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klch durchaus nicht zweckgerichtete Forschungen Er­gebnisse zeitigten, die bann bedeutungsvolle Aus­gangspunkte wichtiger industrieller Zweige wurden. Die Technik von heute gewinnt ihre fortschrittlichen Gedanken aus den Erkenntnissen der technisch- wissenschaftlichen, d. h. zweckgerichteten Forschung. Diese aber stützt sich auf Ergebnisse, welche die all­gemeine, nicht unmittelbar zweckgerichtete natur­wissenschaftliche Forschung vor langen Jahren ge­wonnen hat. Soll daher die Technik in kommenden Jahrzehnten imstande sein, erfinderisch Neuland zu erschließen, und damit Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, so muß heute neben der Zweckforschung der reinen, ungebundenen Forschung

Das Plädoyer des Oberstaatsanwalts.

Koblenz, 27. Mai. (DNB.) Zu Beginn der heutigen Verhandlungen in dem Sittlichkeitsprozeß gegen die Franziskanerordensbrüder führte Ober­staatsanwalt Hattingen (Bonn) in einem längeren Plädoyer u. a. folgendes aus: Von den etwa 500 Klosterbrüdern der Franziskanergemein­schaft, die sich in ganz Deutschland in etwa 20 Nie­derlassungen befinden, stehen mehr als die Hälfte wegen schwerer Sittlichkeitsverbrechen vor Gericht. Der Generaloberer bzw. sein Stellvertreter befinden sich im Auslande, auch, um sich dem Arm der Obrigkeit zu entziehen, wenn auch nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit diesem Prozeß. Es kommt nicht allein darauf an, den konkreten Tatbestand in jedem Einzelprozeß herauszuheben, sondern zu erkennen, daß es sich um einen Angriff gegen die Grundlagen des völkischen Staates han­delt, dessen Endziel die Kraft und die Gesundheit des ganzen Volkes sein muß.

Der Oberstaatsanwalt ging dann auf die Straf­taten und Verbrechen des Angeklagten Pater Leo- v i g i l l ein. Wie war es möglich, daß derartige Dinge einen derartigen Umfang annehmen und daß sie jahrzehntelang hinter Klostermauern statt­finden konnten unter dem Schutz eines Gewandes, das durch das Konkordat dieselbe Anerkennung und denselben Schutz genießt wie das Kleid des Sol­daten? Die unverfälschte Stimme des Volkes habe aus den Zeugenaussagen des Fleischermeisters aus

die Möglichkeit freier Entfaltung gegeben werden, damit sie den Grundstein für weitere Aufbauarbei­ten legen kann. Werbung für den Sinn und die Bedeutung der Forschung als einer Grundlage für die deutsche Zukunft ist notwendig. Die Forschung darf niemals unterbrochen werden, der geistige Strom im deutschen Volk nie abreißen. Das wis­senschaftliche Niveau der Lehrer und der Schüler unserer höchsten Bildungsstätten ist auf jeden Fall zu sichern.

Mit einem Sieg-Heil auf den Führer und Reichs­kanzler und dem Gesang der deutschen National­lieder wurde die Hauptversammlung geschlossen.

Warendorf gesprochen, der im blinden Vertrauen das Ordenskleid geehrt hatte, jetzt aber über die Untaten kräftige Worte der Empörung gefunden habe. Erschütternd wären auch die Aussagen des Bruders Alexander über seinen Leidensweg ge­wesen. Er habe sich nach sieben verschiedenen Or­densniederlassungen versetzen lassen, immer auf der Flucht vor unsittlichen Angriffen. Dieses Kloster und darüber hinaus auch die anderen Institutionen müßten diesem Staat dankbar sein, daß er die un­dankbare Ausgabe übernommen habe, diesen Augias­stall auszumisten.

Der Oberstaatsanwalt beantragte gegen den An­geklagten Steinhoff (Leovigill) eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Höchstdauer von zehn Jahren. Ein Mann, der sich zu selchen Verbrechen hinreißen lasse, habe keine Ehre.

Gerichtsassessor Debet (Koblenz) begründete die Strafanträge gegen die drei anderen Angeklagten. Wenn die anderen drei als Bruderaspiranten auch gewissermaßen die Opfer des Paters Leovigill ge­wesen seien, so hätten sie sich doch schwerster Ver­gehen schuldig gemacht. Der Angeklagte Schröder habe sich mehrere Male vergangen. Auch habe ein Einverständnis mit Leovigill Vorgelegen. Er bean­trage daher gegen Schröder eine Gefängnisstrafe von 7 Monaten unter Anrechnung von vier Monaten der Untersuchungshaft. Gegen den jugendlichen An­geklagten früheren Ordensbruder Fritz B., der sich von Leovigill mit Geld beschenken ließ und sich ebenfalls schwer vergangen hatte, beantrage er im Hinblick auf die damalige Jugendlichkeit des Ange­

klagten eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Gegen den letzten Angeklagten Heinrich Br., der noch heute jugendlich ist, beantrage er eine Ge­fängnisstrafe von 5 Monaten unter Anrechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft. Br. habe sich nicht nur lange Zeit hindurch des Vergehens gegen § 175 schuldig gemacht, sondern auch noch andere Brüderaspiranten dem Pater Leovigill zu unsittlichen Zwecken zugeführt.

Die drei Verteidiger beschränkten sich im wesent­lichen darauf, für eine mildere Beurteilung zu plä­dieren.

Das Urteil.

Kurz vor 13 Uhr wurde das Urteil verkündet. Der Angeklagte Steinhoff (gen. Bruder Leo- vigill) wurde wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Ziffer 1 in Tateinheit mit fortgesetztem Der- aehen gegen § 175 in neun Fällen zu einer G e - [amtftrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. In zwei Fällen ist das Verfahren ein­gestellt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wur­den dem Angeklagten Steinhoff auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Auf die erkannte Strafe wur­den vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Der Angeklagte Wilhelm Schröder wurde wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von 5Monaten verurteilt, wobei 3 Monate der erlittenen Unter­suchungshaft angerechnet werden.

Der jugendliche Angeklagte Heinrich Br. wurde wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Anrechnung von zwei Monaten Untersu­chungshaft verurteilt. Der ebenfalls jugendliche An­geklagte Fritz B. wurde wegen fortgesetzten Ver­gehens gegen § 175 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Die Urteilsbegründung.

Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor van K o l w i j k, u. a. aus:In diesen zwei Tagen haben wir ver­sucht, einen kleinen Ausschnitt aus dem Verfahren, die uns in den nächsten Monaten hier beschäftigen werden, zu erforschen und die Tatsachen zu ermitt« lein, die dazu dienen sollen, um ein gerechtes Ur­teil in dieser Sache zu fällen. Dank der Mitwir­kung aller Prozeßbeteiligten ist es gelungen, alles zur Findung der Wahrheit Nötige aufzuzeigen. Die­ser Fall, der als erster einer großen Reihe uns be­schäftigt hat, hat als Besonderheit, daß es sich bei bem Erstangeklagten um einen geweihten Prie - ft e r handelt, der unter dem Schutz des Ordensklei-

des und unter Mißbrauch des Ansehens, bas Ihm dieses Kleid in der Öffentlichkeit gewährte, schwere Verbrechen begangen hat. Er hat nicht nur das Ansehen seines Ordens und das An­sehen der Kirche schwer gefährdet. Das wären Dinge, deren Beurteilung anderen Stellen überlassen bleiben muß, und die die Strafkammer nichts angehen. Aber was uns hier angeht, ist, daß er sich a u f das schwerste gegen d i e deutsche Jugend, deren Interessen wir wahrzunehmen haben, vergangen hat. Die Strafkammer kann sich nicht entschließen, bei Steinhoff einen Mangel an Zurechnungsfähig­keit in Betracht zu ziehen. Er hat weder im Ver­laufe der Verhandlung noch im Laufe seines frühe­ren Lebens die geringsten Anzeichen dafür gegeben, daß er in Bezug auf die Verantwortlichkeit anders zu behandeln ist als jeder andere Staatsbürger, unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die Taten kann von der Anwendung mildern­der Umstände nicht die Rede sein. Der Anregung der Staatsanwaltschaft, die Siche­rungsverwahrung zu prüfen, hat das Ge­richt nicht entsprochen. Das Gericht hat vielmehr zu den kirchlichen Behörden und den kirchlichen Vorgesetzten des Angeklagten das Vertrauen, daß sie dafür sorgen werden, daß dieser Mann, der sich so vergangen hat, nicht mehr an die Öffentlich­keit kommt. Für diesen Menschen sei in der deutschen Volksgemeinschaft kein Platz. Darum habe die Strafkammer auch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aussprechen müssen.

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Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Verantwortlich für Politik und für die Bilder: Dr. Friedrich Wilhelm Lange; für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwort­lich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. D. A. IV. 36: 10 000. Druck und Verlag: Brühl'sche Universitäts-Buch-und Steindruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.

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Zur Zeit ist Preisliste Nr. 3 vom 1. Juni 1935 gültig.

Das erste Urteil imGittlichkeitsprozeßgegenOrdensbrüder

Acht Jahre Zuchthaus für Pater Leovigill.

Giefien, den 27. Mai 1936.

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