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Nr. 134 Erstes Blatt

180. Jahrgang

Mittwoch. 11. Juni 1950

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Die Illustriert» Gtehener FamilienblLttei Heimat im Bild

Die Scholle

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Eichener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dr. Fnedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr H.TKyriot; für den übrigen Teil Ernst Diumschein und für den Anzeigenteil Max Filler, sämtlich in Gießen.

Ist die Mandaisverlänqerung des Hessischen Landtags verfassungsmäßig?

Don Dr.Hans Gmelin, ordentlichem Professor des Staatsrechts an der Universität Gießen.

Am 28. März 1930 erging ein Gesetz zur Aenderung der hessischen Verfas­sung, in dem u. a. die Wahlperiode des Hessischen Landtags von drei auf vier Jahre verlängert wurde. 3n Artikel H ist be­stimmt:Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Straft. Alsbald wurde die Frage aufgewor­fen, ob aus dieser Bestimmung zu folgern sei, dah diese Verlängerung der Wahlperiode schon auf den gegenwärtigen Landtag zur Anwen­dung kommen sollte. Der Wortlaut des Gesetzes sprach gegen diese ausdehnende Auslegung, auch erklärte Abg. St a u l als Berichterstatter, die Meinung des Gesehgebungsausfchusses sei dahin gegangen, daß der gegenwärtige Landtag nicht als verlängert gelten sollte. Aber in den Strei­fen der Opposition befürchtete man nicht zu iln- recht, der Landtag werde, nachdem er die lästige Fessel des Volksentscheids für Verfassungsände­rungen beseitigt hatte, mit Mehrheit die Der- längcrung des laufenden Landtags beschließen. Daher beantragte Abg. Dr. Diepoth, daß die Streichung des Volksentscheids erst nach Ablauf des gegenwärtigen Landtags in Straft treten sollte. Da dieser Antrag abgelehnt wurde, entstand erst recht eine LInklarheit, denn nun behaupteten manche, durch die Ablehnung des Antrags sei klargestellt, das) auch die Legislaturperiode des laufenden Landtags verlängert fei. Dieser Schluß war nicht zwingend, vielmehr konnte die Ableh­nung des Antrags auch einen andern Sinn haben. Immerhin empfahl sich Stlarftcllung durch aus­drückliche Gesetzesbestimmung. Darum beschloh der Landtag in seiner Sitzung vom 13. Mai 1930 aus­drücklich die Verlängerung der Legis­laturperiode des laufenden Land­tags um ein Jahr. Trotz dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung sind nicht alle Zweifel be­hoben. Denn man kann die Frage aufwerfen, ob der Landtag, zur Verlängerung der eigenen Wahlperiode berechtigt war.

Häufig wird ihm das Recht bestritten aus Gründen des Anstands. Gewiß, das Gefühl sträubt sich gegen diesen Schritt des Landtags, aber es soll hier nicht eine Taktfrage, sondern nur die Rechtsfrage geprüft werden. Lind diese ist möglicherweise anders zu beantworten, als es das Taktgefühl eingibt. Z. B. werden die Sätze der Entschädigung der Landtagsabgeord­neten durch Gesetz bestimmt; ein solches Gesetz wird natürlich vom Landtag beschlossen, und es unterliegt keinem Zweifel, daß der Landtag be­rechtigt ist, die Entschädigung auch für den laufen­den Landtag zu ändern, obwohl es eigentümlich berühren mag, daß die Abgeordneten eine Cr- börung ihrer eigenen Bezüge beschließen. -Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch gegen die Ver­längerung der eigenen Wahlperiode rechtlich nichts einzuwenden.

Formell scheint in der Tat alles in schönster Ordnung zu sein: der Landtag ist nach der Ver­fassung das regelmäßige verfassunggebende Or­gan: das Volk ist höchstens, wenn ein Volks­begehren oder das Gesamtministerium den Anstoß dazu geben, durch Volksentscheid an der Ver- fassungsgesehgebung beteiligt, nachdem der obli­gatorische Volksentscheid, der ftattfinbcn mußte, wenn eine Verfassungsänderung nicht mit acht Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglie­der angenommen wurde, durch das Gesetz vom 28. März 1930 aufgehoben wurde. Also ist der Hess. Landtag formell berechtigt, die Wahl­periode auch des laufenden Landtags zu ver­längern. Allein auch eine scheinbar formalgültige Verfassungsänderung kann mit rechtlichem Mangel behastet fein. Ein Beispiel: im Jahre 1849 führte König Friedrich IV. von Preußen durch Rotverordnung das berüchtigte Sreifiaffen- Wahlrecht ein, an dem das Derfaffungsleben Preußens bis zur Revolution von 1918 krankte. Eine Rotverordnung bedurfte nach der preußi­schen Verfassung der Genehmigung durch den Landtag. Jene Rotverordnung wurde denn auch dem Landtag vorgelegt und von diesem geneh­migt. Es widersprach aber dem Geist der Ver­fassung, dah das Abgeordnetenhaus, dem die Rotverordnung vorgelegt wurde, schon auf Grund des neuen Wahlrechts gewählt war. Selbstver­ständlich genehmigte das Abgeordnetenhaus die Rotverordnung, es konnte doch nicht die eigene Grundlage verleugnen. Formal bestand nun die Rotverordnung zu Recht, tatsächlich stellte sie aber einen Staatsstreich dar, der gegen die Grundsätze des konstitutionellen Staates verstieß.

Cs fragt sich, ob nicht auch die Verlänge­rung der Legislaturperiode des laufenden Landtags mit einem solchen Mangel behaftet ist. Für die Prüfung der vor­liegenden Frage muß man von zwei Grund­sätzen des modernen Derfassungsrechts ausgehen: dem Repräsentativfystem einerseits und dem demokratischen Prinzip anderseits. Das Repräsentativsystem, wie es sich in Eng­land entwickelt hat und wie es in den meisten konstitutionellen Staaten nachgeahmt wurde, be­deutet, daß der Wille des Volkes durch die sog. Volksvertretung gebildet wird. Das Volk hat nur durch die Wahl der Abgeordneten Einfluß auf die Volksvertretung. Das demokratische Prinzip dagegen prägt sich aus in einer mehr oder min­der starken unmittelbaren Mitwirkung des Volkes

Einigung über die erste tfoung-Anleihe.

Emission von 340 bis 350 Millionen Dollar.

Paris, 11.3uni. (IDIB. Funkspruch.) heute nacht find die Beratungen über die Emission der er st en Pounganleihe zum Abschluß gelangt Laut haoas kündigt die Internationale Zahlungsbank an, daß die Zeichnungsan­telle der einzelnen Länder wie folgt find: Deutschland 36 Millionen Mark, Belgien 35 Millionen Belga, Bereinigte Staaten 98,250 Mil­lionen Dollar, Frankreich 2215 Millionen Franken, Großbritannien 12 Millionen Pfund Sterling, Ita­lien HO Millionen Lire, Niederlande 73 Millionen Gulden, Schweden 110 Millionen Kronen, Schweiz 92 Millionen Schweizer Franken. Die Emission wird im Laufe dieser Woche in den neun in Frage kommenden Ländern erfolgen. Der Ernis- sionskurs wird 90 Prozent betragen, außer für Frankreich, wo der Lmiffionskurs wegen der Befreiung des Wertpapiers oon der Steuer 98 Prozent betragen wird. Die Emission wird insgesamt 3 4 0 bis 350 Millionen Dollar betragen.

Die Agentur hcwas berichtet weiter, dah die Einigung der Bankiers über die Lmif - sionsbedingungeu der ersten Pounganlelhe nachts gegen 1 Ahr erfolgte. Die Vertreter der Ban­ken haben in dieser Stunde die vorliegenden Ab­kommen unterzeichnet. Sie haben im Laufe des gestrigen Tages von 10 bis 14.30 llhr, oon 16 bis 21 Ahr und von 22.30 bis 1 Uhr nachts beraten. Unterzeichnet wurden in der Nacht das Abkommen über die allgemeine Verpflichtung, die Deutschland gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungs­ausgleich übernimmt, die Sonderabkommen jeder Bankgruppe mit Deutschland, sowie mit der B. 3. Z., und der Lmifsionsprospekt. Die Tatsache, dah nicht 300, sondern 340 bis 350 Millionen Dollar aufgelegt werden, ist notwendig geworden, um die Kommission für die Banken und die sonstigen Auflegungskosten zu decken. Die Beratungen übet den Kommis- fionsfatj der Bankiers in den verschiedenen Ländern haben, so berichtet haoas weiter, zu heik­len Diskussionen Anlaß gegeben. Man habe sich zwar auf eine von dem Gouverneur der Bank von England, Montagu Norman, vorgeschlagene Formel geeinigt, wonach die amerikanische Bankengruppe entsprechend den Gepflogen­heiten in Amerika eine höhere Kommission erhalte, als die übrigen Bankengruppen. Die ame­rikanische Gruppe erhalte 4 Prozent. Auch die Fest­setzung des Lmissionskurses habe einen ein- gehenden Meinungsaustausch notwendig gemacht. Das französische Schatzamt erhalte bei dem für Frankreich 98 Prozent betragenden Ausgabekurs 8 Prozent als Summe der Kapitalisierung der für Frankreich nicht erhobenen Steuern, errechnet auf 35 Jahre, sofort zurückerstattet.

Luchers Rol e aus der Konferenz

London, 11.3uni. (WTD. Funkspruch.) Zu der Meldung, daß heute nacht eine Vereinbarung über die erste Boung-Anleihe erzielt worden ist, sagt der Pariser Korrespondent der .Finan­cial R e w s": Dr. Luther hat bis zum letzten Augenblick energisch für die Interessen seines Landes gekämpft. Richt ein Punkt ist

seinem Adlerblick entgangen. Infolge des beson­deren Fachcharakters Der meisten Punkte erklärt es sich, daß der Rachfolger Dr. Schachts sechs erfahrene juristische Sachverstän- d i g e mitgcbracht hatte.

Die Steuervorlagen.

Eigener Drahtbericht desGieß. Anz."

Berlin, 11. Juni. Das heihumstrittene Steuer- und D e ck u n g s p r o g r a m m der Reichsregierung wird in den kommenden Tagen

den Reichsrat beschäftigen. In diesem Zusammen­hänge erfahren wir, daß Die Reichsregierung bereits vor der Verabschiedung der Ge­setze mit den F ü h re r n der hinter ihr stehen­den Parteien Fühlung nahm, so daß sie wenigstens in gewissem Umfange auf deren Zu­stimmung rechnen konnte. Allerdings machen sich nach wie vor große Widerstände in den Regierungsparteien geltend, und eS steht zu erwarten, daß das Deckungsprogramm noch manche, Den sozialen Anforderungen ge-

Carol über die rumänische Politik.

Paris, 11. Juni. (WTB. Funkspruch) Der Auhenpolitiker desM a H n, der sich nach Bukarest begeben hat, veröffentlichte ein von König Carol gewährtes Interview. Lieber die Aufgaben der rumänischen Poli­tik erklärte der König u. a.: Ich erwarte, daß mein erstes Ministerium die bisherige Außenpolitik namentlich in bezug auf Frankreich unverändert fortführt, das Heer reorganisiert und sich vor allem mit dem wirtschaftlichen Wiederauf­bau des Landes beschäftigt. Die Wirtschafts­kräfte Rumäniens müßten ausgewertet werden, und er glaube, dah die Rückkehr des legitimen Königs den Kredit Rumäniens nur er­höhen könne. Dach der Rückkehr zu einem nor­malen Regime werde Rumänien zwangsläufig den Platz in Europa, der ihm zukomme, wieder einnehmen.

Die Besprechungen zur Kabinettsbildung.

Bukarest, 10. Juni. (WTB.) Der König setzte heute feine Besprechungen mit den politischen Führern fort und empfing im Laufe des Tages den Präsidenten des Senats, B r a t o, den Präsidenten Der Kammer, Ciceo Popp, sowie die Parteiführer Avareseu, L u p u und M a n i u. Wahrscheinlich wird Ma - n t u den Auftrag zur Kabinettsbildung erhalten. Die Spaltung der Liberalen.

D u k a re st, 10. Juni. (WTB.) GeorgBra- tianu veröffentlicht folgendes Manifest: In Erwiderung auf die Den Interessen des Landes zuwiderlausende Haltung, Die von einigen an­geblichen Führern der Liberalen Partei ent­gegen dem allgemeinen Empfinden des Volkes eingenommen wird, ruft Georg Dratianu, Der Sohn Jan Bratianus, Die Liberale Partei auf Den Plan zur

Mitarbeit an der Konsolidierung Rumäniens unter der Leitung Seiner Majestät des Königs

E a r o L

Zwei von Den vier Sektionen Der liberalen Or­ganisation in Bukarest haben sich, wie es heißt, gegen Die Politik Dintilla Bratianus, Des Führers Der liberalen Opposition, ausgespro­chen. Die Aktion Georg Bratianus finDct Die Zu­stimmung zahlreicher Organisationen Des LanDes.

Kein Abbruch der Brücken zu Carol.

Bukarest, 10. Juni. (Eigene ERB.-Mel- Dung.) Das gestrige Manifest Der Libe­ralen Partei gegen Die Durch Die Rückkehr König Carols geschaffenen Verhältnisse hat allgemein auch innerhalb Der Liberalen Partei selbst Pein 1 i ch st e s Aussehen er­regt. Anscheinend sinD weitere Absplitterungen von Der Partei zu erwarten. Gestern abenD sagte sich Die ganze liberale Zentralorgani­sation Der HauptstaDt von Der Par­tei 1 o s und erklärte sich mit Dem von Der Partei ausgeschlossenen Georg Bratianu soliDarisch. In Der Liberalen Partei macht sich ein starker Meinungsumschwung bemerkbar.

Die meisten Führer der Partei sind bereits der Ansicht, daß die Brücken zu König Earol nicht endgültig abzubrechen seien, da die Partei damit unvermeidlich auf das Gebiet der republikani­schen Aktion kommen müsse.

Man erwartet, daß nach Den Parlamentsferien! Die Partei Fühlung mit König Carol suchen toirD. Die Regierung soll beabsichtigen, Diejenigen ReDner, Die während Der gestrigen liberalen Versammlung König Carol einen Llsurpa - tor nannten, unter Anklage zu stellen. Die Bildung des neuen Kabinetts ist nicht vor Mitt­woch zu erwarten, Da der König vorher Be­sprechungen mit sämtlichen Parteiführern wünscht. Die Generäle A v e r e s c u und P r e f a n wur­den zu Marschällen ernannt. Jedoch ist ein Ministerium Presan schwerlich zu erwarten, da der Anschein einer Militärregierung ver­mieden werden soll.

Seines Amtes enthoben.

Bukarest, 10. Juni. (WTD.) Diamandi. der rumänische Gesandte in Paris, ist heute seines Amtes enthoben worden. (Dia- manDi ist ein Parteigänger Der Liberalen Partei. D. ReD.)

Ins Ausland abgereist.

Paris, 10. Juni. Die .Information" be­richtet aus Bukarest, Prinz Harbu Stir- b e y, Der vor Dem Thronverzicht des jetzigen Königs Carol im Jahre 1926 eine ernste Diskussion mit Diesem gehabt habe, in Der, wie man erklärt, beiDe Parteien handgreiflich geworDen sinD, habe Vorkehrungen getroffen, um seinen Besitz in Rumänien z u liquidieren. Er sei bereits ins Aus­land abgereist und werde Rumänien endgültig verlassen.

bei Der BilDung Des Staatswillens. Die letzte Konsequenz aus Dem Demokratischen Prinzip ist nur Dort gezogen, wo Die stimmberechtigten Bür­ger unmittelbar über alle Gesetze unD etwa noch über anbere wichtige Staatsakte beschließen, wie Das in Den CanDgemeinDef an tonen unD Den Refe- renDumskantonen Der Schweiz Der Fall ist. Das Demokratische Prinzip lebt aber auch in einer Mischform bciDer Systeme, bei Dem Die Volks­vertretung das regelmäßige Organ Der Gesetz­gebung ist. Das Volk aber Durch Volksbegehren unD fakultativen VolksentscheiD an Der Gesetz­gebung teilnimmt Eine solche Mischung besteht im schweizerischen BunD unD einer Anzahl von Kantonen, sowie seit Der Revolution im Reich unD in Den Deutschen Ländern. Troy dieser Verknüpfung beider Systeme muh auf ihre Gegensätzlichkeit hingewiesen werden, auf den Gegensatz von Volkswille und Parla­mentswille. Richt zu Llnrecht unterscheidet Die schweizerische BunDesverfassung zwischen repräsentativer unD Demokratischer Verfassung.

Run sollte man erwarten, Daß im repräsenta­tiven Regierungssystem. Da Der Wille des Par­laments Die Stelle des Volkswillens vertritt, eine Verlängerung Der eigenen WahlperioDe ohne weiteres vorgenommen werDen könnte. Sie liehe sich wenigstens theoretisch rechtfertigen. Aber Die geschichtlichen Beispiele zeigen, daß selbst bei Diesem Regierungssystem Die Verlängerung Der eigenen Wahlperiode vermieden wurde oder, so­fern sie geschah, Bedenken auslöste. Allerdings hat Das englische Parlament in Der sog. Sep- tcnnialact im Jahre 1715 Die Verlängerung Der eigenen WahlperioDe von 3 auf 7 Jahre be­schlossen, aber Dieser Schritt war nichts als ein Staatsstreich des aus Der Whigspartei hervor- gegangenen Ministeriums. Das seinen Sieg über Die aufständischen Iakobiten dazu mißbrauchte, Durch Die SeptimnalaLt Die whigistische Partei-

Herrschaft zu verlängern. Von Den Gegnern Des Ministerkabinetts tourDe Dieser Schritt als ver­fassungswidriger Gewaltstreich empfunden.

Diesem Fall aus der englischen Geschichte sei die Verlängerung Der Wahlperiode Des Deutschen Reichstags durch Gesetz vom 19. März 1888 gegenübergestellt. Das Deutsche Reich war da­mals ein rein repräsentativer Staat. Mit be­sonderer Schärfe hat dies der Altmeister des deutschen Etaatsrechts, L a b a n d, zum Ausdruck gebracht: das deutsche Volk sei kein Rechtssubjekt und habe juristisch keinen Willen. Trotz dieser damals zweifellos herrschenden Qluffaffung wagte man nicht, als Der Reichstag Verlängerung feiner Legislaturperiode beschloh, sie auf den laufenDen Reichstag anzuwenden. Vielmehr bestimmte Das Gesetz von 1888 in § 2: ,Das Gesetz tritt erst mit Ablauf Der gegenwärtigen Legislaturperiobe in Strait. Die Verlängerung Der WahlperioDe kam also erst nach Der Reuwahl Des Reichs­tags zur AnwenDung. Wenn schon in einem rein repräsentativen Staatswesen Diese Rück­sicht auf Den im Wahlakt sich ausprägenDen Volkswillen geübt toirD, um toieviel mehr sollte man Dies in einem Demokratischen Staats- Wesen erwarten.

IeDenfalls muh in einem Demokratischen Staate auf Die ManDatsverlängerung Durch Beschluß Der Volksvertretung ein strengerer Maßstab an­gelegt werden. Selbst Die Verlängerung Der Wahl­perioDe Der erst zu wählenden Volksvertretung allein durch Beschluß des Parlaments steht in einem gewissen Widerspruch zu Dem Prinzip Der Demokratie. Immerhin wird Dieser Fehler Da* Durch einigermaßen ausgeglichen, dah das Volk mittelbar befragt wird, inDem sich zwischen Den Beschluß Der Volksvertretung und seine Anwen­dung Die Reu Wahlen schieben. Dagegen ver­stoßt Die Verlängerung Der Wa h 1 - Periode Des tagendenLandtagsdurch

Diesen allein gegen Den Geist eines Demokratischen Saatswesens. Richt et­wa nur in rein Demokratischen Staaten, wo ja überhaupt kein Gesetz ohne Mitwirkung Des Vol­kes zustanDe kommen Tann, fonDern auch in Staa­ten mit gemischter Regierungsform, wie im Reich unD in Den Deutschen Ländern. Daher muß Das vom Hessischen LanDtag beschlossene Gesetz als eine Verletzung Des Demokratischen Prinzips bezeichnet werden. Die Gewichts» verteilung unter Den politischen Organen, Die schon bisher Dem Parlament zuneigte, ist noch mehr zuungunsten Der stimmberechtigten Bürger verschoben worden. In Derselben Richtung liegt ja auch Die in Dem Gesetz vom 28. März erfolgte Abschaffung des obligatorischen Volksentscheids bei Verfassungsänderungen.

Das Volk kann sich gegen Diese Schmälerung feiner Organstellung nach Landesrecht nur mit dem umständlichen Mittel des Volksent­scheids zur Wehr fetzen. Jedoch gibt es für Die Allmacht des hessischen Parlaments eine Schranke, die ernster zu nehmen ist als Die unge­füge Waffe des Volksbegehrens: das Reichs­recht. Lind Das ist gerade hier zu beachten: nach Artikel 17 Der Relchsverfassung muh Die Volksvertretung in jedem Lande nach bestimmten Grundsätzen gewählt werden. Gewählt ist Der Hessische Landtag aber entfprechenD Der nun ab- geänDerten Verfassungsbestimmung nur auf Drei 2ahre. Kann er auch für Das Jahr der Selbst- Verlängerung als gewählt gelten? ES ist nicht ausgeschlossen, daß hessische Wähler­gruppen Den Staatsgerichtshof für Das Deutsche Reich anrufen. Damit er Darüber entscheide, ob das hessische Gesetz im Einklang mit Der Reichsverfassung steht. WürDe Der Staats- gerichtshof die Frage verneinen, so hätten die Abgeordneten des Hessischen Landtags traft Reichsrechts ihr Mandat verloren.