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2.6.1933 Frühausgabe
 
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Hr. 127 KrübauSgabe

185. Zahrgang

Zreitag, 2. Juni 1935

Gietzener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dr. Friedr. Wilh. Lange. Derantworllich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton DrJ).Tbi)riot; für den übrigen Teil Ernst Dlumschein undlürdenAn- zeigenteil i.B.TH.Ziümmel sämtlich in (ßitßciu

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Der Generalangriff auf die Arbeitslosigkeit.

Der Vierjahresplan der Arbeitsbeschaffung wird in Gang gefetzt.

Berlin, 1. Juni. (ERD.- Funkspruch.) Bor Vertretern der Presse äußerte sich Staatssekretär Reinhardt vom Deichsfinanzministerium über den Inhalt des gestern vom Kabinett verabschie­deten Entwurfes eines Gesetzes zur Vermin­derung der Arbeitslosigkeit. Grund­sätzlich unterstrich Staatssekretär Reinhardt, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Gesundung von Wirtschaft und Finanzen nicht schon gegeben ist in einer Verminderung der Arbeitslosenziffern, sondern er st in einer Vermehrung der Arbeit, die zu einer Erhöhung des 2o hnkontos und des Umsatzes der deut­schen Volkswirtschaft und des Volkseinkommens führt. Die zwangsläufige Folge davon ist eine Verbesserung der Einnahmen in den öffentlichen Haushalten, und auf der anderen Seite die Ver­minderung des öffentlichen Bedarfs für die Ar­beitslosenfürsorge Alle Maßnahmen des Reichs- finanzministeriums werden grundsätzlich von der Basis dieser Gedankengänge aus getroffen.

Steuerfreiheit für Ersatz­beschaffung.

Nach den Mitteilungen des Staatssekretärs Rein­hardt sieht das Gesek in Abschnitt 2 (Steuer­freiheit für Ersatzbeschaffungen) vor, daß Aufwendungen für die Anpassung oder Her­stellung von 'Maschinen und Geräten oder ähnlichen Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaft­lichen Anlagekapitals im Steuerabschnitt des gewerb­lichen Ertrages voll vom Einkommen ab­gezogen werden können, wenn der neue Gegen­stand inländisches Erzeugnis ist und nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 ange­schafft oder hergestellt ist.

Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit.

Abschnitt 3 beschäftigt sich mit den freiwilll- genSpendenzurFörderungdernatio- nalcn Arbeit. Die Spende soll einem Aus­gleich hinterzogener Steuerbeträgc dienen. Wenn festgestellt wird, daß der betr. Spender Steuern hinterzogen hat, dann kann er den Spen- denschcin vorlegen und dadurch neben Straffreiheit erreichen, das mindestens 50 Prozent des hinter- zogenen Steuerbetruges ihm auf dem Spendenschein ungerechnet werden. Dus Aufkommen uus diesen Spenden soll ausschließlich der Arbeitsbeschaffung bienen.

Eine Ablösungsfähigkeit der Steuerschulden eines Spenders durch Leistung einer freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit besteht nicht, sobald diese Steuerschulden entfallen auf: 1. Vermägensstücke, die s i ch am 1. Juni 1933 im Ausland befinden ober auf zum gleichen Termin anbietungspflichtige Devisen. 2. Auf Zah­lungsmittel, die zum Erwerb der unter 1 bezeichneten Werte unmittelbar ober mittelbar verwendet worden sind. 3. Aus Ertrug und Einkommen uus den unter 1 und 2 bezeichneten Werten und uuf Umfuß, der die gleichen Werte betrifft.

Mehr weibliche Kruste für die Hauswirtschaft.

Der vierte AbschnittTleberführung weiblicher Arbeitskräfte in den Haushalt" geht von der Tatsache aus, daß die 3 pO I der Hausgehilfin ne n in den letzten Ahn Jahren ganz bedeutend zu­rückgegangen ist. Während sie 1925 noch eine Million betrug, beziffert sie sich heute lediglich auf 100 000. Der Grund dafür sind neben der all­gemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage in erster Linie d i e außerordentlich hohen E o z i a l l a st e n. Jetzt sollen Hausgehilfinnen einkommen st euerlich als minderjäh­rige Kinder ungerechnet werden, so büß also ein Arbeitgeber mit einer Frau, zwei Kindern und einer Hausgehilfin in der Berechnung der Einkommensteuer demjenigen mit Frau und drei Kindern gleichgerechnet wird.

Ehestandsbeihilfen.

Der fünfte AbschnittFörderung der Eheschließungen" sieht die Einrichtung einer Ehestandsbeihilfe vor, durch die jungen Menschen bie Beschaffung von Einrichlungs- gegenftänben für eine kleine Wohnung ermöglicht werden soll. Es sind zinslose Ehestandsdarlehen bis zum Betrage von 1000 Mark vorgesehen, deren Tilgungsbetrag monatlich 1 Prozent betragen wird.

Weitere .Voraussetzung ist die Verpflich­tung der jungen Ehefrau, während der Dauer Der Rückzahlung des Darlehens solange keine Arbeit uufzunehmen, wie der Ehemann ein Einkommen von mindestens 125 Mark monatlich besitzt. Das Darlehen wird nicht in bar gewährt, sondern in Form einesBebarssbeckungs- fdjeins unb berechtigt nur zum Erwerb von Mö­beln und Hausgerät. Der bisher bestehende Ledi- o e n z u s ch l u g wird vom 1. Juli d. I. ab in Wegfall kommen. Man rechnet damit, angesichts dieser günstigen Aussichten im ersten Jahre 150 000 Ehen finanzieren zu können.

Die zur Hingabe der Ehestandsdarlehen erforder­lichen Summen werden durch eine Ehestands­

Hilfe aufgebracht, zu der alle ledigen Per­sonen herangezogen werden, bie Einkünfte im Sinne des (Eintommenfteuerge- I c ö e s beziehen. Diese Eheslandshilfe wird sowohl von Lohn- und Gehaltsempfängern, als auch von Veranlagten erhoben. Als lebig gelten auch ver­witwete ober geschiedene Personen, deren Ehe kin­derlos ist. Von der Ehestandshilfe sind befreit un­verheiratete Frauen, denen Kindermäßigungen zu- stehen, sowie Personen, bie zum Unterhalt ihrer ge­schiedenen Ehefrau ober eines bedürftigen Eltern­teiles seit einem Jahre mindestens ein Sechstel ihres Einkommens auswenden, außerdem Personen, die über 55 Jahre alt sind. Die Ehestandshilfe der Lohn - undGehaltsempfänger wird nicht erhoben, wenn der Arbeitslohn 75 Mark im Monat nicht erreicht. Bei monatlicher Zahlung beträgt die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger bei 75 bis 150 Mark 2 v. H., bei 150 bis 300 Mark 3 v. H., bei 300 bis 500 Mark 4 v. H., bei 500 Mark und darüber 5 v. H. Die Ehestandshilfe wird durch Einbehaltung eines Lohn- ober Gehaltsteiles er­hoben, wobei der Arbeitgeber dem Reich haftet. Be- meffungsgrunblage der Ehestandshilfe der Ver­anlagten find die Reineinkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Sonder- leiftungen und der steuerfreie Einkommensteil bür- fen nicht abgezogen werben, Werbungskosten, Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten nur in­soweit, als dies nicht bereits bei Feststellung der Reineinkünfte geschehen ist. Die Eheslandshilfe der Veranlagten beträgt bei 750 bis 1300 Mark 2 v. H., bei 1300 bis 3100 Mark 3 v. H., bei 3100 bis $500 Mark 4 v. H., bei 5500 und darüber 5 v. H. Die Ehestandshilfe der Veranlagten wird für die im Kalenderjahr 1933 endenden Steueradschlüsse nur in Höhe von 50 o. H. erhoben. Auf die Ehestands­hilfe der Veranlagten sind Vorauszahlungen erstmals am 10. September 1933 zu entrichten, dann an den für die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils maßgebenden Tagen.

Arbeitsbeschaffung durch Znftandsetzungsarbeiten.

Abschnitt 6 betrifft die Förderung von I n - standsetzungs-unbErgänzungsarbei- ten an Verwaltungs- und Wohngebäuden, Brücken und sonstigen Baulichkeiten der Länder, Ge­meinden und Gemeindeverbänden und der sonstigen öffentlichen Körperschaften, an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden landwirtschaftlicher Be­triebe, ferner die Teilung größerer Woh­nungen unb Räume zu Kleinwohnungen, ferner die vorstädtische und die landwirtschaftliche Klein­siedlung, Flußregulierung, die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas usw., Tiefbau­arbeiten und Sachleistungen an Hilfsbedürftige. Das Reich gibt den Gemeinden und Gemeindever- bänben zinslose Darlehen, dem Hausbesitz einen verlorenen Zuschuß für Haus- reparaturen.

Der Entwurf dieses Gesetzes unb besonders sein Absatz 1 ist im Einvernehmen mit dem Reichsbankpräsidenten und dem Reichs­bankdirektorium zustandegekommen. Der Reichs­finanzminister ist danach bekanntlich ermächtigt, A r» beitöbienftanroeifungen bis z u einer Milliarde Mark auszugeben. Diese An­weisungen werben ber Gesellschaft für öffentliche Ar­beiten in Berlin zur Verfügung gestellt. Anträge auf Mittel sind beim Reichsarbeitsministerium zu stellen.

In Kreisen der Reichsregierung rechnet man da­mit, baß bie Pläne über bie Tiefbau- arbeiten schon in den nächsten Wochen 400 000 Mann an bie Arbeit bringen. Die B e - zahlung dieser Arbeitskräfte regelt sich in folgen­der Form.

1. erhalten die Beschäftigten bie Arbeits­losenhilfe, bie ihnen bei weiterer Dauer der Arbeitslosigkeit zustehen würde;

2. wird vom Träger der Arbeit eine warme Mahlzeit je Arbeitstag oder ein entsprechen­der Bar betrag gegeben;

3. werden vom Deich 2 5 Mk. f ü r jeweils vier Wochen in Form von Bedarfs- deckungsscheinen zur Verfügung gestellt, die zur Anschaffung von Kleidung, Wäsche und dergleichen dienen können. Außerdem wird noch eine sehr namhafte Summe in Bedarfsdeckungs­scheinen an die Bezirksfürsorgeverbände ge­geben, die besonders Bedürftigen zu Anschaffungen zugutekommen sollen.

Zusammenfassend unterstrich Staatssekretär Reinhardt, daß durch diese neuen Maßnahmen der Reichsregierung angekurbelt werden sollen die Bauwirtschaft, die Textil-, die Maschincn- und die Möbelindustrie und die damit unmittel­bar verbundenen Wirtschaftszweige. Dazu kommt die Tieberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft unb die Herausnahme weiterer weiblicher Arbeitskräfte aus der Produktion.

Die Reorganisation des deutschen Reichsverbands der Industrie.

Förderung der Arbeitsbeschaffung.

Berlin, l.Juni. (TU.) Der Reichsverband der deutschen Industrie veröffentlicht eine Er­klärung in der cs u. a. heißt: .Auf Veranlassung

des Vorsitzenden des Reichsverbandes der deut­schen Industrie, Herrn Dr. Krupp von Boh­len und Halbach, haben Verhandlungen über die Reorganisation des Reichsver­bandes der deutschen Industrie und der ihm angeschlossenen Verbände mit den Bevollmäch­tigten der einzelnen Fachgruppen und landschaft­lichen Verbände stattgefunden. Die Verhand­lungen sind für die Mehrzahl der Verbände abgeschlossen. Es darf festgestcllt werden, daß die Reorganisation des Reichsverbandes dazu führen wird, daß die Spihenorganisationen der Industrie in Zukunft wesentlich einfacher und klarer, damit zugleich wirkungsvoller gegliedert sein wird, als dies bisher der Fall

Hamburg, 1. Juni. (WTB.) In einer Kund­gebung in der Halle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wurde heute nachmittag die Gründung derRa- tionalsozialistischenFrontdesdeut- schen Rechts" vollzogen. Dach einer Begrü­ßungsansprache des Präses der Hamburger Ju­stizverwaltung, Senator Dr. Rothenberger, ergriff der Reichsjustizkommissar Dr. Frank das Wort zu einer programmatischen Rede über Ar­beit und Zielsetzung der deutschen Dechtsfront. Dr. Frank führte dabei u. a. aus: Es ist nicht wahr, daß das, was anderen Völkern einmal recht war, für uns gut genug wäre. Wir sind ein stolzes großes Herrenvolk und wollen nach unseren eigenen Gesetzen leben. Wir sind stolz. Diener des deutschen Rechts zu sein und wir for­dern die Volksgenossen aller Schichten und Stände auf, dieKluftzwischenJustizundVolk auch von sich aus z u s ch l i e ß e n. Mit dem Grundsatz: Gemeinnutz geht vor Eigen­nutz! werden wir dafür zu sorgen haben, daß jeder deutsche Mensch auf deutschem Boden nach deutschem Wesen leben kann. Tlnsere erste Rechts-

Berlin, 1. Juni. (WTB. Funkspruch.) Das gestern vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schulden­verhältnisse soll die Landwirtschaft von den Schuldfesseln lösen, die seit 1924 um sie gelegt sind, und zwar in Verbindung mit der Wiederher st ellung eines Reinertra­ges der landwirtschaftlichen Be­triebe. Die in dem neuen Gesetz vorgesehene Entschuldung soll die Voraussetzungen für eine allmähliche Zurückführung der Verschul­dung bis auf die Grenze derMündel- s i ch e r h e i t schaffen. Die Festsetzung der Mün» delsichcrheitsgrcnze, die im allgemeinen zwei Drit­tel des Grundstückswertes beträgt, ist den Durch­führungsvorschriften überlassen.

Das Entschuldungsverfahren

Das im Gesetz vorgesehene Entschuldungsver­fahren verfällt in zwei Abschnitte. Im 1. Ab­schnitt besteht die Möglichkeit einer Kürzung des Kapitals bzw. der Kapitalforderungen nicht. Ist die Entschuldung so nicht durchführbar, so kann das Verfahren in den 2. Abschnitt übergeleitet werden, in dem die Möglichkeit von K a p i t a l k ü rz un g en im Wege des Zwangsvergleiches besteht und für dessen Dauer ein besonderer Vollstreckungs schütz gilt. Entschuldungsstelle kann eine öffentliche ober unter Staatsaufsicht stehende Krebitanstalt sein. Der Schuldner kann sich unter den Instituten eine Entschuldungs stelle suchen. Die Entschuldungsstelle hat zunächst zu versuchen, ohne einen Zwangsvergleich auszukommen. Da­bei müssen sich aber die Gläubiger der nicht durch eine mündelsichere Hypothek gesicherten Forderungen, soweit sie am 13. Juli 1931, dem Tage des deutschen Kreditzusammenbruches, schon bestanden, gewisse Eingriffe gefallen lassen, ohne die Möglichkeit eines Wider­spruches zu haben. Diese Eingriffe sind

1. Herabsetzung des Zinssatzes auf 4* Prozent, wobei ber Gläubiger in den ersten drei Jahren ein welkeres Prozent vom Reich erhält. 2. Umwandlung ber Forberung in eine unkündbare Tilgungsforderung, deren jährliche Tilgung zwischen 'A unb 5 Prozent verein­bart werden kann.

3. Zahlung der Tilgungsraten an bie Ent- s ch u l b u n g s st e 1 l e, bie dem Gläubiger das Ka­pital einschließlich ber aufgelaufenen Ansen aus» Zahlt, fobalb die Tilgung beendet ist.

Forderungen, die nach dem 12. Juki 1931 ent­standen sind, werden auf Wunsch des Gläubigers von der Entfchuldungsstelle bar ausgezahlt, wobei aber zugunsten des Reiches gewisse Abzüge

war. Reben dieser Arbeit wurde das Problem der Eingliederung des Reichsvcrbandes i n d i e berufs ständische Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung von Belegschaftsvertretern in Angriff genommen.

In dankbarer Anerkennung der Stabilisie­rung der politischen Verhältnisse und überzeugt davon, daß die Reichsregierung alles in ihren Kräften stehende tun wird, um d i e pri­vate 3 n i t i a t i d e 311 fördern, appelliert der Reichsverband der deutschen Industrie an das in­dustrielle Unternehmertum, schon jetzt die Reichs­regierung in der Aufgabe der Arbeits­beschaffung tatkräftig zu unterstützen und da­durch zur Ueberwindung der Arbeitslosigkeit bei­zutragen. Der Reichsverband erwartet zuversichtlich, daß dem Verbot der Reichsregierung gegen Einzelaktionen in der Wirt­schaft unbedingt Folge geleistet wird, da es im jetzigen Augenblick der sichtbaren Wieder­belebung ber Wirtschaft vor allem darauf ankommt, die zielbewußte Aufbauarbeit nicht durch S t ö rungsversuche zu gefährden.

Pflicht ist die Erfüllung des Rechts des deutschen Menschen auf Arbeit. Aus diesem Recht auf Arbeit ergibt sich dann die große Schicksalsgemein­schaft des deutschen Rechts zur Rettung des deutschen Bauerntums. Wir glauben an die kulturelle, sprachliche und gesellschaftliche Rot- wendigkeit, der Tlnabhängigkeit des deutschen Richtertums. Diese Tlnabhän- gigkeit allerdings wird nur ihre nationale Auf­gabe erfüllen, wenn sie sich einreiht in die Belange der nationalen Gesamt­heit. Alles kann erkannt werden als Recht, was dem deutschen Volke dient. Dies muß auch die Voraussetzung der richterlichen Unabhängigkeit sein. Die deutsche studierende Jugend ist besonders berufen, in das neue Rechtswollen hineinzuwach- sen. Hier liegt die Brücke in die Zukunft. Das deutsche Recht muß auch immer ein wertvol­ler Schuh der nationalen deutschen Wirtschaft sein. Eins ist sicher: der Verbre­cher in Deutschland soll wieder zittern, auf daß der brave, ehrlich schaffende Deutsche Freude und Sicherheit in der Arbeit und im Leben finden kann. (Stürmischer Beifall.)

(10 bis 20 Prozent) gemacht werden Immer unb ohne Abzug werben bar ausgezahlt bie nach dem 31. März 1932 begründeten Lohn- und ® e - haltsforderungen und die nach diesem Tage, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, begründeten Handwerker- und ßieferantenforbc- r u n g e n. Aus Billigkeitsgründen kann die Entfchul­dungsstelle auch andere Gläubiger bar aus- zahlen. Läßt sich mit diesen Maßnahmen die Ent­schuldung durchführen, so hat die Entschuldungsstelle einen Entschuldungsplan aufzustellen, der mit der Bestätigung des Amtsgerichtes verbindlich wirb.

Der Zwangsvergleich.

Der Zwangsvergleich ist nur mit Er­mächtigung des Amtsgerichtes zulässig, für die Dauer des Verfahrens tritt ein allgemeiner Dollstreckungsschuh für den Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes ein. Beim Zwangs­vergleich können alle Forderungen, die nicht durch eine mündelsichere Hypothek gesichert sind, bis auf die Hälfte gekürzt werden. Eine Kürzung ist unzulässig, wenn der Gläubiger mit der Hin­ausschiebung der Verzinsung und Tilgung seiner Forderung bis zur Tilgung anderer Schulden des Betriebes einverstanden ist, ferner bei be­stimmten Arten von Forderungen. Rückständige Steuern und öffentliche Abgaben unterliegen da­gegen der Kürzung, wenn sie vor dem j. April 1933 fällig geworden sind. Der Dcrgleichsvor- schlag gilt als angenommen, wenn weniger als die Hälfte des betreffenden Kapitals wider­spricht; jedoch ist der Cntschuldungsstelle die Möglichkeit gegeben, durch Erwerb von Forde­rungen die Ablehnung des Vergieichsvorschlages zu verhindern. Wird der Vorschlag abgelehnt, obwohl er nach Lage der Sache nicht unbillig ist, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Cnt­schuldungsstelle gestatten, das Grundstück zur Zwangsversteigerung zu bringen, wenn sie eine Forderung gegen den Schuldner erworben hat. Bleibt dann die Entschuldungsstelle meistbietende, so ist der Zuschlag dem bisherigen Eigentümer zu erteilen.

Die Beschaffung der Mittet.

Die Entschuldungsstellen erhalten für jedes Ent­schuldungsverfahren als Linkostenzuschuß aus der Reichskasle eine Pauschalvergü­tung, die sich nach der Größe des entschuldeten Betriebes richtet, außerdem einen einmaligen Risi-- kozuschlag. Die für Barzahlung erforderlichen Be­träge werden in Form von verzinslichen Schah- anweisungen in Höhe von 300 Millionen Reichs-

Die Gründung der Nationalsozialistischen Front des deutschen Rechts.

Eine Rede des Neichsjustizkommiffars Dr. Frank.

Das Gesetz zur Regelung der landwirt­schaftlichen Schuldverhaltnisse.