Hr. 127 KrübauSgabe
185. Zahrgang
Zreitag, 2. Juni 1935
Gietzener Anzeiger
General-Anzeiger für Oberhessen
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Der Generalangriff auf die Arbeitslosigkeit.
Der Vierjahresplan der Arbeitsbeschaffung wird in Gang gefetzt.
Berlin, 1. Juni. (ERD.- Funkspruch.) Bor Vertretern der Presse äußerte sich Staatssekretär Reinhardt vom Deichsfinanzministerium über den Inhalt des gestern vom Kabinett verabschiedeten Entwurfes eines Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich unterstrich Staatssekretär Reinhardt, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Gesundung von Wirtschaft und Finanzen nicht schon gegeben ist in einer Verminderung der Arbeitslosenziffern, sondern er st in einer Vermehrung der Arbeit, die zu einer Erhöhung des 2o hnkontos und des Umsatzes der deutschen Volkswirtschaft und des Volkseinkommens führt. Die zwangsläufige Folge davon ist eine Verbesserung der Einnahmen in den öffentlichen Haushalten, und auf der anderen Seite die Verminderung des öffentlichen Bedarfs für die Arbeitslosenfürsorge Alle Maßnahmen des Reichs- finanzministeriums werden grundsätzlich von der Basis dieser Gedankengänge aus getroffen.
Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffung.
Nach den Mitteilungen des Staatssekretärs Reinhardt sieht das Gesek in Abschnitt 2 (Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen) vor, daß Aufwendungen für die Anpassung oder Herstellung von 'Maschinen und Geräten oder ähnlichen Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals im Steuerabschnitt des gewerblichen Ertrages voll vom Einkommen abgezogen werden können, wenn der neue Gegenstand inländisches Erzeugnis ist und nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 angeschafft oder hergestellt ist.
Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit.
Abschnitt 3 beschäftigt sich mit den freiwilll- genSpendenzurFörderungdernatio- nalcn Arbeit. Die Spende soll einem Ausgleich hinterzogener Steuerbeträgc dienen. Wenn festgestellt wird, daß der betr. Spender Steuern hinterzogen hat, dann kann er den Spen- denschcin vorlegen und dadurch neben Straffreiheit erreichen, das mindestens 50 Prozent des hinter- zogenen Steuerbetruges ihm auf dem Spendenschein ungerechnet werden. Dus Aufkommen uus diesen Spenden soll ausschließlich der Arbeitsbeschaffung bienen.
Eine Ablösungsfähigkeit der Steuerschulden eines Spenders durch Leistung einer freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit besteht nicht, sobald diese Steuerschulden entfallen auf: 1. Vermägensstücke, die s i ch am 1. Juni 1933 im Ausland befinden ober auf zum gleichen Termin anbietungspflichtige Devisen. 2. Auf Zahlungsmittel, die zum Erwerb der unter 1 bezeichneten Werte unmittelbar ober mittelbar verwendet worden sind. 3. Aus Ertrug und Einkommen uus den unter 1 und 2 bezeichneten Werten und uuf Umfuß, der die gleichen Werte betrifft.
Mehr weibliche Kruste für die Hauswirtschaft.
Der vierte Abschnitt „Tleberführung weiblicher Arbeitskräfte in den Haushalt" geht von der Tatsache aus, daß die 3 pO I der Hausgehilfin ne n in den letzten Ahn Jahren ganz bedeutend zurückgegangen ist. Während sie 1925 noch eine Million betrug, beziffert sie sich heute lediglich auf 100 000. Der Grund dafür sind neben der allgemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage in erster Linie d i e außerordentlich hohen E o z i a l l a st e n. Jetzt sollen Hausgehilfinnen einkommen st euerlich als minderjährige Kinder ungerechnet werden, so büß also ein Arbeitgeber mit einer Frau, zwei Kindern und einer Hausgehilfin in der Berechnung der Einkommensteuer demjenigen mit Frau und drei Kindern gleichgerechnet wird.
Ehestandsbeihilfen.
Der fünfte Abschnitt „Förderung der Eheschließungen" sieht die Einrichtung einer Ehestandsbeihilfe vor, durch die jungen Menschen bie Beschaffung von Einrichlungs- gegenftänben für eine kleine Wohnung ermöglicht werden soll. Es sind zinslose Ehestandsdarlehen bis zum Betrage von 1000 Mark vorgesehen, deren Tilgungsbetrag monatlich 1 Prozent betragen wird.
Weitere .Voraussetzung ist die Verpflichtung der jungen Ehefrau, während der Dauer Der Rückzahlung des Darlehens solange keine Arbeit uufzunehmen, wie der Ehemann ein Einkommen von mindestens 125 Mark monatlich besitzt. Das Darlehen wird nicht in bar gewährt, sondern in Form einesBebarssbeckungs- fdjeins unb berechtigt nur zum Erwerb von Möbeln und Hausgerät. Der bisher bestehende Ledi- o e n z u s ch l u g wird vom 1. Juli d. I. ab in Wegfall kommen. Man rechnet damit, angesichts dieser günstigen Aussichten im ersten Jahre 150 000 Ehen finanzieren zu können.
Die zur Hingabe der Ehestandsdarlehen erforderlichen Summen werden durch eine Ehestands
Hilfe aufgebracht, zu der alle ledigen Personen herangezogen werden, bie Einkünfte im Sinne des (Eintommenfteuerge- I c ö e s beziehen. Diese Eheslandshilfe wird sowohl von Lohn- und Gehaltsempfängern, als auch von Veranlagten erhoben. Als lebig gelten auch verwitwete ober geschiedene Personen, deren Ehe kinderlos ist. Von der Ehestandshilfe sind befreit unverheiratete Frauen, denen Kindermäßigungen zu- stehen, sowie Personen, bie zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau ober eines bedürftigen Elternteiles seit einem Jahre mindestens ein Sechstel ihres Einkommens auswenden, außerdem Personen, die über 55 Jahre alt sind. Die Ehestandshilfe der Lohn - undGehaltsempfänger wird nicht erhoben, wenn der Arbeitslohn 75 Mark im Monat nicht erreicht. Bei monatlicher Zahlung beträgt die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger bei 75 bis 150 Mark 2 v. H., bei 150 bis 300 Mark 3 v. H., bei 300 bis 500 Mark 4 v. H., bei 500 Mark und darüber 5 v. H. Die Ehestandshilfe wird durch Einbehaltung eines Lohn- ober Gehaltsteiles erhoben, wobei der Arbeitgeber dem Reich haftet. Be- meffungsgrunblage der Ehestandshilfe der Veranlagten find die Reineinkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Sonder- leiftungen und der steuerfreie Einkommensteil bür- fen nicht abgezogen werben, Werbungskosten, Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten nur insoweit, als dies nicht bereits bei Feststellung der Reineinkünfte geschehen ist. Die Eheslandshilfe der Veranlagten beträgt bei 750 bis 1300 Mark 2 v. H., bei 1300 bis 3100 Mark 3 v. H., bei 3100 bis $500 Mark 4 v. H., bei 5500 und darüber 5 v. H. Die Ehestandshilfe der Veranlagten wird für die im Kalenderjahr 1933 endenden Steueradschlüsse nur in Höhe von 50 o. H. erhoben. Auf die Ehestandshilfe der Veranlagten sind Vorauszahlungen erstmals am 10. September 1933 zu entrichten, dann an den für die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils maßgebenden Tagen.
Arbeitsbeschaffung durch Znftandsetzungsarbeiten.
Abschnitt 6 betrifft die Förderung von I n - standsetzungs-unbErgänzungsarbei- ten an Verwaltungs- und Wohngebäuden, Brücken und sonstigen Baulichkeiten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden und der sonstigen öffentlichen Körperschaften, an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden landwirtschaftlicher Betriebe, ferner die Teilung größerer Wohnungen unb Räume zu Kleinwohnungen, ferner die vorstädtische und die landwirtschaftliche Kleinsiedlung, Flußregulierung, die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas usw., Tiefbauarbeiten und Sachleistungen an Hilfsbedürftige. Das Reich gibt den Gemeinden und Gemeindever- bänben zinslose Darlehen, dem Hausbesitz einen verlorenen Zuschuß für Haus- reparaturen.
Der Entwurf dieses Gesetzes unb besonders sein Absatz 1 ist im Einvernehmen mit dem Reichsbankpräsidenten und dem Reichsbankdirektorium zustandegekommen. Der Reichsfinanzminister ist danach bekanntlich ermächtigt, A r» beitöbienftanroeifungen bis z u einer Milliarde Mark auszugeben. Diese Anweisungen werben ber Gesellschaft für öffentliche Arbeiten in Berlin zur Verfügung gestellt. Anträge auf Mittel sind beim Reichsarbeitsministerium zu stellen.
In Kreisen der Reichsregierung rechnet man damit, baß bie Pläne über bie Tiefbau- arbeiten schon in den nächsten Wochen 400 000 Mann an bie Arbeit bringen. Die B e - zahlung dieser Arbeitskräfte regelt sich in folgender Form.
1. erhalten die Beschäftigten bie Arbeitslosenhilfe, bie ihnen bei weiterer Dauer der Arbeitslosigkeit zustehen würde;
2. wird vom Träger der Arbeit eine warme Mahlzeit je Arbeitstag oder ein entsprechender Bar betrag gegeben;
3. werden vom Deich 2 5 Mk. f ü r jeweils vier Wochen in Form von Bedarfs- deckungsscheinen zur Verfügung gestellt, die zur Anschaffung von Kleidung, Wäsche und dergleichen dienen können. Außerdem wird noch eine sehr namhafte Summe in Bedarfsdeckungsscheinen an die Bezirksfürsorgeverbände gegeben, die besonders Bedürftigen zu Anschaffungen zugutekommen sollen.
Zusammenfassend unterstrich Staatssekretär Reinhardt, daß durch diese neuen Maßnahmen der Reichsregierung angekurbelt werden sollen die Bauwirtschaft, die Textil-, die Maschincn- und die Möbelindustrie und die damit unmittelbar verbundenen Wirtschaftszweige. Dazu kommt die Tieberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft unb die Herausnahme weiterer weiblicher Arbeitskräfte aus der Produktion.
Die Reorganisation des deutschen Reichsverbands der Industrie.
Förderung der Arbeitsbeschaffung.
Berlin, l.Juni. (TU.) Der Reichsverband der deutschen Industrie veröffentlicht eine Erklärung in der cs u. a. heißt: .Auf Veranlassung
des Vorsitzenden des Reichsverbandes der deutschen Industrie, Herrn Dr. Krupp von Bohlen und Halbach, haben Verhandlungen über die Reorganisation des Reichsverbandes der deutschen Industrie und der ihm angeschlossenen Verbände mit den Bevollmächtigten der einzelnen Fachgruppen und landschaftlichen Verbände stattgefunden. Die Verhandlungen sind für die Mehrzahl der Verbände abgeschlossen. Es darf festgestcllt werden, daß die Reorganisation des Reichsverbandes dazu führen wird, daß die Spihenorganisationen der Industrie in Zukunft wesentlich einfacher und klarer, damit zugleich wirkungsvoller gegliedert sein wird, als dies bisher der Fall
Hamburg, 1. Juni. (WTB.) In einer Kundgebung in der Halle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wurde heute nachmittag die Gründung der „Ra- tionalsozialistischenFrontdesdeut- schen Rechts" vollzogen. Dach einer Begrüßungsansprache des Präses der Hamburger Justizverwaltung, Senator Dr. Rothenberger, ergriff der Reichsjustizkommissar Dr. Frank das Wort zu einer programmatischen Rede über Arbeit und Zielsetzung der deutschen Dechtsfront. Dr. Frank führte dabei u. a. aus: Es ist nicht wahr, daß das, was anderen Völkern einmal recht war, für uns gut genug wäre. Wir sind ein stolzes großes Herrenvolk und wollen nach unseren eigenen Gesetzen leben. Wir sind stolz. Diener des deutschen Rechts zu sein und wir fordern die Volksgenossen aller Schichten und Stände auf, dieKluftzwischenJustizundVolk auch von sich aus z u s ch l i e ß e n. Mit dem Grundsatz: Gemeinnutz geht vor Eigennutz! werden wir dafür zu sorgen haben, daß jeder deutsche Mensch auf deutschem Boden nach deutschem Wesen leben kann. Tlnsere erste Rechts-
Berlin, 1. Juni. (WTB. Funkspruch.) Das gestern vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldenverhältnisse soll die Landwirtschaft von den Schuldfesseln lösen, die seit 1924 um sie gelegt sind, und zwar in Verbindung mit der Wiederher st ellung eines Reinertrages der landwirtschaftlichen Betriebe. Die in dem neuen Gesetz vorgesehene Entschuldung soll die Voraussetzungen für eine allmähliche Zurückführung der Verschuldung bis auf die Grenze derMündel- s i ch e r h e i t schaffen. Die Festsetzung der Mün» delsichcrheitsgrcnze, die im allgemeinen zwei Drittel des Grundstückswertes beträgt, ist den Durchführungsvorschriften überlassen.
Das Entschuldungsverfahren
Das im Gesetz vorgesehene Entschuldungsverfahren verfällt in zwei Abschnitte. Im 1. Abschnitt besteht die Möglichkeit einer Kürzung des Kapitals bzw. der Kapitalforderungen nicht. Ist die Entschuldung so nicht durchführbar, so kann das Verfahren in den 2. Abschnitt übergeleitet werden, in dem die Möglichkeit von K a p i t a l k ü rz un g en im Wege des Zwangsvergleiches besteht und für dessen Dauer ein besonderer Vollstreckungs schütz gilt. Entschuldungsstelle kann eine öffentliche ober unter Staatsaufsicht stehende Krebitanstalt sein. Der Schuldner kann sich unter den Instituten eine Entschuldungs stelle suchen. Die Entschuldungsstelle hat zunächst zu versuchen, ohne einen Zwangsvergleich auszukommen. Dabei müssen sich aber die Gläubiger der nicht durch eine mündelsichere Hypothek gesicherten Forderungen, soweit sie am 13. Juli 1931, dem Tage des deutschen Kreditzusammenbruches, schon bestanden, gewisse Eingriffe gefallen lassen, ohne die Möglichkeit eines Widerspruches zu haben. Diese Eingriffe sind
1. Herabsetzung des Zinssatzes auf 4* Prozent, wobei ber Gläubiger in den ersten drei Jahren ein welkeres Prozent vom Reich erhält. 2. Umwandlung ber Forberung in eine unkündbare Tilgungsforderung, deren jährliche Tilgung zwischen 'A unb 5 Prozent vereinbart werden kann.
3. Zahlung der Tilgungsraten an bie Ent- s ch u l b u n g s st e 1 l e, bie dem Gläubiger das Kapital einschließlich ber aufgelaufenen Ansen aus» Zahlt, fobalb die Tilgung beendet ist.
Forderungen, die nach dem 12. Juki 1931 entstanden sind, werden auf Wunsch des Gläubigers von der Entfchuldungsstelle bar ausgezahlt, wobei aber zugunsten des Reiches gewisse Abzüge
war. Reben dieser Arbeit wurde das Problem der Eingliederung des Reichsvcrbandes i n d i e berufs ständische Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung von Belegschaftsvertretern in Angriff genommen.
In dankbarer Anerkennung der Stabilisierung der politischen Verhältnisse und überzeugt davon, daß die Reichsregierung alles in ihren Kräften stehende tun wird, um d i e private 3 n i t i a t i d e 311 fördern, appelliert der Reichsverband der deutschen Industrie an das industrielle Unternehmertum, schon jetzt die Reichsregierung in der Aufgabe der Arbeitsbeschaffung tatkräftig zu unterstützen und dadurch zur Ueberwindung der Arbeitslosigkeit beizutragen. Der Reichsverband erwartet zuversichtlich, daß dem Verbot der Reichsregierung gegen Einzelaktionen in der Wirtschaft unbedingt Folge geleistet wird, da es im jetzigen Augenblick der sichtbaren Wiederbelebung ber Wirtschaft vor allem darauf ankommt, die zielbewußte Aufbauarbeit nicht durch S t ö • rungsversuche zu gefährden.
Pflicht ist die Erfüllung des Rechts des deutschen Menschen auf Arbeit. Aus diesem Recht auf Arbeit ergibt sich dann die große Schicksalsgemeinschaft des deutschen Rechts zur Rettung des deutschen Bauerntums. Wir glauben an die kulturelle, sprachliche und gesellschaftliche Rot- wendigkeit, der Tlnabhängigkeit des deutschen Richtertums. Diese Tlnabhän- gigkeit allerdings wird nur ihre nationale Aufgabe erfüllen, wenn sie sich einreiht in die Belange der nationalen Gesamtheit. Alles kann erkannt werden als Recht, was dem deutschen Volke dient. Dies muß auch die Voraussetzung der richterlichen Unabhängigkeit sein. Die deutsche studierende Jugend ist besonders berufen, in das neue Rechtswollen hineinzuwach- sen. Hier liegt die Brücke in die Zukunft. Das deutsche Recht muß auch immer ein wertvoller Schuh der nationalen deutschen Wirtschaft sein. Eins ist sicher: der Verbrecher in Deutschland soll wieder zittern, auf daß der brave, ehrlich schaffende Deutsche Freude und Sicherheit in der Arbeit und im Leben finden kann. (Stürmischer Beifall.)
(10 bis 20 Prozent) gemacht werden Immer unb ohne Abzug werben bar ausgezahlt bie nach dem 31. März 1932 begründeten Lohn- und ® e - haltsforderungen und die nach diesem Tage, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, begründeten Handwerker- und ßieferantenforbc- r u n g e n. Aus Billigkeitsgründen kann die Entfchuldungsstelle auch andere Gläubiger bar aus- zahlen. Läßt sich mit diesen Maßnahmen die Entschuldung durchführen, so hat die Entschuldungsstelle einen Entschuldungsplan aufzustellen, der mit der Bestätigung des Amtsgerichtes verbindlich wirb.
Der Zwangsvergleich.
Der Zwangsvergleich ist nur mit Ermächtigung des Amtsgerichtes zulässig, für die Dauer des Verfahrens tritt ein allgemeiner Dollstreckungsschuh für den Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes ein. Beim Zwangsvergleich können alle Forderungen, die nicht durch eine mündelsichere Hypothek gesichert sind, bis auf die Hälfte gekürzt werden. Eine Kürzung ist unzulässig, wenn der Gläubiger mit der Hinausschiebung der Verzinsung und Tilgung seiner Forderung bis zur Tilgung anderer Schulden des Betriebes einverstanden ist, ferner bei bestimmten Arten von Forderungen. Rückständige Steuern und öffentliche Abgaben unterliegen dagegen der Kürzung, wenn sie vor dem j. April 1933 fällig geworden sind. Der Dcrgleichsvor- schlag gilt als angenommen, wenn weniger als die Hälfte des betreffenden Kapitals widerspricht; jedoch ist der Cntschuldungsstelle die Möglichkeit gegeben, durch Erwerb von Forderungen die Ablehnung des Vergieichsvorschlages zu verhindern. Wird der Vorschlag abgelehnt, obwohl er nach Lage der Sache nicht unbillig ist, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Cntschuldungsstelle gestatten, das Grundstück zur Zwangsversteigerung zu bringen, wenn sie eine Forderung gegen den Schuldner erworben hat. Bleibt dann die Entschuldungsstelle meistbietende, so ist der Zuschlag dem bisherigen Eigentümer zu erteilen.
Die Beschaffung der Mittet.
Die Entschuldungsstellen erhalten für jedes Entschuldungsverfahren als Linkostenzuschuß aus der Reichskasle eine Pauschalvergütung, die sich nach der Größe des entschuldeten Betriebes richtet, außerdem einen einmaligen Risi-- kozuschlag. Die für Barzahlung erforderlichen Beträge werden in Form von verzinslichen Schah- anweisungen in Höhe von 300 Millionen Reichs-
Die Gründung der Nationalsozialistischen Front des deutschen Rechts.
Eine Rede des Neichsjustizkommiffars Dr. Frank.
Das Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhaltnisse.


