Ausgabe 
1.3.1933 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 51 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)

Mittwoch,!. März 1955

Zeitsragen des Mittelstandes.

Oie Abschreibungen im Emkommensteuerrechi.

Äon Steuerinspektor FreeS, Gießen.

Aufwendungen für Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den steuerpflichtigen sich bestimmunasgemäß auf einen längeren Zeitraum erstreckt, dürfen nach § 16 Einkommensteuergesetz nicht in dem Steuer- abschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll ab­gezogen werden. Sie können vielmehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag berück­sichtigt werden, der sich bei Verteilung auf die Ge- amtdauer der Verwendung oder Nutzung ergibt. Die Absetzung für Abnutzung ist nur zulässig für Maschinen und sonstiges Betrievsinventar, für ge­werbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte, rür Gebäude, Be- und Entwässerungsanlagen und iischereiwirtschastliche Anlagen. Die Absetzungen be­messen sich nach der gemeingewöhnlichen Nutzungs­dauer des Gegenstandes. Absetzungen für auherge- wohnliche Abnutzung in einem Steuerab,chnitt sind zulässig, bedürfen^ jedoch besonderen Nachwei­ses. Die Absetzungen dürfen von keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis vor­genommen werden und sind nach Hundertsätzen zu bemessen. Die Frist zur Abgabe der Einkommen- steuer-Erklärung läuft am 15. März ab.

Nach den in einem grundlegenden Urteil des Reichsfinanzhofes gestellten Leitsätzen besteht steuer­rechtlich eine westergehende Aktivierungspflicht als handelsrechtlich: und zwar besteht für einen kauf­männische Bücher führenden Gewerbetreibenden wegen derjenigen Wirtschaftsgüter, die er gegen eine Aufwendung, regelmäßig also gegen eine Ge­genleistung, erworben hat, steuerrechtlich eine Ak­tivierungspflicht dann, wenn sie nach allgemeiner Derkehrsanschauung an und für sich einer Bewer­tung zugänglich sind und nach eben dieser Ver­kehrsanschauung einen wesentlichen und über die Dauer des einzelnen Steuerabschnittes wesentlich hinausreichenden Wert für das gewerbliche Unter­nehmen besitzen. Darunter können geeignetenfalls auch solche Erwerbungen fallen, die weder körper­liche Sachen sind, noch Rechte im bürgerlichen Sinne begründen. Grundgedanke der gesetzlichen Bestim­mung ist, daß die Anschaffung derartiger Gegen­stände nicht nur das Einkommen des Jahres der Anschaffung, sondern die Einkünfte mehrerer Jahre beeinflußt. Infolgedessen sind die Anschaffungskosten nicht Werbungskosten eines (des Anschaffungs-) Jahres, sondern mehrerer Jahre. Solche Vermö­gensgegenstände werden bei der Ertragserzielung 'ortlaufend verwendet, abgenutzt und allmählich oufgezehrt. Dementsprechend müssen die Anschaf- 'ungs- oder Herstellungskosten auf die mutmaß- iche Nutzungsdauer des Gegenstandes verteilt wer­den. Nach dem Maß, in dem die Gebrauchsfähig­keit eines solchen Gegenstandes im Steuerabschnitt abgenommen hat, sind die Teile des Anschoffungs- oder Herstellungspreises als Werbungskosten bei der jeweiligen Einkommensermittlung in Abzug zu bringen (Begründung zum Einkommensteuergesetz). Selbstverständlich können neben diesen Absetzungen für Abnutzunoen Ausgaben für die Wiederherstel­lung eines Gegenstandes (Reparaturen) in dem Steuerabschnitt, in dem sie aufgewendet worden sind, voll abgezogen werden. Handelt es sich da­gegen um Aufwendungen, durch die ein vorhande­ner Gegenstand vermehrt oder verbessert wird, so sind diese ebenso wie Aufwendungen für die Her­stellung neuer Gegenstände zu behandeln. Derartige Aufwendungen erhöhen somit den Anschaffungs­oder Herstellungspreis, deshalb können auch hier­von Absetzungen für Abnutzung gemacht werden. Haben die bei einem Gegenstände im Lause der Jahre vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung die Höhe des Anschaffungs- oder Herstellungspreises erreicht, dann sind weitere Absetzungen für den gleichen Gegenstand auch dann nicht mehr zulässig, wenn er -über die gemeingewöhnliche Nutzungs­dauer hinaus noch zu Betriebszwecken verwendet wird.

Bei Bemesiung der Abschreibungen sind nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes sowohl der technische Verschleiß, als auch die wirtschaftllche Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß neben der mechanischen Abnutzung auch noch die lleberholung durch Aufkommen von neuen Gegen­ständen und somit wirtschaftliche Verluste an den allen Gegenständen in die Höhe der Abschreibungen einzurechnen sind.

Die Antwort zu der Frage, auf welchen Zeitraum die Aufwendungen zu oerteUen sind, d. h., wie hoch die Abschreibungen auf einen Gegenstand jährlich zu bemessen sind bzw. auf wie lange die Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens zu ver- anschlagen ist. richtet sich nach den Erwägungen, die ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirt­schaftender Kaufmann in diesem Falle anstellen würde. Die Bilanzen der Kaufleute sind Erfolgs­bilanzen: sie richten sich, soweit bei Bemessung von Abschreibungen eine Vorausschau in die Zukunft in Betracht kommt, danach, wie lange voraussichtlich die zu beurteilenden Gegenstände mit Nutzen und Erfolg verwendet werden können (Urteil des Reichs- finanzhofes vom 4.2. 1931). Nach diesem Urteil muh jedoch z. B. das Aufkommen besserer, technisch hochwertiger Maschinen nicht notwendig die völlige Entwertung der vorhandenen Maschinen zur Folge haben. Die Beschaffung der besseren Maschinen hat eine Erhöhung der Rentabilität des Betriebes dann nicht zur Folge, wenn die Anschaffung der neuen Maschinen zu teuer ist, die gleiche Rente daher unter Fortbenutzung der alten Maschinen erzielbar ijt.

linier Berücksichtigung dieser Umstande ist die mutmaßliche Nutzungsdauer eines jeden Gegen­standes zu schätzen: jedoch find auch durchschmtt- liche Absetzungrsätze nach einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Gegenständen gleicher 21rt zulässig- Man versteht unter der Nutzungsdauer Den Zeitraum von der Anschaffung oder Her­stellung des Gegenstandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand für seine bestimmungs­mäßige Nutzung unbrauchbar wird. Gemein- gewöhnlich ist die Nutzungsdauer, die weder über, noch unter normaler Benutzung liegt. Ergibt sich später, daß die Schätzung der gemein- gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht haltbar ist. so ist sie zu berichtigen, aber nicht rückwirkend, sondern in der Well?. daß der noch nicht ab­geschriebene Nest des Anschaffungs- oder Her­stellungspreises auf die nach der neuen Schätzung Loch zu erwartende Nutzungsdauer verteilt wird

(Kommentar Struh). Bei den Schätzungen der gemeingewöhnlichen Nutzungsdauer ist insbeson­dere von der durch die Betriebsersahrung fest­gelegten Nutzungsdauer, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer darstellt, auszugehen. Ergibt zum Beispiel eine derartige Schätzung, daß ein Gegen­stand 20 Jahre verwendbar ist, so sind die Ab­setzungen für Abnutzung bei Anwendung gleich­mäßiger Absehungssähe jährlich auf 5 Prozent des Anschaffungs- oder Herstellungspreises zu veranschlagen.

3n seinem Urteil vom 1.3ufi 1931 hat jedoch der Neichssinanzhof, gestützt auf ein Gutachten des Industrie- und Handelstages, ausgeführt, daß er nicht, entgegen verbreiteten Gewohnheiten der Kaufmannschaft, annehmen könne, der § 16 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wolle nur eine gleichmäßige Absetzung vom An- schasfungspreis zulassen. Das Wort Verteilung fei vielmehr im Sinne einer angemessenen Ver­teilung des Anschaffungspreises aufzufassen, zu-

Durch die Verordnung des Neichspräsidenten über den landwirtschasllichen Vollstreckungsschuh und die Ausführungsverordnung vom 14. Februar 1933 ist eine grundlegende Neugestaltung dieser Materie erfolgt. Der Vollstreckungsschuh soll ne­ben der Erhöhung der Zollsätze zur Gesundung der Landwirtschaft beitragen, keineswegs als ein vollständiges Heil-, sondern als ein Linderungs­mittel. Die Neuregelung bildet insofern eine Um­kehrung des bisherigen Zustandes, als generell kraft Gesetzes alle schwebenden Zwangsversteigerungsverfahren gegen landwirt­schaftliche Betriebe eingestellt werden. Der Land­wirt braucht wegen der Einstellung keinerlei ge­richtliche Schritte mehr zu unternehmen, um in den Genuß des neuen Vollstreckungsschutzes zu ge­langen. Vielmehr muß jetzt der Gläubiger den Antrag aus Fortfetzung des Zwangsver­steigerungsverfahrens stellen und die erforder­lichen Nachweise erbringen, wenn er das Verfah­ren durchführen will. Grundsätzlich wird mit dem 3nfrafttretcn der neuen Verordnung die Durch­führung aller Zwangsver steige- r ungen landwirtschaftlicher Grund- stücke bis zum 31. Oktober 1933 ge­hemmt.

I.

Einstweilige Einstellung von Zwangsversteigerungen.

Die gesetzliche Einstellung von Zwangsversteige­rungen bis zum 31. Oktober 1933 umfaßt sämtluche Verfahren zum Zwecke der Versteigerung land­wirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtneri­scher Grundstücke, einschließlich derjenigen, der Fi­scherei und der Nebenbetriebe, ilnö zwar ist es für die vorzunehmende Einstellung gleichgültig, ob die Zwangsversteigerung vor oder nach dem In­krafttreten der neuen Vorschrift angeordnet war. Selbst wenn der Zuschlag dem Steigerer be - reits erteilt, aber noch nicht rechtskräftig war, muß die Einstellung erfolgen, und das Voll­streckungsgericht hat den Zuschlagsbeschluh von Amts wegen aufzuheben. Die gesetzliche Hemmung kann aber dann nicht eintreten, wenn der er­teilte Zuschlag bereits rechtskräftig war, d. h. wenn es dagegen kein Nechtsmittel mehr gibt. «

Es können trotzdem auch unter dem neuen Recht noch neue Anträge auf Zwangsversteigerung gestellt werden. Aber automatisch mit der gericht­lichen Anordnung wird die Durchführung bis zum 31. Oktober 1933 gehemmt. Vor diesem Zeitpunkt hat der Landwirt nichts zu veranlassen, es ist vielmehr der 3nitiative des Gläubigers überlassen, ob et im Einzelfall das Zwangsver­steigerungsverfahren durchführen will, was unter gewissen Voraussetzungen auch jetzt noch möglich ist.

Die vorzeitige Fortsetzung des Zwangsversteigerungs - Verfahrens kann nur auf einen besonderen Antrag eines Gläu­bigers erfolgen, und zwar in folgenden Fällen:

a) Es muß sich um Gläubiger handeln, die aus einer Hypothek oder einer Grundschuld oder einem sonstigen dinglichen Rechte, die an erster Stelle stehen, Zwangsversteigerung be- treiben. Oder die Hypothek, Grundschuld oder das dingliche Recht muß einer Landschaft, Hypothe­kenbank, öffentlichen Sparkasse, oder einem an­deren 3nftitut zustehen, das sich nach gesetzlicher Vorschrift oder nach der mit Genehmigung der Etaatsaufsichtsbehörde erlassenen Satzung mit Ge­währung langfristiger Kredite befaßt. Ein solcher Gläubiger kann dann den Antrag auf Fort­setzung der Zwangsversteigerung stellen unter der Voraussetzung, daß der Schuldner bei In­krafttreten der Verordnung mit wiederkeh­renden Leistungen (z. B. Zinsen oder Til­gungsbeiträgen) im Rückstand war und nach diesem Zeitpunkt mit einem weiteren Be­trag im Rückstand bleibt. Das Gericht soll, wenn ihm dies nach Lage des Falles an­gemessen erfcheint, dem Schulliner zur Zahlung eine Nachfrist sehen. Kommt der Schuldner die­ser Auslage rechtzeitig nach, so ist der Antrag des Gläubigers auf vorzeitige Fortsetzung des Ver­fahrens abzulehnen.

b) Den Antrag auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens können weiter diejenigen Gläubiger stellen, die die Zwangsversteigerung wegen einer Forderung aus einem dem Schuldner gegebenen Kredit betreiben, der zur Deckung der Betriebsausgaben für die Zeit nach dem 30. 3uni 1931 gewährt worden war, oder wegen einer Forderung aus einer für ben."Betrieb nach dem 30 3uni 1931 bewirkten Lieferung (z. B. von QBaren, Maschinen, Futter- und Düngemit­teln usw.), oder einer sonstigen Leistung (z. B. Fuhr- und Transportleistungen, Repara­turen, Echeuerbau usw ).

Aber auch in den Fällen a und b ist der An­trag des Gläubigers auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens dann vom Gericht abzulehnen, wenn der landwirtschaflliche Schuldner zur Zah­

mal auch in der Betriebswirtschaftslehre keines­wegs die gleichmäßige Abschreibung vom An­schaffungswert als allein berechtigt ange­geben wird. Der Re.chsfinanzhof erkennt an, daß in vielen Fällen die gleichmäßige Absetzung vom Anschaffungswert ausreicht. Bei Geltend­machung einer anderen Absehungsart ist von Amts wegen zu prüfen, ob sie den Verhältnissen nicht besser gerecht wird, als eine gleichmäßige Verteilung Ein willkürlicher Wechsel in den Absehungsarten kommt jedoch nicht in Frage.

Von den Absetzungen für Abnutzung sind die Abschreibungen für Wertminderung zu unter­scheiden. Der Steuecpslichtige hat das Recht, für den Schluß des Steuerabschnittes an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren gemeinen Wert und an Stelle des angesetzten gemeinen Wertes den um die Ab­setzungen für Abnutzung verminderten Anschaf­fungs- oder Herstellungspreis anzusehen, wenn dieser niedriger ist-

lung der Schuld aus den im Betrieb gewonne­nen Erzeugnissen außerstande ist,

1. infolge außergewöhnlicher Verluste durch Un­wetter, Viehseuchen oder ähnlicher Ereignisse,

2. infolge eines durch Pen allgemeinen Preis­stand bedingten wesentlichen Rückgangs des Er­löses für feine Erzeugnisse.

c) Ferner ist dem Antrag eines Gläubigers auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens dann ftatt- zugeben, wenn das Gericht nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde der Lieberzeugung ist, daß von dem Schuldner eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung bis zur Einbringung der Ernte nicht zu erwarten ist. Dies ist nach § 4 der Verordnung dann anzunehmen, wenn der Schuld­ner wegen seiner Verpflichtungen auf wiederkeh­rende Leistungen, wie unter a) aufgeführt, dem Gläubiger innerhalb des letzten 3ahres vor dem 3ntrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens ein Viertel (2 5 Prozent) der in dieser Zeit fällig gewordenen Beträge gezahlt hat.

Don der Industrie- und Handelskammer Gie­ßen wird uns mit geteilt:

Bei den Zwecksparkassen, die man streng von den Bausparkassen unterscheiden muß, handelt es sich um eine neue Form kommerzieller Er­scheinungen in Handel und Gewerbe.

Die Vertreter der Zwecksparkassen behaupten, daß es sich bei ihnen um eine gesunde Selbst­hilfebewegung handele, mit der man gegen die allgemeine Kreditnot ankämpfe. Man will dieses Ziel auf dem Wege des kollektiven Sparens er­reichen.

Die Zwecksparkassen sind erst ab 1929 entstan­den, und zwar zu- einem Zeitpunkt, als man die Bausparkassen unter Deichsaufsicht stellte. Sie wollen Darlehen vermitteln zum Ankauf von Möbeln, Maschinen, Mus finftrumenten, Aus­stattungen aller Art, und behaupten, daß hier­durch neben der Hebung des Spargedankens auch manchem Geschäftszweig ein gewisser Nutzen zufliehe.

Genaue Zahlen über die vorhandenen Zweck­sparkassen liegen noch nicht vor. Man schätzt ihre Zahl auf 250 bis 300 Kassen, die sich namentlich im Westen und Süden des Reiches aufgetan haben. Die Zahl der Sparer wird auf etwa 60 000 angenommen, die Sparbeträge werden auf etwa 52 Will. Mark geschätzt. Don den etwa 300 Zwecksparkassen sollen nach eigenen Angaben des Zwecksparkassen-Verbandes 250 sog. Zwerg- Sparkassen mit wenigen hundert Sparern sein.

Die Not der Zeit und die Verarmung wei­tester Kreise der Bevölkerung bilden den Bo­den für solche Neugründungen. Es wird von den wenigen Zwecksparkassen, die auf einiger­maßen gesunder Grundlage arbeiten, selbst zu­gegeben, daß die vorgenannten 250 Zwerg-Spar­kassen sofort verschwinden würden, wenn die vom Zentral- und Prüfungsverband der Zweckspar­kassen e. 03., Berlin, selbst vor geschlagenen Maß­nahmen burchgefübrt würden, da die geforderte finanzielle Grundlage und meist auch die Sach­kenntnis und Zuverlässigkeit der ßeiter fehle. Wenn man berücksichtigt, daß diese von dem eigenen Verband vorgeschlagenen Maßnahmen mxh lange nicht ausreichen, um die gewünschte Sicherheit zu leisten, so ist damit eigentllch schon das Urteil über die Zwecksparkassen im all­gemeinen gefällt

Trotzdem soll man die Bedeutung und die toerbenbe Kraft, die in den Zwecksparkassen liegt, nicht verkennen Aber man muß die Gefahren einmal auf zeichnen, die in ihnen liegen. Handelt es sich wirllich um Spar lassen? Bei 200 Mark Spargeld müssen monatlich z. 2. 3,85 Mark oder jährlich 47,45 Mark aufgebracht werden Das macht in 5 3ahren einschl. Zins und und Zin- feszins 262 Mart Diese 262 Mark gelten als Derwaltungskosten. Dazu kommt noch das Ein­trittsgeld und, wenn die Kasse als Genossenschaft aufgezogen ist, rwch die Uebemahme eines Ge­schäftsanteils. Der kleine zeitliche Nutzen, der dem Sparer durch das Darlehen gewährt wird, wird weit überwogen durch die Nachteile in geldlicher Beziehung.

Aus diesem ganz einfachen Beispiel geht her­vor, daß man eigentlich nicht von Sparen reden kann und daß man den NamenSparkasse" unter allen Umständen verbieten mühte, denn in die­sem Wort liegt eine 3rrefüfjrung. Dadurch, dah den Sparern zinslose oder niedrig verzinsliche Darlehen versprochen, trotzdem aber hohe 2er- waltungsspeien und Gebühren berechnet wurden, die die Beiträge der ersten 3ahre verschlingen, wird der gesunde Sparsinn unterbunden und das Vertrauen in die alten, soliden Sparinstitute

Wird von einem Gläubiger nach a) 618 c) ein Antrag aus vorzeitige Fortsetzung des Verfah­rens gestellt, so hat das Gericht die Parteien vor seiner Entscheidung über den Antrag zu hören. Tatsächliche Angaben bedürfen nur der Glaub­haftmachung (nicht des Beweises). Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Zulassung oder Ablehnung des Antrags ist als Rechtsmit­tel die s o f o r t r g e B e s ch w e r d e gegeben. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangs­versteigerung in landwirtschaftlichen Grundbesitz nach bem 3nfrafttretcn der Verordnung gestellt, fo kann damit der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vor dem 31. Oktober 1933 verbunden werden.

II.

Zwangsvollstreckung in bewegliches vermögen.

Hier wird streng unterschieden zwischen dem be­weglichen Vermögen, das als Betriebsvermögen anzufehen ist, und demjenigen Vermögen, das nicht betriebszugehörig ist. 3n das nicht be­triebszugehörige Vermögen kann nach wie vor unbeschränkt vollstreckt werden, ebenso in die Lufusgegenstände, die zum Haus­rat des landwirtfchaftlichen Schuldners und sei­ner Familie gehören.

Weitgehenden Vollstreckungsschutz genießt aber von jetzt ab das Vermögen, (das zum landwirtschaftlichen Betri eb ge­hört. Es umfaßt alle beweglichen Sachen, die zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb gehören, einschließ­lich der damit verbundenen Nebenbetriebe. Auch der Hausrat des Detriebsinhabers und seiner Familie gehören dazu, jedoch mit Ausnahme von Luxusgegenständen. Pfändungen von solchen zum Betrieb gehörigen Gegenständen sind bis zum 31. Oktober 1933 unzulässig.

Das Gleiche gilt von der Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner aus der Veräußerung der in seinem Betrieb gewonne­nen Erzeugnisse zustehen (z. B. Forderung aus Vieh, Viehprodukten, Milch, Butter, Käse, Ge­treide, Hackfrüchte, Gras-, Grummet-Verkäufen usw.) und in Barmittel und Guthaben, foweit sie der Schuldner zur ordnungsmäßigen Fortführung seines Betriebes oder zur Erfül­lung der auf seinem Grundstück lastenden Verbind­lichkeiten oder seiner Pachtzinsverpflichtungen braucht. Abtretung und Aufrechnung sind für Den

erneut erschüttert. Aber gerade in Krisenzeiten hat der kleine Sparer ein Recht auf größeren Schuh.

Bei den Bau sparkassen, die der Staatsauf­sicht unterstehen, sind die Gefahren um deswillen geringer, weil bei diesen die Sicherheiten durch den Eintrag, erststelliger Hypotheken gegeben sind. Bei den Zweck sparkassen unterliegen aber die Objekte (Möbel, Masch'nen, Musikinstrumente usw.), selbst wenn der Eigentumsvorbehalt vor- ßanben ist, der Abnutzung, chre Veräußerungs­möglichkeit ist viel größer und die Lleberwachung kostspielig und schwierig. Wenn bann in solchen Fällen auch noch vom Darlehensnehmer eine Bürgschaft verlangt wirb, bann wirb bas Wort Sparen" noch mehr seinen Sinn verlieren.

Die Verlustmöglichkeiten sind mithin bei den Zwecksparkassen, selbst wenn sie solide geleitet werden, sehr viel größer, als bei den Bau­sparkassen. Die Verluste treffen aber in der Hauptsache die Sparer, weil die Eigenkapitalien der Zwecksparkassen meist nur gering sind.

Zu diesen sachlichen treten aber auch noch per­sönliche Momente, denn an der Spitze der Zweck- fparkassen stehen meist keine erfahrenen Kaufleute. Die Kölner Handelskammer hat im vergangenen Jahre 30 in ihrem Bezirk bestehende Zweckspar­kassen untersucht und bei etwa 20 festgestellt, daß Vorstands- unb Aufsichtsratsmitglieber einmal unb auch mehrmals fruchtlos gepfänbet waren, ben Ofsenbarungseid geleistet hatten, ober gegen sie Haftbefehl erlassen war. Wenn auch zugegeben wirb, baß einzelne, aber nur ganz wenige, ge­sunde iln erncßmungen bestehen, gegen die zur Zeit keine Bedenken vorliegen, so muß doch ge­sagt werden, daß die Schattenseiten dieser neuen Unternehmungen die Lichtseiten bei weitem über­treffen. Der Reichstag, der Preußische Landtag, zahlreiche Handelskammern, der Deutsche Spar­kassen- und Giroverband haben in Eingaben und Denkschriften zu dem Problem der Zwecksvar- kafsen Stellung genommen, und wenn auch in unterem hiesigen Bezirk soweit dies fest- gestellt werden konnte noch keine Zweckspar- kasse ihren Sitz hat, so sind doch zahlreiche Agenten in unserem Handelskammerbezirk tätig, die den auswärtigen Zwecksparkassen'Sparer zu­führen. Hier mahnend aufzutreten, ist unsere Pflicht.

Dor allem muß gefordert werden, baß die staatliche Aufsicht mit tunlichster Beschleu­nigung auf bie bestehenben Zwecksparkassen aus­gedehnt wirb. Wenn bas Reichswirtschaftsmini­sterium aus Mangel an Gelb und geeigneten Prüfern dazu nicht in der Lage sein sollte, bann müßten b e neuernannten Wirtschaftsprüfer her- ange^ogen werden. Ob ein allgemeines Verbot möglich unb angebracht ist, kann bezweifelt wer­ben. Einmal würbe es bem Prinzip ber Ge­werbefreiheit wibersprechen, bann aber auch wür­den durch ein solches Verbot zahllose Sparer ihr ganzes Geld verlieren.

Neugründungen von Zwecksparkassen sollte man allerdings vorläufig untersagen, bis die bestehen­den nachgeprüft und saniert oder liquidiert sind. Besteht bann noch ein Bebürfnis, bann sollten solche Neugrünbungen nur mit staatlicher Gene- migung unb nach genauer Prüfung burch bie zuständigen Hanbelskammern möglich fein. Nur unpersönliche Gesellschaften mit genügenbem Eigen!apikal bürsten zugelassen werben. Veröf- fentl'chung ber Bilanzen nach Prüfung burch fach- verstänbige Wirtschaftsprüfer müßte zur Bedin­gung gemacht werden. Schleuniges Handeln ist notwendig, wenn nicht unserem sparenden Pu­blikum schwerer Schaden erwachsen soll.

Landwirlschafilicher Vollstreckungsschuh und Gläubigerrechle.

Äon Rechtsanwalt Gg Lind, Gründerg i. £>.

Zwecksparkassen.