittags 10J4 Uhr am Unteren Wannweg bei Brennholz Nr. 349. 98D

Laubach, den 2. Januar 1929.

Hessische Bürgermeisterei.

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