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14. Februar 1924 werden weiterhin durch Erlaß

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Ausgangsmiete ist bei der H auszins -

Soweit dos Reichsmietengefetz nicht gilt

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der Zeit! 1926) be. Altenteils« Einigung vor dem

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der auf die Altenteilswohnungen entfallende tciligen Hauszinssteuer berücksichtigt.

Für s o n st i g e H ä r t e f ä l l e ist die allg.

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Um das Ausmaß (Hundertsatz) der Ertragsmin- derung festzustellen, wird die nunmehr verein­barte Miete, mit einer Ausgangsmiete verglichen. Die Ausgangsmiete ist bei der Haus­zinssteuer nicht die gleiche wie bei der Grundsteuer. Auch ist Erlaßzeitraum für die Hauszinssteuer der

besonderer nach dem Ertragswert er« Meßbetrag zugrunde gelegt. Beitrags- ist, wer die Grundsteuer schuldet, d. h.

entschädigt werden. Ist er gelöst, so kann eine Ent- chädigungspflicht nicht mehr bejaht werden.

Endlich hat, was sehr zu begrüßen ist, der Ber«

Erlaßbefugnis der Kotasterämter in dem oi , mgs wiedergegebenen Rahmen entscheidend. Insoweit wird der Grundsatz maßgebend sein, daß die bis­herigen Steuererleichterungen durch die neuen Richt­linien im großen und ganzen nicht geändert worden sind. Dies gilt u. a. für den Steuererlaß bei wirt­schaftlicher Notlage des Eigentümers für den auf seine Wohnung entfallenden »Hauszinssteuerbetrag. Ebenso wird zugunsten hilfsbedürftiger Eigentümer mit Einnahmen aus geringwertigen Grundstücken nach wie vor auch die auf Mietwohnungen entfal­lende Hauszinssteuer erlassen werden können.

Bezüglich der Reihenfolge der Steuererleichte­rungen für die H a u s z i n s st e u e r ist der Grund- satz maßgebend, daß, wenn mehrere Billigksits- gründe vorliegen, zunächst die zuletzt erwähnten be­sonderen Erlaßgründe, sodann Ertraosminderungen und schließlich in der Person des Steuerschuldners oder seinem Betrieb liegende Gründe zu berücksich­tigen sind. Demgegenüber kommen als Erlaßqründe bei der Grund st euer zunächst die Belastungs- erhöhung durch die neue Steuer, sodann Ertrags­minderungen, weiter Gründe, die im Grundstück und zuletzt solche, die in der Person des Steuerschuld­ners liegen, in Betracht.

Attersversicherlm des Handwerks

Durch das Reichsgesetz vpm 21. Dezember 1937 war grundsätzlich festgestellt worden, daß in Zu­kunft jeder Reichsbürger, der bisher keiner sozialen Versicherung angehörte, das Recht haben sollte, in eine der sozialen Rentenversicherungen einzutreten. Dafür kämen die Angestelltenversicheruna oder die Invalidenversicherung in Frage. Es wurde damals ausgeführt, daß sich hieraus die Möglichkeit er« gibt, daß auch selbständige Gewerbetreibende ihre Zukunft durch die Mitgliedschaft in einer der beiden Versicherungen sorgenfreier gestalten können. Wie nun aus einem Aufsatz des Ministerialrats Dr. Münz vom Reichsarbritsministerium hervorgeht, ist für das Handwerk eine besondere Regelung ge­plant, wofür bereits ein Gesetzentwurf fertiggestellt sei. Demnach sollen alke Handwerker als versiche­rungspflichtig erklärt und der Reichsangestelltenver­sicherung zugeführt werden. Dabei sei aber nicht an ein Monopol gedacht, denn der einzelne Handwerker soll das Recht besitzen, eiije gleichwertige Lebensver­sicherung abzuschließen, die an die Stelle der Sozial- Versicherung treten würde. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft würde sich also in demselben Rahmen bewegen wie bei der Angestelltenoersicherung, d. h. sie würde alle Handwerker erfassen, deren Einkom­men bis zu 7200 Mark jährlich beträgt. Diejenigen Meister, die durch vorgerücktes Alter, keine Ver­sicherungsansprüche erwerben können, sollen eine be­sondere Förderung durch ihren Berufsstand erfahren.

Mit dem letzteren Hinweis wird derjenige Punkt berührt, der einer Pflichtversicherung der selbständi­gen Handwerker am stärksten im Wege stand. Eine große Volksoersicherung zieht ihre Leistungskraft in erster Linie aus der breiten Schicht der jungen Mit­glieder, die erst in Jahrzehnten Rentenempfänger werden können. Nun ist aber das Handwerk in seinem Altersaufbau ungünstig gelagert. Nach her Berufszählung von 1933 gibt es nur 20,1 v. H. Meister in der Altersgruppe bis zu 30 Jahren. 22 v. H sind 30 bis 40, 22,5 v. H. sind 40 bis 50, 21,4 v. H. sind 50 bis 60 und 14,1 o. H. sind älter als 60 Jahre. DasJahrbuch des Deutschen Hand­werks 1936" schrieb dazu:Rund 58 v. H. der Hand­werker befinden sich also im Sinne der Versiehe« rungsstatist'k auf der absteigenden Seite des Le­bens." Es ist kennzeichnend für den Wandel der sozia« len Verhältnisse, daß das Handwerk, das ehemals mit besonderem Nachdruck dieSelbsthilfe" betont hat, jetzt seine Sicherung durch soziale Einrichtungen

band der Berufsgenossenschaften auch den unbedingt gegebenen Zusammenhang zwischen Betriebsarbeit und Reichsberufswettkampfen bejaht. Der Reichsberufswettkampf einschließlich der Prü­fung ist ein Teil der Ausbildung der Versicherten", heißt es in dem Rundschreiben, weshalb Unfälle bei Reichsberufswettkämpfen als Betriebsunfälle ange- sehen und von der Unfallversicherung entschädmt werden können. Tl-

Grundstückskaufpreises (bei Erwerb in vom 15. November 1923 bis 31. März willigten Steuervergünstigungen. Auch Verpflichtungen bei rechtsverbindlicher über die Eintragung im Grundbuch

Die neuen Billigkeitsrichtlinien für den Erlaß der Hauszins st euer bringen gewisse Abwei­chungen sowohl von dem bisherigen Rechtszustand, als auch gegenüber der Regelung bei der Grund- st e u e r. Wie bisher, gehen die Ermäßigungsmög­lichkeiten bei der Hauszinssteuer weiter als bei der Grundsteuer. Der Steuererlaß wegen Minderung des Grundstücksertrages (Leerstehen von Räumen, Billigeroermietung, Mietausfällen, Betriebsrück­gang) ist dem Erlaß von Grundsteuer angeglichen: doch bestehen auch hier gewisse Unterschiede. Die A n t r a g s m u st e r , die für die Grundsteuer schon vorliegen, sind bei' beiden Steuern abweichend. Die Anträge zur H a u s z i n s st e u e r sind nunmehr an das K a t a st e r a m t (Beschwerde an den Re­gierungspräsidenten), zur Grundsteuer an die Gemeinde (Beschwerde an die Gemeindeauf­sichtsbehörde, gegebenenfalls den Regierungspräsi­denten) zu richten. Die Anträge sind für beiüe Steuern bis zum Ende des Rechnungsjahres (31. März) einzureichen. Die Feststellungen der Ka­tasterämter über das Dorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß der Hauszinssteuer wegen Ertrags­minderung binden, soweit sie die gleichen wie bei der Grundsteuer sind, die Gemeinden bei der Ent­scheidung über den Grundsteuererlaß.

Beide Steuern können ganz oder teilweise er­lassen jverden, wenn ihre Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre: auch die Er­stattung oder Anrechnung bereits entrichteter Be­träge kann bewilligt werden. Wegen des. Objekt­charakters der Steuern wird grundsätzlich von den Verhältnissen des Steuergegenstandes (Grundstücks und Gebäudes) ausgegangen. Zur Vermeidung be­sonderer Hörten im Einzelfall können aber auch die wirtschaft! chen Verhältnisse des Steuerschuldners bzw. des Betriebs Anlaß zu Billigkeitsmaßnahmen geben; die Entscheidung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen. Eine Bindung besteht jedoch an die Richtlinien jedenfalls insofern, als bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erlaß bewilligt werden muß. Ein Rechtsausspruch besteht jedoch nicht, so daß bei Ablehnung des An­trages nur die Aufsichtsbeschwerde (vgl. oben) ge­geben ist.

In den Fällen einer Ertragsminderung, wie Leer- stshen von vermietbaren Räumen, Billigervermie­tung, Mietausfällen und Detriebsrückgang kann ein Erlaß der Grundsteuer, mie auch der Hauszins- steuer gewährt werden. Erforderlich ist, daß die Ertrags'minderung für das ganze Grundftück 10 v. H, beim Vergleich der Umsätze (vgl. unten), oder der Bettenbelegung im Beherbergungs­gewerbe 20 v. H. übersteigt.

und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zugerechnet worden sind.

Während der Beitragsmaßstab bisher verschieden war, ist der Maßstab nunmehr völlig einheitlich. Der Einheitswert ist deshalb nicht als neuer Maß­stab gewählt worden, weil sich bafrei Belastungs­verschiebungen zum Nachteil der kleineren Betriebe ergeben hätten. Es ist vielmehr der Grundsteuer» meßbetrag als Maßstab vorgeschrieben worden, weil diese Lastenoerlagerungen dadurch im Reichsdurch­schnitt vermieden werden. Fsir land- und forstwirt­schaftlich genutztes Bauland wird nicht der auf dem Wert beruhende Steuermeßbetrag, son-

Hypotb.bei ich Eigen- Sb.7O"/o d. sb.-Biebrlch6 Mitarb. ges.

ist eine fingierte gesetzliche Miete auf der Grundlage der Friedensmiete entsprechend den Vorschriften des Reichsmietengesetzes festzustellen. Verbesserungen an dem Grundstück werden durch angemessene Er­höhung der Miete berücksichtigt. Um die Sammel- heizungskosten usw. ist die gesetzliche Miete entspre­chend zu kürzen, also die reine Friedensmiete zu­grunde zu legen.

Don der Ausgangsmiete wird die vereinbarte Miete, bei eigen-genutzten Grundstücksteilen die üb­liche Miete (die in Anlehnung an die regelmäßig für Räume gleicher und ähnlicher Art und Lage vereinbarte Mieten zu schätzen ist) abgezogen, um die Ertragsminderung zu errechnen.

Von der vereinbarten Miete werden unter be­stimmten Voraussetzungen Mietausfälle ge­kürzt, leer st eh ende Räume mit Null ange­fetzt. Bei Mietausfällen darf der Eigentümer nachweislich die vereinbarte Miete nicht erhalten haben und ihm auch die Einziehung nicht zugemu- tet werden können. Für leerstehende Räume muß der Eigentümer um die Vermietung ernstlich be­müht gewesen fein und darf unangemessene Mieten nicht fordern; bei Umbauten wird Leerstand nur anerkannt, wenn die Räume schon vorher nicht ver­mietet werden konnten.

Das Ausmaß des S t e u e r e r l a s s e s ist bei bei­den Steuern verschieden. Die Hauszins st euer wird in Hohe von 150 v. H. der vollen Ertrags­minderung erlassen.

Beispiel: Die Ertragsminderung stellt sich auf 2400

3000 (gesetzliche Mi^te) (vereinbarte Miete) X 100 20 o. H. Erlassen werden 30 v. H. der Hauszinssteuer.

Demgegenüber wird zur Errechnung der Ertrags- minberung bei der Grundsteuer von der'bei der Bewertung 1935 angesetzten Jahresmiete, bei seinerzeit mit dem gemeinen Wert bewerteten Grundstücken der üblichen Miete (vgl. oben!) aus« gegangen. Von dieser Ausgangsmiete wird, wie bei der Hauszinssteuer, die nunmehr vereinbarte Miete abgesetzt. Bei eigen-genutzten Grundstücken wird die übliche Miete in Abzug gebracht: bei eigengenutzten Wvhxigrundstücken wird im allgemeinen noch bar« gelegt werben müssen, baß die Entrichtung ber vol­len Grundsteuer nicht zugemutet werben kann, ba bei Vergleich ber üblichen Mieten regelmäßig eine (Ertragsminberung nicht nachzuweisen ist.

Für eigengewerblich-genutzte Grunbstücke, für die Mieten sich nicht schätzen lassen, insbesondere Fabri­ken, werden bei der Hauszinssteuer die wertmäßigen Umsätze (einschl. ber umsatzsteuerfreien Umlätze) verglichen, bie in dem maßgebenden Kalenderjahr gegenüber den Umsätzen eines für das Geschäft nor­malen Jahres, oder den durchschnittlichen Umsätzen mehrerer Jahre erzielt worden sind. Für bie Grunbsteuer ist ein Vergleich mit ben Um­sätzen bes Kalenberjahres 1934 vorgesehen. Jeboch sinb für beide Steuern andere Vergleichsmahstäbe zugelassen. Die (Ertragminberung muß für bas ganze Grunbstück 20 v. H. übersteigen, wenn ber Grunbstücksteil, für den die Umsätze verglichen wer- ben, wertmäßig überwiegt. Das gleiche gilt für den Vergleich der Bettenbelegung bet eigen-genutzten

Im Derkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 53 ist die neue Beitragsordnung des Reichs­nährstandes für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vom 5. Mai 1938 zugleich mit dem Be- gleiterlaß des Reichsministers der Finanzen an die Landesfinanzämter vom 11. August 1938 ver­öffentlicht. Während die bisherigen Beitragsord- nungen für die land- und forstwirtschaftlichen Be­triebe jeweils nur für ein Rechnungsjahr galten, schafft die neue Beitragsordnung vom Rechnungs­jahr 1938 an eine Dauerreglung.

Die neue Beitragsordnung lehnt sich sowohl in ihrem Aufbau und ihrem Sprachgebrauch als auch in ihrem materiellen Inhalt, wie Beitragsgegen­stand, Befreiung, Beitragsschuldner usw., so eng an die Vorschriften des Grundsteuergesetzes an, daß Aenderungen des Grundsteuermeßbetrages sich in der Regel auch auf den Beitrag auswirken. Be­triebe oder Grundstücksflächen, bie grunbfte'uerfrei sind, sinb auch vom Reichsnährstanbsbeitrag frei.

Bei ben lanb» unb forstwirtschaftlichen Betrieben,

sprachen.

Von dieser Einschränkung abgesehen, ist die Frage zu beantworten, wie weit der Schutz ber Unfallver- 1 sicherung bei ben Betriebsveranstaltungen geht, bie im nationalsozialistischen Deutschland als Zeichen der Betriebsgemeinschaft und der Arbeitskameradschaft eine besondere Bedeutung erlangt haben. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Unfall mit der Betriebsarbeit in einem ursächlichen Zu­sammenhang stehen muß, um entschädigungspflichtig durch die Berufsgenossenschaft zu sein. Für bie Praxis kommt es immer darauf an, wie weit ber Grunbsatz bieses Zusammenhanges anerkannt ober verneint wird. Daß auch in biesem Punkt bie An­schauungen roanbelbar unb ausbaufähig sind, be­weist allein bie Tatsache ber erst späteren Einbe­ziehung ber Unfälle auf bem Wege von und nach der Arbeitsstätte in den Schutz der Unfallversiche­rung.

Gerade im nationalsozialistischen Deutschland ist der Begriff des Zusammenhanges mit der Arbeit wesentlich erweitert worden. So gilt heute ein Un­fall am Nationalfeiertag des 1. Mai un­bedingt als entschädigungspflichtiger Betriebsunfall, wenn der Unfall bei der Teilnahme an einer Be­triebsveranstaltung aus Anlaß des 1. Mai vorge- fommen ist. Ebenso sind Wegeunfälle in diesen Schutz einbezogen, wie es das Reichsversicherungs- amt in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 28. August 1935 ausgesprochen hat. Wenn z. B. ein Gefolgschaftsmitglied einen Unfall auf dem Wege zur Sammelstelle für eine Veranstaltung anläßlich des 1. Mai erleidet, so hat die Berufsgenossenschaft die Entschädigungspflicht. Der Unfallschutz am 1. Mai gilt, solange es sich um geschlossene Betriebsveran- ftaUungen" handelt, ober um Wegeunfälle zu ober von bie{en Veranstaltungen. Bleiben bagegen Ge­folgschaftsmitglieder aus eigenem Anlaß nach einer Veranstaltung am 1. Mai noch mehrere Stunden zusammen und ereignet sich dann auf dem Heim­weg ein Unfall, so ist allerdings, wie das Reichs- oersicherungsamt in seiner Entscheidung vom 18. März 1936 ausgesprochen hat, der Zusammen­hang mit der Betriebsveränstaltung gelöst und da­mit bie Möglichkeit einer Entschäbigung burch bie Berufsgenossenschaft nicht mehr gegeben.

Neben ben Feiern des 1. Mai finden oft etwa aus örtlichen Anlässen Betriebsaufmärsche oder sonstige Veranstaltungen statt. Handelt es sich hierbei um eine Kundgebung von allgemeiner Be­deutung im Sinne ber nationalsozialistischen Welt­anschauung unter geschlossener Beteiligung von Be­trieben, so ist ber Unfalloersicherungsschatz aegeben. Auch wenn Betriebe an einer von ber DAF. ver­anstalteten Kundgebung geschlossen teilnehmen, stehen etwaige Unfälle unter bem Unfallversiche- rungsschutz. Das ist vom Reichsversicherungsamt in feiner Entfcheibung vom 17. Juli 1936 ausdrücklich ausgesprochen worben.

Werben von einem Betriebe Kamerab- fchaftsab enb e, Schulungsoeranstal- tungen ober sonstige Zusammenkünfte burchge- führt, bann ist grundsätzlich das Vorliegen einer Be­triebstätigkeit im Sinne ber Unfallversicherung unb damit ber Versicherungsschutz zu bejahen, wenn es sich um geschlossene, bem Gemeinschaftsgebanken bie« nenbe unb von bem Willen bes Betriebsführers ge­tragene Veranstaltungen handelt. Der gleiche Grund­satz gilt für Unfälle bei Betriebsausflügen gemäß ber Entscheidung des Reichsversicherungs­amtes vom 16. Dezember 1936.

Wie steht es nun beim Betriebssport? Zu dieser Frage empfiehlt das eingangs erwähnte Rundschreiben des Verbandes der Berufsaenossen- schaften eine gegenüber der bisherigen Anschauung erweiterte Auffassung. Das Reichsoersicherungsamt hat bisher ben Stanbpunkt vertreten, baß Unfälle bei Sport unb Spiel etwa während der Arbeits­pausen nur bann als entschäbigungspflichtig ange­sehen werben können, wenn es sich um eine betriebs­bedingte Betätigung handelt. Der Bergmann muß, wenn er ausgefahren ist, die Babeeinrichtung bes Betriebes benutzen. Das ist betriebsbedingt. Ein Unfall hierbei wurde immer als entschäbigungs­pflichtig angesehen. Richtet dagegen ein anderer Be­trieb etwa ein Hallenbad ein und passiert bei seiner Benutzung ein Unfall, so wurde die Entschädigungs­pflicht verneint, wenn die Benutzung des Hallen­bades nicht betriebsbedingt, sondern nur von dem persönlichen Wunsch des Gefolgschaftsmitgliedes ab­hängig war Diesen Standpunkt hat zum Beispiel bas Reichsversicherungsamt in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1936 anläßlich eines beim Fußballspiel während der Arbeitspause vorgekommenen Unfalls eingenommen. Es hat das Vorliegen eines Betriebs­unfalles verneint, trotzdem sich ber Unfall auf einem auf bem Werkgelände von der Betriebsführung ein­gerichteten Fußballplatz ereignet hatte.

zu denen auch die Betriebe des Weinbaues und der Gärtnerei gehören, ist Beitragsgegenftand, also beitragspflichtig jeder grundsteuerpflichtige Betrieb. Beitragsgegenstände sind auch, wie bisher, lanb- unb forstwirtschaftliche Grunbstücksflächen, die als Bauland bei ber Einheitsbewe'rtung nicht bem lanb-

Der Villigkeiiserlaß bei der Hauszins- und Grundsteuer T3nm Steuerberater Dr. für. et rer. pol. K.Wuth

grunbfätzlich der (Eigentümer. Auch wenn der Be­trieb verpachtet ist, ist wie bei der Grundsteuer der Verpächter Beitragsschuldner. Wer im Jnnenver- hältnis zwischen Verpächter und Pächter den Bei­trag zu tragen hat, richtet sich nach den Verein­barungen im Pachtvertrag über die.Tragung der öffentlichen Lasten.

Der jährliche Beitragssatz ist so berechnet worden, daß sich das bisherige Aufkommen ergibt, die durch­schnittliche Belastung also die gleiche bleibt. Hier­nach ergab sich ein Beitragssatz von 21 v. H. bes Meßbetrages. Für einen Betrieb mit einem Ein­heitswert von 30 000 Mark, bem ein Grunbfteuer- meßbetrag von 280 Mark entspricht, beträgt ber Jahresbeitrag bemnach 58,80 Mark. Die bisherige Freigrenze für Betriebe mit einem Einheitswert von weniger als 1000 Mark, ber einem Grunbsteuer- mefebetrag von 8 Mark entspricht, ist bestehen ge­blieben, ebenso der Jahresmindestbeitrag von 3 Mark. Wichtig ist, daß der Beitragsbescheid für einen ebenso langen Zeitraum gilt wie die Haupt- neranlagung des Grundsteuermeßbetrages, in der Regel also "für sechs Jahre. Der erstmals festgesetzte Jahresbeitrag ist also solange, bis ein neuer Be­scheid ergeht, und ohne jedesmalige neue Aufforde­rung seitens des Finanzamtes jedes Jahr zu ent­richten. Ein neuer Beitragsbescheid wird innerhalb ber Zeit, für bie bie Hauptveranlagung bes Grunb- steuermeßbetrages gilt, für lanb- und forstwirt­schaftliche Betriebe im allgemeinen nur erteilt, wenn der Wert bes Betriebes, z. B. infolge Verkauf ober Zukauf, sich so stark minbert oder erhöht, daß der Einheitswert und damit der Grundsteuermeßbetrag geändert wird.

Die neue Beitragsordnung schreibt für alle Bei­tragspflichtigen vor, daß der Jahresbeitrag nicht mehr in zwei Raten, sondern auf einmal fällig wird. Als Zahlungstermin ist ber 25. Oktober fest­gesetzt morsen. Für 'biefen Termin war bie Er­wägung maßgebend, daß die Entrichtung des Bei­trages zu dieser nach ber (Ernte liegenben Zeit die geringsten Schwierigkeiten bereitet.

Die neue Dauerbeiiragsordnung des Reichsnährstandes.

Don Reg.-Rai i. e. "5V Ebbinghaus, im Derwaltungsamt des Reichsbauernführers.

Grundstücken bes Beherbergungsgewerbes. Im ubri- aen kann bei beiden Steuern der Steuererlaß ver­sagt, oder auch bei geringerer Ertragsminderung als 20 v. H. ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be­triebes gerechtfertigt ist.

Steuererlaß wird nur gewährt, wenn der zu er­lassende Steuerbetrug bei oer Hauszinssteuer 2 RM. monatlich bei der Grundsteuer 24 RM. jährlich übersteigt.

Für die Hauszins st euer kommen, wie bis­her, eine Reche weiterer Fälle des Steuererlasses in Betracht. Zunächst werden die Mehrzinsen aus einer über 25 v. H. aufgewerteten persönlichen Forde­rung weiterhin auf die Hauszinssteuer angerechnet.

Auch bie Vergünstigung für Reparatur* Hypotheken bleibt entsprechend ben bisherigen Bestimmungen bestehen. Die Hauszinssteuer wird hier um die Zins- und Tilgungsbeträge ermäßigt, die der Hauseigentümer für die Reparaturhypothek, die zur Vornahme großer Jnstandsetzungsarbeiten ausgenommen sein muß, zu zahlen hat. Die Zins- und Tilgungsbeträge werden insoweit abgesetzt, als sie 6 v. H. der Friedensmiete bzw. des Friedens­mietwertes übersteigen. Die Zins- und Tilgungs­beträge dürfen die ortsüblichen Sätze für Tilgungs­hypotheken nicht überschreiten, für die Tilgung bür« fen bis zu 5 v. H. angesetzt werben.

Beispiel: Ein Hauseigentümer hat eine Re­paraturhypothek in Höhe von 3000 RM. aufgenom­men. Als Zms- unb Tilgungsbeträge zahlt er 330 Reichsmark im Jahre. Die Friebensmiete des Grunbftücks beträgt 4000 RM., von benen 6 v. H. 240 RM. auf große Instandsetzungen entfallen. An Hauszinssteuer gestundet und niedergeschlagen werden 90 RM. im Jahre, 7,50 RM. monatlich.

Bei Wohnungsteilungen wird entspre­chend den bisherigen Vorschriften nur unter beson­deren Verhältnissen Steuererlaß gewährt, im allge- meinen also, wenn örtlich ein dringendes wohnungs­politisches Interesse an den erstellten Wohnungen besteht. Die Entscheidung ist gleichzeitig für bie Grundsteuer zu treffen. Auch für Steuererleichte­rungen aus Anlaß des Umbaues gewerb­licher Räume und Wohnungen muß im einzelnen Falle ein besonderer Grund bestehen: be­reits früher gewährte Erleichterungen bleiben jebtn» falls bestehen.

Aufrechterhalten sind ferner die wegen eines hohen

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Das Rundschreiben V 62/38 des Verbandes ber Berufsgenossenschaften empfiehlt, über biefe Auf­fassung hinauszugehev. Unfälle beim Betriebssport sollen zukünftig eine Entschäbigung burch die Be­rufsgenossenschaft grundsätzlich finden, äus dem Ge­dankengang heraus, daß die Betriebssportgemein­schaften fast immer als Ausgleich für die ben Kör­per meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit eingerichtet werden. Stellen solche Betriebssportge- , ... ... .. .

meinschaften aber besondere Wettkampfmannschaften Kalendermonat, jur die Grundsteuer das Rechnungs- auf, bie mit Wettkampfmannschasten anderer Be- jabr.

triebe Wettkämpfe veranstalten, so kann bann nicht 21 u 5 g a n g 5 m i e t e ist bei der Hauszins- mehr non einem Ausgleich einstiger Betriebe- st-u-r w.e bisher die monatliche gefefchd)« arbeit gesprochen werden. Deshalb würden Unfälle Miete

aus Anlaß derartiger Wettkampfe keine Entfchädi- (z. B. bei gewerblichen Raumen. Sroßwohnungeah

Welche Setnebsveranflattungen, ^un^dschreibkn bes Verd^anbes finden.

stehen unter Llnsaüschuh? Verband der Berufsgenossenschaften ähnliche Grunb-

1 sätze. Solange ber Zusammenhang mit bem Be-

Jn einer kurzen Notiz berichtete die Tagespresse triebe besteht, sollen Unfälle beim Werkschardienst von einem Rundschreiben des Verbandes der deut­schen gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Frage von Unfällen bei Ausübung des Be­triebssports, des Werkschardienstes unb bei Durchführung der R e i ch s b e r u f s wett­kämpfe. Das gibt Veranlassung, einmal grund­sätzlich die Frage aufzuwerfen, welche Betriebsver­anstaltungen unter bem Schutz ber reichsgesetzlichen Unfallversicherung stehen. Selbstoerstanblich ist, daß dieser Unfallschutz immer nur versicherten Be­trieben und versicherten Gefolgschaftsmitglie- bern zugute kommen kann. Betriebe, die nach ben Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung nicht in bte gesetzliche Unfallversicherung einbezbgen sind, die also keiner Berufsgenossenschaft angehören, kön­nen naturgemäß auch bei Betriebsveranstaltungen den Schutz der Versicherung nicht für sich dean-