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Nr. 780 Zweites Blati

(Siebener Anzeiger sAeneral-Anzeiqer für Mberheffen)

Mittwoch. I. Dezember (OST

Volkswirtschaftliche Zeiiftagen.

Leichtere Arbk it durch Sletti izität

43oii Oipl.'Zng. von Unechter.

ZdR. Noch vor wenigen Jahren lautete die Frage nicht: Welche Aufgaben hat die Elektrizität in der Landwirtschaft?, sondern: Welche Möglichkeiten bie­ten sich der Elektrizität in der Landwirtschaft? Diese kurzen Säge umreisten klar den Umbruch, der sich auf diesem Gebiet vollzogen hat. Damals ein tastendes Suchen nach neuen Absatzmöglichkei­ten, hervorgerufen durch die schlechte Ausnutzung der teuren Heberlandnetze und durch die damit ver­bundenen hohen Strompreise, um durch Erschlie­ßung neuer Abnahmequellen zu größerer Wirt­schaftlichkeit der Netze und damit zu günstigeren Strompreisen zu kommen; heute die Forderung, Strom zu wirtschaftlich tragbaren Preisen in um­fangreichem Maße einzusetzen, um den Erfolg der Erzeugungsschlacht so groß wie möglich zu gestal­ten.

Die Elektrizität hat heute drei große Aufgaben­gebiete in der bäuerlichen Wirtschaft: 1. Als Kraft­quelle unmittelbar fördernd in den Erzeugungspro­zeß einzugreifen durch den Antrieb neu aufzustel­lender Maschinen zur Feldberegnung, zur Ernte­bergung, Saatgutreinigung und' anderen Zwecken; 2. als Kraft- und Wärmequelle zur Erleichterung der schweren Arbeit in Haus, Hof und Stall, die bisher zum größten Teil durch menschliche Arbeits­kraft bewältigt wurde, wie zum Beispiel der An­trieb von Wasseroersorgungsanlagen, Geräten zum Fulterschneiden, von Melkmaschinen, Holzsägen, Waschmaschinen und das Beheizen der Wärme­geräte in der Haushalts- und Futterküche; 3. kann die elektrische Energie vielfach noch Arbeiten über­nehmen, die bisher durch die tierische Energie ausgeführt wurden, und dadurch dazu beitragen, daß Ackerflächen zur menschlichen Ernährung frei­werden, die bisher zur Erzeugung von tierischer Energie erforderlich waren.

Die beiden ersten Aufgabengebiete überschneiden sich vielfach, denn häufig wird dort, wo durch Ein­satz technischer Hilfsmittel und Kraftquellen eine wesentliche Ersparnis an Arbeitszeit und mensch­licher Arbeitskraft erreicht wird, wie zum Beispiel bei der Hauswasserversorgung, bei der Anwendung -her Elektrowärmegeräte und anderen indirekt auch eine Steigerung der Erzeugung erreicht werden können, weil die freigewordene Zeit und Kraft an anderer Stelle im Betriebe erzeugungsfördernd an­gewendet werden kann.

j / Besonderes Interesse verdient die Elektrowärme, . Lei der sich in den letzten Jahren eine rasche Ent- iwicklung vollzogen hat. Das Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft hat seit längerer Zeit Versuche hierüber eingeleitet, indem es für die Dauer eines Jahres in einer großen Anzahl bäuer­licher Betriebe der verschiedensten Größe und Wirt- ischaftsform Elektroherde, Heißwasserspeicher und Futterdämpfer versuchsweise aufgestellt hat. Erst mach Ablauf eines ganzen Jahres hatten sich die Bauern zu entscheiden, ob sie die aufgestellten Ge­räte käuflich erwerben wollten. Die in den ersten Versuchen erzielten Ergebnisse waren so günstig, daß die Untersuchungen im Laufe der Zeit auf 23 Dör­fer in allen Teilen Deutschlands ausgedehnt wer- : Öen konnten. Von der Praxis wurden insbesondere 'olgende Vorzüge gelobt: große Sauberkeit und Ein- lfachheit der Bedienung, ständige Betriebsbereit- chaft, Unabhängigkeit vom Schornstein und damit Öie Möglichkeit, die Geräte dort aufzustellen, wo die günstigsten Arbeitsbedingungen vorhanden sind, z. B. Den Herd am Fenster, den Dämpfer nahe öerit Kar- rioffelkeller oder im Stall. Ferner wird im Som­mer die kühle Küche angenehm empfunden und beim Dämpfen die Tatsache, daß das Futter, mit ßtachtstrom gedämpft, morgens fertig zur Verfügung lteht. Diese und eine Reihe weiterer Gesichtspunkte iind in Geld kaum ausdrückbar. Um so wichtiger ft die Entscheidung der Praxis, die nach einjähri- wer Betriebszeit in voller Kenntnis der entstehenden Jetriebskosten sich fast durchweg zur Uebernahme i- er Geräte entschlossen hat. Don den Herden ist nach Abschluß der Versuche kaum einer zurückgegeben worden. Strompreise von 8 bis höch- tt e n 5 10 Pfennigen je kwh wurd en : urchweg a l s txagbar bezeichnet. Die Futterdämpfer haben sich besonders in den Betrie- sn durchgesetzt, in denen der Bäuerin oder dem Zauern die Stallarbeit selbst obliegt, also in Be­trieben, die einen Dämpfer von bis 100 Liter Anhalt besitzen. Auch die Dämpfer wurden zum weitaus größten Teil übernommen. Hier wurde .vn Nachtstrompreis von 4 Pfennigen je kwh als och tragbar bezeichnet. Gewisse Schwierigkeiten irgaben sich bei den Heißwasserspeichern in den­jenigen Betrieben, die sehr große Warmwassermen- pen täglich verbrauchen, zum Beispiel in Betrieben, n denen noch viel Heißwasser zur Viehoerfütterung cLbraucht wird. Auch hier gilt ein Nachtstrompreis non 4 Pfennigen je kwh als obere Grenze bzw. < n Pauschalpreis, der einem ähnlichen Kilowatt- fiundenpreis gleichkommt. Auf dieser Basis werden iäe Heißwasserspeicher in einigen Dörfern sogar end) im Winter, wenn andere Feuerstellen zur Qarmwasserbereitung herangezogen werden kön-

isen, benutzt.

Die Versuche haben bei aller Würdigung, die die (lektrogeräte erfuhren, ferner nach ergeben, daß für die kalte Jahreszeit eine ausreichend große Feuerftelle für feste Brennstoffe vorhanden sein muß. Die bäuerliche Küche ist fast überall in Deutschland gleichzeitig Wohnraum und Aufent- kiltsraum für die Kinder. Die Arbeit im Freien ,kingt es außerdem mit sich, daß in den Ueber- ovngsjahreszeiten häufig nasse Kleidungsstücke ge- tiocfnet werden müssen, und da ist es naturge- r äst am sparsamsten, wenn diese notwendige Feuer- fslle zum Heizen gleichzeitig als Kochstelle benutzt werden kann.

Die wirtschaftliche Auswirkung dieser Geräte auf d»e allgemeine ländliche Stromversorgung ist außer- o dentiich groß. Es konnte festgestellt werden, daß durch ihre Verwendung der Stromverbrauch auf d:is Vier- bis Zehnfache des bisherigen gesteigert oaerben konnte. Dadurch wurde es möglich, den g samten Strom für die Betriebe, die in nen­nenswertem Umfange Wärme verbrauchten, zu einem Durchschnittspreis abzugeben, der in den NListen Fällen unter 10 Pfennigen je kwh ein­schließlich aller Grundgebühr, Zählermiete usw lag.

einer ganzen Anzahl von Fällen wurde durch he Verwendung der Elektrowärmegeräte über­

haupt erst der elektrische Anschluß möglich, so zum Beispiel in abgelegenen Höfen in Brandenburg, Schleswig-Hvlstein und anderen Orten.

Von großer Bedeutung ist ferner die Aus dehnung der Verwendung von Klein kraft. Wir haben in Deutschland schätzungsweise noch eine Million Betriebe über 2 Hektar, die zwar elektrisches Licht haben, über Kraft aber noch nicht verfügen. Welche Bedeutung z. B. eine Wasserver­sorgung haben kann, zeigt, daß ein Betrieb von 25 Hektar etwa 10 bis 15 Zentner Wasser täglich an die verschiedensten Derbrauchsstellen transpor­tieren muß. Auch die Melkmaschine gewinnt in letzter Zeit wegen des empfindlichen Mangels an Arbeitskräften Bedeutung. Bei sauberer Pflege ist die Melkmaschine in der Lage, eine der schwersten Arbeiten des Bauernbetriebes zwar nicht wesentlich zu verkürzen, aber so zu erleichtern, daß die Heran­

wachsenden Kinder der Mutter diese täglich viele Stunden in Anspruch nehmende Arbeit zum größ­ten Teil abnehmen können. Bedenken wegen Euter­erkrankungen, die früher vielfach geäußert wurden, bestehen heute bei sachgemäßer Behandlung nicht mehr. Auch bei der Feldberegnung erwachsen der Elektrizität neue Aufgaben von großem Umfang, die sie besonders deshalb verhältnismäßig leicht zu lösen vermag, weil die Feldberegung dann durch­geführt wird, wenn die Netze durch andere Abneh­mer nicht voll ausgenutzt sind, im Sommer und zum Teil auch in den Nachtstunden.

Die Zahl der Beispiele könnte noch beliebig ver­größert werden. Sie alle zeigen, wie wichtig der Einsatz der Elektrizität zur Förderung der Produk­tion und zur Entlastung der ohnehin mit Arbeit äußerst belasteten bäuerlichen Familien und ihrer Hilfskräfte ist.

Die Wehrsteuer.

Die Wehrsteuer ist am 1. 9.1937 in Kraft getreten. Ihr Zweck ist die Schaffung eines sozialen Ausgleich: bei Personen, die nur zu einer kurzfristigen mili­tärischen Ausbildung oder überhaupt nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, gegenüber den­jenigen Volksgenossen, die zur Ableistung einer zwei­jährigen aktiven Dienstpflicht verpflichtet sind. Viel­fach herrscht in diesen am meisten interessierten Krei­sen eine gewisse Unkenntnis in der Beurteilung der Frage:Wer ist wehrsteuerpflichtig und wer nicht?" Im Rahmen des begrenzten Raumes sollen diese Zeilen dazu beitragen, Klarheit in den grundlegen­den Bestimmungen des Wehrsteuergesetzes der Oes- sentlichkeit zu übermitteln.

Allgemein sei gesagt: Wehrsteuerpflichtig ist jeder deutsche Staatsangehörige, der nach dem 31.12.1913 geboren ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstzeit einberufen wird. Die Feststellung der Geburt wird im allgemeinen keine Schwierigkeiten machen. Ausschlaggebend ist, daß die Geburt nach Ablauf der Mitternachtsstunde (24 Uhr) erfolgt ist.

Die Wehrsteuer erstreckt sich erstmalig auf die An­gehörigen der Geburtsjahrgänge 1914, 1915 und 1916 und für das Jahr 1938 auch noch auf den Jahr­gang 1917. Sie beginnt am Anfang des Kalender­jahres, das auf den Zeitpunkt der Einberufung des Geburtenjahrgangs folgt, dem der Steuerpflichtige angehört, aber nicht vor Anfang des Kalenderjahres, das auf die endgültige Entscheidung über die Nicht­einberufung des Steuerpflichtigen folgt, und endet am Schluffe des Kalenderjahres, in dem der Steuer­pflichtige das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Befreit von der Wehrsteuer sind alle Personen, die vor dem 31. 12.1913 geboren sind und diejenigen, die zur Ableistung einer zweijährigen aktiven Dienst­zeit einberufen werden. Eine Befreiung tritt aber auch ein für Personen, die bei Ausübung der Ar­beitsdienstpflicht oder des zweijährigen aktiven Dienstes infolge einer Verletzung ober eines Leidens (Dienstbeschädigung) für den Wehrdienst untauglich geworden sind- Maßgebend für das. Darliegen einer Dienstbeschädigung ist die Entscheidung der Versor­gungsbehörden.

Bei der Ableistung von militärischen Hebungen, die länger als 14 Tage dauern, tritt ein Ruhen der Wehrsteuerpflicht ein, und zwar für die Gesamtzeit. Das gilt auch dann, wenn ein- oder mehrtägige Hebungen abgeleiftet werden, die zusammen in einem Kalenderjahr mehr als 14 Tage ergeben. Von der Erhebung der Wehrsteuer wird ganz abgesehen, trotz­dem die Voraussetzungen gegeben sind, wenn bei ver­anlagten Personen das jährliche Einkommen 224 NM. und bei nichtselbständigen Arbeitnehmern (Lohn- steuerpflichtigen) der monatliche Arbeitslohn von 52 RM. nicht überschritten wird.

Unter der endgültigen Entscheidung über die Nicht­einberufung zur zweijährigen aktiven Dienstpflicht sind 3U verstehen die Heberweisung zur Ersatzreserve I im Falle der bedingten Tauglichkeit, die Heberwei- zung zur Ersatzreserve II und IIF, der Ausschluß von der Erfüllung der Wehrpflicht wegen dauernder

Wehrunwürdigkeit ober bie Ausmusterung wegen völliger Hntauglichkeit sowie bie Heranziehung zur kurzfristigen Ausbilbung.

Von grunbsätzlicher Bebeutung für bie Wehrfteuer- pflicht ist ber Besitz ber beutschen Staatsangehörig­keit. Auslänber, bie bie beutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können bieserhalb auch nicht zur Wehrsteuer herangezogen werben. Dahingegen ist ber Nichtbesitz ber Reichsbürgerschaft bei ber Beurteilung ber Frage, ob Wehrsteuerpflicht gegeben ist ober nicht, ohne jeben Einfluß. Demgemäß unterliegen Nicht­ariern, insbefonbere Juben, bie bie beutsche Staats­angehörigkeit, aber nicht bie Reichsbürgerschaft be­sitzen, ber Wehrsteuer.

Neu ist bie Befreiung ber Volksgenossen von ber Wehrsteuerpflicht, bie zwei Jahre bei ber ^-Ver- fügungstruppe gebient haben. Diese Zeit ist als bie Erfüllung ber zweijährigen aktiven Dienstzeit anzu­sehen. Das gilt auch für Personen, bie freiwillig vor bem Inkrafttreten ber allgemeinen Wehrpflicht, also vor bem 16.3.1935, bei ber Wehrmacht eingestellt würben unb minbeftens 9 Monate hier aktiven Wehrbienst geleistet haben. Die gleiche Vergünstigung haben außerbem Personen, bie nach kurzfristiger oiermonatiger Ausbilbung als Reserveoffizieranwär- ter ein weiteres Jahr bei ber aktiven Truppe abge­leistet haben. Die Befreiung tritt ein mit Beginn bes Kalenbermonats, ber auf ben Ablauf ber aktiven Dienstzeit folgt.

Von befonberer Bebeutung dürfte ferner bie Be­urteilung ber Wehrsteuerpflicht bei vorzeitiger Ent­lassung aus bem aktiven Wehrbienst sein. Aus Bil- ligkeitsgrünben wirb allen Personen, bie aus irgenb- einem Grunbe, ohne baß Dienftbeschäbigung vorlag, vorzeitig aus bem aktiven Heeresbienst ausscheiben, bie abgeleistete Dienstzeit auf bie beiben ersten Jahre der Wehrsteuerpflicht, in denen die erhöhte Wehr- fteuer erhoben wird, angerechnet. Für diese beiden ersten Jahre beträgt bie Wehrsteuer, bie vom Ar­beitseinkommen (bei Lohnsteuerpflichtigen) zu er­heben ist, 50 v. H. ber Lohnsteuer, minbestens jeboch 4 v. H. bes Arbeitseinkommens. In ben folgenben Jahren 6 v. H. ber Lohnsteuer, minbestens aber 5 v. T. bes Arbeitseinkommens. Hanbelt es sich ba- gcgen um Personen, beren Einkommen burch bie Veranlagung erfaßt wirb, so finb für bie beiben ersten Jahre 5 v. H. bes Einkommens, für bie fol­genben Jahre 6 v. T. bes Berechnung zugrunbe zu legen. Eine vorzeitige Entlassung würbe sich, wie aus folgenbem Beispiel ersichtlich, auswirken: Ein Wehr­pflichtiger wirb am 1.10.1937 zum aktiven Wehr­bienst eingezogen. Er wirb aber wegen Verlust ber Wehrwürbigkeit am 5. 3. 1939 aus bem aktiven Wehrbienst entlassen. Die Wehrsteuerpflicht beginnt in biesem Falle am 1.1.1940, ba ber Stichtag ber Persvnenstanbsaufnahme ber 10.10.1939 ist. Es finb nun auf bie beiben ersten Jahre (1940 unb 1941 = 24 Monate) 18 Monate ber abgeleisteten Dienstzeit anzurechnen, so baß nur noch für 6 Monate, also ab 1. 7.1940 bie erhöhte Wehrsteuer zu entrichten ist, währenb ab 1.1.1941 bereits bie einfache in Kraft tritt.

Die neue Grundsteuer.

Am 1. Dezember 1936 ist das neue Grunbsteuer- gesetz erlassen worben, wonach bie Grunbsteuer ab 1. April 1938 erhoben wirb. Am 1. Dezember 1937 wirb eine wichtige Stufe erreicht, benn bis zu bie­sem Tage müssen bie Finanzämter ben Gemeinben ben Steuermeßbetrag mitteilen. Voraufgegangen ist bie Ermittlung bes Steuermeßbetrages nach ben Einheitswerten. Bis zum 1. April erfolgt bann noch bie Festsetzung ber Hebesätze, wobei zu beachten ist, baß ber Hebesatz regelmäßig aus einem Hunbert- satz bes Meßbetrages bestehen wirb.

Das neue Grundsteuergesetz schafft einheit­liches Reichsrecht auf diesem Gebiet. Früher galt in ben beutschen ßänbern ein sehr von ein- anber abweichenbes Grunbsteuerrecht. Die Grunb­steuer ist in Zukunft eine reine Gemeinbe- st e u e r. Steuergegenjtanb ist ber in einer Ge- meinbe befindliche jeweilige Grundbesitz. Zum Grunbbesitz, ber von ber Grunbsteuer erfaßt wirb, gehören bas lanb- unb forstwirtschaftliche Vermögen, bie Grunbstücke unb bas Betriebsvermögen, soweit es sich um Betriebsgrunbstücke hanbelt. Die Be- triebsgrunbstücke werben also nur als Teil bes Be­triebsvermögens zur Grunbsteuer herangezogen, was bebeutet, baß bie übrigen Teile bes Betriebs­vermögens natürlich nicht von ber Grundsteuer er­faßt werden. Um Klarheit über die Berechnung ber Grunbsteuer zu erlangen, ist es notroenbig, bie Be­griffe bes Einheitswertes, bes Steuermeßbetrages unb bes Hebesatzes zu erläutern.

Der Einheitswert bes Grundstückes bildet bie Besteuerungsgrunblage. Die Einheitswerte sinb neu festgesetzt worben, so baß bei ber Hauptveran­lagung ber 'Steuermeßbeträge bie Einheitswerte zu­grunbe zu legen sinb, bie zuletzt vor bem 1. April 1938 festgeste'llt würben. Die letzte Hauptfeststellung hat am i. Januar 1935 ftattgefunben, währenb in einzelnen Fällen seitbem jeweilig am Jahresanfang Nachfeststellungen vorgenommen worben finb.

Der Steuermeß betrag ist. jeweils ein Tausendsatz vom Einheitswert. Die Höhe ber Steuer­meßbeträge weift für bie einzelnen Gruppen Unter­schiebe auf. Für unbebaute Grunbstücke beträgt bie Steuermeßzahl 10 v. T. des Einheitswertes. Bei

lanb- unb forstwirtschaftlichen Betrieben werden für die ersten 10 000 RM. bes Einheitswertes 8 v. T. unb für ben Rest 10 v. T. zugrunbe gelegt. Kompli­zierter ist bas Verfahren für bebaute Grunbstücke. Hier richtet sich bie Steuermeßzahl nach ber Größe ber Stabte unb ber Art bes Grundbesitzes, wobei vier Gruppen gebildet werben, unb zwar Altbauten; Altbauten, bie ben Charakter als Einfamilienhäuser haben, bis zu einem Einheitswert von 30 000 RM.; Neubauten, unb zwar soweit es sich um Einfami­lienhäuser hanbelt, für ben Teil bes Einheitswertes, ber 30 000 RM. übersteigt; Einfamilienhäuser-Neu- bauten für bie ersten angefangenen ober vollen 30 000 RM. bes Einheitswertes. Für bie erste Gruppe (Altbauten) beträgt ber Steuermeßbetrag für alle brei Größengruppen, nämlich für Orte bis zu 25 000 Einwohner, für Orte von 25 000 bis 1 Million Einwohner unb für Gemeinben über 1 MiPon Einwohner, einheitlich 10 v. T. In ber zweiten Gruppe beträgt in berfelben Reihenfolge ber Steuermeßbetrag 10 v. T., 8 v. T. unb 6 v. T.; in ber britten Gruppe (Neubauten) 8, 7 unb 6 v. T. unb in ber vierten Gruppe 8, 6 unb 5 v. T. Bei der (Eingruppierung find die Einfamilienhäuser - Neu­bauten am vorteilhaftesten weggekommen.

Die Steuermeßbeträge werden vom Finanzamt festgestellt und den Gemeinden durch den sogenann­ten Steuermeßbescheid mitgeteilt, bie bann für jebes Jahr gesonbert ben Hebefatz feftfteüen unb damit bie eigentliche Grundsteuer berechnen. Der Hebesatz ist roieberum ein Dom-Hunbertsatz ber Steuermeß­beträge. Die Hebesätze sinb in einer Gemeinbe ein­heitlich festzustellen. Nur für die beiden Gruppen, das land- unb forstwirtschaftliche Vermögen unb bas eigentliche Grunbvermögen, können jeweils Der» schiebene Hebesätze ermittelt werben. Wenn z. B. in ber Gruppe 4, bie Einfamilienhäuser-Neubauten umfaßt, ber Einheitswert eines Grunbstückes 20 000 Reichsmark beträgt unb bie Steuermeßzahl 6 v. T., fo ergibt bas 6 X 20 120 RM. Nimmt man an, baß ber Hebesatz babei 250 o. T. beträgt, so muß also eine Grunbsteuer von 120 RM. X 2,5 = 300 Reichsmark jährlich errichtet werden.

Die Gemeinben stellen ben Grund steuer­

bescheid zu, gegen ben Einspruch erhoben wer­ben kann, unb zwar: soweit ber Einspruch sich auf ben Steuermeßbescheid bezieht, beim Finanzamt, unb soweit er sich gegen ben Grundsteuerbescheid bezieht, bei ber Gemeinbe. Die Einsprüche müssen bis einen Monat nach ber Zustellung erfolgen. Die Grunbsteuer ist monatlich am 15. zu entrichten, so baß ber Steuerpflichtige bei unserem Beispiel monat­lich ben 12. Teil von 300 RM., also 25 RM. zu zahlen hätte. Lediglich für lanb- unb forstwirtschaft­liche Betriebe, wozu auch bie Gärtnereien gehören, finben bie Zahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August unb 15. November, also vierteljährlich, statt. Wenn bie Grundsteuer weniger als 20 Mark ausmacht, können auch andere Zahltage festgesetzt werden. Steuerschuldner ist der (Eigentümer des Grundstücks; wenn es sich um eine Erbengemein­schaft handelt, so find die (Erben Gesamtschuldner.

In dem Gesetz gibt es Bestimmungen über Dauer­befreiungen, wozu das (Eigentum der öffentlich- rechtlichen Körperschaften gehört und der NSDAP., soweit die Grundstücke für deren Aufgaben un­mittelbar genutzt werden. Weiter find dauernd be­freit der Grundbesitz von mildtätigen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ber an­erkannten Sportvereine, unter bestimmten Voraus­setzungen auch ber Krankenanstalten unb bann sol­cher Grunbbesitz, ber ber Erziehung, Kunst unb Wissenschaft bient. Neben der Dauerbefreiung gibt es eine vorübergehende Befreiung für Siedlerstellen und für den Neuhausbesitz. Für die Gruppe Neu­hausbesitz wird eine Unterscheidung zwischen älte­ren, mittleren unb neuesten Neuhausbesitz getroffen.

H. D.

VuchsühriWskurse für Handwerker.

Nach einer Slnorbnung des Reichsstandes des deutschen Handwerks vom 20. Oktober 1937 wird mit Wirkung vom 1. April n. I. auch für die hand­werklichen Betriebe die Buchführungspflicht einge­führt. Die Anordnung ist mit der Genehmigung des Reichs- und preußischen Wirtschaftsministe­riums und im Einverständnis mit dem Reichskom- miffar für die Preisbildung erfolgt.

Damit die Buchführungspflicht am 1. April in Kraft treten kann, hat der Reichsftand des deutschen Handwerks bereits mit ber planmäßigen Buchfüh­rungsschulung begonnen. Die Schulungslehrgänge werben in ben Innungen burchgeführt. Alle Jn- nungsmitglieber sinb zur Teilnahme verpflichtet. Auch Familienangehörige können an ben Lehrgän­gen teilnehmen. Der Lehrstoff soll nicht in Form von Vorträgen an bie Teilnehmer herangebracht, fonbern burch praktische Hebungen grünblich erar­beitet werben.

In der Vorkriegszeit spielte die Buchführung im Vergleich zu heute eine weniger wichtige Rolle. Für bie meisten Geschäfte reichte bamals eine ein­fache Aufzeichnung ber Ausgaben unb Einnahmen aus, um am Abenb ober am Ende des Jahres bie Bilanz" des wirtschaftlichen Erfolges zu ziehen. Als jeboch die Folgen des Diktates von Versailles für Deutschland unb die Welt immer fühlbarer wurden, ergab sich immer mehr der Zwang zu einer genauen Kalkulation, die ohne eine gewissen­hafte Buchführung nicht möglich^ ist. Auch bie steuerlichen Anforderungen bedingen zum Nachweis des Hmfatzes, des Einkommens und des Vermö­gens die genaue (Ermittlung und Festlegung der geschäftlichen Vorfälle, nicht nur zum Vorteil der Staatskasse, sondern auch zum Nutzen der Steuer­zahler selbst. Immer schärfer wurde auch der Wett­bewerb innerhalb der einzelnen Berufsstände. Nur wer auf Grund einer planmäßigen Buchführung einen klaren Heberblick über die Gestehungskosten seines Betriebes hat, kann feststellen, wo noch Er- sparnismöglichkeiten winken, um die eigene Wett­bewerbslage unb damit den wirtschaftlichen Erfolg zu verbessern.

Gerade auch das Handwerk hat unter dem Ein­fluß der nationalsozialistischen Wirtschaftsführung mehr und mehr erkannt, daß es die Mittel anwen- ben muß, bie z. B. auch in ber Jnbustrie zu einer Leistungssteigerung geführt haben, selbstverständlich in den Grenzen, bie ber Eigenart bes Handwerks entsprechen. Das Handwerk hat in den letzten Jah­ren große Anstrengungen gemacht, seine wirtschaft­liche Lage ständig zu verbessern. Nun soll die Buch­führungspflicht einen weiteren Baustein in dem Ge­sundungswerk des deutschen Handwerks bilden!

Eine ordentliche Buchführung bedeutet keines­wegs eine unnötige Mehrbelastung mit schriftlichen Arbeiten, für die der Handwerker nur schwer die erforderliche Zeit aufbringen kann. Zunächst mag wohl die ungewohnte Beschäftigung einigen Ver­druß bereiten. Die besonderen Buchführungslehr­gänge werden jedoch dafür sorgen, daß bie Einar­beitung ohne große Schwierigkeiten unb ohne gro­ßen Zeitverlust erfolgen kann, unb gar balb wirb jeber Hanbwerksmeister verspüren, wie segensreich sich diese Neuerung auch für seinen Betrieb unb damit für das Wohl feiner Familie auswirken wird. Im übrigen wird manche Handwerkerfrau und mehr noch manche..Handwerkertochter das neue Aufgabengebiet freudig anpacken und damit auch ihrerseits einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit unserer National­wirtschaft liefern.

Was heißt MbmuchMklW?

ZdR. Die Bedeutung der Derbrauchslenkung ge­rade jetzt im Winter ist unverkennbar. Die Frage­stellung, ob eine Derbrauchslenkung notwendig ist, dürfte nach unseren mehrjährigen Erfahrungen überflüssig geworden sein. Es werden auch heute noch in beschränktem Umfange gewisse Lebensmittel eingeführt. Aber gerade diese Einfuhrspanne läßt uns täglich bie Schwankungen auf bem Weltmarkt erkennen. Diese Marktunsicherheit hat uns in Ver­bindung mit anberen Grünben einst bazu bestimmt, bie beutsche Landwirtschaft unabhängig unb stark zu machen unb bie Ernährung aus bem' eigenen Grund unb Boben sicherzustellen.

Der Vierjahresplan rief zur Erzeugungsschlacht auf. Die beutsche Lanbwirtschaft arbeitet mit vollem Einsatz baran, bie Voraussetzungen einer boben- ftänbigen Ernährung zu erfüllen. Neuland wurde gewonnen, die (Erträge fliegen, die landwirtschaft­lichen Betriebe , wurden immer mehr auf wirt«