Volkswirtschaftliche Zeitsragen
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14. Februar 1924 werden weiterhin durch Erlaß
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Ausgangsmiete ist bei der H auszins -
Soweit dos Reichsmietengefetz nicht gilt
der Gesamtheit erstreben muß.
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der Zeit! 1926) be. Altenteils« Einigung vor dem
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der auf die Altenteilswohnungen entfallende tciligen Hauszinssteuer berücksichtigt.
Für s o n st i g e H ä r t e f ä l l e ist die allg.
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Um das Ausmaß (Hundertsatz) der Ertragsmin- derung festzustellen, wird die nunmehr vereinbarte Miete, mit einer Ausgangsmiete verglichen. Die Ausgangsmiete ist bei der Hauszinssteuer nicht die gleiche wie bei der Grundsteuer. Auch ist Erlaßzeitraum für die Hauszinssteuer der
besonderer nach dem Ertragswert er« Meßbetrag zugrunde gelegt. Beitrags- ist, wer die Grundsteuer schuldet, d. h.
entschädigt werden. Ist er gelöst, so kann eine Ent- chädigungspflicht nicht mehr bejaht werden.
Endlich hat, was sehr zu begrüßen ist, der Ber«
Erlaßbefugnis der Kotasterämter in dem oi , mgs wiedergegebenen Rahmen entscheidend. Insoweit wird der Grundsatz maßgebend sein, daß die bisherigen Steuererleichterungen durch die neuen Richtlinien im großen und ganzen nicht geändert worden sind. Dies gilt u. a. für den Steuererlaß bei wirtschaftlicher Notlage des Eigentümers für den auf seine Wohnung entfallenden »Hauszinssteuerbetrag. Ebenso wird zugunsten hilfsbedürftiger Eigentümer mit Einnahmen aus geringwertigen Grundstücken nach wie vor auch die auf Mietwohnungen entfallende Hauszinssteuer erlassen werden können.
Bezüglich der Reihenfolge der Steuererleichterungen für die H a u s z i n s st e u e r ist der Grund- satz maßgebend, daß, wenn mehrere Billigksits- gründe vorliegen, zunächst die zuletzt erwähnten besonderen Erlaßgründe, sodann Ertraosminderungen und schließlich in der Person des Steuerschuldners oder seinem Betrieb liegende Gründe zu berücksichtigen sind. Demgegenüber kommen als Erlaßqründe bei der Grund st euer zunächst die Belastungs- erhöhung durch die neue Steuer, sodann Ertragsminderungen, weiter Gründe, die im Grundstück und zuletzt solche, die in der Person des Steuerschuldners liegen, in Betracht.
Attersversicherlm des Handwerks
Durch das Reichsgesetz vpm 21. Dezember 1937 war grundsätzlich festgestellt worden, daß in Zukunft jeder Reichsbürger, der bisher keiner sozialen Versicherung angehörte, das Recht haben sollte, in eine der sozialen Rentenversicherungen einzutreten. Dafür kämen die Angestelltenversicheruna oder die Invalidenversicherung in Frage. Es wurde damals ausgeführt, daß sich hieraus die Möglichkeit er« gibt, daß auch selbständige Gewerbetreibende ihre Zukunft durch die Mitgliedschaft in einer der beiden Versicherungen sorgenfreier gestalten können. Wie nun aus einem Aufsatz des Ministerialrats Dr. Münz vom Reichsarbritsministerium hervorgeht, ist für das Handwerk eine besondere Regelung geplant, wofür bereits ein Gesetzentwurf fertiggestellt sei. Demnach sollen alke Handwerker als versicherungspflichtig erklärt und der Reichsangestelltenversicherung zugeführt werden. Dabei sei aber nicht an ein Monopol gedacht, denn der einzelne Handwerker soll das Recht besitzen, eiije gleichwertige Lebensversicherung abzuschließen, die an die Stelle der Sozial- Versicherung treten würde. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft würde sich also in demselben Rahmen bewegen wie bei der Angestelltenoersicherung, d. h. sie würde alle Handwerker erfassen, deren Einkommen bis zu 7200 Mark jährlich beträgt. Diejenigen Meister, die durch vorgerücktes Alter, keine Versicherungsansprüche erwerben können, sollen eine besondere Förderung durch ihren Berufsstand erfahren.
Mit dem letzteren Hinweis wird derjenige Punkt berührt, der einer Pflichtversicherung der selbständigen Handwerker am stärksten im Wege stand. Eine große Volksoersicherung zieht ihre Leistungskraft in erster Linie aus der breiten Schicht der jungen Mitglieder, die erst in Jahrzehnten Rentenempfänger werden können. Nun ist aber das Handwerk in seinem Altersaufbau ungünstig gelagert. Nach her Berufszählung von 1933 gibt es nur 20,1 v. H. Meister in der Altersgruppe bis zu 30 Jahren. 22 v. H sind 30 bis 40, 22,5 v. H. sind 40 bis 50, 21,4 v. H. sind 50 bis 60 und 14,1 o. H. sind älter als 60 Jahre. Das „Jahrbuch des Deutschen Handwerks 1936" schrieb dazu: „Rund 58 v. H. der Handwerker befinden sich also im Sinne der Versiehe« rungsstatist'k auf der absteigenden Seite des Lebens." Es ist kennzeichnend für den Wandel der sozia« len Verhältnisse, daß das Handwerk, das ehemals mit besonderem Nachdruck die „Selbsthilfe" betont hat, jetzt seine Sicherung durch soziale Einrichtungen
band der Berufsgenossenschaften auch den unbedingt gegebenen Zusammenhang zwischen Betriebsarbeit und Reichsberufswettkampfen bejaht. „Der Reichsberufswettkampf einschließlich der Prüfung ist ein Teil der Ausbildung der Versicherten", heißt es in dem Rundschreiben, weshalb Unfälle bei Reichsberufswettkämpfen als Betriebsunfälle ange- sehen und von der Unfallversicherung entschädmt werden können. Tl-
Grundstückskaufpreises (bei Erwerb in vom 15. November 1923 bis 31. März willigten Steuervergünstigungen. Auch Verpflichtungen bei rechtsverbindlicher über die Eintragung im Grundbuch
Die neuen Billigkeitsrichtlinien für den Erlaß der Hauszins st euer bringen gewisse Abweichungen sowohl von dem bisherigen Rechtszustand, als auch gegenüber der Regelung bei der Grund- st e u e r. Wie bisher, gehen die Ermäßigungsmöglichkeiten bei der Hauszinssteuer weiter als bei der Grundsteuer. Der Steuererlaß wegen Minderung des Grundstücksertrages (Leerstehen von Räumen, Billigeroermietung, Mietausfällen, Betriebsrückgang) ist dem Erlaß von Grundsteuer angeglichen: doch bestehen auch hier gewisse Unterschiede. Die A n t r a g s m u st e r , die für die Grundsteuer schon vorliegen, sind bei' beiden Steuern abweichend. Die Anträge zur H a u s z i n s st e u e r sind nunmehr an das K a t a st e r a m t (Beschwerde an den Regierungspräsidenten), zur Grundsteuer an die Gemeinde (Beschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde, gegebenenfalls den Regierungspräsidenten) zu richten. Die Anträge sind für beiüe Steuern bis zum Ende des Rechnungsjahres (31. März) einzureichen. Die Feststellungen der Katasterämter über das Dorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß der Hauszinssteuer wegen Ertragsminderung binden, soweit sie die gleichen wie bei der Grundsteuer sind, die Gemeinden bei der Entscheidung über den Grundsteuererlaß.
Beide Steuern können ganz oder teilweise erlassen jverden, wenn ihre Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre: auch die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge kann bewilligt werden. Wegen des. Objektcharakters der Steuern wird grundsätzlich von den Verhältnissen des Steuergegenstandes (Grundstücks und Gebäudes) ausgegangen. Zur Vermeidung besonderer Hörten im Einzelfall können aber auch die wirtschaft! chen Verhältnisse des Steuerschuldners bzw. des Betriebs Anlaß zu Billigkeitsmaßnahmen geben; die Entscheidung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen. Eine Bindung besteht jedoch an die Richtlinien jedenfalls insofern, als bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erlaß bewilligt werden muß. Ein Rechtsausspruch besteht jedoch nicht, so daß bei Ablehnung des Antrages nur die Aufsichtsbeschwerde (vgl. oben) gegeben ist.
In den Fällen einer Ertragsminderung, wie Leer- stshen von vermietbaren Räumen, Billigervermietung, Mietausfällen und Detriebsrückgang kann ein Erlaß der Grundsteuer, mie auch der Hauszins- steuer gewährt werden. Erforderlich ist, daß die Ertrags'minderung für das ganze Grundftück 10 v. H, beim Vergleich der Umsätze (vgl. unten), oder der Bettenbelegung im Beherbergungsgewerbe 20 v. H. übersteigt.
und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zugerechnet worden sind.
Während der Beitragsmaßstab bisher verschieden war, ist der Maßstab nunmehr völlig einheitlich. Der Einheitswert ist deshalb nicht als neuer Maßstab gewählt worden, weil sich bafrei Belastungsverschiebungen zum Nachteil der kleineren Betriebe ergeben hätten. Es ist vielmehr der Grundsteuer» meßbetrag als Maßstab vorgeschrieben worden, weil diese Lastenoerlagerungen dadurch im Reichsdurchschnitt vermieden werden. Fsir land- und forstwirtschaftlich genutztes Bauland wird nicht der auf dem Wert beruhende Steuermeßbetrag, son-
■■Hypotb.bei ich Eigen- Sb.7O"/o d. sb.-Biebrlch6 Mitarb. ges.
ist eine fingierte gesetzliche Miete auf der Grundlage der Friedensmiete entsprechend den Vorschriften des Reichsmietengesetzes festzustellen. Verbesserungen an dem Grundstück werden durch angemessene Erhöhung der Miete berücksichtigt. Um die Sammel- heizungskosten usw. ist die gesetzliche Miete entsprechend zu kürzen, also die reine Friedensmiete zugrunde zu legen.
Don der Ausgangsmiete wird die vereinbarte Miete, bei eigen-genutzten Grundstücksteilen die übliche Miete (die in Anlehnung an die regelmäßig für Räume gleicher und ähnlicher Art und Lage vereinbarte Mieten zu schätzen ist) abgezogen, um die Ertragsminderung zu errechnen.
Von der vereinbarten Miete werden unter bestimmten Voraussetzungen Mietausfälle gekürzt, leer st eh ende Räume mit Null angefetzt. Bei Mietausfällen darf der Eigentümer nachweislich die vereinbarte Miete nicht erhalten haben und ihm auch die Einziehung nicht zugemu- tet werden können. Für leerstehende Räume muß der Eigentümer um die Vermietung ernstlich bemüht gewesen fein und darf unangemessene Mieten nicht fordern; bei Umbauten wird Leerstand nur anerkannt, wenn die Räume schon vorher nicht vermietet werden konnten.
Das Ausmaß des S t e u e r e r l a s s e s ist bei beiden Steuern verschieden. Die Hauszins st euer wird in Hohe von 150 v. H. der vollen Ertragsminderung erlassen.
Beispiel: Die Ertragsminderung stellt sich auf 2400
3000 (gesetzliche Mi^te) — (vereinbarte Miete) X 100 — 20 o. H. Erlassen werden 30 v. H. der Hauszinssteuer.
Demgegenüber wird zur Errechnung der Ertrags- minberung bei der Grundsteuer von der'bei der Bewertung 1935 angesetzten Jahresmiete, bei seinerzeit mit dem gemeinen Wert bewerteten Grundstücken der üblichen Miete (vgl. oben!) aus« gegangen. Von dieser Ausgangsmiete wird, wie bei der Hauszinssteuer, die nunmehr vereinbarte Miete abgesetzt. Bei eigen-genutzten Grundstücken wird die übliche Miete in Abzug gebracht: bei eigengenutzten Wvhxigrundstücken wird im allgemeinen noch bar« gelegt werben müssen, baß die Entrichtung ber vollen Grundsteuer nicht zugemutet werben kann, ba bei Vergleich ber üblichen Mieten regelmäßig eine (Ertragsminberung nicht nachzuweisen ist.
Für eigengewerblich-genutzte Grunbstücke, für die Mieten sich nicht schätzen lassen, insbesondere Fabriken, werden bei der Hauszinssteuer die wertmäßigen Umsätze (einschl. ber umsatzsteuerfreien Umlätze) verglichen, bie in dem maßgebenden Kalenderjahr gegenüber den Umsätzen eines für das Geschäft normalen Jahres, oder den durchschnittlichen Umsätzen mehrerer Jahre erzielt worden sind. Für bie Grunbsteuer ist ein Vergleich mit ben Umsätzen bes Kalenberjahres 1934 vorgesehen. Jeboch sinb für beide Steuern andere Vergleichsmahstäbe zugelassen. Die (Ertragminberung muß für bas ganze Grunbstück 20 v. H. übersteigen, wenn ber Grunbstücksteil, für den die Umsätze verglichen wer- ben, wertmäßig überwiegt. Das gleiche gilt für den Vergleich der Bettenbelegung bet eigen-genutzten
Im Derkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 53 ist die neue Beitragsordnung des Reichsnährstandes für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vom 5. Mai 1938 zugleich mit dem Be- gleiterlaß des Reichsministers der Finanzen an die Landesfinanzämter vom 11. August 1938 veröffentlicht. Während die bisherigen Beitragsord- nungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe jeweils nur für ein Rechnungsjahr galten, schafft die neue Beitragsordnung vom Rechnungsjahr 1938 an eine Dauerreglung.
Die neue Beitragsordnung lehnt sich sowohl in ihrem Aufbau und ihrem Sprachgebrauch als auch in ihrem materiellen Inhalt, wie Beitragsgegenstand, Befreiung, Beitragsschuldner usw., so eng an die Vorschriften des Grundsteuergesetzes an, daß Aenderungen des Grundsteuermeßbetrages sich in der Regel auch auf den Beitrag auswirken. Betriebe oder Grundstücksflächen, bie grunbfte'uerfrei sind, sinb auch vom Reichsnährstanbsbeitrag frei.
Bei ben lanb» unb forstwirtschaftlichen Betrieben,
sprachen.
Von dieser Einschränkung abgesehen, ist die Frage zu beantworten, wie weit der Schutz ber Unfallver- 1 sicherung bei ben Betriebsveranstaltungen geht, bie im nationalsozialistischen Deutschland als Zeichen der Betriebsgemeinschaft und der Arbeitskameradschaft eine besondere Bedeutung erlangt haben. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Unfall mit der Betriebsarbeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen muß, um entschädigungspflichtig durch die Berufsgenossenschaft zu sein. Für bie Praxis kommt es immer darauf an, wie weit ber Grunbsatz bieses Zusammenhanges anerkannt ober verneint wird. Daß auch in biesem Punkt bie Anschauungen roanbelbar unb ausbaufähig sind, beweist allein bie Tatsache ber erst späteren Einbeziehung ber Unfälle auf bem Wege von und nach der Arbeitsstätte in den Schutz der Unfallversicherung.
Gerade im nationalsozialistischen Deutschland ist der Begriff des Zusammenhanges mit der Arbeit wesentlich erweitert worden. So gilt heute ein Unfall am Nationalfeiertag des 1. Mai unbedingt als entschädigungspflichtiger Betriebsunfall, wenn der Unfall bei der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung aus Anlaß des 1. Mai vorge- fommen ist. Ebenso sind Wegeunfälle in diesen Schutz einbezogen, wie es das Reichsversicherungs- amt in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 28. August 1935 ausgesprochen hat. Wenn z. B. ein Gefolgschaftsmitglied einen Unfall auf dem Wege zur Sammelstelle für eine Veranstaltung anläßlich des 1. Mai erleidet, so hat die Berufsgenossenschaft die Entschädigungspflicht. Der Unfallschutz am 1. Mai gilt, solange es sich um geschlossene Betriebsveran- ftaUungen" handelt, ober um Wegeunfälle zu ober von bie{en Veranstaltungen. Bleiben bagegen Gefolgschaftsmitglieder aus eigenem Anlaß nach einer Veranstaltung am 1. Mai noch mehrere Stunden zusammen und ereignet sich dann auf dem Heimweg ein Unfall, so ist allerdings, wie das Reichs- oersicherungsamt in seiner Entscheidung vom 18. März 1936 ausgesprochen hat, der Zusammenhang mit der Betriebsveränstaltung gelöst und damit bie Möglichkeit einer Entschäbigung burch bie Berufsgenossenschaft nicht mehr gegeben.
Neben ben Feiern des 1. Mai finden oft etwa aus örtlichen Anlässen Betriebsaufmärsche oder sonstige Veranstaltungen statt. Handelt es sich hierbei um eine Kundgebung von allgemeiner Bedeutung im Sinne ber nationalsozialistischen Weltanschauung unter geschlossener Beteiligung von Betrieben, so ist ber Unfalloersicherungsschatz aegeben. Auch wenn Betriebe an einer von ber DAF. veranstalteten Kundgebung geschlossen teilnehmen, stehen etwaige Unfälle unter bem Unfallversiche- rungsschutz. Das ist vom Reichsversicherungsamt in feiner Entfcheibung vom 17. Juli 1936 ausdrücklich ausgesprochen worben.
Werben von einem Betriebe Kamerab- fchaftsab enb e, Schulungsoeranstal- tungen ober sonstige Zusammenkünfte burchge- führt, bann ist grundsätzlich das Vorliegen einer Betriebstätigkeit im Sinne ber Unfallversicherung unb damit ber Versicherungsschutz zu bejahen, wenn es sich um geschlossene, bem Gemeinschaftsgebanken bie« nenbe unb von bem Willen bes Betriebsführers getragene Veranstaltungen handelt. Der gleiche Grundsatz gilt für Unfälle bei Betriebsausflügen gemäß ber Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 16. Dezember 1936.
Wie steht es nun beim Betriebssport? Zu dieser Frage empfiehlt das eingangs erwähnte Rundschreiben des Verbandes der Berufsaenossen- schaften eine gegenüber der bisherigen Anschauung erweiterte Auffassung. Das Reichsoersicherungsamt hat bisher ben Stanbpunkt vertreten, baß Unfälle bei Sport unb Spiel etwa während der Arbeitspausen nur bann als entschäbigungspflichtig angesehen werben können, wenn es sich um eine betriebsbedingte Betätigung handelt. Der Bergmann muß, wenn er ausgefahren ist, die Babeeinrichtung bes Betriebes benutzen. Das ist betriebsbedingt. Ein Unfall hierbei wurde immer als entschäbigungspflichtig angesehen. Richtet dagegen ein anderer Betrieb etwa ein Hallenbad ein und passiert bei seiner Benutzung ein Unfall, so wurde die Entschädigungspflicht verneint, wenn die Benutzung des Hallenbades nicht betriebsbedingt, sondern nur von dem persönlichen Wunsch des Gefolgschaftsmitgliedes abhängig war Diesen Standpunkt hat zum Beispiel bas Reichsversicherungsamt in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1936 anläßlich eines beim Fußballspiel während der Arbeitspause vorgekommenen Unfalls eingenommen. Es hat das Vorliegen eines Betriebsunfalles verneint, trotzdem sich ber Unfall auf einem auf bem Werkgelände von der Betriebsführung eingerichteten Fußballplatz ereignet hatte.
zu denen auch die Betriebe des Weinbaues und der Gärtnerei gehören, ist Beitragsgegenftand, also beitragspflichtig jeder grundsteuerpflichtige Betrieb. Beitragsgegenstände sind auch, wie bisher, lanb- unb forstwirtschaftliche Grunbstücksflächen, die als Bauland bei ber Einheitsbewe'rtung nicht bem lanb-
Der Villigkeiiserlaß bei der Hauszins- und Grundsteuer T3nm Steuerberater Dr. für. et rer. pol. K.Wuth
grunbfätzlich der (Eigentümer. Auch wenn der Betrieb verpachtet ist, ist wie bei der Grundsteuer der Verpächter Beitragsschuldner. Wer im Jnnenver- hältnis zwischen Verpächter und Pächter den Beitrag zu tragen hat, richtet sich nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag über die.Tragung der öffentlichen Lasten.
Der jährliche Beitragssatz ist so berechnet worden, daß sich das bisherige Aufkommen ergibt, die durchschnittliche Belastung also die gleiche bleibt. Hiernach ergab sich ein Beitragssatz von 21 v. H. bes Meßbetrages. Für einen Betrieb mit einem Einheitswert von 30 000 Mark, bem ein Grunbfteuer- meßbetrag von 280 Mark entspricht, beträgt ber Jahresbeitrag bemnach 58,80 Mark. Die bisherige Freigrenze für Betriebe mit einem Einheitswert von weniger als 1000 Mark, ber einem Grunbsteuer- mefebetrag von 8 Mark entspricht, ist bestehen geblieben, ebenso der Jahresmindestbeitrag von 3 Mark. Wichtig ist, daß der Beitragsbescheid für einen ebenso langen Zeitraum gilt wie die Haupt- neranlagung des Grundsteuermeßbetrages, in der Regel also "für sechs Jahre. Der erstmals festgesetzte Jahresbeitrag ist also solange, bis ein neuer Bescheid ergeht, und ohne jedesmalige neue Aufforderung seitens des Finanzamtes jedes Jahr zu entrichten. Ein neuer Beitragsbescheid wird innerhalb ber Zeit, für bie bie Hauptveranlagung bes Grunb- steuermeßbetrages gilt, für lanb- und forstwirtschaftliche Betriebe im allgemeinen nur erteilt, wenn der Wert bes Betriebes, z. B. infolge Verkauf ober Zukauf, sich so stark minbert oder erhöht, daß der Einheitswert und damit der Grundsteuermeßbetrag geändert wird.
Die neue Beitragsordnung schreibt für alle Beitragspflichtigen vor, daß der Jahresbeitrag nicht mehr in zwei Raten, sondern auf einmal fällig wird. Als Zahlungstermin ist ber 25. Oktober festgesetzt morsen. Für 'biefen Termin war bie Erwägung maßgebend, daß die Entrichtung des Beitrages zu dieser nach ber (Ernte liegenben Zeit die geringsten Schwierigkeiten bereitet.
Die neue Dauerbeiiragsordnung des Reichsnährstandes.
Don Reg.-Rai i. e. "5V Ebbinghaus, im Derwaltungsamt des Reichsbauernführers.
Grundstücken bes Beherbergungsgewerbes. Im ubri- aen kann bei beiden Steuern der Steuererlaß versagt, oder auch bei geringerer Ertragsminderung als 20 v. H. ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes gerechtfertigt ist.
Steuererlaß wird nur gewährt, wenn der zu erlassende Steuerbetrug bei oer Hauszinssteuer 2 RM. monatlich bei der Grundsteuer 24 RM. jährlich übersteigt.
Für die Hauszins st euer kommen, wie bisher, eine Reche weiterer Fälle des Steuererlasses in Betracht. Zunächst werden die Mehrzinsen aus einer über 25 v. H. aufgewerteten persönlichen Forderung weiterhin auf die Hauszinssteuer angerechnet.
Auch bie Vergünstigung für Reparatur* Hypotheken bleibt entsprechend ben bisherigen Bestimmungen bestehen. Die Hauszinssteuer wird hier um die Zins- und Tilgungsbeträge ermäßigt, die der Hauseigentümer für die Reparaturhypothek, die zur Vornahme großer Jnstandsetzungsarbeiten ausgenommen sein muß, zu zahlen hat. Die Zins- und Tilgungsbeträge werden insoweit abgesetzt, als sie 6 v. H. der Friedensmiete bzw. des Friedensmietwertes übersteigen. Die Zins- und Tilgungsbeträge dürfen die ortsüblichen Sätze für Tilgungshypotheken nicht überschreiten, für die Tilgung bür« fen bis zu 5 v. H. angesetzt werben.
Beispiel: Ein Hauseigentümer hat eine Reparaturhypothek in Höhe von 3000 RM. aufgenommen. Als Zms- unb Tilgungsbeträge zahlt er 330 Reichsmark im Jahre. Die Friebensmiete des Grunbftücks beträgt 4000 RM., von benen 6 v. H. — 240 RM. auf große Instandsetzungen entfallen. An Hauszinssteuer gestundet und niedergeschlagen werden 90 RM. im Jahre, 7,50 RM. monatlich.
Bei Wohnungsteilungen wird entsprechend den bisherigen Vorschriften nur unter besonderen Verhältnissen Steuererlaß gewährt, im allge- meinen also, wenn örtlich ein dringendes wohnungspolitisches Interesse an den erstellten Wohnungen besteht. Die Entscheidung ist gleichzeitig für bie Grundsteuer zu treffen. Auch für Steuererleichterungen aus Anlaß des Umbaues gewerblicher Räume und Wohnungen muß im einzelnen Falle ein besonderer Grund bestehen: bereits früher gewährte Erleichterungen bleiben jebtn» falls bestehen.
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Das Rundschreiben V 62/38 des Verbandes ber Berufsgenossenschaften empfiehlt, über biefe Auffassung hinauszugehev. Unfälle beim Betriebssport sollen zukünftig eine Entschäbigung burch die Berufsgenossenschaft grundsätzlich finden, äus dem Gedankengang heraus, daß die Betriebssportgemeinschaften fast immer als Ausgleich für die ben Körper meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit eingerichtet werden. Stellen solche Betriebssportge- , ... ... .. .
meinschaften aber besondere Wettkampfmannschaften Kalendermonat, jur die Grundsteuer das Rechnungs- auf, bie mit Wettkampfmannschasten anderer Be- jabr.
triebe Wettkämpfe veranstalten, so kann bann nicht 21 u 5 g a n g 5 m i e t e ist bei der Hauszins- mehr non einem Ausgleich einstiger Betriebe- st-u-r w.e bisher die monatliche gefefchd)« arbeit gesprochen werden. Deshalb würden Unfälle Miete
aus Anlaß derartiger Wettkampfe keine Entfchädi- (z. B. bei gewerblichen Raumen. Sroßwohnungeah
Welche Setnebsveranflattungen, ^un^dschreibkn bes Verd^anbes finden.
stehen unter Llnsaüschuh? Verband der Berufsgenossenschaften ähnliche Grunb-
1 sätze. Solange ber Zusammenhang mit bem Be-
Jn einer kurzen Notiz berichtete die Tagespresse triebe besteht, sollen Unfälle beim Werkschardienst von einem Rundschreiben des Verbandes der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Frage von Unfällen bei Ausübung des Betriebssports, des Werkschardienstes unb bei Durchführung der R e i ch s b e r u f s wettkämpfe. Das gibt Veranlassung, einmal grundsätzlich die Frage aufzuwerfen, welche Betriebsveranstaltungen unter bem Schutz ber reichsgesetzlichen Unfallversicherung stehen. Selbstoerstanblich ist, daß dieser Unfallschutz immer nur versicherten Betrieben und versicherten Gefolgschaftsmitglie- bern zugute kommen kann. Betriebe, die nach ben Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung nicht in bte gesetzliche Unfallversicherung einbezbgen sind, die also keiner Berufsgenossenschaft angehören, können naturgemäß auch bei Betriebsveranstaltungen den Schutz der Versicherung nicht für sich dean-


