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M. 89 Drittes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Dienstags. April

Oer 1. Mai im Gau Hessen-Nassau.

Zwei Millionen schaffender Menschen marschieren in den 38 Kreisen des Gaues auf. Lieber eine Million Hakenkreuzfahnen wehen über allen Giraffen. Gauleiter pg. Sprenger wird in Frankfurt a. M. auf der Ostparkwiese die aufmarschierten Zweihunderttaufend begrüßen.

Der Leiter der Landesstelle Hessen-Nassau des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda Pg. Müller-Scheld gibt als allein verantwortlich für die Ge­staltung und Durchführung des 1. Mai nachfolgende Richtlinien bekannt:

Keine Organisation, gleich welcher Art, keine Be­hörde und keine Dienststelle irgend einer Partei- aliederung darf für den ganzen Gau bestimmte Anordnungen treffen und veröffentlichen, die mir nicht zur Genehmigung vorgelegen haben. Unter­nehmungen irgendwelcher Art anläßlich des 1. Mai, die nicht von mir angeordnet sind, werden ver­boten.

Die Bedeutung des Nationalen Feiertags des deutschen Volkes besteht darin, der ganzen Welt zu zeigen, mit welch unerhörter Geschlossenheit das gesamte schaffende deutsche Volk hinter seinem Führer Adolf Hitler steht und ihn dadurch bei den fast übermenschlichen Anstrengun­gen, das Schicksal des deutschen Volkes zu wenden, unterstützt.

Am 1. Mai gibt es außer den Kundgebungen und Feiern, die unter der Führung der NSDAP, stehen, keinerlei Privatinteressen. Ohne Rücksicht auf Rang, Stand und Einkommen marschiert die ge­samte Bevölkerung zusammen.

Oeffentliche Gebäude, Lokomotiven, Straßenbah- -----C , .fc . OBunh mil (Rfnmon

geschmückt. Millionen Hakenkreuzfahnen wehen allein in unserem Gau über allen Straßen.

Oie Führung der Aufmärsche und Kundgebungen.

Das Gesamtprogramm wird von mir als dem in diesem Fall zuständigen Vertreter des Gauleiters, sowie des Reichsministers für Dolksaufklärung und Bropaganda in engster Zusammenarbeit mit dem andesobmann der NSBO. Hessen und Bezirks­leiter der Deutschen Arbeitsfront Pg. Willy Becker entworfen und überwacht.

In den 38 Kreisen des Gaues find verantwort­lich für die Gestaltung und Durchführung meiner Maßnahmen die Kreispropagandaleiter in engster Zusammenarbeit mit den Kreisbe­triebszellenobmännern. Sie haben die geplanten Maßnahmen mit dem zuständigen Kreis­leiter zu besprechen, dem die letzte Entscheidung zu­steht. Die Kreispropagandaleiter bestimmen Leiter für die geplanten großen Aufmärsche und ziehen sich geeignete Fachberater für die einzelnen Aufgaben heran. Mit der Gestaltung des Rahmens zu den großen Kund­gebungen' sind künstlerisch hochstehende Architekten zu beauftragen. Diese Tätigkeit der Architekten ist ehrenamtlich und bedeutet eine besondere Auszeich-

schöne Fe st wagen fahren oder Sonder­gruppen marschieren. Diese Festwagen und Son­dergruppen müssen Motive des Bauerntums, des Handwerks, sowie sonstiger Berufs­zweige enthalten. Diese Wagen und Sonder­gruppen sind in engster Zusammenarbeit mit den Kreiswarten der NS.-GemeinschaftKraft durch Freude" durchzuführen, die wiederum mit ihren zuständigen Volkstumswarten die geplante Gruppe besprechen. Es ist darauf zu achten, daß diese

Wagen rechtzeitig vor den Festplätzen abgeleitet werden, damit sie die Aufstellung nicht hemmen. In den ganz großen Städten des Gaues, in denen mehrere Kolonnen aufmarschieren, sind diese Wagen nach beendigtem Aufmarsch zusammenzufassen und nochmals als geschlossener Zug durch große Straßen zu fahren. Bei diesen Festwagen und Sonder­gruppen ist jede Maskerade (auch historische Grup­pen) zu vermeiden. Auch darf keinerlei Geschäfts­reklame damit verbunden werden.

Allgemeines.

Ich verbiete der nichtmitmarschierenden Be­völkerung, daß sie, wie dies im letzten Jahr vor- gekommen ist, aus den Fenstern Zigaretten, Scho­kolade, Blumen usry. in die marschierenden Kolon­nen wirft. Ich lasse jeden Fall dieser Art rücksichts­los verfolgen. Wer das Bedürfnis hat, den Mar­schierenden Erfrischungen zu reichen oder sonstige Aufmerksamkeiten zu erweisen, soll sich die Mühe machen, auf die Straße zu gehen und die Er­frischungen in den Zug hineinzureichen. Sollte den­noch es jemand wagen, Dinge aus den Fenstern in die Kolonnen hineinzuwerfen, so erwarte ich von den marschierenden Volksgenossen, daß sie von einem solch unwürdigen Verhalten keinerlei Notiz nehmen nnh hie Tlinne nnf der Stroke lieaen lallen.

s ch u n g e n , vor allen Dingen mit Milchausschank, aufgestellt werden. Alkoholausschank ist möglichst zu beschränken. Ich ersuche die Kreispropaganda­leiter, dafür Sorge zu tragen, daß vor allen Din­gen nichtalkoholische Getränke zu mäßigen Preisen zu haben sind.

Sanitätsstationen mit telephonischer Ver­bindung, sowie Bedürfnisan st alten für beide Geschlechter sind ausreichend vorzubereiten. Auch sind bei den Aufmarschplätzen der Großstädte Telephonzellen vorzusehen. Sanitäts- a u t o s sind bereitzuhalten.

Mit den Stadtverwaltungen ist zu vereinbaren, daß Träger des Festabzeichens für Straßenbahn und Omnibus am 1. Mai eine Fahrpreisermäßi- rhalten.

Linkostendeckung.

Amtsverkündigungsblati für die prom'nzLaldLrekiZM Oberheffen und für das Kreisami Gießen

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5ll*. "18 Erscheint Dienstag und Freitag. 12. Aplll Hur durch die Post zu beziehen. 4934

Inhaltsübersicht: Veterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauen­vieh und Geflügel. DieWirtschaftliche Vereinigung der Butter und Käsegroßverteiler im Gebiet des Milchwirtschaftsverbandes Dessen". Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Allertshausen. Dienstnachrichten.

rit Unkosten nicht durch den Verkauf des eichens gedeckt werden können, haben die men entsprechend beizusteuern. Dies gilt ir die Jugendkundgebungen am Vormittag, rren Oberbürgermeister und Bürgermeister die führenden Industriellen, Geschäftsleute örperschaften zusammenberufen und durch ülage die Unkostenfrage regeln. Es ist für Kommune Ehrensache, ohne Rück» die Angelegenheit zu ordnen.

Ordnungsdienst.

gesamte Absperrung der Aufmarschstraßen, )er Aufmarschplätze hat die SS. Wo nicht id SS. vorhanden ist, ist SA. anzufordern.

soll hierbei nicht in Erscheinung treten. Der 1 Ordnungsdienst ist bei aller Energie mit tigen Höflichkeit durchzuführen. Kameraden, hierzu nicht eignen, sind im Hintergrund

en.

Bekanntmachung.

Betr.: Veterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Ent­seuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.

Nachstehende Anordnung bringen ivir zur Kenntnis der Betei­ligten mit dem Bemerken, daß die Polizeivrgane mit der Neber- wachung der Vorschriften beauftragt sind.

Gießen, den 14. April 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Anordnung

über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel.

Vom 4. April 1934.

Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Reichs- viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) wird für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes angeordnet:

1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Vieh- vernvertungs - Genossenschaften, Großschlächter und Unternehmer, die lebendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraft­wagen befördern wollen, haben dies der zuständigen Polizei­behörde unverzüglich anzuzeigen.

2. Die Böden der Kraft- und Anhängewagen müssen dicht »gefugt und so beschaffen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit ge- iwährleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und Anhäugewagen, rin denen Großvieh befördert werden soll, müssen wenigstens bis AN einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu »einer Höhe von 60 Zentimeter dicht gefugt sein.

Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihre Wände so hoch sein, daß die Tiere bei Querstellen im Wagen nicht onit dem Kopf darüber hinwegkommen können. In Zeiten beson- Lerer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauenvieh und Geflügel in Wagen, die diesen Anforderungen nicht voll entspre­chen, verboten werden.

Die Böden müssen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torf- mehl, Sägemehl usw.) versehen sein.

Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reini­genden Anstrich zu versehen.

3. Kraft- und Anhängewagen, auf denen Klauenvieh nach Vreh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen diese Anlage nicht oerlassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und entseucht wor­den sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage auf Vieh- oder Ichlachthöfen, so braucht die Reinigung und Entseuchung nur ein­mal am Tage im Anschluß an die letztausgeführte Hinbeförde­rung ausgeführt werden.

Sofern auf Kraft- und Anhangewagen gemäß Ziffer 1 Klauen- □ieö befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthöfe bestimmt st müssen d i e W a g e n an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zu- gelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebranch gereinigt und ent­

seucht werden. Kraft- und Anhängewagen, die der Geflügelbeför­derung dienen, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu reinigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zu- gelassen werden.

Kraft- und Anhängewagen, die zur Beförderung von Ferkeln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, müssen au jedem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wö­chentlich entseucht werden.

4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen.

Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung be­stimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.

5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte ist eine 2prozentige 'Natronlauge- Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz).

6. Alle Wagenführer haben stets ein Ausweisbuch nach bei­folgendem Muster mit sich zu führen, das von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt sein und mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten enthalten muß: aus diesem muß der die Nach­prüfung ausführende Beamte jederzeit ersehen können, ob und wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- und Anhängewagen durchgeführt worden ist.

7. Soweit die Entseuchung in Vieh- oder Schlachthöfen vor­genommen wird, kann die Aufsicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes über­tragen werden. Erfolgt die Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aufsicht zu be­trauen, die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen haben.

Die zuständige Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unter­richten.

8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung nnd Entseuchung und trägt deren Kosten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519).

9. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen vom 22.September 1928 (Reg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 4. April 1934.

Der Staatsminister.

Jung.

Muster

Ausweisbuch

Name und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens:

Beschreibung des Kraftwagens:

Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens:

Datum der Transporte der Tiere

Zahl und Art der beförderten Tiere

Herkunft der Tiere aus Bestand von Märkten usw.

Wohin wurden dieTiere befördert und wohin abgeliefert?

Datum der Entseuchung des Kraftwagens

Angabe, wo die Ent­seuchung statt­gefunden hat

Bemerkungen der kontrollierenden Beamten

1

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7

Abmarsch.

Abmarsch der Massen nach Schluß der ;bung erfolgt nicht im geschlossenen Zug, betriebs- oder abteilungsweise.

sl.Mai.

dwelche Aufschläge auf Speisen und ke gelegt werden. Ebenso wünsche ich nicht, Tanzabgaben erhoben werden. !en Dingen aber erwarte ich, daß alle Wirte n 3 billiges Essen vorbereiten, so daß i Volksgenossen mit geringem Verdienst mög- einmal zur Entlastung der Hausfrau mit Angehörigen außerhalb des Hauses zu essen. NS.-Hag o bereitet notwendige Bespre» i vor, um ein Einheitsessen im en Gau (etwa eine gute Suppe mit Wurst Pfennig pro Person) zu ermöglichen.

nnene Parteigenossen sind überall für ifen durch alle Lokale vorzusehen. Trunken» and Streitsüchtige sind sofort zu entfernen.

erwerk und Fackelzüge sind in An» i der großen Unkosten unerwünscht! bereiiungen.

mit denen wegen des Schmucks der öffent» Gebäude, der Eisenbahnen, Straßenbahnen iostkraftwagen genaue Vereinbarungen zu sind. Es ist hierbei auf folgendes zu achten: ächlich kommen als Maiengrün Birkenreiser ige. In vielen Teilen des Gaues ist der Bir­and sehr gering und ist durch zu starke Jn- chnahme in Gefahr, vernichtet zu werden, b ist nur das notwendigste Grün in An- zu nehmen. Die Kreisleitungen machen bei ständigen Forstbehörden Sammelbestellungen, elpersonen dürfen nicht selb st ä n - Maiengrün aus den Wäldern n. Uebertretung dieser Anordnung ist aufs Isloseste zu ahnden.

lkemng!

Volksgenossen!

Öffnung -es Programms

1. Mai für den Gau Hessen-Nassau Schauspielhaus in Frankfurt a. Main : über tausend Propagandaleitern.

Einvernehmen mit dem Gauleiter Pg. ; n g e r hatte der Gaupropagandaleiter und der Landesstelle Hessen-Nassau des Reichs- rriums für Volksaufklärung und Propaganda ler-Scheid die 38 Kreispropagandaleiter aues, sowie die Propagandawarte aller Orts- rn und Stützpunkte nach Frankfurt a. M. ein» n. Der stellvertretende Gaupropagandaleiter Müller, der die Tagung leitete, konnte Propagandaleiter melden.

den diensllich abwesenden Gauleiter war des? tellvertreter Regierungsrat Reiner erschrs-