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Ortsbausatzung betr. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Baugcviet an der Grünberger
Skraße und der Straße nach Rödgen.
Auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 30. März 1928 wird nach Begutachtung durch den Herrn Oberbürgermeister und den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn hessisch-- i Ministers des Innern vom 4. Dezember 1928 zu Nr. M. d. I. 47629 auf Grund der Bestimmungen in Art. 2, 29, 37, 44 und 59 des Gesetzes vom 30. April 1881 die Allgemeine Bauordnung betreffend und Paragraphen 3 bis 5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betr., zu dem Bebauungsplan über das Baugelände an der G> '-nberger Straße und der Straße nach Rödgen für die beiden Baublöcke 1 und II folgende Ortsbausatzung erlassen:
8 1-
Zu Artikel 29 Allgemeine Bauordnung.
Gewerbebetriebe, die unter den § 16 der RGO. fallen oder die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder lästiges Geräusch, Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Anwohner herbeiführen, sind grundsätzlich verboten.
§ 2.
Zu Artikel 29 Allgemeine Bauordnung.
Für die Bebauung wird die zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben, d. h. es dürfen von Oberkante—Kellergeschoß bis zum Hauptgesims nur zwei Geschosse ausgeführt werden.
Bei Gebäuden mit flachem Dach können Dachaufbauten zur Unterbringung von Bodenkammern gestattet werden, jedoch müssen diese ebenfalls flach abgedeckt sein, und muß deren Dachvorderkante so weit zurückliegen, daß sie ein vom Haupt-Ge- sims zur Horizontale angenommener Steigungswinkel von 60 Grad nicht überschreitet.
8 3.
Zu Artikel 37, 59 Allgemeine Bauordnung und § 78 Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung.
Grundstücke von weniger als 800 qm dürfen nicht bebaut werden. Die Grundstücksbreite in der Straßenflucht muß mindestens 17 m für ein Haus betragen. Doppelhäuser sind ausgeschlossen, mit Ausnahme des in § 4, letzter Absatz, genannten Eckgrundstücks.
Die Erbauung von Seiten- oder Hintergebäuden, die rein gewerblichen oder Wohnzwecken dienen, ist verboten.
Stallungen oder Kraftwagenschuppen, sofern sie dem eigenen Bedarf der Wohnungsinhaber der Vorderhäuser dienen, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der städtischen Baudeputation errichtet werden. 103C
§ 4.
Zu Artikel 37, 44, 59 Allgemeine Bauordnung und 88 66 und 78 Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung.
Für die Bebauung des Baugebietes wird die offene Bauweise vorgeschrieben. In den zu erbauenden Häusern sind mindestens 75 qm Wohnfläche im Stock unterzubringen.
Die Errichtung selbständiger Wohnungen im Dachgeschoß ist nur erlaubt, wenn ihre technische Ausgestaltung einen genügenden Schutz gegen Witterungseinflüsse (Regen, Schnee, Külte und Hitze) verbürgt.
Die Entfernung der Gebäude von der Nachbarzone muß mindestens vier Meter betragen. Bei Anlage von geschlossenen Veranden und Erkern in diesem Zwischenraum -Ist der Abstand von der Nachbargrenze um das Maß der Vorbauten entsprechend zu erweitern.
In dem Baublock I (Dreieck zwischen Grünberger Straße und der Straße nach Rödgen) sind die Baufluchtlinien und die Stellung der Gebäude, wie im Bebauungsplan angegeben, genau einzuhalten. Dagegen kann in dem Baublock II, rechts der nach Grünberg führenden Straße, eine von der Baufluchtlinie abweichende Stellung der Gebäude in begründeten Fällen unter besonders festzusetzenden Bedingungen zu- gelassen werden: eine Verminderung der Dorgartentiefe ist jedoch nicht gestattet.
An der Gabelung der Grünberger Straße und der Straße nach Rödgen des Baublocks I ist ein der örtlichen Lage und der Grundstücksform entsprechendes Gebäude zu erstellen, das auch ein Doppelhaus sein kann.
8 5.
Alle Gebäudeteile müssen gut durchgebil- det sein und ein gefälliges architektonisches Aeußere erhallen.
8 6.
Vorstehende Ortsbausatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gießen, den 28. Dezember 1928.
Der Oberbürgermeister. 3.23.: Dr. Hamm.
Bekanntmachung.
Dienstag, den 8. Januar 1929 findet
Ruh- und Brennholzoersteigerung aus den Waldungen der Stadt Laubach, und zwar Distrikt Wann 10a, b, c, Rother Stahl 7, 8 und Einfürste 7g statt.
Es kommen zur Versteigerung:
1. Nutzholz.
Derbstangen: Fichte 1. Kl. 13 Stück, 2. Kl.
7 Stück, 3. Klasse 2 Stück. Nutzscheiter: Buche 5,6 rm.
2. Brennholz.
Buche: Scheit 470 rm, Knüppel 255 rm, Reiser 760 rm 3. Kl., Stöcke 141 rm.
Eiche, Fichte, Birke: Knüppel 22 rm.
Die Derbstangen aus Wann 10b sowie das Brennholz aus Einfürste 7g recht» der Straße Laubach—Lauter kommen unvorgezeigt mittags beim Feuer zum Ausgebot. Lesholz: flächenweise.
Zusammenkunft vormittags 10J4 Uhr am Unteren Wannweg bei Brennholz Nr. 349. 98D
Laubach, den 2. Januar 1929.
Hessische Bürgermeisterei.
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