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Aus -en Gießener Gerichtssälen.

Große Strafkammer Gießen.

Der 5). Sch. aus Wetzlar hatte sich wegen fahr­lässiger Tötung vor der Großen Strafkammer zu verantworten. Der Angeklagte, der in Wetzlar ein Cafe betreibt, hatte in der Nacht zum 1. Mai d. I. Mitglieder einer Kapelle, die bei ihm zum Tanze auigespielt hatte, mit seinem Wagen nach Gießen gefahren, damit sie um 1.30 Uhr den Nachtschnellzug noch erreichten. Kurz nach 1 Uhr hatte er die Ecke Frankfurter Straße - Liebigstraße erreicht und schickte sich an, nach links in die Liebigstraße, Richtung Bahnhof, einzubiegen. Er fuhr dabei aber nicht den in der Reichsstraßenverkehrsordnung vorgeschriebe­nen großen Rechtsbogen, sondern hielt etwa die Mitte der Straße ein, nachdem er sich erst ver­gewissert hatte, daß in der Liebigstraße kein anderer Verkehrsteilnehmer war. Als er sich in der Kurve befand, fuhr ein aus dem Seltersweg die Frank­furter Straße heraufkommender Motorradfahrer mit voller Geschwindigkeit seitlich auf seinen Wagen auf. hierbei wurde der Fahrer durch die dolcharti­gen Glassplitter der zertrümmerten Fensterscheibe des Wagens an der Halsschlagader verletzt, so daß der Tod infolge Verblutens in wenigen Minuten eintrat, während der Soziusfahrer mit geringfügi­gen Verletzungen daoonkam. Der Angeklagte war, wie festgestellt wurde, mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 Kilometer gefahren, während der Mo­torradfahrer eine erheblich größere Geschwindigkeit hatte.

In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die Schuld an dem Zusammenstoß. Er wandte ein, der Motorradfahrer sei noch so weit entfernt ge­wesen, daß er bequem noch vorher die Kurve habe nehmen können. Infolgedessen sei er auch nicht ver­pflichtet gewesen, den an sich vorfabrtsberechtigten Motorradfahrer erst oorbeizulassen. Die Frage des Dorfahrtsrechtes sei nur bann von Bedeutung, wenn beide Fahrzeuge sich gleichzeitig dem Schnitt­punkt näherten. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Er habe sich auch für berechtigt gehalten, die Mitte der Fahrbahn beim Durchfahren der Kurve einzuhalten, da er sich erst vergewissert habe, daß sich in der Liebigstraße kein Verkehrshindernis be­fand. Im übrigen sei es fahrtechnisch äußerst schwie­rig, diese Kurve in einem weiten Rechtsbogen zu nehmen, mit Rücksicht darauf, daß dort die Straßen­bahnschienen sind und die Straße in dieser Richtung sehr stark abfällt.

Demgegenüber betonte der Vertreter der Anklage­behörde, daß den Angeklagten in zweifacher Hin­sicht ein Verschulden treffe, und zwar einmal, daß er die Kurve zu sehr geschnitten, zum anderen, daß er das Vorfahrtsrecht des Getöteten nicht beachtet habe. Schon allein aus der Tatsache, daß es über­haupt zu einem Zusammenstoß gekommen sei, gehe hervor, daß der Verletzte nicht soweit entfernt ge­wesen sein könne, wie es der Angeklagte darstelle. Das Verhalten des Angeklagten sei daher ursächlich an dem Zusammenstoß, denn wenn er den Vor­

fahrtsberechtigten erst vorbeigelassen hatte, wäre der Unfall nicht passiert. Allerdings vertrat auch der Staatsanwalt die Ansicht, daß der Getötete minde­stens in gleichem Maße an dem Unfall Schuld trage, und er beantragte daher unter Zubilligung mildernder Umstände eine Geldstrafe von 300. Reichsmark.

Das Gericht schloß sich im wesentlichen diesen Erwägungen an und verurteilte den Angeklagten, der noch nicht vorbestraft ist, zu einer Geldstrafe von 250. RM.

Sodann wurde die Berufung des O. K. aus We­nings, der von dem Schöffengericht wegen gemein­schaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnis­strafe von drei Monaten verurteilt worden war, verhandelt. Der Angeklagte war Anfang Februar d. I. spät abends mit einem jüngeren Komplicen in ein offenstehendes Haus in Wenings eingedrungen. Dort fand man u. a. zwei Fahrräder, die der an­dere Täter, der inzwischen vom Jugendgericht ab­geurteilt worden ist, wegtrug und in einer Scheune verbarg. Der Angeklagte behauptete, daß er auf keinen'Fall für sich ein Rad Ijabe stehlen wollen, sondern lediglich dem anderen geholfen habe. Er habe auch gar kein Interesse an dem Erwerb eines Rades gehabt, da er, sowie seine sämtlichen Brüder bereits im Besitz von Fahrrädern seien.

In der Beweisaufnahme mußte der damals noch jugendliche Mittäter, der als Zeuge vernommen wurde, zugeben, daß er die Triebfeder des Ganzen gewesen sei und auch ein Rad für sich habe behalten wollen. Da die Einlassungen des Angeklagten nicht zu widerlegen waren, kam das Gericht zur Ver­neinung der Mittäterschaft des Angeklagten und nahm lediglich Beihilfe zu dem schweren Diebstahl des andern an. Infolgedessen konnte das Gericht unter die für den Einbruchsdiebstahl gesetzlich vor­geschriebene Mindeststrafe von drei Monaten her­untergehen und erkannte unter Zubilligung mil­dernder Umstände anstelle einer verwirkten Ge­fängnisstrafe von 6 Wochen auf eine Geld- ft r a f e von 12 0. R M.

Amtsgericht Gießen.

Unter der Anklage des Diebstahls hatte sich der gerade 18 Jahre alte W. S. aus Gladenbach vor dem Amtsgericht zu verantworten. Der Angeklagte hatte in Wieseck im Hofe einer Gastwirtschaft ein Fahrrad entwendet, mit dem er nach Gießen fuhr. Hier bekam er es wahrscheinlich mit der Angst zu tun und ließ es in der Nähe des Güterbahnhoss herrenlos liegen. Er hatte zunächst vor, mit dem Rad eine größere Tour zu unternehmen. Bekannte des Bestohlenen hatten ihn beobachtet, so daß die Sache sehr schnell aufgeklärt werden konnte. Der Angeklagte war in vollem Umfange geständig. Mit Rücksicht hierauf, sowie auf seine Jugend und Un­vorbestraftheit sah das Gericht von einer Freiheits­strafe ab und erkannte auf eine Geldstrafe von 7 0. R M.

Weiterhin hatte sich der W. D. aus Birklar wegen fahrlässiger Körperverletzung vor dem Amtsgericht zu verantworten. Der Angeklagte hatte durch Straf­befehl eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen er­halten, gegen den er Einspruch einlegte. Folgender Tatbestand lag zugrunde: Der Angeklagte war an einem Sonntag im Juli d. I. mit seinem Motorrad, auf dem sich noch ein Soziusfahrer befand, auf einer Spazierfahrt von Lich nach Großen-Buseck begriffen. Um dorthin zu gelangen, mußte er hin­ter Reiskirchen von der Hauptverkehrsstraße nach links abbiegen. In dem gleichen Augenblick, in dem der Angeklagte die Linkskurve fuhr, prallte ein un­mittelbar hinter ihm fahrender Personenwagen, der sich gerade zum Ueberholen anschickte, mit ihm zusammen. Der Angeklagte wurde zu Boden ge­schleudert, trug jedoch keine nennenswerte Ver­letzungen davon. Der Personenwagen raste infolge des Zusammenpralls auf einen an der Ecke befind­lichen Grenzstein, der etwa 60 Zentimeter tief im Boden steckte, und rasierte diesen glatt ab. Der Wagen überschlug sich sodann und stürzte die etwa 4 Meter hohe Böschung hinab. Sämtliche drei In­sassen erlitten teilweise recht schwere Verletzungen. In der gestrigen Hauptoerhandlung wandte der An­geklagte zur Begründung seines Einspruchs ein, er habe vorschriftsmäßig durch Herausstrecken seines Armes die Aenderung der Fahrtrichtung angedeu­tet. Dies habe er schon um deswillen getan, um einem etwa 100 Meter hinter ihm fahrenden zwei­ten Motorradfahrer, der ebenfalls nach Großen- Buseck wollte, jedoch vollkommen ortsunkundig war, Bescheid zu geben. Von dem unmittelbar hinter ihm herfahrenden Personenwagen habe er überhaupt nichts bemerkt. Der Soziusfahrer des Angeklagten konnte nur bekunden, daß er sich nach dem hinter ihm fahrenden Personenwagen umgedreht habe. Als er wieder in Fahrtrichtung blickte, habe er gesehen, daß der Angeklagte seinen linken Arm wieder ein­zog. Demgegenüber bekundeten die drei Insassen des Autos, daß sie von einem Herausstrecken des Armes nichts gemerkt hätten. Auf Grund der Be­weisaufnahme kam das Gericht zu der Ueberzeu- gung, daß der Angeklagte mit größter Wahrschein­lichkeit seinen Arm nicht herausgestreckt habe. Wenn er dies jedoch getan habe, so sei dies zu schnell geschehen, als daß es die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer hätten beobachten können. Mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten verursach­ten schweren Verletzungen der drei Insassen des Wagens kam das Gericht zu einer wesentlichen Er­höhung der im Strafbefehl erkannten Strafe und erkannte auf drei Monate Gesän'gnis.

Büchertisch.

Heinrich Grimm: Der letzte Ketzer. Roman. Leinen 3,75 Mark. Strecker & Schröder, Verlag, Stuttgart.(402) Dieser Roman führt den Leser in die Zeit der Glaubenskämpfe des Dreißigjährigen Krieges. Kaspar Finsterer, der Hof­bauer in der Oberpfalz, kämpft trotzig um seinen lutherischen Glauben und um die heimatliche Scholle. Trotz aller Quälereien der Jesuiten und des Preß­reiters Tobias Flamberg hält er durch und wird

so der letzte Ketzer. Von der Gewalt dieses Glau­bens und dieser Haltung wird selbst der rohe Preß­reiter überwunden. Durch sein persönliches Eintre­ten beim Kurfürsten von Bayern erreicht er für den Bauern Glaubensfreiheit und rettet ihm Haus und Hof.

Hermann Claudius: Meister Ber­tram van Mynden. Ein hansisch Tagebuch um MCCCC. Mit 8 Wiedergaben von Werken des Meisters Bertram auf Tafeln. 116 Seiten. Leinen 4,80 Mark. Verlag Albert Langen-Georg Müller, München, 1937. (404) In der Sprache ver­gangener Jahrhunderte läßt Hermann Claudius den Meister niederdeutscher Gotik die Chronik seines Lebens aufzeichnen. Die Tagebuchblätter setzen ein mit der Reise nach Hamburg, wo sich der Meister mit seinem Gretelin niederläßt, und wo er in der gemeinsamen Seligkeit über das erste Kind seine ersten Aufträge ausführt, die seinen Namen in den nordischen Landern bald bekannt und berühmt machen. Den schweren Schicksalsschlag, der ihnen nach kurzer Zeit das Peterle, die einzige Freude ihres Lebens, wieder entreißt, überwindet er durch Arbeit. In späteren Jahren begibt er sich nach einer Erkrankung, die ihn bis auf den Tod niederwarf, zu einer Wallfahrt nach Rom, auf der ihm Bar- schäft und Wanderlust schon in Innsbruck aus­gehen. Jubelnd nach Hause zurückgekehrt, empfindet er noch einmal des Lebens Seligkeit, als sein Grete­lin sich abermals gesegneten Leibes fühlt. Aber dem höchsten Glück folgt jäh der niederschmetternde Schlag: die Frau gibt einem Mädchen das Leben, sie selbst erleidet den Tod. Damit ist das Glück seines Lebens dahin. Acht Wiedergaben nach ausgesuchten Werken des Meisters ergänzen aufs schönste dieses ergreifende Denkmal deutschen Künst- lertums und Familienlebens.

Octave Aubry: Maria Walewska. Ein Roman um Napoleons geheime Liebe. Preis Kartoniert 3,80 Mark, in Seinen geb. 4,80 Mark. Franckh'sche Verlagshandluna, Stuttgart. (426) Als Napoleon-Biograph hat sich Octave Aubry einen Namen gemacht. Gestützt auf bisher kaum bekannte Tatsachen und nur wenigen zugängliche Quellen hat er diesen Roman der Liebe Napoleons zu der schönen polnischen Gräfin Maria Walewska, geschrieben. Von Napoleons Einzug in Warschau 1807 an begleitet Maria Walewska, ihre Gegenwart oder ihr Bild, den Kaiser auf allen Unternehmun­gen. Gegen den Haß Josephines, gegen die Stel­lung Marie-Louises hielt Maria Walewska stand. Sie war es, die nur als Frau den Menschen Na­poleon geliebt hat, die an der Seite des Weltbeherr­schers keinen andern Wunsch, keinen andern Ehrgeiz kannte als den, der Liebe zu dienen, die als einzige Frau auch in der Verbannung zu ihm hielt. Octave Aubry hat es verstanden, in dem fesselnd geschrie­benen Roman ein lebensvolles Zeitbild zu geben, in dem das Schicksal einer schönen Frau warme Anteilnahme finden wird.

Erich Wolsrom: Das Bauernhaus im Magdeburger Land. Erschienen inMagdeburger Kultur- und Wirtschaftsleben", Heft 13: heraus- gegeben von der Stadt Magdeburg. Preis 1,10 Reichsmark. 489

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Bekanntmachung.

Nach der Polizeiverordnung, betr. Bekämpfung dex Schnakenplage, vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller sowie andere Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, mindestens einmal in den Mo­naten Dezember bis Februar gründlich auszubrennen oder, wo dies aus feuerpolizeilichen Gründen nicht möglich ist, auszuräuchern. 7912C

An alle Grundstückseigentümer ergeht daher die Aufforderung, im Interesse der allgemeinen Volks­wohlfahrt die Schnakenbekämpfung durchzuführen.

Wir bitten, den von uns mit der Nachprüfung beauftragten Personen das Betreten der in Frage kommenden Räume zu gestatten.

Gießen, den 1. Degember 1937.

Städtisches Hoch- und Tiefbauamt.

G r a v e r t,

und Steuererklärung" findet am

Freitag, dem3.Dezember,20tlhr

im Hotel Schlitz, Gießen (Bahnhofstraße) statt.

Alle Mitglieder sind herzlichst eingeladen.

7916 D

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Heute Donnerstag Erstaufführung!

Babette, weibl. Vorname, abge­leitet von Barbara

Dabuschen, leichter Pantoffel ohne Absatz. Das Wort kommt aus dem Türkischen.

Baby (Mehrz. Sabies), entbehr­liches englisches Wort für Klein­kind.

Backapparate,Back- undBratöfen, deren Hitze geregelt werden kann. Meist sino solche Backöfen in mo­derne Herde eingebaut. Gas oder elektrisch.

Backe, ein Teil des Gesichtes. Ee- schwollene B. ein Zeichen für ir­gendeine Entzündung im Bereich der Zähne, meist Wurzelhautent­zündung oder Zahnbeinentzün­dung. Abhilfe durch den Zahn­arzt. Inzwischen Umschläge mit heißem Kamillentee und Mund- fpülungen. Auch bei Mumps (s. b.) geschwollene Backe.

Backfisch. Bezeichnung für ein noch nicht voll erwachsenes Mäd­chen. Die Herkunft bes Wortes ist umstritten.

Backformen, ursprünglich einfache Küchenformen aus Weißblech, die

Azalee

tration auf bestimmte Vorstellun­gen, von Cous. einem Schweizer Arzt, als Heilverfahren aus­gebildet (Es geht mir von Tag zu Tag besser und besser"). Bei ernsteren seelischen Störungen ohne jeden Wert, unter Umstän­den sogar schädlich.

Azalee (Alpenrose), als Topf­und Freilandpslanze bekannt,

leicht zu reinigen sind. Neuer­dings gibt es solche aus feuer­festem Glas. Seit einiger Zeit sind auch Backformen erhältlich, in denen man auf offener Flam­me backen kann, so daß sie den Backofen entbehrlich machen.

Backhitze nennt man die richtige Hitze, die erforderlich ist, um einen Kuchen auszubacken. Hat man kein Thermometer im Backofen, so kann man einen Papierstrei­fen hineinlegen. Wenn er bräunt, ohne zu verkohlen, ist die Hitze richtig. Ist die Oberhitze zu groß, legt man ein Blatt Pergameni- papier über die Backform, ist sie zu gering, stellt man die Back­form auf einen Ziegelstein.

Backpulver, Treibmittelersatz für Hefe, Chemikalien, aus denen sich beim Erhitzen Kohlensäure frei macht, die den Teig hochtreibt und lockert. Backpulver, die man kauft, werden nach Vorschrift ver­wendet. Sonst nimmt man Hirsch­hornsalz für Kleingebäck oder eine Mischung von doppeltkoh­lensaurem Natron mit Weinstein für Kuchen. Backvulverkuchen muß sofort in den Ofen, er darf nicht

Bekanntmachung.

Die Straßenbauarbeiten für den weiteren Ausbau der Werrastraße und Schottstraße sollen auf Grund der Reichsverdingungsordnung für Bauleistungen vergeben werden. 7915D

Die Vordrucke sind ab Sonnabend, den 4. Dezember 1937, bei uns erhältlich.

Die Angebote sind spätestens

Donnerstag, den S. Dezember 1937 vormittags 10 Uhr

an das Städtische Hoch- und Tiefbauamt, Asterweg Nr. 9, abzugeben, wo die Oeffnung der Angebote im Beisein der erschienenen Anbieter erfolgt.

Zuschlags- und Bindefrist 4 Wochen.

Gießen, den 1. Dezember 1937.

Städtisches Hoch- und Tiefbauamt. G r a v e r t.

Ein erregender Film aus den Tagen des polnischen Freiheitskampfes gegen die russische Bedrückung. Im Mittelpunkt steht die dramatische Figur eines polnischen Studenten, der als Führer des Aufstandes zu gewaltigen Opfern sich zwingt, um die Freiheit des Vaterlandes zu erkämpfen.

Backpulver

blüht um die Osterzeit. Wird nach der Blüte verpflanzt, steht im Sommer halbschattig im Freien. Öfters spritzen, ab Äugust sonniger stellen, damit die neu- gebildeten Triebspitzen ausreifen, ^m Winter in kühlen Raum brin­gen. Wenn sich die Knospen zei­gen, warm stellen; Spritzen ver­hindert Knospenabwurf.

Inhaber A. Jughard

Telephon 3689 gegr. 1884 Marktstr. 16 Fachgeschäft für Leibbinden, Bruchbänder und Plattfufe-Einlagen in eigenenWerkstätten v Fachleuten hergestellt Lieferant aller Krankenkassen / Damentieifiennne!

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