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7.6.1933 Erstes Blatt
 
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Nr. 130 Zweiter Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)Mittwoch, 7.Mi (933

Zeitfragen des Mittelstandes.

Siedlung und Handwerk.

Don Or. Srehler, Hannover, l^eichsverdand des deutschen Handwerks.

Dor hundert Jahren war Deutschland noch ein Agrarstaat. In der Zwischenzeit hat sich die Um­wandlung zu einem Industriestaat vollzogen. Wäh­rend das Deutsche Reich noch zu Anfang des vori­gen Jahrhunderts eine agrarische Bevölkerung von etwa 80 v. fj. hatte, fiel deren Anteil für das Jahr 1925 auf 23 o H. Umgekehrt stieg der Anteil! der Berufszugehörigen in der Gruppe Industrie und Handwerk in der Zeit von 1882 bis 1925 von 35 v. Sy auf 41,3 o. Sy Im Zuge dieser Entwicklung stand dieFlucht vom Lande", da jeder glaubte, in der Stadt günstigere Arbeitsbedingungen und zu­gleich eine bessere Lebenshaltung zu finden. Der Zu­zug zu den Städten hiell auch noch in der Nach­kriegszeit an. Der Ausbruch der allgemeinen Krise, die in der ungeheuren Arbeitslosigkeit ihre untrüg­liche Meßzisfer findet, setzte ihm ein notwendiges Ende. Heute noch zählen wir rund 5% Millionen Arbeitslose, von denen ungefähr die Hälfte auf die hochindustrialisierten Gebiete Berlin - Brandenburg, Rheinland, Westfalen und Sachsen entfallen.

Die Zerstörung wirtschaftlicher Zusammenhänge durch die Friedensoerträge, die Uebersteigerung der Weltproduktion, der ständige Rückgang des Welt­handels, kurz die gesamten Strukturänderungen in der Weltwirtschaft und in der deutschen Volkswirt- schäft lassen es fraglich erscheinen, ob es in abseh­barer Zeit, überhaupt möglich ist, das Heer der Arbeitslosen wieder in den Produktionsprozeh ein- zuschalten In diesem Zusammenhang gewinnt das Problem der Siedlung erhöhte Bedeutung, weil sie neue Möglichkeiten zur Existenzgründung bietet. So ist denn auch die Siedlungsfrage, in der Deutsch­land auf Erfahrungen von Jahrhunderten blicken kann, in den letzten Jahren eifrigst gefördert worden. Seit Bestehen des Reichssiedlungsgesetzes vom Jahre 1919 wurden bis Ende 1932 insgesamt rund 930 000 Hektar zu Siedlungszwecken verwandt oder bereilgcstellt, eine Fläche, die etwa dem Gebiete der Provinz Oberschlesien entspricht. Für das Jahr 1932 erreichten die für Siedlungszwecke bereitgestellten Ländereien etwa die Fläche von 80 000 Hektar; rund 8900 neue Siedlerstellen wurden gegründet. Zweifel- los ist noch genügend Land vorhanden, um auf die­sem Wege weiter fortzuschreiten. Das beweist schon ein Blick in die Statistik über die Bevölkerungs­dichte. Während im Durchschnitt auf einen Quadrat­kilometer 134,23 Einwohner fallen, zählen z. B. Ost­preußen 61, Mecklenburg-Schwerin 51,35, die Grenz­mark Posen-Westpreußen 43,1 und Mecklenburg- Strelitz 37,64 Einwohner

Neben der großen nationalen Bedeutung einer besseren Besiedlung des deutschen Ostens sind es auch wirtschaftliche Gründe, die das Handwerk einer un­eingeschränkten Förderung dieser Ausgabe das Wort reden lassen, denn zweifellos wird ein erfolgreich durchgeführtes Siedlungswerk eine nachhaltige gün­stige Auswirkung auf die gesamte Wirtschaft nach sich ziehen. In erster Linie sei hier auf das Bau- handwerk und seine vielen Nebengruppen, aber auch auf die Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen verwiesen. Nach Berechnungen dürfte sich der zu- fätzliche Iahresbedarf allein an Wirtschaftsgeräten bei einer jährlichen Besiedlung von 200 000 dis 300 000 Hektar Land auf etwa 30 bis 50 Millionen RM. stellen. Auch die Schaffung vermehrter Ar­beitsgelegenheit wird ganz von selbst eine allgemeine Steigerung der Nachfrage nach Verbrauchsgütern zur Folge haben. Eine Einschaltung des Arbeits­dienstes zu den Vorarbeiten der ländlichen Siedlung wird die Durchführung des Siedlungswerkes be­schleunigen. Auch sur das Handwerk können bei er­folgreicher Durchführung einer planmäßigen Sied­lung in den so erschlossenen Wirtschaftsgebieten neue Lebensmöglichkeiten geschaffen werden. Schon vor dem Kriege hat die Siedlungskommission für Posen- Westpreußen für die Zeit von 1885 bis 1905 fest­gestellt, daß in den von bäuerlichen Neusiedlungen umgebenen Städten sich die Ziffer der selbständigen Handwerker um 29,66 q. Sy vermehrte, in den Nicht- ansiedlungsstädtea dagegen um 3,89 vH. abnahm.

Die neue Reichsregierung hat die weitere Besied­lung des deutschen Bodens als eine der höchsten na­tionalen Aufgaben bezeichnet und die Schaffung eines besonderen Reichsamts für Siedlungen vor- gesehen. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wird es geboten bleiben, die landwirtschaftlichen Be­triebe, besonders im Osthilfegebiet, die trotz der ver- schiebenen Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnah­men auch in Zukunft auf keine gesunde Grundlage aestellt werden können, der Siedlung zuzuführen. Durch die besonderen Schutzmaßnahmen für_ die Landwirtschaft hat ja das Landangebot für Sied­lungszwecke einen starken Rückgang erfahren Wich­tig bleibt weiter eine ausreichende Bereitstellung von Krediten sowie eine Abwicklung des Verfahrens auf möglichst einfachem und billigem Wege. Für die Ansiedlung selbst kommen nur solche Bewerber in Frage, die neben den erforderlichen Kenntnissen in der Landwirtschaft auch Mut und Ausdauer mit­bringen, denn nur in hartnäckiger Arbeit wird ein Erfolg dem Boden abgerungen werden können.

In der bisherigen Erörterung des Problems sind oft Bedenken gegen die Durchführung der Siedlung geäußert worden. Man hat in erster Linie auf die schlechte Rentabilität der Landwirtschaft hingewiesen. Die Anerkennung dieser Bedenken würde ein Ende der Siedlungstätigkeit überhaupt bedeuten. Sie tref­fen aber insofern auch nicht zu, als einmal die Ent- Wicklung von einer Verminderung des Getreide­baues zu einer Vermehrung der landwirtschaftlichen Veredelungsproduktion führen und zum anderen die Mehrerzeugung von einem Mehrverbrauchs durch die Siedlungstätigkeit selbst und durch die Steige- rung der allgemeinen Kaufkraft wieder ausgeglichen werden dürfte.

Neben dieser bäuerlichen Siedlung steht die vor- städtische Kleinsiedlung, die nach den jüngsten Richt­linien des Reichsarbeitsministers nicht als Klein- Wohnungsbau, sondern gleichfalls als Siedlung auf» gefaßt werden muß Mittlere und kleinere otäbte soll. n in erster Linie berücksichtigt werden. Nach den Richtlinien sollen die Aufschließungs- und sonstigen Nebenarbeiten zum Aufbau der Stellen, sowie der Aufbau der Stellen selbst möglichst im Wege der Selbst- und Nachbarhilfe erfolgen. Das Baugewerbe soll nur insoweit herangezogen werden, soweit es die Verhältnisse irgendwie erlauben. Bislang hat sich das Handwerk immer dadurch benachteiligt gefühlt, daß fast alle typischen handwerklichen Arbeiten von

den Siedlern selbst ausgeführt wurden. Ganz abge­sehen von der damit verbundenen Beeinträchtigung des Handwerks gebieten schon wirtschaftliche Gründe eine fachgemäße Erstellung der Siedlungsbauten durch die hierfür in Betracht kommenden Bauhanü- werker.

Sparkassen und Mittelstand.

Aus dem Jahresbericht des Deutschen Sparkassen- und Girooerbandes ergibt sich, daß die Sparkaisen die Krise des Jahres 1931 endgültig überwunden haben. Sie konnten im Jahre 1932 bereits wieder einen Einlageüberschuß von 70 Millionen Mark er­zielen. Man darf daraus den Schluß ziehen, daß die Spartätigkeit des deutschen Volkes auch in der schlimmsten Notzeit nicht aufgehört hat. Das Spar- kapital ist aber die geeignetste Quelle für die Kredit­versorgung des Mittelstandes. In der großen Ciqui- ditätskrise von 1931 war leider auch diese Quelle versiegt. Inzwischen haben es die -Sparkassen, wie der erwähnte Bericht zeigt, in erfreulichem Maße ver­standen, sich wieder vollkommen flüssig zu machen. Seit dem Herbst vorigen Jahres sind sie auch wieder imstande, ihre bisher unverwertbar gewesenen (fffettenbeftänbe ohne zu große Verluste zu ver­äußern, um sich flüssige.Mittel zu beschaffen. Vor allem aber sind viele eingefrorene Kredite wieder aufgetaut. Die Sparkassendarlehen z. B. haben sich in der Zeit vom 30. Juni 1931 bis zum 31. Dezem- ber 1932 um 339 Millionen Mark vermindert. Die Sparkassen sind daher jetzt wieder vollkommen mobil und in der Lage, ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Kreditversorgung der mittelständischen Wirtschaft zu erfüllen.

Die Verflüssigung ihrer Aktiven wird es den Sparkassen auch ermöglichen, sich wieder in stärke-

Die Wohnungsfrage ist ebenso wenig wie die Arbeitsbeschaffung befriedigend gelöst. Beide hän­gen aber eng zusammen. Die Erneuerung und der Ausbau von Wohnungen in Althäusern, so­wie die Wohnungsherrichtung in bisher gewerb­lich genuijicn Räumen um) die Teilung von Groß- wohnungen gibt tausenden Handwerkern und de­ren Gesellen, Lehrlingen und Hilfsarbeitern loh­nende Arbeit und ebenso Tausenden von Fami­lien und Alleinstehenden behagliche Wohnungen. Es ist nicht so. daß in Altbauten nur ungesunde und unfreundliche Wohnungen möglich sind. 3m Gegenteil, bei einigem guten Willen und liebe­voller Behandlung sind auch in Altbauten und in den älteren Stadtteilen sehr schöne, behagliche und auch gesunde Wohnungen herzustellen. Auf die pflegliche Behandlung der Wohnungen und Häu­ser kommt es dabei natürlich in erster Linie an. Beachtlich ist doch, daß in den Altbauten zehntau- sende Familien als Mieter seit Generationen woh­nen. Vielfach lehnen sie eine Ansiedlung in die modernen, an der Etadtgrenze liegenden, oft recht engen Rmbauwohnungen ab. Reben der soliden Bodenbeständigkeit sind es vielfach auch wirt­schaftliche Erwägungen (Heizkosten- und Fahrgeld- ersparnis usw.). die für die Bevorzugung der Altwohnungen den Anlaß geben. Ratürlich find in den älteren Stadtteilen nicht alle Bauten, Häu­ser und Straßen insbesondere für Familien mit Kindern für Wohnungszwecke erwünscht oder mög­lich. Diese scheiden für meine Erwägungen aus. Cs bleiben aber daneben sehr viele schöne Räume übrig, die sich sehr wohl zum Bewohnen eignen. Jedenfalls in einer Zeit, in der zehntausende Fa- milien noch wohnungslos sind, und in unserer wirtschaftlichen Rot können wir uns den Luxus nicht leisten, alle Altwvhnungen und Wohnungs- Möglichkeiten ungenützt zu lassen, um nur in mo­dernen Reubauten zu wohnen. Nebenbei sei be­merkt, daß ein nicht unerheblicher Teil der in der marxistischen nachträglichen Zeit entstandenen Reubauwohnungen keineswegs ideale Unterkünfte sind. Bei nur zu vielen gilt das alte Scherz­wort:Meester, die Arbeit is fertig, soll ick se gleich reparieren!"

Schon die große Dezember-Notverordnung des Jahres 1931 sah gewisse Schutzmaßnahmen vor, die nach Möglichkeit verhüten sollten, daß den Inhabern von Grundstücken ihr Eigentum durch die Zwangs- Vollstreckung verschleudert wurde. Diese Bestimmun, gen haben im Lause der letzten VA Jahre eine starke Erweiterung und Ausdehnung erfahren; neuerdings hat sich der Gedanke des Schuldnerschutzes aber auch auf dem Gebiete der Mobiliar-Zwangsvollstreckung ausgewirkt und zu einschneidenden Maßnahmen ge­führt.

Das Gesetz vom 26. Mai 1933, das diese Maß­nahmen enthält, macht zunächst die Einstellung der Zwangsversteigerung von Grundeigentum nicht mehr von einem Anträge des Schuldners abhängig, sondern macht es dem Richter zur Pflicht, von Amts wegen die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Einstellung gegeben sind. Frühere Einstellungs­gründe sind dahin erweitert, daß auch die Nichterfül­lung der fälligen Verbindlichkeiten wegen Arbeits­losigkeit, oder wegen eines wesentlichen Rückganges des Arbeitseinkommens ein Grund für die Einstel­lung abgeben kann.

Wesentlicher sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes, die sich mit der Mobiliar-Zwangsvollstreckung befassen. Sind bewegliche Sachen, die zum persön- lichen Gebrauch dienen oder zum Hausgerät gehören, sowie Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Vorräte, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen ober zu einem von ihm betriebenen gewerb­lichen Unternehmen gehören, gepfändet, so üt auf Antrag die Zwangsvollstreckung aufzuheben, wenn der Schuldner ohne fein Verschulden außerstande ist, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und ihm durch den Verlust der gepfändeten Gegenstände ein unverhält- nismäßiger Nachteil erwachsen würde. Handelt es sich bei der Schuld um eine vertragliche Verpflich-

rem Maße, als sie es bisher getan haben, der Pflege des Personalkredits zuzuwenden. Der größte Teil des Mittelstandes besitzt keine hypothekarischen ober sonstigen Kreditunterlagen, oder wenigstens nicht in dem Maße, in dem er häufig Kredit in Anspruch zu nehmen gezwungen ist. Aber ber solibe, fleißige Ge- merbetreibenbe bietet in seiner Person, in seiner Ar­beitskraft unb in seinem Betriebe Garantie genug für einen Personalkrebit in angemessener Höhe. Für bie Belebung ber Wirtschaft unb bie Ankurbelung ber Konjunktur ist gerabc ber Personalkrebit, ber vor allem ber Förderung selbständiger kleiner und mittlerer Unternehmungen bient, von befonberer Bebeutung. Nach einer statistischen Uebersicht bcs Deutschen Sparkassen- unb Giroverbanbes hatten bie beutschen Sparkassen Enbe Oktober 1932 in ins­gesamt 1,10 Millionen Fällen kurzfristige Einzel- frebite im Gesamtbeträge von 1,88 Milliarben RM. ausgegeben. Auf jeden Einzelkredit entfiel also ein Durchschnittsbetrag von 1711 RM. lieber 82 Pro­zent aller Sparkassenkredite lagen unter der Grenze von 2000 RM. Eine weitere Verstärkung ber Pflege des mittelstänbischen Personalkredits wird sich aus der Verengerung ber Beziehungen zwischen Reichs­bank unb Sparkassen ergeben, bie sich bahin aus- wirken soll, baß bie Reichsbank in ihrem Diskont- geschäft bie Sparkassen mehr als bisher berücksichtigt.

Die Sparkassen müssen sich ihrer ganzen Natur nach bie Förberung ber Spartätigkeit zur Hauptauf­gabe machen. Je mehr Sparkapital in die Wirtschaft fließt, desto mehr verbessert sich auch die Kreditver­sorgung. Wenn bie Reichsbank, wie Dr. Schacht es ankünbigte, für bie Sparer unerschütterlich auf ber Wacht stehen will, so wirb sie bas am besten in Zusammenarbeit mit ben gemeinnützigen Sparkassen unb burch Förberung ber mittelstänbischen Krebit- versorgung über bie Sparkassen tun können.

Infolge der marxistischen Wohnungsbau- und Steuerpolitik befindet sich ein großer Teil der Alt- wohnungen und Althäuser in wenig erfreulichem Zustand. Es fehlt den Hausbesitzern vielfach an Mitteln, um die Erneuerungsarbeiten durchzufüh­ren. Die Mieter haben daran ebenfalls kein In­teresse, und so verkommen Wohnungen und Häu­ser. Der Zusammenbruch der Wirtschaft hat sehr viele Räume, die ehemals Wohnungen waren, aber in der Scheinblütezeit als Bureaus oder sonstwie gewerblich genutzt wurden, wieder frei- gegeben. Sie sind als Bureaus oder als gewerb­liche Räume unvermietbar. Zum Umbau in Woh­nungen fehlt den Besitzern der Grundstücke das Geld. Um für das beschäftigungslose Handwerk Arbeit zu schaffen, hat das Reich für die Zwecke des Reparaturbaues unb der Klein-Wohnungs- beschaffung in Althäusern wiederholt ansehnliche Millionensummen zur Verfügung gestellt. Diese Finanzhilfe wird von den Hausbesitzern gern in Anspruch genommen. Zahlreiche Wohnungen wur­den dadurch hergestellt und Zehntausenden fleißi­gen Handwerkerhänden Arbeit und Verdienst ge­geben. Der Erfolg könnte aber noch viel größer und segensreicher sein. Die jetzt gültigen Poli­zei-Bauordnungen tragen sämtlich die Marke des Marxismus an der Stirn. Durch quengliche Vorschriften, langweiligen Instanzenweg, sinnlose Formalitäten, Dispensen aller Art wird ber Um­bau in Altgebäuden sehr erschwert, verteuert und die Arbeit sinnwidrig verschleppt. Man hat den Eindruck, als wenn durch die Bauordnung der Hausbesitz in den älteren Stadtteilen entwertet werden sollte. Das Verfahren der behördlichen Genehmigung einer Umbauarbeit kann ohne Rach­teil für den sinnvollen Zweck der Genehmigung sehr wesenllich vereinfacht und kürzer gestaltet werden. Je schneller und vereinfachter die Bau­behörden arbeiten, desto mehr Wohnungen wer- den geschaffen und desto mehr Handwerker und Arbeiter haben Arbeit.

Wohnungen und Arbeit können nicht genug ge­schafft werden. Wer hierbei mithilft, der wirkt im Sinne unseres Reichskanzlers Adolf Hitler: Arbeit und Wohnung!

tung, so gilt bie Einschränkung, baß sich bie wirt­schaftliche Lage bes Schulbners nach Eingang ber Verbindlichkeiten verschlechtert haben muß. Anderer­seits soll bie Aufhebung ber Zwangsvollstreckung nicht erfolgen, wenn dadurch die wirtschaftliche Lage des Gläubigers emsttich gefährdet werden würde.

In dieser Bestimmung bricht sich ein für unser Rechtsleben grundlegender neuer Gedanke Bahn, der Gedanke nämlich, daß es nicht im Sinne der Rechts­ordnung sein kann, ohne Abwägung der beiderseiti­gen Interessen ben Schuldner seiner letzten Habe zu berauben, sofern nicht überwiegende Interessen des Gläubigers dies verlangen

Von einer Pfändung soll von vornherein abge­geben werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß die erwähnten Voraussetzungen für eine Aufhebung der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Das Ge­richt hot die Möglichkeit, statt der Aufhebung der Zwangsvollstreckung dem Schuldner Zahlungs­fristen zu bewilligen. Halt der Schuldner diese Fri­sten nicht inne, dann kann ber Gläubiger bie Fort­setzung des Verfahrens verlangen, sofern ber Schulb- ner nicht nachweist, baß er unverschulbet infolge einer weiteren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ben Zahlungsauslagen bes Gerichts nicht hat nachkommen fönen.

Vornehmste Pflicht bes Gerichts ist es in jebem Falle, auf eine gütliche Abwicklung ber Derbinblich- feiten hinzuwirken.

Weitere Beschränkungen betreffen bas Recht ber Zwangsvollstreckung in Miet- unb Pachtzinsen. Die Pfänbung solcher Forberungen muß auf Antrag bes Schulbners insoweit aufgehoben werden, als dieser die Miet- unb Pachtzinsen zur laufenben Unterhal­tung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instnnbsetzungsarbeiten, sowie zur Bestreitung sol­cher Ansprüche benötigt, bie im Falle einer Zwangs­

Vollstreckung ben Ansprüchen bes pfänbenben Gläu­bigers im Range Vorgehen würden. Sind Miet ober Pachtzinsen bereits gezahlt, bann unterliegt bie Zwangsvollstreckung in Barmittel unb Guthaben, bie aus der Zahlung herrührenden Betrag«, ben glei­chen Beschränkungen.

Zwangsvollstreckungsmahnahmen wegen Hypothe- kcn- unb Grundschulb-Forberungen bürfen bem Schulbner nicht bie Mittel entziehen, bie zur Bestrei­tung seines und seiner Familie notroenbigen Unter­halts, zur laufenben Unterhaltung bcs Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Jnstandssetzlingsarbeiten an dem Grundstück, zu Zahlungen auf solche An­sprüche, die im Falle ber Zwangsversteigerung im Range vorgehen, und schließlich zur Aufrechterhal­tung eines wirtschaftlichen Unternehmens dringend gebraucht werden, sofern ber Schulbner unverschulbet infolge Rückgangs ber Miet-, ber Pachtzins-Einnah- men ober infolge Arbeitslosigkeit ober wesentlichen Rückganges seines Arbeitseinkommens zur Zahlung außerstande ist.

Schließlich haben bie Vorschriften über bie Ablei­stung bes Ofsendarungseibes eine grunblepenbe Ver- änberung erfahren. Der Schulbner kann bie Leistung bes Dffenbarungseibes baburch abwcnben, baß er bie Versicherung abgibt, baß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollstänbig angegeben habe, als er da- zu imftanbe ist; nur bann, wenn es zur Herbeisüh- rung einer wahrheitsgemäßen Vermoaensangabe notwenbig erscheint, hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers bie Eibesleistung anzuorbnen.

Ist für ben Offenbarungseids-Schuldner durch diese Bestimmung auf der einen Sette eine wesenttiche^Er- loichterung geschaffen, so wirkt auf ber anderen Seite eine wettere Vorschrift der jedem Gläubiger nur allzu bekannten Verschleppung ber Eidesleistung entgegen. Ist ein Termin infolge eines Widerspruchs eines Schuldners erfolglos geblieben, oder ist gegen ihn wegen Nichterscheinens bie Hast ungeordnet, so kann in einem späteren Termin die Eidesleistung nicht mehr durch Abgabe der erwähnten Versicherung ab­gewendet werden.

Die Abgabe der Versicherung hat dieselbe Wirkung wie die Leistung des Ofsenbarungseides, nur daß der Gläubiger dqs Recht hat, die Eidesleistung zu verlangen, wenn er Umstände glaubhaft macht, die ihre Anordnung rechtfertigen können. Eine (Eintra­gung in bas Schulbnerverzeichnis findet bei Abgabe der Erklärung nicht statt.

Alle in den vorstehenden Ausführungen erwähnten Beschränkungen gelten bis zum 31. März 1934. Manche dieser Beschränkungen werden bei Besserung ber wirtschaftlichen Verhältnisse roieber verschwinden. Bei anderen wird erwogen werden müssen, ob ihre dauernde Beibehaltung nicht angebracht ist.

Oer Schuh des Zwecksparers.

Es hat sich als notwendig erwiesen, da« ge­samte privatwirtschaftliche Zwecksparwesen gesetz­lich zu regeln unb unter staatliche Kontrolle zu stellen, denn der einzelne Sparer ist gar nicht imstande, die Solidität jeder ihm angepriesenen Zweckspareinrichtung ausreichend zu prüfen, bevor er ihr sein Geld anvertraut. Zahlreiche Miß­bräuche und Korruptionsfälle haben bereit- frü­her eine Unterstellung der Bausparkassen unter das Reichsaufsichtsamt für Privatvcrsicherung notwendig gemacht Aber neben den Bauspar­kassen sind in den letzten Jahren auch zahlreiche Zwecksparkassen anderer Art gegründet worden, die sich gleichfalls die Förderung der Spartätig­keit und die nützliche Verwertung der Spargelder zur Aufgabe gemacht haben. Sie alle bedürfen, wie zahlreiche schlimme Erfahrungen beweisen, dringend einer staatlichen Regelung und Revision ihres Geschästsgebahrens, damit der Sparer ihnen wirklich sein Geld ohne Gefahr des Verlustes an- vertrauen kann. Diesem Zwecke dient das kürz­lich beschlossene und verkündete Gesetz über Zweck­sparunternehmungen.

Als Zwecksparunternehmungen im Sinne diese» Gesetzes gelten nicht etwa die öffentlichen Epar- kasfen, sondern ausschließlich private Organisa­tionen, die Einzahlungen ihrer Mitglieder zur Kreditgewährung verwenden Ausgenommen sind die Bausparkassen, die bereits einer dauernden Aufsicht und einem besonderen Gesetz unterstehen. Im übrigen entscheidet der neugeschaffene Reichs­beauftragte für Zwecksparunternehmungen dar­über, welche Organisationen als Zwecksparkassen anzusehen sind. Für neuzugründende Zweckspar­kassen wird vorgeschrieben, daß sie entweder Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sein müssen. Ihr Stammkapital soll min­destens 50 000 Mk- betragen und bar eingezahlt sein. Mit dem Detrieb eines Zwecksparunter­nehmens darf der anderer Geschäfte nicht ver­bunden toerben. Die bestehenden Zwecksparkassen müssen ebenfalls ihr cingezahltes Kapital nach und nach erhöhen. Rach berg 31, Dezember 1933 dürfen sie neue Sparverträge nur abschließen, wenn ihr eingezahltes Kapital mindestens 25 000 Mark beträgt. Der Reichswirtschaftsminister be­stimmt dann den Zeitpunkt, von dem ab alle Zwecksparkassen ein bar eingezahltes Mindest- kapital von 50 000 Mk. besitzen müssen. Einzel­personen, offene Handelsgesellschaften oder ein­getragene Vereine dürfen schon vom 30. Juni 1933 ab neue Zwecksparverträge nicht mehr ab- schließen. Jede Zwecksparkasse muh künftig ihre Jahresbilanz, sowie die Gewinn- und Verlust­rechnung imDeutschen Reichsanzeiger" veröffent­lichen- Der Reichsbeauftragte für Zweckspar­unternehmungen, der dem Reichswirtschafts­minister untersteht, beaufsichtigt alle privaten Kassen dieser Art und kann sie durch Ordnungs­strafen zur Befolgung seiner Anordnungen an­halten.

Als Zwecksparkassen gelten nach dem neuen Ge­setz alle privaten Unternehmungen, bei denen die von den Sparern eingezahlten Gelder nicht sicher und nutzbringend angelegt, sondern an die Zweck­sparer selbst zur Beschaffung bestimmter Gegen­stände ausgeliehen toerben. In der Hauptsache handelt es sich dabei wohl um sogenannte Mo- biliarztoecksparkassen. Der Staat lehnt es aus­drücklich ab, eine dauernde Aufsicht über diese Ztoecksparkassen und damit auch eine volle Ver­antwortung gegenüber den Sparern zu über­nehmen. Immerhin werden die oben erwähnten Vorschriften und der jetzt auferlegte Revision-- zwang voraussichtlich zur Beseitigung der schlimm­sten Mißbräuche genügen. Bisher ist z. D. häufig

Arbeit und Wohnung!

Don Franz Behrens, MdR., Mitglied des Arbeits-Konvents.

Der Zwangsvollstreckungs-Schuh.

Don Rechtsanwalt Or. v. Karger, Berlin.