Nr. 167
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Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem hessischen Landwirt die Siegener Zamilien- hiätter viermal in der Woche beigelegt.
Rotationsdruck u. Verlag bi. Brühl'sche Univers. Buch-u.Ster, btuderc t (Pietsch Erben) öredaken. Expeditio«. um Druckerei:
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Ölbrefie für Depeschen: Anzeiger Gtetzeu.' Fernsprechanschluß Nr. 51.
Viertes Blatt.
15Ä. Jahrgang
Samstag 19. Juli 190»
Eichener Anzeiger
w General-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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Verantwortlich: für den polit. u. allgem. Teil: P. Wittko: für »Stadt und Land' und „Gerichtssaal': Curt Plato; für den Anzeigenteil: Hans Beck.
Are Errichtung einer LandwirtschastsKammer im Kroßycrzogtum Kessen.
Man schreibt uns:
Der Plan der Errichtung einer Landwirtschaftskammer hat bereits seine Geschichte. Schon im Jahre 1899 am 7. Juli erstattete Frech, v. Kö th Bericht über den Antrag des Abg. Köhler- Langsdorf: die genossenschaftliche Organisation des Bauernstandes im Großherzogtum Hessen betr. Darauf erfolgte der einstimmig gefaßte Beschluß der Zweiten Kammer: Die Kammer wolle unter Anerkennung der Notwendigkeit einer obligatorischen Berufsgenossenschaft des hessischen Bauernstandes die Regierung ersuchen, den Landständen nach baldigst ins Werk zu setzender Prüfung der Frage und unter thunlichster Berücksichtigung der in dem Ausschußbericht vorgetragenen Wünsche eine Gesetzesvorlage zugehen zu lassen, nach welcher im Großherzogtum die im Königreich Preußen bestehenden Landwirtschaftskammern in der für das Großherzogtum entsprechenden Weife zur Einführung gelangen.
Diesem Beschlüsse gegenüber verhielt sich bisher die Regierung passiv. Da brachte der Abg. Haas (Darmstadt) auf Anregung vieler Landwirte den Initiativantrag zur Errichtung einer Landwirtschaftskammer in diesem Jahre ein, der von 29 Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurde, ohne daß man sich an einzelne Bestimmungen band.
Dieser Initiativantrag wurde nunmehr durch die Zweite Kammer einem Ausschluß^ dem dritten Sonderausschuß, überwiesen.
Der Bericht dieses dritten Ausschusses stellt in ausgezeichnet klarer und übersichtlicher Weise die Verhältnisse dar, berichtet, daß der Abg. Haas-Darmstadt bei der ersten Beratung des Gesetzesvorschlaaes innerhalb des berichtenden Ausschusses sich in eingehender Weise über die Notwendigkeit der Errichtung von Landwirtschaftskammern verbreitet und sich dabei wiederholt den diesbezüglichen, im Bericht des Abg. Frhrn. v. Wth hervorgetretenen prinzipiellen Gesichtspunllen im wesentlichen angeschlossen habe. Der Antragsteller hebt auch hervor, daß er nicht an allen Einzelheiten des Entwurfes festhalle, vielmehr das in ihm enthaltene Prinzip zur Anerkennung gebracht wissen wolle. -- Der Ausschuß lagt weiter: Der Antrag komme der zweifellos vorhandenen Strömung nach Organisation der einzelnen Berufsstände entgegen. Vielleicht ist gerade auch bei dem Landwirt das Bedürfnis, ihn aus dem Zustand wirtschaftlicher Isolierung herauszureißen, am größten und die Zeitverhältnisse drängen ihn mit Notwendigkeit dazu, bei den Standesgenossen zwecks Wahrung gemeinsamer Interessen Anschluß zu suchen. Daher sehen wir gerade in den letzten Jahrzehnten bei den Landwirten eine mächtige Entfaltung des freien Vereins- und Genossenschaftswesens, das unbestreitbar viel gutes gebracht hat. So wirken bei uns die landwirtschaftlichen Provinzialvereine, desgleichen der hessische Bauernverein, der hessische Bauernbund und die zahlreichen Genossenschaften Haasscher und Raiffeisen- scher Richtung. Aber diese Vereinigungen sind doch nur private Organisationen, die nur einen Keinen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung umfassen, und die sich in der Hauptsache auf die Förderung landwirtschaftlicher Technik beschränken, während sie sich von eigentlicher Sozialpolitik fernhalten und jedenfalls einen maßgebenden Einfluß auf die Behandlung wirtschaftspolitischer Fragen im Staate, soweit die Landwirtschaft in Betracht kommt, nicht haben. Zwar ist in Hessen den landwirtschaftlichen Provinzial- vereinen eine gewisse .Vorzugsstellung eingeräumt, dieselben
haben im Landwirtschaftsrat ein gemeinsames Organ, werden bei Beratung landwirtschaftlicher Angelegenheiten von der Regierung des öfteren zugezogen und wirken auch bei Durchführung praktischer Aufgaben mit. Aber weder Provinzialverein noch Landwirtschaftsrat haben ein Recht, gehört zu werden, oder ein Recht auf regelmäßige Mitwirkung bei staatlichen Maßnahmen auf landwirtschaftlichem Gebiete u. s. f.
Bereits in dem Referat des Abg. Frhr. v. Köth ist auf das Vorgehen anderer Bundesstaaten hingewiesen worden. Im Königreich Sachsen besitzen die Landwirte schon lange eine Zwangsorganisation; Preußen hat seit dem Jahre 189) obligatorische Landwirtschaftskammern, ähnliche Einrichtungen besitzen Oldenburg und Sachsen-Altenbura; in Sachsen-Weimar ist derzeit eine Gesetzesvorlage über Landwirtschaftskammern eingebracht, in Baden und Württemberg ist bie Sache in Vorbereitung, andere Bundesstaaten werden und müssen folgen, das schon deshalb, weil die Landwirtschaft immer lauter eine organische Vertretung im Reiche verlangt, solche aber erst dann geschaffen werden kann, wenn in den einzelnen Bundesstaaten die notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Man wird daher um eine Organisation der Landwirtschaft auch im Großherzogtum Hessen nicht herumkommen können.
Eine Interpellation des Abg. Köhler-Langsdorf vom 18. Oktober 1900, worin dieser anfragte, ob noch während des laufenden Etatsjahres eine dem Beschluß der Zweiten Kammer vom 7. Juli 1899 entsprechende Regierungsvorlage zu erwarten stehe, wurde mit Stillschweigen übergangen. Dagegen war inzwischen die Handwerkerorganisation durchgeführt, ein Gesetzentwurf betr. die Handelskammern vorgelegt, und damit das auch hier maßgebende Prinzip berufsständiger Organisation voll anerkannt worden. 9hm glaubte der Abg. Haas-Darmstadt nebst Genossen die Angelegenheit in Fluß bringen zu sollen und mit einem Anträge der Zweiten Kammer Gelegenheit zu geben, die Initiative zu ergreifen, und dem berichtenden Ausschluß erwuchs damit die Aufgabe, dem Hause diejenigen Anträge zu unterbreiten, welche geeignet sind, diese Initiative zu einer nachhaltigen und erfolgreichen zu gestalten.
Bei Beginn seiner Beratung gab sich der berichtende Ausschuß der Hoffnung hin, daß es gelingen werde, sich mit der Regierung über die maßgebenden Gesichtspunkte zu verständigen stund damit noch für diese Session dre Annahme eines die Durchführung des Projektes sichernden Gesetzentwurfes zu ermöglichen. Zu seinem lebhaften Bedauern sah sich der Ausschuß in dieser Hoffnung getäuscht. Die Regierung gab bekannt, daß sie in der Sache bis jetzt noch nichts gethan habe und daß ihr alle und jede Unterlagen fehlten, um zu einem abschließenden Urteil gelangen zu können. In einer an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Zuschrift vom 21. April 1902 verweigerte die Regierung jede Meinungsäußerung, ehe und solange die von ihr nunmehr angestellten Ermittelungen beendet seien. Diese Ermittelungen bestehe:: — neben der ins Auge gefaßten Anhörung des Landwirtschaftsrates und der land- wirtschaftlichen Vereine, die sich übrigens bereits vor Wochen ebenfalls auf ergangene Aufforderung in zustimmendem Sinne geäußert haben — darin, daß die Regierung unterm 12. April 1902 an sämtliche Kreis -- ämte r ein Aus sch reib en richtete, in dem sie gutächt lichc Aeußerungen einfordert, die sich beziehen sollen auf den Entwurf im ganzen und auf seine Einzelheiten. Besonders soll sich die gutächtliche Aeußerung beziehen :
1. Ob die Privatwaldwirtschaft in den Kreis der Aufgaben der Landwirtschaftskammer einzubeziehen sei, womit auch sämtliche Gemeindewaldungen und die standes- herrlichen Waldungen von dem Gesetz betroffen würden.
2. Nach Artikel 40 des Haasschen Entwurfes soll die Ueberweisung der budgetmäßig nicht zur direkten Verwendung durch die Regierung bestimmten Staatsmittel für die Förderung der technischen Zweige der Land- wirtschaft, welche bisher den landwirtschaftlichen Vereinen zuflossen, an die Landwirtschaftskammer geschehen. Diese soll lediglich befugt, nicht verpflichtet sein, bei der Verwendung die Mitwirkung der Provinzialvereine und der Landesfachvereine in Anspruch zu nehmen. Wie sehr hierdurch die bisherige Rechtsstellung dieser Vereine beschränkt wäre, liegt auf der Hand.
3. Besonderer Wert werde gelegt auf die Aeußerungen über die Umlagepflicht wie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Stimmrecht und die Wählbarkeit der bis zu 61 Mitgliedern starken Kammer und den Bestand der Vereine, welche sich aus fteiwillige und später neben den Umlagen zu zahlende Beiträge stütze.
4. Bedürfe es der Erörterung, ob die Vorschläge der Artikel 5 und 8 des Entwurfes über das Wahlsystem unb speziell über die direkte Wahl in je zwei Orten einess Kreises zweckmäßig seien.
Die Negierung sagt in ihrem Ausschreiben an die Kreisämter weiter: Vor Erstattung Ihrer Berichte, deren Vorlage wir innerhalb drei Monaten entgegensehen, wird sich eine Beratung der Angelegenheit, welche der sorgfältigsten Prüfung bedarf, mit den in Ihren Kreisen bestehenden landwirtschaftlichen Organisationen oder doch den Vorstände:: und Ausschüssen derselben empfehlen.
Ter Bericht des dritten Sonderausschusses fährt fort: Ta die hiermit den Kreisämtern gestellte Frist frühestens am 12 Juli 1902 ab läuft, so bedeutet die Antwort der Großh. Regierung nichts mehr und nichts weniger, als die Absicht, die Sache über den gegen* wärtigen Landtag hinaus zu vertagen, womit selbstverständlich die Möglichkeit, noch in der laufenden Legislaturperiode zu einem vofitiven Resultat zu gelangen, erschwert ist. (Schluß folgt.)
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