Aus -en Gießener Gerichtssälen.
Große Strafkammer Gießen.
Der 5). Sch. aus Wetzlar hatte sich wegen fahrlässiger Tötung vor der Großen Strafkammer zu verantworten. Der Angeklagte, der in Wetzlar ein Cafe betreibt, hatte in der Nacht zum 1. Mai d. I. Mitglieder einer Kapelle, die bei ihm zum Tanze auigespielt hatte, mit seinem Wagen nach Gießen gefahren, damit sie um 1.30 Uhr den Nachtschnellzug noch erreichten. Kurz nach 1 Uhr hatte er die Ecke Frankfurter Straße - Liebigstraße erreicht und schickte sich an, nach links in die Liebigstraße, Richtung Bahnhof, einzubiegen. Er fuhr dabei aber nicht den in der Reichsstraßenverkehrsordnung vorgeschriebenen großen Rechtsbogen, sondern hielt etwa die Mitte der Straße ein, nachdem er sich erst vergewissert hatte, daß in der Liebigstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer war. Als er sich in der Kurve befand, fuhr ein aus dem Seltersweg die Frankfurter Straße heraufkommender Motorradfahrer mit voller Geschwindigkeit seitlich auf seinen Wagen auf. hierbei wurde der Fahrer durch die dolchartigen Glassplitter der zertrümmerten Fensterscheibe des Wagens an der Halsschlagader verletzt, so daß der Tod infolge Verblutens in wenigen Minuten eintrat, während der Soziusfahrer mit geringfügigen Verletzungen daoonkam. Der Angeklagte war, wie festgestellt wurde, mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 Kilometer gefahren, während der Motorradfahrer eine erheblich größere Geschwindigkeit hatte.
In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die Schuld an dem Zusammenstoß. Er wandte ein, der Motorradfahrer sei noch so weit entfernt gewesen, daß er bequem noch vorher die Kurve habe nehmen können. Infolgedessen sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den an sich vorfabrtsberechtigten Motorradfahrer erst oorbeizulassen. Die Frage des Dorfahrtsrechtes sei nur bann von Bedeutung, wenn beide Fahrzeuge sich gleichzeitig dem Schnittpunkt näherten. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Er habe sich auch für berechtigt gehalten, die Mitte der Fahrbahn beim Durchfahren der Kurve einzuhalten, da er sich erst vergewissert habe, daß sich in der Liebigstraße kein Verkehrshindernis befand. Im übrigen sei es fahrtechnisch äußerst schwierig, diese Kurve in einem weiten Rechtsbogen zu nehmen, mit Rücksicht darauf, daß dort die Straßenbahnschienen sind und die Straße in dieser Richtung sehr stark abfällt.
Demgegenüber betonte der Vertreter der Anklagebehörde, daß den Angeklagten in zweifacher Hinsicht ein Verschulden treffe, und zwar einmal, daß er die Kurve zu sehr geschnitten, zum anderen, daß er das Vorfahrtsrecht des Getöteten nicht beachtet habe. Schon allein aus der Tatsache, daß es überhaupt zu einem Zusammenstoß gekommen sei, gehe hervor, daß der Verletzte nicht soweit entfernt gewesen sein könne, wie es der Angeklagte darstelle. Das Verhalten des Angeklagten sei daher ursächlich an dem Zusammenstoß, denn wenn er den Vor
fahrtsberechtigten erst vorbeigelassen hatte, wäre der Unfall nicht passiert. Allerdings vertrat auch der Staatsanwalt die Ansicht, daß der Getötete mindestens in gleichem Maße an dem Unfall Schuld trage, und er beantragte daher unter Zubilligung mildernder Umstände eine Geldstrafe von 300. Reichsmark.
Das Gericht schloß sich im wesentlichen diesen Erwägungen an und verurteilte den Angeklagten, der noch nicht vorbestraft ist, zu einer Geldstrafe von 250.— RM.
Sodann wurde die Berufung des O. K. aus Wenings, der von dem Schöffengericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden war, verhandelt. Der Angeklagte war Anfang Februar d. I. spät abends mit einem jüngeren Komplicen in ein offenstehendes Haus in Wenings eingedrungen. Dort fand man u. a. zwei Fahrräder, die der andere Täter, der inzwischen vom Jugendgericht abgeurteilt worden ist, wegtrug und in einer Scheune verbarg. Der Angeklagte behauptete, daß er auf keinen'Fall für sich ein Rad Ijabe stehlen wollen, sondern lediglich dem anderen geholfen habe. Er habe auch gar kein Interesse an dem Erwerb eines Rades gehabt, da er, sowie seine sämtlichen Brüder bereits im Besitz von Fahrrädern seien.
In der Beweisaufnahme mußte der damals noch jugendliche Mittäter, der als Zeuge vernommen wurde, zugeben, daß er die Triebfeder des Ganzen gewesen sei und auch ein Rad für sich habe behalten wollen. Da die Einlassungen des Angeklagten nicht zu widerlegen waren, kam das Gericht zur Verneinung der Mittäterschaft des Angeklagten und nahm lediglich Beihilfe zu dem schweren Diebstahl des andern an. Infolgedessen konnte das Gericht unter die für den Einbruchsdiebstahl gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von drei Monaten heruntergehen und erkannte unter Zubilligung mildernder Umstände anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen auf eine Geld- ft r a f e von 12 0.— R M.
Amtsgericht Gießen.
Unter der Anklage des Diebstahls hatte sich der gerade 18 Jahre alte W. S. aus Gladenbach vor dem Amtsgericht zu verantworten. Der Angeklagte hatte in Wieseck im Hofe einer Gastwirtschaft ein Fahrrad entwendet, mit dem er nach Gießen fuhr. Hier bekam er es wahrscheinlich mit der Angst zu tun und ließ es in der Nähe des Güterbahnhoss herrenlos liegen. Er hatte zunächst vor, mit dem Rad eine größere Tour zu unternehmen. Bekannte des Bestohlenen hatten ihn beobachtet, so daß die Sache sehr schnell aufgeklärt werden konnte. Der Angeklagte war in vollem Umfange geständig. Mit Rücksicht hierauf, sowie auf seine Jugend und Unvorbestraftheit sah das Gericht von einer Freiheitsstrafe ab und erkannte auf eine Geldstrafe von 7 0.— R M.
Weiterhin hatte sich der W. D. aus Birklar wegen fahrlässiger Körperverletzung vor dem Amtsgericht zu verantworten. Der Angeklagte hatte durch Strafbefehl eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen erhalten, gegen den er Einspruch einlegte. Folgender Tatbestand lag zugrunde: Der Angeklagte war an einem Sonntag im Juli d. I. mit seinem Motorrad, auf dem sich noch ein Soziusfahrer befand, auf einer Spazierfahrt von Lich nach Großen-Buseck begriffen. Um dorthin zu gelangen, mußte er hinter Reiskirchen von der Hauptverkehrsstraße nach links abbiegen. In dem gleichen Augenblick, in dem der Angeklagte die Linkskurve fuhr, prallte ein unmittelbar hinter ihm fahrender Personenwagen, der sich gerade zum Ueberholen anschickte, mit ihm zusammen. Der Angeklagte wurde zu Boden geschleudert, trug jedoch keine nennenswerte Verletzungen davon. Der Personenwagen raste infolge des Zusammenpralls auf einen an der Ecke befindlichen Grenzstein, der etwa 60 Zentimeter tief im Boden steckte, und rasierte diesen glatt ab. Der Wagen überschlug sich sodann und stürzte die etwa 4 Meter hohe Böschung hinab. Sämtliche drei Insassen erlitten teilweise recht schwere Verletzungen. In der gestrigen Hauptoerhandlung wandte der Angeklagte zur Begründung seines Einspruchs ein, er habe vorschriftsmäßig durch Herausstrecken seines Armes die Aenderung der Fahrtrichtung angedeutet. Dies habe er schon um deswillen getan, um einem etwa 100 Meter hinter ihm fahrenden zweiten Motorradfahrer, der ebenfalls nach Großen- Buseck wollte, jedoch vollkommen ortsunkundig war, Bescheid zu geben. Von dem unmittelbar hinter ihm herfahrenden Personenwagen habe er überhaupt nichts bemerkt. Der Soziusfahrer des Angeklagten konnte nur bekunden, daß er sich nach dem hinter ihm fahrenden Personenwagen umgedreht habe. Als er wieder in Fahrtrichtung blickte, habe er gesehen, daß der Angeklagte seinen linken Arm wieder einzog. Demgegenüber bekundeten die drei Insassen des Autos, daß sie von einem Herausstrecken des Armes nichts gemerkt hätten. Auf Grund der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Ueberzeu- gung, daß der Angeklagte mit größter Wahrscheinlichkeit seinen Arm nicht herausgestreckt habe. Wenn er dies jedoch getan habe, so sei dies zu schnell geschehen, als daß es die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer hätten beobachten können. Mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten verursachten schweren Verletzungen der drei Insassen des Wagens kam das Gericht zu einer wesentlichen Erhöhung der im Strafbefehl erkannten Strafe und erkannte auf drei Monate Gesän'gnis.
Büchertisch.
— Heinrich Grimm: Der letzte Ketzer. Roman. Leinen 3,75 Mark. Strecker & Schröder, Verlag, Stuttgart. —(402)— Dieser Roman führt den Leser in die Zeit der Glaubenskämpfe des Dreißigjährigen Krieges. Kaspar Finsterer, der Hofbauer in der Oberpfalz, kämpft trotzig um seinen lutherischen Glauben und um die heimatliche Scholle. Trotz aller Quälereien der Jesuiten und des Preßreiters Tobias Flamberg hält er durch und wird
so der letzte Ketzer. Von der Gewalt dieses Glaubens und dieser Haltung wird selbst der rohe Preßreiter überwunden. Durch sein persönliches Eintreten beim Kurfürsten von Bayern erreicht er für den Bauern Glaubensfreiheit und rettet ihm Haus und Hof.
— Hermann Claudius: Meister Bertram van Mynden. Ein hansisch Tagebuch um MCCCC. Mit 8 Wiedergaben von Werken des Meisters Bertram auf Tafeln. 116 Seiten. Leinen 4,80 Mark. Verlag Albert Langen-Georg Müller, München, 1937. — (404) — In der Sprache vergangener Jahrhunderte läßt Hermann Claudius den Meister niederdeutscher Gotik die Chronik seines Lebens aufzeichnen. Die Tagebuchblätter setzen ein mit der Reise nach Hamburg, wo sich der Meister mit seinem Gretelin niederläßt, und wo er in der gemeinsamen Seligkeit über das erste Kind seine ersten Aufträge ausführt, die seinen Namen in den nordischen Landern bald bekannt und berühmt machen. Den schweren Schicksalsschlag, der ihnen nach kurzer Zeit das Peterle, die einzige Freude ihres Lebens, wieder entreißt, überwindet er durch Arbeit. In späteren Jahren begibt er sich nach einer Erkrankung, die ihn bis auf den Tod niederwarf, zu einer Wallfahrt nach Rom, auf der ihm Bar- schäft und Wanderlust schon in Innsbruck ausgehen. Jubelnd nach Hause zurückgekehrt, empfindet er noch einmal des Lebens Seligkeit, als sein Gretelin sich abermals gesegneten Leibes fühlt. Aber dem höchsten Glück folgt jäh der niederschmetternde Schlag: die Frau gibt einem Mädchen das Leben, sie selbst erleidet den Tod. Damit ist das Glück seines Lebens dahin. — Acht Wiedergaben nach ausgesuchten Werken des Meisters ergänzen aufs schönste dieses ergreifende Denkmal deutschen Künst- lertums und Familienlebens.
— Octave Aubry: Maria Walewska. Ein Roman um Napoleons geheime Liebe. Preis Kartoniert 3,80 Mark, in Seinen geb. 4,80 Mark. Franckh'sche Verlagshandluna, Stuttgart. — (426) — Als Napoleon-Biograph hat sich Octave Aubry einen Namen gemacht. Gestützt auf bisher kaum bekannte Tatsachen und nur wenigen zugängliche Quellen hat er diesen Roman der Liebe Napoleons zu der schönen polnischen Gräfin Maria Walewska, geschrieben. Von Napoleons Einzug in Warschau 1807 an begleitet Maria Walewska, ihre Gegenwart oder ihr Bild, den Kaiser auf allen Unternehmungen. Gegen den Haß Josephines, gegen die Stellung Marie-Louises hielt Maria Walewska stand. Sie war es, die nur als Frau den Menschen Napoleon geliebt hat, die an der Seite des Weltbeherrschers keinen andern Wunsch, keinen andern Ehrgeiz kannte als den, der Liebe zu dienen, die als einzige Frau auch in der Verbannung zu ihm hielt. Octave Aubry hat es verstanden, in dem fesselnd geschriebenen Roman ein lebensvolles Zeitbild zu geben, in dem das Schicksal einer schönen Frau warme Anteilnahme finden wird.
— Erich Wolsrom: Das Bauernhaus im Magdeburger Land. Erschienen in „Magdeburger Kultur- und Wirtschaftsleben", Heft 13: heraus- gegeben von der Stadt Magdeburg. Preis 1,10 Reichsmark. — 489
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An alle Grundstückseigentümer ergeht daher die Aufforderung, im Interesse der allgemeinen Volkswohlfahrt die Schnakenbekämpfung durchzuführen.
Wir bitten, den von uns mit der Nachprüfung beauftragten Personen das Betreten der in Frage kommenden Räume zu gestatten.
Gießen, den 1. Degember 1937.
Städtisches Hoch- und Tiefbauamt.
G r a v e r t,
und Steuererklärung" findet am
Freitag, dem3.Dezember,20tlhr
im Hotel Schlitz, Gießen (Bahnhofstraße) statt.
Alle Mitglieder sind herzlichst eingeladen.
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Heute Donnerstag Erstaufführung!
Babette, weibl. Vorname, abgeleitet von Barbara
Dabuschen, leichter Pantoffel ohne Absatz. Das Wort kommt aus dem Türkischen.
Baby (Mehrz. Sabies), entbehrliches englisches Wort für Kleinkind.
Backapparate,Back- undBratöfen, deren Hitze geregelt werden kann. Meist sino solche Backöfen in moderne Herde eingebaut. Gas oder elektrisch.
Backe, ein Teil des Gesichtes. Ee- schwollene B. ein Zeichen für irgendeine Entzündung im Bereich der Zähne, meist Wurzelhautentzündung oder Zahnbeinentzündung. Abhilfe durch den Zahnarzt. Inzwischen Umschläge mit heißem Kamillentee und Mund- fpülungen. Auch bei Mumps (s. b.) geschwollene Backe.
Backfisch. Bezeichnung für ein noch nicht voll erwachsenes Mädchen. Die Herkunft bes Wortes ist umstritten.
Backformen, ursprünglich einfache Küchenformen aus Weißblech, die
Azalee
tration auf bestimmte Vorstellungen, von Cous. einem Schweizer Arzt, als Heilverfahren ausgebildet („Es geht mir von Tag zu Tag besser und besser"). Bei ernsteren seelischen Störungen ohne jeden Wert, unter Umständen sogar schädlich.
Azalee (Alpenrose), als Topfund Freilandpslanze bekannt,
leicht zu reinigen sind. Neuerdings gibt es solche aus feuerfestem Glas. Seit einiger Zeit sind auch Backformen erhältlich, in denen man auf offener Flamme backen kann, so daß sie den Backofen entbehrlich machen.
Backhitze nennt man die richtige Hitze, die erforderlich ist, um einen Kuchen auszubacken. Hat man kein Thermometer im Backofen, so kann man einen Papierstreifen hineinlegen. Wenn er bräunt, ohne zu verkohlen, ist die Hitze richtig. Ist die Oberhitze zu groß, legt man ein Blatt Pergameni- papier über die Backform, ist sie zu gering, stellt man die Backform auf einen Ziegelstein.
Backpulver, Treibmittelersatz für Hefe, Chemikalien, aus denen sich beim Erhitzen Kohlensäure frei macht, die den Teig hochtreibt und lockert. Backpulver, die man kauft, werden nach Vorschrift verwendet. Sonst nimmt man Hirschhornsalz für Kleingebäck oder eine Mischung von doppeltkohlensaurem Natron mit Weinstein für Kuchen. Backvulverkuchen muß sofort in den Ofen, er darf nicht
Bekanntmachung.
Die Straßenbauarbeiten für den weiteren Ausbau der Werrastraße und Schottstraße sollen auf Grund der Reichsverdingungsordnung für Bauleistungen vergeben werden. 7915D
Die Vordrucke sind ab Sonnabend, den 4. Dezember 1937, bei uns erhältlich.
Die Angebote sind spätestens
Donnerstag, den S. Dezember 1937 vormittags 10 Uhr
an das Städtische Hoch- und Tiefbauamt, Asterweg Nr. 9, abzugeben, wo die Oeffnung der Angebote im Beisein der erschienenen Anbieter erfolgt.
Zuschlags- und Bindefrist 4 Wochen.
Gießen, den 1. Dezember 1937.
Städtisches Hoch- und Tiefbauamt. G r a v e r t.
Ein erregender Film aus den Tagen des polnischen Freiheitskampfes gegen die russische Bedrückung. — Im Mittelpunkt steht die dramatische Figur eines polnischen Studenten, der als Führer des Aufstandes zu gewaltigen Opfern sich zwingt, um die Freiheit des Vaterlandes zu erkämpfen.
Backpulver
blüht um die Osterzeit. Wird nach der Blüte verpflanzt, steht im Sommer halbschattig im Freien. Öfters spritzen, ab Äugust sonniger stellen, damit die neu- gebildeten Triebspitzen ausreifen, ^m Winter in kühlen Raum bringen. Wenn sich die Knospen zeigen, warm stellen; Spritzen verhindert Knospenabwurf.
Inhaber A. Jughard
Telephon 3689 gegr. 1884 Marktstr. 16 Fachgeschäft für Leibbinden, Bruchbänder und Plattfufe-Einlagen in eigenenWerkstätten v Fachleuten hergestellt Lieferant aller Krankenkassen / Damentieifiennne!
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