Ausgabe 
27.6.1902 Erstes Blatt
 
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Freitag 27. Juni 1903

152. Jahrgang

Erstes Blatt

Nr. 148

Erscheint täglich außer Sonntags.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem beffischen Landwirt die Siegener Zamllien- biätter viermal in der Woche beigelegt.

Rotationsdruck u. Ver­lag der Brü h l'schen Untoers.-Buch» u.Stein- druckerei (Pietsch Erben) Redaktion, Expedition und Druckerei:

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Adresse für Depeschen: Anzeiger Gießen.

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Gietzener Anzeiger s

General-Anzeiger y Verantwortlich:

v Mr den volit. u. allgem.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen AMZ

V i tJP zcigenteil: Hans Beck.

Gießen, am 25. Juni 1902* Betr.: Die Ergänzung des Wiesenvorstandes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

a« die Grotzh. Bürgermeistereien deS Kreisel.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 4. April 1902 (Kreisblatt Nr. 39) noch nicht entsprochen haben, werden wiederholt an deren Erledigung mit Frist von 3 Tagen erinnert.

v. Bechtold'.

Bekanntmachung.

Bei der Posthilfstelle in Trais-Horloff ist eine Telegraphen- anstatt mit öffentlicher Sprechstelle und Unfallmeldestelle er­öffnet worden.

Darmstadt, den 22. Juni 1902.

Kaiserliche Ober-Postdirektion.

I. V.: Fuhnken*

Gießen, den 25. Juni 1902.

Betr.: Die Strafregister; hier: Die Nachweisungen der im 1. Halbjahr 1902 verstorbenen bestraften Personen.

Der Großh. Ober-Staatsanwalt beim Landgericht der Provinz Oberhesien an sämtliche Ortspolizeibehörden des Kreises.

Sie werden ersucht, die obenerwähnten Nachweisungen bezw. Fehlanzeigen bis zum 1. August l. I., ohne nochmalige Erinnerung an mich einzusenden.

v. Hessert.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Gießen, rechts der Lahn; hier die Zuziehung eines Tells der Ge­markung Heuchelheim.

Nachdem vom Gemeinderat und von einer Anzahl be­teiligter Grundeigentümer der Antrag auf Einleitung des Verfahrens derFeldberechigung für die Fluren XVI bis XXI der Gemarkung Heuchelheim und die Zuziehung dieser Flächen zu der Feldbereinigung Gießen, rechts der Lahn, gestellt wor­den ist, und nachdem dieser Anttag von Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Ge­werbe auf Grund des Art. 2, 5 und 6 des Feldbereinigungs­gesetzes für zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Kommiffär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten Antrag auf:

Samstag, 12. Juli l. I., vormittags von 11 bis 12 Uhr, kn das Rathaus zu Heuchelheim bestimmt.

Diejenigen beteiligten Grundbesitzer, welche in der an­beraumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächttgte abstimmen, werden als für das Ver­fahren stimmend angesehen.

Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Be­reinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf, zu Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Be­vollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zu­schrift im Laufe des Verfahrens an sie nicht mehr erfolgt.

Friedberg, den 20. Juni 1902.

Der Großh. Feldbereinigungskommissar: Spam er, Kreisamtmann.

Bekanntmachung.

Kiel, Dezember 1901.

Wilhelmshaven, Dezember 1901.

Im Herbst 1 9 0 2 wird eine größere Anzahl ttopen- dienstfähiger Dreijährig-Freiwilliger für die Be­satzung von Kiautschou zur Einstellung gelangen.

Ausreise: Frühjahr 19 03. Heimreise: Frühjahr 190 5.

Bauhandwerker (Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Tischler, Glaser, Töpfer, Maler, Klempner u. s. w.) und andere Handwerker (Schuhmacher, Schneider u. s. w.) werden bei der Einstellung bevorzugt.

Die dienstpflichtigen Mannschaften erhalten in Kiautschou neben der Löhnung und Verpflegung eine Teuerungszulage von 0,50 Mk. täglich, die Kapitulanten eine Ortszulage von 1,50 Mk. täglich.

Militärdienstpflichtige Bewerber, von kräftige-s und mindestens 1,67 Meter großem Körperbau, welche vm dem 1. Oktober 1883 geboren sind, haben ihr Einstellunz-e gesuch mit einem auf dreijährigen Dienst lautenden Mel dr schein entweder:

dem II. Seebataillon in Wilhelmshaven: zum Diensteintritt für das III. Seebataillon und die Marinefeldbatterie,

oder

der III. Ma trvsenartillerie-Abteilung in Lehe: zum Diensteintritt für die Matrosenartillerie Kiautschou (Küstenartillerie)

möglichst bis Ende Februar 1902 spätestens zum August 1902 einzusenden.

Kaiserliche Inspektion Kaiserliche Inspektion

der Marineinfanterie. der Marineartillerie.

Hessischer Landtag.

Zweite Hessische StändeLammer.

120. Sitzung.

Darmstadt, 26. Juni.

Dritter Präsident Reinhart eröffnet die Sitzung um 91/2 Uhr.

Am Regierungstisch: Staatsminister Rothe Cxc., Fi­nanzminister Gnauth Exc., Ministerialräte Braun, Breidert und Best, zweiter Direktor der Hauptstaatskasse Schäfer.

Die Beratung der Regierungsvorlage, die Woh­nungsfürsorge für Minderbemittelte betr., wird fortgesetzt.

Abg. Ulrich (Soz.): Seine Parteifreunde stünden dem Gesetz an sich ziemlich ruhig gegenüber; für seine Bestim­mungen könnten sie sich nicht allzusehr erwärmen, weil das Gesetz nicht dazu geeignet sei, die Wohnungsnot zu beseitigen. Ursprünglich hätten sie vorgehabt, mit anderen Wünschen an das Haus heranzutreten, aber mit Rücksicht auf die Geschäftslage des Hauses hätten sie darauf ver­zichtet. Trotzdem werde er für das Gesetz stimmen, weil er hoffe, daß auf diesem Fundament später weiter auf­gebaut werden könne. Die Tendenz des Gesetzes gehe seiner Ansicht nach nicht weit genug und ändere wenig an der Situation im Wohnungswesen. Bereits bei dem 1893er Gesetz habe er hervorgehoben, wenn man Wohnungen bean­stande, man auch für entsprechenden Ersatz sorgen müsse. Man dürfe sich nicht mit der zwcmasweisen Entziehung ungesunder Wohnungen begnügen, sondern man müsse auch die Gemeinden durch Gewährung von Staatsmitteln in den Stand setzen, neu zu bauen, sonst werde das vorliegende Gesetz nichts nützen. Das neue Gesetz sehe vor, daß auf die Gemeinden bei Wohnungsnot ein Zwang ausgeübt wer­den könne, falls die Privatbauthätigkeit und sonstige Mittel versagten. Aber bis dieser Nachweis bei dem umständlichen Instanzenweg geführt sei, würden die ungeheuerlichsten Zu­stände eintreten. Die Gemeinden müsse man von Staats­wegen zum Bau von Wohnungen für Minderbemittelte an­hatten. Insbesondere den Landgemeinden werde das Gesetz zugute kommen, denn dort seien die Zustände noch himmel­schreiender als in den Städten, weil hier bereits Gelegen­heit zum Einschreiten bestanden habe. Die Landeswoh­nungsinspektion werde dort wohl die ungeheuerlichsten Zu­stände aufdecken. Ihm persönlich sei ein Armenhaus in ©Tinnerting, in dem er sich gefürchtet habe, die Treppe fest hinaufzugehen aus Angst vor dem Zusammenbruch. Durch die Wohnungsinspektion werde man ein wahres Bild über die Zustände im Lande erhalten; dies sei ein Haupt­vorzug des Gesetzes. Der Wohnungsnot in den Städten würde die private Bauthätigkeit wenig abhelfen, ba letztere ein Interesse daran habe, nicht zu viel zu bauen, um den Preis der Wohnungen nicht zu drücken; auf dem Lande werde aus dem Grunde zu wenig gebaut, weil es dort zu wenig solvente Mieter gebe. Im übrigen halte er von den Wirkungen des Gesetzes nicht allzu viel. Eine Lösung der Wohnungsfrage sei erst möglich, wenn nicht auf den Prosit gesehen werde. Für den Arbeiter fei die Wohnungssiage eine Lohnfrage; das Einkommen der Arbeiter werde da­durch prozentual höher belastet. Manche Familien müßten mit einem Zimmer, in dem gekocht, gewaschen und oft noch gearbeitet werde, für 4 Mark die Woche sich zufrieden geben. Gerade die Wochenmiete sei ein unerträglicher Zu­stand. Diese Höhlen, in denen der Arbeiter leben müsse, seien der Hauptherd der Volkskrankheiten, insbesondere der Tuberkulose, und in Hamburg seien diese seinerzeit die Ursache der Verbreitung der Cholera gewesen. Was nutze die ganze Kur, wenn ein Rekonvaleszent aus einer Heilanstalt in derartige Verhältnisse zurückkomme! Auf dem Papier sei das Gesetz ja sehr schön, werde aber ohne jede Wirkung sein, solange die Gemeindever- vertretung sich in den Händen von Leuten besinde, die an dem Dau neuer Wohnungen kein Interesse hätten. Für die Arbeiterklasse sei die Wohnungssiage eine Machtfrage, und sie müsse oeshalb auf die Gemeindevertretung mehr Einfluß gewinnen. Die Wohnungsinspektion, die mit der Gewerbeinspektion Hand in Hand arbeiten müsse, sei orga­nisch zu gliedern. Auch eine Revision unseres Expropra- tionsrechts sei mit dem Wohnungsgesetz zu verbinden, indem festgesetzt werden müsse, daß die Gemeinden bei der zwangs­weisen Enteignung nur den ursprünglichen und nicht den durch die Neuanlage erhöhten Wert zu zahlen hätten. Ferner müsse die Regierung beim Bundesrat dahin zu wirken suchen, daß die Materie von Rechtswegen geregelt werde durch den Erlaß eines Reichswohnungsgesetzes mit den nötigen Jnspektionsämtern. Dazu gebe die Vorlage eine dankenswerte Anregung. Die Gemeinden müsse man dazu anhalten, ohne Prosit und ohne Abhängigkeit der Mieter billige Mietwohnungen zu bauen, sonst sei das Gesetz keine Wohlthat für den Arbeiter. In Verbindung damit seien auch Mietgenossenschaften unter Aufficht der Regierung und Mietschiedsgerrchte einzurichten.

Abg. Cramer (Soz.) will leine eineinhalbstöckige Gebäude errichtet wissen wegen des teuren Grund und Bodens. Wenn man die Fabriken aus gesundheitlichen Gründen vor das Weichbild der Stadt verlege, dann solle man auch leine Arbeiterwohnungen um die Fabrik herum bauen, denn dies wirte demoralisierend. Man solle diese Wohnungen nicht nur an den billigsten, weil ungesundesten Stellen bauen, sondern auch in besseren Lagen.

Ministerialrat Braun: Abg. Ulrich erblicke in dem Gesetz nur eine Abschlagszahlung und habe auseinander­gesetzt, daß ohne Bereitstellung der Mittel das Gesetz nichts nutzen werde. Aber es sei gerade die Tendenz des Gesetzes, daß überall da, wo alle anderen Mittel versagten, der Staat eingreifen solle. Weiter habe der Abg. Ulrich gesagt, das Gesetz kranke an dem langweiligen Instanzenweg; aber int

Gesetz stehe nichts von einem solchen Instanzenweg, und bei unseren kleinen Verhältnissen werde die Zentralstelle sehr bald erfahren, wo Wohnungsnot vorhanden sei. Die zu schaffende Zentralstelle solle nur die Sammelstelle für den ganzen Nachrichtendienst sein durch enges Zusammen­wirken mit den Lokalinspektoren und Gewerbetnspektoren als den berufensten Helfern des Wohnungsinspektors. Auch die Städte würden dadurch veranlaßt, ihre Wohnungs­inspektion zu verbessern und selbständige Wohnungsämter einzurichten. Weiter habe der Abg. Ulrich gesagt, dre Woh­nungsfrage sei eine Machtfrage der Arbeiter. Aber das Gesetz sehe ja die Möglichkeit eines direkten Zwanges gegen die Gemeinden vor. Im ersten Entwurf sei eine weiter­gehende Ausgestaltung des Enteignungsrechts vorgesehen gewesen, aber die Regierung sei nicht darauf eingegangen, weil den Gemeinden für Verhältnisse dieser Art bereits ein Enteignungsrecht zustehe. Auch er habe den dringenden Wunsch, oaß ein Reichswohnungsgesetz eingeführt werde, aber diese Frage sei sehr schwierig und zur Zeit bestehe wenig oder gar kerne Aussicht, daß das Reich sich mit der Regelung dieser Sache befasse, und es sei mehr Sache der einzelnen Bundesstaaten, weil Pie Frage nur zu lösen sei mit Derücksichitgung lokaler Verhältnisse. Die Dezentra­lisation verheiße also hier mehr Erfolg. Deshalb habe die Regierung mit der Vorlage nicht gezögert, um den anderen Staaten ein Vorbild zu geben und den Weg zu zeigen, den man hier gehen könne. Dazu seien die kleinen Bundes­staaten mehr geeignet als die großen, weil man die Ver­hältnisse besser übersehen könne. Der Gedanke der Miet- genossenschast sei bereits bei Krupp in Essen verwirklicht; Dort hätten die ledigen Arbeiter das Recht, unter den Be­werbern die Hausgenossen zu wählen. Die Frage, wie und wo man bauen solle, sei lediglich eine Bodenvreissiage. Der richtige Weg sei hier die Dezentralisation durch Ent­wickelung Des Vorortverkehrs. Dadurch könne der Arbeiter für minimales Geld in freier Luft billig und fern von der Arbeitsstätte leben.

Abg. Wolf (fr. w. V.) hätte lieber gesehen, wenn der Arbeiter Besitzer von Grund und Boden werden könne. Mietskasernen solle man nicht bauen. Auch, dem kleinen Bauer, der oft schlechter wohne als der Arbeiter, müßten die Wohlthaten des Gesetzes zu statten kommen.

Minifterialrät Braun erwidert, daß die Wirtschasts- gebäude nicht in den Rahmen des Wohnungsgesetzes fallen.

Die Abgg. Weidner und Seelinger sind mit der Vorlage einverstanden.

Abg. Fren ay (Zentr.) sieht das Gesetz vorerst nur als einen Versuch an; zunächst solle man für die Bereitstettung der Mittel sorgen zur Unterstützung von Bauvereinen. Die Einrichtung von Lokalinspektionen sei zu begrüßen. Kleinen Landwirten solle man zur Erbauung von Wirtschafts-Ge­bäuden die Mittel der Invalidenversicherung, ru der sie auch beitrügen, zugänglich machen. Er hoffe bei diesem ersten Versuch in Deutschland auf die einstimmige Genehmi­gung der Vorlage.

Abg. Ulrich (Soz.) ist ersieüt, daß der Instanzenweg heute nicht so schwurz hingestellt worden sei als gestern. Ob man Mietskasernen oder Einzelhäuser bauen solle, hänge von lokalen Verhältnissen ab; schablvnisieren dürfe man hier nicht.

Die Generaldebatte wird geschlossen und in die Spezial­beratung eingetreten.

Artikel 1 wird in folgender Fassung nach dem Aus­schußantrag angenommen:

Als zu Wohnungen für Minderbemittelte 6e* stimmt gelten im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes solche Häuser, bei welchen nach ihrer Raumemteilung die Ab­gabe von Wohnungen mit nicht mehr wie drei Zimmern nebst Küche und Zubehör als Regel vorgesehen ist.

Ebenso wird Artikel 2 debattelos angenommen, der folgendes bestimmt:

1. daß nur Gemeinden Wohnungsdarlehen aus der Landeskreditkasse erhalten können.

2. daß für solche Darlehen die Bestimmungen der Lcmdes- kredttkasse bei der Hingabe von Darlehen überhaupt maßgebend sind,

3. daß aber diese Wohnungsdarlehen bis zur Höhe des vollen Betrags der Kosten für den Erwerb des Bau­geländes, sowie für die Bauausführung gewährt wer­den können,

4. daß für die Regel eine dingliche Sicherheit für diese Wohnungsdarlehen nicht zu leisten ist.

Artikel 3 erhält auf Antrag des Ausschusses folgende Fassung:

Unser Ministerium des Innern ist ermächttgt, im Einverständnis mit Unserem Ministerium der Finanzen, die Tilgung der nach Arttkel 2 zu gewährenden Dar­lehen in jedem 5. Jahre auf ein Jahr gegen die Ver­pflichtung des Darleihers auszusetzen, den dadurch er­spart werdenden Bettag zur Vornahme größerer Repara­turen zu verwenden oder für solche, falls sie erst künftig erforderlich werden, anzusammeln.

Unser Ministerium des Innern ist ferner ermächttgt, im Einverständnis mit Unserem Ministerium der Finanzen, für bedürftige Gemeinden ausnahmsweise den Zinsfuß der nach Artikel 2 zu gewährenden Darlehen, welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgenommen werden, für die Dauer eines gleichen Zeitraumes von der Aufnahme des einzelnen Darlehens ab bis auf 1/2 vom Hundert unter den sich nach Vorschrift des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Landeskreditkasse berechnenden Zinssatz zu er­mäßigen.

Der hiernach sich ergebende Fehlbetrag an Zinsen ist als staatticher Zuschuß alljährlich im Hauptvoranschlag vorzusehen.