Nr. 98
Montag, 28. April 1902
152. Jahrg.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Eießener Somllitnblfltter4* werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der „hefflfche Landwirt" erscheint monatlich einmal.
Gießener Anzeiger
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Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sch« UniversitatSdruckerei (Pietsch Erben). Älchen.
General-Anzeiger, Amtr- und Anzeigeblatt für den Kreis Eiehen.
Parlamentarische Verhandlungen.
Kachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.
Deutscher Reichstag.
176. Sitzung vom 26. April.
1 Uh r. DaS Haus ist schwach besetzt.
Am BundeSrathStisch: bei Beginn der Sitzung nur Kommissare.
, Die dritte Bcrathung der Seemannsordnung wrrd fortgesetzt beim § 42. der Bestimmungen über die Auszahlung der Heuer cnthÄt. Nach dem letzten Absatz dieses Paragraphen hat der Rheder die Kosten der Uebermittelung zu tragen.
Ein Kompromißantrag Frese (freis. Vgg.j. Kirsch (Centt.) U. s. w. beantragt, den letzten Satz so zu fassen: „Die durch Uebermittelung entstehenden baaren Auslagen werden, sofern der Schiffsmann ein Deutscher ist, von dem Rheder getragen."
Der Antrag wird angenommen und nnt lhm § 42.
Die §§ 43 bis 45, die weitere Bestimmungen über die Heuer und die Anlage von Heuerbüchern enthalten, werden mit einem sozialdemokratischen Antrag angenommen, bafc bei Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs in die Heuerbücher eingetragen werden mutz.
Beim § 46 (Verpflichtung zur Ergänzung des während der Reise verminderten Personals) bemerkt
Abg. Metzger (Soz.). datz er seine in der zweiten Lesung gegen die deutschen australischen Dampfschiffsgescllschaften erhobenen Angriffe vollkommen aufrecht halte.
ß 46 wird unverändert angenommen, ebenso die Paragraphen 47—53, die Bestimmungen über den Dienstantritt und die Beköstigung enthalten.
§ 54 verpflichtet den Rheder, für einen erkrankten Seemann die Kosten der Verpflegung und Heilbehandlung zu tragen. Ein Schiffsmann, der wegen Krankheit in einem ausländischen Hafen zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes oder des Seemannsamtcs in einen deutschen Hafen gebracht werden. Ist der Seemann nicht im Stande, seine Einwilligung auszusprcchcn, so soll die Zustimmung des Seemanns- amteS und des behandelnden Arztes nothwcndig sein.
Ein Kompromitzantrag schlägt vor, in diesem Falle nicht die „Zustimmung", sondern nur die Anhörung des be- handclitden Arztes zu verlangen.
Abg. Dr. Seniler (nat.-lib.) empfiehlt diesen Antrag; der behandelnde Arzt im Auslände habe ein zu grotzes Interesse an dem Verbleiben des Kranken in seiner Behandlung.
Abg. Metzger (®oa.) bekämpft den Antrag.
Geh. Rath JonqulereS bittet um Annahme des Antrags. Auch mit diesem Anträge biete § 54 für den Seemann genügende Kautelen.
Abg. Frese (freis. Vgg.) unterstützt ebenfalls den Antrag. Man müsse dem Scemannsamt doch so viel Vertrauen schenken, datz es nur in geeigneten Fällen die Zustimmung ertheilen werde.
§ 54 wird mit dem Kompromitzantrag angenommen.
§ 56 (Verpflichtung zur Rückbeförderung von Seeleuten) wird ohne Debatte angenommen.
§ 56 bestimmt, datz ein Schiffsmann in der Krankenanstalt ein Viertel der Heuer weiter bezieht, wenn er Angehörige besitzt, deren Unterhalt er ganz oder theilweise bestritten hat.
Ein Kompromitzantrag will das Wort „theilweise" durch das Wort „überwiegend" ersetzen.
Abg. Bargmann (freis. Vp.) bekämpft diesen Antrag.
Abg. Dr. Stockmann (Np.) befürwortet ihn, cs wäre unbillig, wenn ein Rheder für einen Matrosen mit 40 Mk. Heuer, der seiner alten Mutter 5 Mk. monatlich zahlt, bei dessen Einbringung in ein Krankenhaus 10 Mk. zahlen müßte.
Abg. Molkcnbnbr (Soz.) meint, das christliche Gcmüth des Herrn Dr. Stockmann brauche doch nicht so viel Mitleid mit dem nothleidenden Rheder zu haben.
Präsident Graf Ballcstrem: Dieser Ausdruck ist ganz ungehörig.
§ 56 wird mit dem Kompromitzantrag angenommen.
Die §§ 57 bis 68 (Lod eines Schiffsmannes, Beendigung beS Heuervertrags) werden ohne Debatte angenommen.
§ 69 giebt die Fälle an, in denen der Schiffsmann seine Entlassung fordern kann. U. A. soll der Schiffsmann dies Recht haben, wenn das Schiff einen Hafen anlaufcn soll, der schon bei der Anmusterung verseucht war.
Die Sozialdemokraten beantragen, dem Schiffs- manne auch dann das Recht der Auflösung des Vertrages zu geben, wenn der Hafen nach der Ausmusterung verseucht wird.
Der sozialdemokratische Antrag wird abgelehnt und § 69 mit einem redaktionellen Kompromißantrage angenommen.
§ 70 (Ausnahmen zu § 69) wird mit einer redaktionellen Aenderung angenommen.
§ 71 bestimmt u. A., daß der Schiffsmann, der wegen Verseuchung eines Hafens (cf. § 69) den Hcuervertrag auflöst, neben dem Anspruch auf die verdiente Heuer auch Anspruch auf freie Rückbeförderung in die Heimath und für die Dauer dieser Rückbeförderung auf Weiterzahlung der Heuer hat.
Abg. Dr. Seniler (nat.-lib.) empfiehlt einen hierzu gestellten Kompromißantrag, wonach der Seemann dies Recht nur haben soll, wenn der Rheder oder der Kapitän von der Verseuchung Kenntniß hatten.
Abg. Molkenbnhr (Soz.) bekämpft den Antrag, da der Seemann den Nachweis der Kenntniß des Rheders meist nicht werde erbringen können.
§ 71 wird mit dem Kompromißanttag angenommen.
Die §§ 72 bis 78 (weitere Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Heuervcrtrags) werden unverändert angenommen.
Hinter den § 78 hatte die Kommission zwei Paragraphen, 78a und 78b, cingcfügt, wonach den Seeleuten, sofern sie nicht an
Bord sind, das Koalitionsrecht noch Maßgabe der §§ 152, 153 der Gewerbeordnung zustehen soll. So lange das Schiff im Heimaths- hafen ist, soll dem Seemann die Erlaubniß zum Verlassen des Schiffes nicht deshalb versagt werden dürfen, weil sie zur Thcil- nahme an Vereinigungen benützt werden soll, welche die Erlangung günstiger Lohnbedingungen bezwecken.
In der zweiten Lesung waren die §§ 78a und 78b gestrichen worden.
Die Abgg. Borgmann (fteis. Vp.) und Eickhoff (freis. Vp.) beantragen die Wiederherstellung der §§ 78a und 78b, jedoch soll § 153, der Strafandrohungen für Ausschreitungen enthält, nicht für anwendbar erklärt werden.
Die Sozialdemokraten beantragen ebenfalls die Wiederherstellung der §§ 78a und 78b in erweiterter Form, aber auch, ohne daß § 153 der Gewerbeordnung Anwendung finden soll.
Abg. Borgmann (fteis. Vpü befürwortet seinen Antrag und empsichlt seine Annahme allen Denen, welche den Seeleuten Be- wegungsfteiheit gewähren wollen.
Abg. Mollcnbuhr (Soz ): In England und Amerika bestehe das ausgedehnteste Koalittonsrecht der Seeleute, und es sei wohl endlich an der Zeit, es auch den deutschen Seeleuten einzuräumen. Wenn die Strafbesttmmungen des § 153 der Gewerbeordnung nach dem Anttage seiner Partei in gleicher Weise wie nach dem Anträge der Freisinnigen auf Seeleute keine Anwendung finden sollen, so sei es ja nicht zu verkennen, daß darin ein gewisses Ausnahmerecht zu Gunsten der Seeleute gegenüber den anderen Arbeitern liege, es liege aber darin nur ein Ausgleich gegenüber der Thatsache, daß der Seemann, so lange er sich an Bord befinde, also während der weitaus längsten Zeit im Jahre, überhaupt kein Koalitionsrecht habe. Er erkenne an, daß auch der Antrag Bargmann ein gewisser Fortschritt sei. Die Frage, ob den Seeleuten ein gewisses Koalitionsrecht gewährt werde, werde mit ausschlaggebend dafür sein, ob feine Partei dem ganzen Gesetze zustimme.
Der sozialdemokratische Antrag wird daraus gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der freisinnigen Volkspartei und der Antisemiten abgelehnt, ebenso gegen dieselbe Minderheit der Antrag Bargmann.
Die Streichung der §§ 78a und 78b ist also aufrecht erhalten.
Die §§ 79 bis 96 (Disziplinär- und Strafvorschriften) werden ohne Debatte, zum Theil mit redaktionellen Aenderungen, angenommen.
Nach § 97 wird die Bedrohung oder Nöthigung des Kapitäns durch einen Schiffsmann mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be- f traft, indem durch Anwendung des Ausdrucks „Wer es unternimmt" auf diese Straftaten der Versuch der Vollendung gleichgestellt wird.
Auf Grund eines sozialdemokratischen Antrags wird durch Streichung der Worte „Wer es unternimmt" eine materielle Aenderung des § 97 insofern vorgenommen, als nun der Versuch entsprechend den allgemeinen Sttaftechtsregeln milder be- sttaft wird. — Eine analoge Aenderung wird an dem sich gegen die Meuterei richtenden § 98 vorgenommen.
Die §§ 99 bis 110, die weitere Strafbestimmungen enthalten, werden ohne Debatte angenommen.
§ 111 regelt das Verfahren vor dem SeemannSamt.
Ein Kompromitzantrag verlangt die Zerlegung dieses Paragraphen in vier Paragraphen 111 bis 111c; und zwar bestimmt § 111, daß die Untersuchung und Entscheidung im Allge- meinen durch das SeemannSamt erfolgt, in einzelnen Fällen jedoch nur dann durch das Seemannsamt, wenn dieses seinen Sitz außerhalb des Reichsgebiets hat. Nach § Illa finden auf das Verfahren vor dem Seemannsamt im Jnlande die Vorschriften des Gerichts- verfassungsgesehes über die Oeffentlichkeit entsprechende Anwendung. § 111b enthält Bestimmungen über Berufungen gegen den Entscheid des Seemannsamtes, § 111c handelt von der Vollstreckbarkeit des Bescheides des Seemannsamtes.
Außerdem liegt zu § 111 ein Antrag Kirsch ((Str.) vor, in § 4 die gestern in Folge einer irrtümlichen Abstimmung gestrichene Bestimmung wiederherzustellen, welche lautet:
„Von den Beisitzern mutz der eine, falls das Verfahren sich gegen einen Schiffsmann richtet, den Streifen der seebefahrenen Schiffsleute entnommen werden."
Abg. von Rarborff (Rp., zur Geschäftsordnung) erhebt Widerspruch dagegen, daß über den bereits erledigten § 4 nochmals verhandelt wird.
Vicepräsident Büsing: Da nach der Geschäftsordnung eine Verhandlung über einen bereits erledigten Gegenstand nur dann möglich ist, wenn Niemand widerspricht, ist die nochmalige Verhandlung des Antrags Kirsch unzulässig.
Die Sozialdemokraten beantragen, daß die Vorschrift des Gerichtsverfasiungsgesetzes nicht nur im Jnlande, sondern auch im Auslande auf das Verfahren vor dem SeemannSamt Anwendung finden soll.
Abg. Stockmann (Rpü begründet den Kompromißantrag und erklärt den sozialdemokratischen Anttag für undurchführbar, da man im Auslande nicht immer die nöthigcn Schöffen zur Verfügung habe.
Staatssekretär Dr. Graf von PosadowSky bezeichnet den sozialdemokratischen Anttag als unannehmbar für die Regierungen.
Inzwischen ist ein neuer Anttag Kirsch eingegangen, der darauf hinausläuft, die Bestimmungen seines vorhin bezüglich des § 4 für unzulässig erklärten Antrages in den § Illa einzuordnen.
An die Verkündigung dieses Anttages durch den Vicepräsidenten Büsing knüpft sich eine längere Geschäftsordnungsdebatte.
Abg. v. Kardorff (Rpt.): Ich halte es für sehr bedenklich, einen zu einem Paragraphen abgelehnten Anttag zu einem neuen Paragraphen wieder einzubringen.
Abg. Singer (Soz.): Nach der Geschäftsordnung ist das durchaus zulässig.
Vicepräsident Büsing erklärt den Anttag gleichfalls geschäftsordnungsmäßig für zulässig.
Abg. v. Kardorff (Rpt.): Man wird kein Beispiel anführen können, wo ein in dritter Lesung abgelehnter Antrag nachher zu einem anderen Paragraphen wieder eingebracht ist. Wollte man
das zulassen, so würde dadurch eine Obsttuktton hervorgerufen, wie sie schlimmer nicht gedacht werden kann.
Vicepräsident Büsing: Die Geschäftsordnung verbietet nir- gends, daß ein abgelehnter Antrag wieder eingebracht, erörtert und zur Abslimmung gestellt wird.
Abg. Singer (Soz ): Dem Kollegen b. Kardorff bemerke ich. daß, wenn dieser Fall sich zum ersten Male ereignet, die» für uns doch kein Grund fein kann, ein solckzeS Verfahren für unzulässig zu erklären. Jedes Ding muß doch einmal anfangen. (Heiterkeit links, Unruhe rechts.) Ich freue mich daher über die Anschauung deS Herrn Präsidenten.
Abg Kirsch ((StrJ: Die Ausführungen des Abg. Singer haben mich jetzt sehr bedenklich gemacht. (Heiterkeit.) Ich habe meinen Antrag als eine Ausnahmematzrcgel aufgefaßt, wenn aber der Kollege Singer ihn als Regel bezeichnet, so ziehe ich ihn lieber zurück. (Beifall rechts.)
Abg. Singer (Soz.): Ich nehme den Antrag wieder auf. (Un« ruhe rechts.)
Abg. Dr. Sattler (nat.-lib): Ich bin der Meinung, daß bet Herr Präsident vollständig Recht hat. Geschäftsordnungsmätzig ist es nicht ausgeschlossen, datz ein solcher Antrag eingebracht wird, aber für den Gang der Verhandlungen ist ein solches Verfahren sehr bedenklich. Wir haben ja bereits gehört, daß dieses Beispiel sofort bei anderen Gelegenheiten — und wir können ja ahnen, bei welchen.— Nachahmung finden wird. Wir haben unS deshalb gefreut, daß der Abg. Kirsch seinen Antrag zurückgezogen hat.
Abg. Singer (Soz.): Ich erhebe auf daS Energischste Widerspruch dagegen, datz etwa die Aeutzerung des Kollegen Sattlet irgend einen anderen Werth hat, als die Meinungsäutzcrung einer einzelnen Person. Durch diese Aeutzerung kann das Recht keine- Mitgliedes des Reichstages, zu irgend einer Zeit die Geschäftsordnung zu irgend welchen Anträgen in legaler Weise zu benutzen, beeinttächtigt werden. Ich erhebe deshalb heute schon Widerspruch dagegen, daß etwa, wenn ein solcher Fall sich wiederholen sollte, das HauS, gestützt auf die Ausführungen des Kollegen Sattler, einen derartigen Anttag für unzulässig erklären lönnte. Das ist absolut ausgeschlossen. Wollen Sie solche Anttäge nicht zitlassen, so andern Sie einfach die Geschäftsordnungl So lange die jetzige Geschäftsordnung jedoch besteht, muß sie befolgt werden, und der Präsident, der Hüter der Geschäftsordnung, wird sich, wie ich überzeugt bin, durch die Aeutzerung deS Herrn Dr. Sattlet nicht beeinflussen lassen.
Aba. Dr. Sattler (nat.-lib.): Ich begreife nicht die Aufregung des Kollegen Singer. Er sagt, meine Aeutzerung hätte keinen anderen Werth, als die eines einzelnen Abgeordneten. Einen anderen Anspruch habe ich ja gar nicht erhoben.
Damit ist die Geschäftsordnungsdebatte be* endet.
Ohne Debatte werden hierauf die §§ 111 bis 111c nach den Vorschlägen der Kompromitzanträge unter Ab- lehnung des Anttages Singer (Soz.) (früherer Anttag Kirf ch), für den autzer der Linken nur der Abg. Kirsch (6tr3 stimmt, angenommen, nachdem vorher Abg. H e r z f e l d (Soz.) den sozialdemokratischen Antrag betr. Aushebung der Beschränkung auf das Inland zurückgezogen hatte.
Der Rest des Gesetzes wird nach den Beschlüsien zweiter Lesung mit einem redaktionellen Kompromitzanttag angenommen.
Die Gesammtabstimmung wird erst stattftnden, wenn die Beschlüsse dieser Lesung gedruckt vorliegen, da der Abg. Singer gegen die sofortige Gesammtabstimmung Wider- s p r u ch erhebt.
Angenommen wird eine Resolution, durch welche die Regierung ersucht wird, mit thunlichster Beschleunigung und unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Handelsmarine über Tiefgang und Ladelinic einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Frage einer behördlichen Aufsicht über Seetüchtigkeit, Tiefgang, Bemannung und Verproviantirung geregelt, für Abstellung etwaiger Mängel Sorge getragen und zu diesem Zweck eine der Oberaufsicht des Reichs unterstehende Instanz bestimmt wird.
Die Resolution Lenzmann, betr. Tiefladelinie, wird abgelehnt.
Die dreiNebengesehe zur Seemanns-Ordnung werden debattelos mit einigen redaktionellen Kompromitzanttägen angenommen.
Die Gesammtabstimmung totrb auch ausgesetzt.
Es folgt die dritte Lesung des Schaumweinsteuer- Gesetzes. -4
Eine Generaldebatte findet nicht statt.
Die §§ 1 und 2 (Höhe und Gegenstand der Besteuerung) werden debattelos angenommen.
Beim § 3 (Entrichtung und Stundung der Steuer) erwidert auf eine Anregung des Abg. Dr. Müller-Meiningen (fteis. Vp.) bet Unterstaatssekretär von Fischer, daß in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich gesagt werden sollte, datz Kostproben für Angestellte und Angehörige der Fabrikanten steuerfrei sein feilten.
Abg. Dr. Größer (fteis. Vp.) äußert den Wunsch, daß die Verhandlungen mit Luxemburg wegen Einführung einer gleichen Schaumweinsteuer bald zum Abschluß kommen möchten.
Schatzsekretär Frhr. von Thielmann erwidert, daß die luxemburgische Regierung ihre Bereitwilligkeit dazu erklärt habe, und daß in den nächsten Tagen schon ein luxemburgischer Unterhändler in Berlin eintreffen werde.
§ 3 wird hierauf angenommen, desgleichen der Rest des Gesetzes und das Gesetz irn Ganzen.
Dagegen stimmen nur die Sozialdemokraten und die beiden freisinnigen Abgeordneten Dr. Crüger und Dr. Müller- Meiningen.
Hiermit ist die Tagesordnung erledigt.
Nächste Sitzung Montag 1 Uhr. (Gebührentarif fütben Kaiser Wilhelm-Kanal; Diätenvorlage und Aushebung des fliegenden Gerichtsstandes der Presse)
Schluß 5*,b Uhr.
V i litiö XlllliL
Gießen, den 26. April 1902.
** Ernennungen. Ernannt wurde der Vizeseld- webcl Müller in Worms zum Gerichtsvollzieher mit dem Amtssitze in Schlitz mit Wirkung vom 1. Mai. — An Stelle des Großh. Landg^ritt.tSrats Hugo Tasche in Darmstadt, welcher mit Wirkung vom 1. Mai an zum Oberam.Srichter bei dem Großh. Amtsgericht Bensheim ernannt worden ist, wurde der Gros-H. Landgerichtsrat Dr. August Zimmermann in Darm'.adt zum Mitgliede v Kommission zur Prüfung der Gerichtsschreiber- un. erichtsvollzieher- Aspiranten bestellt. — Ernannt tourbcii Je Forstacccssisten
Eggers auS Schecsel und H a b c r l o r n aus Windhausen zu o'orstassessoren.
♦* Postalisches. Jeder Landbriefträger führt im Dienst ein Buch mit sich, in das die ihm unterwegs zur Posteiulieserung uvergeb.n^n Endung.n mit Wertangabe, Einschreibsendungen, Postanweisung.u, gewöhnliche Pakete und Nachnahme) endungen eingetragen werden müssen. In dem Bucye sind auch d.e Geldbeträge zu vermerken, oie dem Landbriesträger zur Beschaffung von Postwertzeichen und zur Be-.l^ung von Zcirungen vom Publikum euig^andigt werden. Auch die in Landorten b.j^ehend.n P o st h ü l s - stelle., führen derartige Annah.iwbu.cher. Dem Publikum wird empfohlen, die dem Landbriesträger mitzugebenden
oder Ji den leg nden Sendungen
mir Wertangabe, ^ojianioeisungen ;c. zur eigenen Sicherheit eigenhändig in das Annahmebuch des Landbriefträgers oder der Posthülfstelle einzutragen oder sich wenigstens von der Buchung durch den Landbriefträger -uoer Posthülfstelleninhaber Ueberzeugung zu verschaffen.
** Besitzwechsel. Ein neues Hotel beabsichtigt der frühere Besitzer oes Frankfurter Hofes Georg Seipp zu eröffnen. Er hat für 65 000 Mark die Besitzung der Hu a j j c r j aj I c b c ii Eroen, Liebigstrafte 3, erworben sowie den nach der Bahnhofstraße zu belesenen, an die Hofraite Liebigstrabe 3 angrenzenden Bauplatz, der früher zum


