Großen-Lindener Spieler zukommen wird. Die Mannschaft trifft in Großen-Linden auf einen Gegner, den sie nicht unterschätzen darf Sie sollte aber trotzdem, bei gleicher Einsatzbereitschaft wie in den letzten Spielen, zu einem knWpen Siege kommen.
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Die Vorbereitungen für das am 7. Juni stattfindende 10jährige Stift ungsfe st, verbunden mit Fahnenweihe, sind nunmehr fast abgeschlossen. Dem am Samstag, 6. Juni, abends im Vereinslokal Gasthaus „Zum Busecker Tal" stattfindenden Festabend geht ein Fackelzug voraus, an dem sich auch sämtliche übrigen Vereine in Großen-Buseck beteiligen. Am Sonntag findet um 9.30 Uhr ein Werbespiel der Jugend gegen die gleiche des SC. 1920 Sinn statt. Um 13 Uhr be- ainnt das Werbespiel der 1. Mannschaft gegen die Liga des SC. 1920 Sinn. Anschließend an die Spiele findet ein Festzug statt, dem im Vereinslokal die Fahnenweihe mit darauffolgendem Volksfest folgt. Sämtliche Sportvereine der näheren Umgebung wurden zur Teilnahme als Gastverein eingeladen.
Zum 29. Male Hhöntumfest.
Auf der höchsten Erhebung der Rhön, der 950 Meter hohen Wasserkuppe, dem Berg der deutschen Flieger, wird am 1 2. I u l i zum 29. Male das Rhönturnfest durchgeführt. Es kommen die nachstehenden Wettkämpfe nach den Wettkampf- bestimmunKn des Fachamts I Turnen zum Austrag:
Turner:
Vierkampf- Ober ft ufe (Jahrgang 1904 bis 1917): 100 Meter, Weitsprung, Kugelstoßen, Grätsche (Längspferd).
Vierkampf-Unterstufe <Jahrgang 1904 bis 1917): 100 Meter, Weitsprung, Kugelstoßen, Hocke (Querpferd).
Sonderkampf: 4X100 - Meter - Pendelstaffel (Wanderpreis).
TNännliche Jugend:
Klasse I (Jahrgang 1920/21): 75 Meter, Weitsprung, Kugelstoßen, Grätsche (Bock längs).
Klasse!! (Jahrgang 1918/19): 100 Meter, Weitsprung, Kugelstoßen, Hocke (Bock quer).
S o n d e r k a m p f: 4X100 - Meter - Pendelstaffel (Wanderpreis).
Altersklasse:
Dreikampf, Klasse I (Jahrgänge 1897 bis 1903): 75 Meter, Weitsprung, Steinstoßen.
Dreikampf, Klasse II (Jahrgang 1896 und älter): 75 Meter, Weitsprung, Steinstoßen.
Frauen:
Turnerinnenklosse (Jahrhang 1917 und älter): Dreikampf: 75 Meter, Hochsprung, Kugelstoßen.
Jugendturnerinnenklasse (Jahrgang 1918 bis 1921): Dreikampf: 75 Meter, Hochsprung, Ballwurf.
Knaben (Jahrgang 1922 und jünger):
Dreikampf: (75 Meter, Weitsprung, Ballwurf).
Sonderkampf: Scherzstaffel.
Die neue Bermögensteuer.
Äon Mgierungsrat a. D. ORompf, Gießen.
Die Veranlagung zur neuen Vermögensteuer ist jetzt erstmalig durchgeführt worden. Hierbei haben sich verschiedene Zweifelsfragen ergeben. Ich will nun einen kurzen Ueberblick darüber geben, wie die Finanzämter auf Anweisung des Reichsministers der Finanzen in derartigen Fällen entscheiden sollen.
Eine wichtige Rolle spielen die Freibeträge. Sie werden gewährt in Höhe von je 10 000 Mark für den Steuerpflichtigen selbst, für die Ehefrau (sofern beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd voneinander getrennt leben), für minderjährige Kinder im Haushalt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahre, schließlich dann, wenn der
Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist und nur geringes Einkommen hat.
1. Auch für den verstorbenen Ehegatten ist ein Freibetrag zu gewähren. Ausnahmen: a) Bei Wiederverheiratung; b) wenn der überlebende Ehegatte mit seinen Eltern zusammen veranlagt wird.
2. Ein Freibetrag ist an sich auch einem verheirateten Kinde zu gewähren. Es ist zunächst festzustellen, ob das Kind mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt wird oder nicht. Der Freibetrag wird bei verheirateten Töchtern dem Ehemann, bei verheirateten Söhnen diesen selbst gewährt. Fallen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten später wieder fort, so steht der Freibetrag den Eltern zu.
3. Im Sinne der Freibeträge gelten als Kinder auch die Enkelkinder. In den Fällen, in denen die Enkelkinder zusammen mit ihren Eltern dem Haus» halt der Großeltern angehören, steht der Freibetrag für die Enkelkinder nicht den Großeltern, sondern den Eltern zu. Wird ein Elternteil zusammen mit den Großeltern veranlagt, dann stehen die Freibeträge den Großeltern zu.
4. Gesetzliche Unterhaltsoerpflichtungen find beim Verpflichteten dann nicht abzugsfähig, wenn die Unterhaltsberechtigten zu dem Personenkreis gehören, denen Freibeträge gewährt werden.
5. Ein besonderer Freibetrag wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist, sofern sein Jahreseinkommen 3000 Mark nicht übersteigt. Hierbei sind auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft voll anzusetzen und etwaige Verluste ohne Rücksicht auf ihre Höhe auszugleichen. Dies ist wichtig, weil z. B. land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bis zu 6000 Mark nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden und Verluste, nur soweit sie 1000 Mark übersteigen, ausgleichsfähig find.
6. Freibeträge werden auch gewährt für minderjährige, sowie für volljährige Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen als Arbeitsdienstwillige im Reichsarbeitsdienst bis zum außerplanmäßigen Truppführer einschließlich, oder bei der Wehrmacht zur Ausbildung (Fahnenjunker bis zum Oberfähnrich einschließlich, bei anderen Wehrmachtsangehörigen bis zum Gefreiten einschließlich) befinden.
7. Für Kinder im Auslande können Freibeträge gewährt werden, wenn sie minderjährig sind, bei volljährigen unter gewissen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen.
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