Ausgabe 
16.1.1902 Erstes Blatt
 
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Litteratur Dr. Ferdinand Lot heiß en eine Erinnerungsfeier unter dem bei solchen Anlässen üblichen akademischen Gepränge statt. Tie Festrede hielt Prof. Tr. Friedwangcr aus Czernowitz, ein Schüler Lotheißens. Ter Professor der Theologie C. P. Tiele an der Universität Leyden, ist dort tut Alter von 71 Jahren gestorben. Gegenüber einer Mitteilung desLokalanzeigers", daß der S eilige Stuhl die Errichtung der Straßburger theolofischen akultat definitiv genehmigt habe, erhält dieGermania" von gut unterrichteter Seite in Rom die Meldung, daß dort von einer solchen Genehmigung zurzeit nichts bekannt sei.

Gerichtssaal.

e. Gießen, 13. Jan. (Gewerbegericht.) Ten Vorsitz sührt Beigeordneter Wolff. Als Beisitzer fungieren Schneidermeister Heinrich Leib und Bierbrauer Gustav H o l t b e r g hier. Es flehen drei Streitsachen znr Verhandlung. Ter Glaser Paul Rentzsch in Wetzlar klagt gegen den Glasermeisker Heinrich Arnold hier auf Zahlung einer Entschädigung von 42 Mk., weil ihn der Letztere als Glasergesellen angenommen, aber nicht recht­zeitig einge|tcUt habe. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, den Kläger auf unbestimmte Zeit einzustellen; er bestritt jedoch, den Kläger entschädigen zu müssen. Dieser erklärt, die Arbeit antreten zu wollen, für den 2., 3. und 4. Januar müsse er jedoch Schaden­ersatz beanspruchen. Aus der Verhandlung ergiebt sich, daß Be­klagter den Kläger als Gesellen angenommen hat unter der Ver­einbarung, daß der Eintritt nach den Feiertagen d. i. nach Weihnachten erfolgen solle. Später waren die Parteien jedoch überein gekommen, daß Kläger eintreten solle, wenn er an seinem bisherigen Arbeitsortefremd" werde, d. h. wenn das Arbeits­verhältnis gelöst sei. Am 31. Dezember v. Js. ist dies nun der Fall gewesen, und der Kläger ist bei dem Beklagten zum Arbeits­antritt erschienen. Der Beklagte hat aber dem Kläger erklärt, er werde ihm am 1. Januar noch Antwort zukonimen lassen. Ties hat er jedoch unterlassen. Ter Kläger suchte am 2. Januar den Beklagten zu sprechen. Es ist ihm dies aber nicht gelungen und er hat deshalb an diesem Tage Klage erhoben. Erst mit Schreiben vom 4. Januar hat Beklagter dem Kläger mitgeteiü, daß er am S. Januar die Arbeit antreten könne. Das Gericht verurteilte den Beklagten kostenfällig, an den Kläger 9 Mk. Entschädigung zu zahlen, weil er nach der getroffenen Vereinbarung verpflichtet ge­wesen wäre, den Kläger am 31. Dezember v. I. einzustellen und weil er diese Verpflichtung erst am 6. Januar erfüllte. Da hier­nach Vertragsbruch vorliegt, hatte der Beklagte den Kläger vom 2. bis 4. Januar zu entschädigen. lieber das Streitverhältnis des Glasers Gottlob Eckhard hier mit seinem Arbeitgeber Glaser- meister Philipp Jakobi hier haben wir bereits berichtet. Ter Kläger, welcher gegen einen Wochenlohn von 20 Mk. bei dem Be­klagten beschäftigt ist, verlangt von diesem noch 10 Mk. Restlohn, well ihm dieser Betrag für den ersten, zweiten und dritten Weih­nachtsfeiertag abgehallen worden sei. Der Kläger führt au§f daß ihm ein Lohn von 20 Mk. zustehe, sobald eine Woche um sei und er an den Tagen gearbeitet habe, welche das Gesetz zulasse. Ter Beklagte erklärte sich bereit, den Lohn für den sogen. 3. Feiertag zu zahlen. Bezüglich des weiteren Anspruchs des Klägers müsse er Klageabweisung beantragen, weil es ihm gar nicht möglich ge­wesen sei, den Kläger am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag zu beschästigen. Ter Wochenlohn sei auch eine Vergütung für bestimmte, auf die einzelnen Tage der Woche gleichmäßig ver­teilte Anzahl von chatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Eine zeit­weise Unterbrechung der Arbeit ziehe auch Lohnkürzung nach sich. In den Baubranche-Geschästen werde der Lohn für Feiertage nicht gezahlt, und da, wo Wochenlohn vereinbart sei, dieser entsprechend gekürzt. Der Kläger ermäßigte seinen Anspruch auf 6,67 Mk. Lohn für 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und blieb im übrigen bei seiner Ansicht. Das Gericht wies die Klage kostenfällig ab auf gründ des 8 323 des B.G.B., der bestimmt:Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teil obliegende Leistung in Folge eines Um­standes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung." Tiefer Grundsatz habe auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden, da nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Beschäftigung

der Arbeiter an den gesetzlichen Feiertagen verboten sei. Stelle sich der vereinbarte Wochenlohn dagegen als eine Pauschalvergütung für die gesamte in der ganzen Woche entwickelte Thätigkeit des Arbeiters dar, so werde wohl ein Abzug des Lohnes für die Feier­tage nicht gerechtfertigt erscheinen. Hier würden jedoch nur die Arbcitsoerhältnisse in Betracht zu kommen haben, in denen die Arbeitszeit nicht fest bestimmt und m der bald mehr und bald weniger zu arbeiten fei, ohne daß für die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden besondere Vergütung gewährt werde. In den anderen weitaus meisten Arbeitsoerhälmisjen gehe die Ab­sicht der Vertragsschließenden dahin, daß der Arbeitnehmer gegen einen bestimmten Wochenlohn eine bestimmte, au£ die einzelnen Tage der Woche gleichmäßig verteilte Anzahl von Stunden gleich- mägig und, abgesehen von den in der Betriebsstätte üblichen Pausen, ununterbrochen zu arbeiten habe, daß er für Mehrleistungen über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus eine besondere Vergütung erhalten, für Unterlassen der Arbeit während der üblichen Arbeitszeit dagegen entsprechende Lohnabzüge erdulden solle. In diesen Fällen, zu denen auch der Fragefall zu zählen sei, handle es sich daher nur um einen am Ende der Woche zahlbaren Stundenlohn, und der Arbeitnehmer habe, sofern nicht besondere Vereinbarung getroffen fei uiid dies sei hier nicht der Fall feinen Anspruch auf Be­zahlung der Festtage, während welcher für den Arbeitgeber wegen des gesetzlich bestehenden Arbeitsverbotes keine Möglichkeit bestanden habe, dem Arbeiter Arbeit zu gewähren. Die dritte Klage wurde auf Herausgabe eines Arbeitsbuches von dem Wilh. Seuling in Alten-Bufcck gegen den Maurermeister Wilhelm Steinbach hier erhoben. Ta Beklagter im Termine nicht erschienen ist, wurde er durch Versaumnisnrleil zur Herausgabe dee Buches verurteilt.

Berlin, 14. Jan. In dem Ueberbreltl--Prozeß des Herrn v. Wolzogen gegen Kapellmeister Oskar Str ans und Fräulein Br ad.sty ist eine Entscheidung des Kammergerichts erfolgt. Die Beklagten hatten sich Ende Oktober v. I. ihres bis zum 1. April 1902 lautenden En­gagementsvertrags als entbunden erachtet, weil ihnen nicht das verlangte Honorar sofort ausbezahlt war, während Herr v. Wolzogen glaubte, das Honorar nicht vor dem 31. Oktober zahlen zu müssen. Auf seinen Antrag hatte das Landgericht I zuerst in einer einstweiligen Verfügung ent­schieden, daß Herr Straus seine Kompositionen keinen anderen Bühnen überlassen und Fräulein Bradsky auf anderen Bühnen nicht auftreten dürfen; diese Verfügung wurde aber später wieder ausgehoben. Das Kammergericht hat nun diese zweite Landgerichtsentscheidung in Bezug auf Kapellmeister Straus bestätigt, dagegen dem Fräulein Bradsky in einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, daß ihr bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 200 Mk. für jeden Abend untersagt wird, an einer anderen Bühne thätig zu sein.

Kandwirlschast.

Der nächste 14tägige llnterrich tskursus für Müller und Bäcker an der Versuchsanstalt des Verbandes deutscher Müller findet, wie man uns mitteilt, vom 10. bis 22. März in der Landwirtschaftlichen Hochschule zu Berlin unter Leitung des Vorstandes der Anstalt, Geb. Regierungsrat Prof. Dr. L. Wittmack statt. Der Unterricht wiüd von Spezialisten erteilt. In leicht verständlicher, aber doch wissenschaftlicher Weise werden behandelt Botanik und Chemie des Getreides und des Mehles, Hefe, Bakterien usw., ferner Einrichtungen von Lagerhäusern, schädlichen Insekten usw. Ein ganz besonderer Wert wird aus die eigene Thätig­keit der Kursisten gelegt, sie erhalten Anleitung zum Mikrosko­pieren zwecks Erkennung von Beimengungen und Verfälsch­ungen im Mehl; Anweisung zur Ausführung von Aschen­analysen der Mehle, Untersuchung des Klebers auf Gliadin und Glutenin, Backversuche usw.

Bekanntmachung,

betreffend: Die Ausführung des Kraukeuverfichcruugsgesetzes; hier: die Versicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden, sowie der Handlungsgehilsen und -Lehrlinge.

Nachstehendes Ortsstatut wird hierdurch zur öffeiülichen Kennt­nis gebracht. Nach demselben sind vom 3. Februar 1902 an die Hausgewerbetreibende«, sowie die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Haudlungs- Gehilfen und -Lehrlinge beiderlei Geschlechtes der Sraukenversicheruugspflicht unter­worfen. Im Einzelnen wird zu dem Ortsstatut das Folgende bemerkt:

Handlungsgehilfen sind von der Versicherungspflicht befreit, wenn der ArbeUsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zwellausend Mark für das Jahr gerechnet, übersteigt (oergL § 2b des Krankenversicherungs­gesetzes).

Die versicherungspflichtigen Handlungsgehilfen und -Lehrlinge sind, sofern sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 des Krankenoersicherungsgesetzes) einer Betriebskrankenkasse anzugehören haben, oder Mitglieder einer freien Hilfskasse sind, welche den An­forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt, zu der dahier bestehenden Ortskrankenkasse anzumelden. Da nach dem OrtSstatut die Vorschriften der §§ 49 und 54 des Krankem)er­st cherungsgefetzes auf die Arbeitgeber der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge Anwendung zu finden haben, sind die Arbeitgeber, soweit ihre Gehilfen und Lehrlinge einer Ortskrankenkasse angehören, insbesondere verpflichtet:

a) den geltenden Meldcbcstimmnngcn nachznkommcn,

b) die statutenmäßige« Kafseubeiträge an die Ortskranken­kasse etnznzahlen,

c) ein Drittel der Kasscnbeiträge aus eigenen Mittel« zu leisten.

Gießen, den 11. Januar 1902.

Großherzogticye Bürgermeisterei Gießen.

I. V.: Wolff.

Ortsstatrrt

für die Krovinzial-Kauplstadt Kießen.

Betreffend:: Ausführung des Krankeuversicheruugsgesctzes.

Nach Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vorn 7. No­vember 1901 und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1901 zu Nr. 2R. d. I. 37610 wird in Gemäßheit der §§ 2 und 54 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Jmii 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 für die Stadt Gießen das folgende Ortestatat erlassen:

§ 1.

Die Versicherungspflicht wird gemäß § 2 des Krankenver­sicherungsgesetzes ausgedehnt:

a) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs­stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbe­treibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsftofie selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie nur vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten;

b) auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach § 1 des Krankenversicherungsgesetzes versicherungs­pflichtig sind.

§ 2.

Die Vorschriften der §§ 4954 des Krankenversicherungs- gesetzes finden auf die Arbeitgeber der Handlungsgehilfen und -Lekpckinge Anwendung.

§ 3.

Die Bestimmungen über An- und Abmeldung, sowie Zahlung

der Beiträge finden auf die in § 1, poe. a, dieses Ortsstatuts ge­nannten Personen (Hausgewerbetreibende) in der Weise Anwendung: a) daß die Hausgewerbetreibenden für sich und die etwa von chnen beschäftigten Personen selbst die erforderlichen Meldungen zu vollziehen haben;

b) daß den versicherten Hausgewerbetreibenden selbst die Ein- mng der Beiträge obliegt:

imtlidje Arbeitgeber, für welche der Hausgewerbetreibende innerhalb der Kalenderwoche beschäftigt war, verpflichtet sind, demselben ein Drittel der auf die Woche entfallenden Kassenbeiträge zu ersetzen und zwar nach Maßgabe der auf die einzelnen Arbeitgeber entfallenden Arbeitszeiten bezw. Arbeitslöhne.

Die von den Hausgewerbetreibenden ihrerseits angenommenen Arbeiter sind gemäß § 1 des Krankenversicherungsgesetzes ver­sicherungspflichtig und es gilt denselben gegenüber der Haus­gewerbetreibende als Arbeitgeber im Sinne des § 51 des Gesetzes.

§ 4.

Dieses Statut tritt mit dem 3. Februar 1902 in Kraft.

Gießen, den 11. Januar 1902. 459

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

___________________I. V.: Wolff.__________________

Holz-Versteigerrrrrg.

Montag den 20. Januar d. I., vormittags Vs 10 Uhr, soll im Gemeiudewald zu Ruppertsburg, Distrikte Röden und Buchwald, folgendes Holz versteigert werden:

300

7

10

677

61

30

30

29

45

Fichten-Stämme mit

Kiefern-Stärnrne

Eichen-Stärnrne

Fichten-Derbstangen

Fichten-Reisstangen

rm Buchen-Scheitholz, , Buchen-Knüppelholz,

100,00 fm

1,94 ,

6,35

31,34 0,83 ,

Eichen- und Nadel-Knüppelholz, Buchen- und Nadel-Stäcke,

Inhalt,

124 Buchen- und Eichen-Reisig in Schichten, eine große Quantität Nadel-Reisig in Abteilungen. Die Zusaminenkunft ist im Distrikt Roden, an der Ab-

triebSfläche. Das Bau- und Brennholz im Distrikt Buchwald (Elsterberg) wird nicht vorgezeigt und kommt mittags beim Feuer zum Ausgebot. Nähere Auskunft erteilt Forst-

wart Steinbach.

Ruppertsburg, den 13. Januar 1902.

Großherzogliche Bürgermeisterei Ruppertsburg.

Lehr. 535

K 35 92.

Donnerstag den 30. Januar 1902, nachmittags 3 Uhr, werden auf hiesigem Ortsgericht die vor dem Namen der Christian Burkhardt lli. Eheleute stehen­den Grundstücke:

Flur 1 Nr. 944 19 qm Hof­raum mit Stall und Miststätte a. d. Afterweg, Flur 1 Nr. 945 44 qm Hofraite öffentlich meistbietend versteigert. Gießen, den 16. Dezbr. 1901. Großh. OrtSzericht Gießen.

Gros. 63

IZagdverpachtung.

Samstag den 1. Februar, nachmittags 2 Uhr, soll die hiesige Feldjagd auf weitere 6 Jahre auf dem Bürger- rnelsterei-Bureau verpachtet werden.

Otterbach, 14. Jan. 1902. Gr. Bürgermeisterei Otterbach.

Schneucker. 525

Kirchliche Nachrichten.

Gottesdienst in der Synagoge, Südanlage. Israelitische Religionsgemeinde.

Samstag, den 18. Januar 1902.

Vorabend: 4" Uhr. Morgens: 9 Uhr. Nachmittags: 3 Uhr, Lchristerkläruug Sabbathausgang: 5" Uhr.

Gottesdienst der israelitischen Aeligionsgesellschast.

Sabbathfeier am 18. Januar 1902.

Freitag abend 4*°. Samstag vormittag 8 Nachmittag 8"^ Sabbalhausgang 5".

Wochengottesdienst: morgens 700 Uhr, abends 450 Uhr.

' ---- - - --------- -Bf

Kandel und Verkehr. Volkswirtschaft.

Märkte.

Limburg a. d. L., 15. Jan. Frachtmarkt. Durch» schnittspreise pr. Malter. Roter Weizen 14.1100.00 TIL, Weiße» Weizen 14.0000.00 Mk., Lorn 10.2400.00 Mk., Gerste 9.02 bi* 0.00 Alk., Hafer 7.560.00 Mk., Erbsen 00.0000.00 All., Kartoffel^ 0.000.00 Alk. '-

Krieskasten der Nedaklian.

(Anonyme 'Anfragen bleiben unberücksichtigt.)

U. E. Zum Verkehr mit ihren Kindern ist nach dem neu«. Rechte auch eine vom Manne getrennt lebende Frau berechtigt. Entsteht darüber, insbesondere auch über Art und Dauer des '-Bee» kchrs, zwischen den Eheleuten Streit, so kann sich jeder Teil am das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) wenden, das dann nähere Bestimmungen zu treffen hat.

UJödjfiilMc llcbtrW brr Kobrsfälk in brr Stabt Gieße«.

1. Woche. Vom 1. bis 6. Januar 1902.

(Einwohnerzahl: angenommen zu 25 900 sinkt. 1600 Mann Militärs Sterblichkeitsziffer: 12,05,

nach Abzug von 2 Ortsfremden 8,03 "Zn.

Kinder

Es starben an: Zusammen: Erwachsene: im vom

1. Lebensjahr: 2.15, Iahe Lungenschwindsucht 3 (1) 3 (1)

Schlagfluß 1 1

Unterleibsentzündung 1 (1) 1 (1)

Nierenentzündung 1 1

Summa: 6 (2) 5 (2) I ~ **

Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie vick der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.

Paidolf

_________________________________________________________________________537!

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i

Submissions Berkaus bereits gefällten Holzes.

Das nachstehende, tm laufenden Winter gefällte 23au*i und Nutzholz soll auf dem Wege der Submission verkauft! werden und sind Gebote in verschlossenen und portofreiem Schreiben mit der AufschriftHolzsubmission" bis spätestens den 31. Januar 1902 bei der unterzeichneten Großh., Bürgermeisterei Lich einzureichen. Später eingereichte Gebot« bleiben unberücksichtigt.

Die Eröffnung der eingelaufenen Schreiben erfolgt ans folgenden Tage, d. h. am 1. Februar 1902, vormittags, 10i/2 Uhr, auf dem Bürgermeisterei-Bureau in Lich, m; Gegenwart der etwa erschienenen Bieter.

Die Gebote sind getrennt nach Waldeigentümer, Holzart! und Sortiment pro Raummeter nnd Festmeter einzureicherv und zwar ohne jeden Vorbehalt. Die allgemeinen Verkaufst bedingungen, denen sich die Käufer stillschweigend zu unter­werfen haben, sind bei den betreffenden Waldeigentümeru. einzusehen oder gegen 70 Pfg. in Briefmarken bei uns zu/ beziehen.

Sämtliches Holz ist entrindet gemessen. Die Gemeinde/ behält sich vor, die Gebote so auszusuchen, wie ihr zur Er­zielung der höchsten Gesamteinnahme und der größtmöglichsten' Sicherheck für Eingang des Kaufpreises am günstigsten, erscheint.

Tas Holz wird auf Wunsch im Walde vorgezeigt nach vorheriger Anmeldung bei den sub. Ord.-Nr. 1 bis 5 an­geführten gleichnamigen Großh. Bürgermeistereien.

Ord.- Nr.

Waldeigentümer

Eichen-

-2

& G

Fichte-

1 Q

S's o

Ä

1.

Gemeinde Lich a. Vorderwald b. Hinterwald c. Großhäuferberg

Gemeinde Langsdorf

Fe tmeter.

100 215 40 80

70 |23U 75 70

20 30 --

jlOO--

rm

35 30 4,30

Auf das unter 1 bezeichnete Gehölz kann getrennt für jeden Bezirk a, b und c emgereicht werden. 533

Lich, den 15. Januar 1902.

2. A.: Großherzogliche Bürgermeisterei Lich. Heller.

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