Nr. 143
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Viertes Blatt.
ISS. Jahrgang Samstag »1. Juni LNES
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ÄMegHÄ /K- monatlich 7bPf., viertes
Giehener Anzeiger
” General-Anzeiger ” **
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen MW
5, 6 und 7
recht.
Geh. Staatsrat v. Krug: Die Positronen seien einfache Konsequenzen von richterlichen oder disziplinären Urteilen. Wenn auf die härteste Strafe, auf Dienstentlassung erkannt werde, dann müsse sich der Beamte aufs a.llerschwerste vergangen haben; dann aber müsse man auch die Konsequenzen hieraus ziehen.
Abg. Molthan (Ztr.) kann dem Abg. Ulrich nicht beipflichten. Wer wegen eines gemeinen Verbrechens seines Amtes enthoben worden sei, dürfe nicht wählbar sein. Dem Anträge Leun werde er nicht zustimmen; dagegen sei die Beseitigung der Steuerklausel überhaupt
wünschenswert.
Bei der Abstimmung über den Artikel 7 werden die Positionen 1—10 nach den Anträgen des Ausschusses angenommen. Damit ist der Antrag Ulrich abgelehnt. Für die Position 6 (s. o.) fehlt indes die nötige Zweidrittelmajorität; sie gilt deshalb als abgelehnt, weil sie eine Verfassungsänderung bedeutet.
Artikel 8 enthält die Fälle, in denen das Wahlrecht ruht; der Artikel wird ohne Debatte angenommen.
Als Artike l 8a beantragt der Ausschuß einzusügen: „Mitglieder der Ersten Kammer können an den Wahlen der Abgeordneten zur Zweiten Kammer nicht teilnehmend Der Artikel wird angenommen. Ebenso der Artikel 9, der das 25 Lebensjahr zur Voraussetzung der Mitgliedschaft zur Ersten Kammer macht.
Als Artikel 9a beantragt Abg. Reinhart (nl.) einzufügen: „Jeder S tim mb exechtstgte ist verpflichtet, bei de-r Wahl e in e s. Ab g e o r d n e t en im Abstimm un g s l o k al z u er s.ch e in en un d durch Abgabe eines Stimmzettels von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen".
Abg. Molthan (Ztr.): Die Wahlpflicht bedinge auch das Proportionalwahlsystem, damit auch die Meinung der Minderheit zur Geltung kommen könne. Rach der Erklärung der Regierung, daß sie sich aus dieses System nicht einlassen könne, werde er gegen die Wahlpflicht stimmen.
Abg. David (Soz.): Der Antrag auf Einführung der allgemeinen Wahlpflicht sei eigentlich gegen seine Partei gerichtet, aber trotzdem werde er ihm zustimmen. Aber dann müsse die Regierung auch die Steuerklauscl fallen lassen, denn beides lasse sich nicht vereinbaren. Als Wahltag solle man am zweckmäßigsten den Sonntag nehmen, aber voraussichtlich werde dagegen eine gewisse Partei, die sich dadurch in ihren religiösen Gefühlen getränkt glaube, protestieren, obwohl man nichts dagegen habe, daß des Sonntags getanzt werde. Die Wal)l solle man bis 8 Uhr abends ausdehnen; dagegen seien sie bereit, die Zeit von 10 bis 12 Uhr morgens freizugeben. Tenn wolle man die Leute durch Wahlpflicht zwingen zu wählen, so müsse man es ihnen so leicht als möglich machen, damit ihnen nicht ein allzu großer Verlust entstehe. Durch die Wahlpflicht werde auch die häßliche Wahlschlepperei mit ihren Auswüchsen verschwinden.
Abg. Korell (fr. w. V.) will zwar die Wahlpflicht, aber keine Geldstrafen, sondern Entziehung des Wahlrechts für eine Periode, und hofft auf eine Verständigung auf Grund dieser Basis.
Abg. Gut fleisch (fr.): Es sei auch seine Anschauung, daß man alle möglichen Erleichterungen für die Wähler treffen müsse; man dürfe ihnen die Wahl nicht erschweren, denn sollst fei die Folge eine mangelhafte Beteiligungs- ziffer, über die man sich seither beklage. Daran sei auch die indirekte Wahl schuld gewesen. Aber aus der Erwägung heraus, daß das Gesetz das direkte Wahlrecht vorsehe, müsse mau überlegen, ob jetzt schon der Zeitpunkt gekommen sei, die Wahlpflicht cinzuführen, da er glaube, daß das direkte Wahlrecht schon an sich aneifernd und an- jpornend wirken werde, sodaß voraussichtlich schon dadurch
auf Verlust der bekleideten öffenttichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren von dem Stimmrecht aus). .Hiermit gehe man über die Befugnisse der öffentlichen Richter hinaus. In erregten Zeiten komme es oft vor, daß jemand sich eine Majestätsbeleidigung zu Schulden kommen lasse. Diese Position dürfe nicht die Zustimmung der Mehrheit des Hauses finden. Ebenso nicht die Position 6, die Beamte, welche im Disziplinarwege wegen eines Dienstvergehens ihres Amtes entlassen worden seien, ebenfalls auf fünf Jahre ausschließe. Dadurch werde es einen: abgesetzten Beamten unmöglich gemacht, ein Mandat anzunehmen; auch sei nicht ausgeschlossen, daß, da baS Ministerium Rothe nicht ewig sei, Maßregelungen von Beamten stattfinden könnten. Tas Gleiche sei der Fall nut der Position 7, die die Rechtsanwälte in gleicher Weise maßregele, falls sie durch ein auf Ausschließung erkennendes Urteil des Ehrengerichts von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen seien. Diese Bestimmungen, gegen die sich das Gerechtigkeitsgefühl ausbäume, müsse die Kammer ablehnen, um sich eine größere Bewegungsfreiheit zu - sichern. Er werde deshalb einen dahingehenden Antrag einbringen.
Abg. Reinhart (nl.) stellt den Antrag, die Abstimmung über Art. 7 pof. 11 (Steuerklausel) . auszusetzen und erst bei Art. 9 a vorzunehmen.
Ter Antrag fand die Zustimmung des Hauses.
Abg. Weidner (fr. w. V.) ist der Ansicht, daß diejenigen auszuschließen seien, die mit ihren Steuern aus dem vorhergehenden Rechnungsjahr im Rückstand sind. Dadurch werde einer Beeinflussung der Wähler durch eine Steuerzahlung vorgebeugt. Tas Wahlrecht sei nicht ausgeschlossen bei nur vorübergehender Unterstützung bet Verarmung durch Unglücksfälle. Wer im übrigen leichtsinnig sein Vermögen durchbringe, um sich nachher auf öffentliche Kosten ernähren zu lassen, dem gehöre kein Wahl-
Hessischer Sandtag.
I
Zweite hessische Ständekammer. 1
। 117. Sitzung. ,
Darrn stadt, 20. Jrmi. , Präsident Haas er eröffnet die Sitzung um 9.20 Uhr. - Am Regierungstisch: Staatsminister Rothe Exc., Geh.
Staatsrat v. Krug, Ministerialrat Dr. Becker, Oberregie- i rungsrat Weber, Ministerialsekretär Dr. Weber. ।
Es wird mit der Beratung der Wahlvorlage fort- । gefahren. 1
Artikel 5 der Vorlage bestimmt, daß stimmberech- ttgt und wählbar bei den Wahlen des Adels diejenigen adligen Grundbesitzer find, die mit mindestens 10 Hektar im Mindestwert von 500 000 Mark zur Vermögenssteuer veranlagt sind.
Der Arttkel wird d.ebattelos angenommen.
Es folgt Artikel 6, der von den Voraussetzungen d es Stimmre ch ts handelt. Darnach sind stimmberechtigt alle Hessen, ,bic 25 Jahre alt sind, 3 Jahre in Hessen ansässig und 3 Jahre staatsangehörig sind und seit Anfang des bett. Rechnungsjahres zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen sind. Auch den Haussöhnen, die keine Steuer bezahlen, weil sie bei der Besteuerung mit anderen Personen zusammen als eine Person angesehen werden, wirb d a s S t i m m r e ch t verliehen. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimmrecht nur an dem Ort ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem größten Teil seines Einkommens Kur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen ist.
Abg. David (Soz.): Geh. Staatsrat, v. Krug habe ckirzlich erklärt, die geforderten Kautelen seien nichts Neues. Aber hier handele es sich doch insofern um eine Schaffung neuer Kautelen, als eine Verschärfung derselben eingetreten sei, die darin bestehe, daß die Regierung neben emer- dreijährigen Ansässigkeit noch eine stattgehavte dreijähr'.ge Staatsangehörigkeit verlange. Außerdem fei noch die Steuer- rückst-andsklausel in der Art verschärft, daß auch die Gemeindesteuer nicht länger als zwei Monate im Rückstand sein dürfe. Diese .Bestimnrungen seien in erster Linie gegen das werkthätige Volk gerichtet. Formell seien natürlich alle Staatsbürger hier gleichgestellt. Solange der Arbeiter im Arbeitsverhältnis stehe, bleibe er mit seiner Steuer nicht iw Rückstand; verliere er aber sein Brot, so liege der Fall anders. In erster Linie aber treffen diese Klauseln den kleinen Bauer, der nicht rechtzeitig Gemeindesteuern, Holzgeld rc. bezahlen könne, deshalb sei dies als eine Ausnahmemaßregel gegen die ärmere Bevölkerung zu bettachten. Den Kreis der seitherigen Wahlberechtigten solle man auf diese Weise nicht einschränken und sich mit den seitherigen Kautelen begnügen, wenn mcut sie nicht ganz wegfallen lassen wolle. Wenn Bayern das Wahlrecht mit 21 Jahren gebe, dann könne dies auch in Hessen der Fall sein.
Staatsminister Rothe: Man müsse unbedingt an dem 25. Lebensjahre festhalten schon im Hinblick darauf, daß, wer wählen dürfe, auch gewählt werden könne. An einem dreijährigen Aufenthalt, wenn auch nicht an ein und demselben Orte und unbeschadet etwaiger vorübergehender M- wesenheit, müsse die Regierung festhalten, damit der Wähler auch mit Land und Leuten vertraut sei. Die geforderten Kautelen feien die unbedingte Voraussetzung für das allgemein als richtig erkannte direkte Wahlrecht. Wer keine Steuern bezahle, der dürfe auch bei deren Festsetzung selbstverständlich nicht mitzuberaten haben. Tie Steuerklausel richte sich nicht ausschließlich gegen die Aermeren und bei dem Anwachsen der öffentlichen Lasten könne man nicht daraus verzichten. .
Bei der Abstimmung wird der Artikel angenommen mit der Abänderung, daß es genügt, wenn der Wähler zur Zeit der Wahl wenigstens ein Jahr (statt drei) im Großh erzo g- tum gewohnt hat und seit dre: Jahren das hessische Staatsbürger recht besitzt.
Artikel 7 handelt von dem Ausschluß des Stimmrechts bei Personen unter Vormundschaft oder Pflegschaft bei körperlichen oder geistigen Gebrechen, bei Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sowie bei solchen, die M Zuchthaus verurteilt oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt sind. Ferner find ausgeschlossen Personen, die öffentliche Armeuunterstützung empfangen, sowie diejenigen, die mit der Zahlung der direkten Staats- oder Gemeindesteuer länger als zwei Monate im Rückstand sind (der Ausschuß beantragt hierfür zu setzen: „mit mehr als zwei Zielen").
Abg. David (Soz.) will diejenigen, die Unterstützung erhalten, von dem Wahlrecht nicht ausgeschlossen wissen, denn Armut schände nicht. Ties dürfe man nicht thun vom Standpunkt der christlichen Weltanschauung aus.
Abg. Leun (fr. w. V.) beantragt, bei der Steuerklapsel statt' längner als zwei Monate im Rückstand sind, zu setzen: !ms dem vorhergehenden Rechnungsjahr im Rückstände sind. Der Antrag wird vom Abg. Reinhart (nl.) unterstützt.
Ministerialrat Becker erwidert, daß dadurch ein «iaentümlicher Zustand geschaffen werden würde; denn der- seniae der in dem betreffenben Jahre nicht zur Steuer kieranqezoqen fei, dürfe nicht wählen, während derjenige, dies könne der mit seinen Steuern im Rückstand sei. Ein solcher Rückstand von zwei Zielen sei in der Regierungsvorlage schon vorgesehen. . .
Abg. Ulrich (Soz-): Falls ihr Antrag, der au: eine Beseitigung der Armenunrerstützungs- und Steuerklausel abziele, abgelehnt werde, würden sie für den Antrag Leun stimmen. Tie Positionen 5, 6 und 7 seien Verschärfungen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrten. (Die Position 5 Wicht Personen, gegen welche durch! rechtskräMges Urteil
die Wahlziffer rapid emporschnelle. Jedenfalls wäre es ein außerordentlich interessantes Experiment, im gegenwärtigen Rioment ohne Einführung der Wahlpflicht die Wirkung des direkten Wahlrechts abzuwarten. Aber noch ein arideres Moment komme hinzu, das gegen die Wahlpflicht spreche. Für ihn bestehe die moralische Wahlpflicht schon lange; aber diese lediglich moralische Pflicht dürfe man nicht zu einer rechtlichen machen. Dem Wahlrecht möchte er nicht wehe thun, denn sonst schwinde das Ideal des direkten Wahlrechts. Es sei jedenfalls ein schöneres Gefühl, wenn man frei und unabhängig mit erhobenem Mut an die Wahlurne treten könne, als wenn die Strafe drohend hinter dem Wähler stehe. Vorläufig solle man einmal das direkte Wahlrecht wirken lassen und die Wahlpflicht nur als äußersten Notbehelf betrachten; dies sei auch die Meinung im Lande. Jeder, der für die Wahlpflicht eintrete, hoffe, daß ihm alsdann die rückständige träge Masse zufallen werde; aber dies fei in der Tyat nicht der Fall und es sei sehr wahrscheinlich, daß in dieser trägen Masse dieselben Parteiunterschiede vorhanden seien wie sonst. Tie Ziffern würden voraussichtlich größer werden, aber das Verhältnis werde sich nicht ändern. Außerdem sei die Gefahr vorhanden, daß bei einem Zwang mancher aus Verdruß darüber radikal wählen werde. Ferner sei schwer festzustellen, wer genügend entschuldigt sei oder nicht, und die Kreisausschüsse hätten dann eine geradezu diabolische Aufgabe. Aus allen diesen Gründen wünsche er die Wahlpflicht nicht. Wenn man sie einführe, dann stalle man dem hessischen Volke ein Armutszeugnis aus und verunziere das schöne edle direkte Wahlrecht. Außerdem verhalte sich die Regierung ablehnend und deshalb bitte er, der Wahlpflicht nicht zuzustimmen. (Bravo!)
Präsident Haas macht das Haus mit dem Ableben S. M. des Königs von Sachsen bekannt und weist auf dessen hohen Verdienste um das deutsche Volk, das in tiefste Trauer versetzt fei, hin. DaS Haus erhebt sich zu seinem ehrenden Gedenken von den Sitzen.
Abg. Seeling er (nl.) spricht sich gegen die Wahlpflicht aus; ebenso der Abg. Weidner, der eiye abwartende Stellung empfiehlt, da die Sache noch Zeit habe und nicht dränge, während Abg. Erck (nl.) ein Freund der Wahlpflicht ist.
Abg. Haas-Darmstadt (nl.): Mit dem Ansinnen des Abg. Weidner, die Regierung solle das Gesetz zurückziehen und nochmals bearbeiten, fei er nicht einverstanden. Der ideale Gedanke des Abg. Gutfleisch sei ja an und für sich recht schön, aber man solle auch einmal andere Verhältnisie betrachten. Er erinnere hier nur an den Schulzwang, bei dem die gleichen Gesichtspunkte maßgebend seien, wie hier bei der Wahlpflicht Weiter sage man, daß man vorerst eine abwartende Haltung einnehmen solle. Aber man habe mit der Wahlpflicht in Braunschweig gute Erfahrungen gemacht. Daß die Lkreisausschüsse alsdann stark in Anspruch genommen wurden durch die vielen Uebertretungsfälle, gebe er gern zu; aber dafür seien sie ja da. Dies sei kein Grund für die Un- durchführbarkeit der Wahlpflicht. Wer dieser Pflicht nicht genüge, den solle man mit Verlust des Wahlrechts für eine Periode bestrafen; die Entschuldigungen seien bei den Wahlvorstehern vorzubringen. Bei der zweiten Lesung werde er einen entsprechenden Antrag stellen. Zudem habe ein großer Teil der Mitglieder des Hauses ihre Zustimmung zur direkten Wahl abhängig gemacht von der Einführung der Wahlpflicht. In Bezug auf Geldstrafen lasse er mit sich reden.
Ministerialsekretär Weber legt die Verhältnisse in 23raun> schweig dar. Dort bestehe nur für die Wahlmänner eine Wahlpflicht sowie für eine geringe Anzahl von Wählern.
Abg. Molthan (Centt.) glaubt, daß man die Mcht> erfüllung der Wahlpflicht mit der Entziehung des Wahlrechts nicht bestrafen dürfe, sonst erreiche man die gewünschte größere Beteiligung nicht, die man durch die Einführung der Wahlpflicht erstrebe. Es komme ihm geradeso vor, als wie wenn man einen Schuljungen, der die Schule geschwänzt habe, damit bestrafen wolle, daß man ihm verbiete, die Schule am nächsten Tag zu besuchen.
Abg. Pitthan (natl.) will an der Wahlpflicht fest- gehalten wissen.
Abg. Haas-Darmstadt (natl.) hält den Vergleich mit der Schule nicht für angebracht, denn es handele sich hier um Ehrenrechte und um erwachsene Personen.
Abg. Köhler-Langsdorf will als weitere Verschärfung die öffentliche Bekanntmachung der Bestraften.
Bei der Abstimmung wird die Einführung der Wahlpflicht mit 29 gegen 14 Stimmen beschlossen.
Geh. Staatsrat v. Krug erklärt, daß, da die Regierung der Wahlpflicht ablehnend gegenüberstehe, sie keinen Anlaß habe, auf Details bezüglich ihrer Durchführung einzugehen.
2(rt. 6v, der als Strafe für Nichtausübung der Wahlpflicht die Zahlung eines weiteren Zieles direkter Staats- oder Gemeindesteuer in bie Staatskasse als Buße vor sieht, wird mit 2 2 gegen 17 Stimmen angenommen.
ES entspinnt sich eine Debatte darüber, ob dies eint Verfassungsänderung sei, wozu 2/3 Majorität gehöre. Auf Vorschlag des Abg. Gut fleisch wird bei zweifelhaften Artikeln zunächst das Stimmenverhältnis festgestellt und erst am Ende der ersten Lesung bestimmt, welche Artikel als integrirenbe Bestandteile der Verfassung anzusehen seien.
Artikel 9c, der die Entschuld igungKgrün dc (ärzt» tiches Attest bei Krankheit, unaufschiebbare Geschäfte, Verhinderung durch Naturereignisse) enthält, rnirb angenommen.


