Nr. 108
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Knnisprechanschluß Nr. 51.
Zweites Blatt.
ISS. Jahrgang
Samstag 11. Mai 1908
GietzenerAnzeiger
u General-Anzeiger w
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Stehen
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MUde Ausstellungen.
Der Hamburger Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz hat einen Beschluß gefaßt, daß in die Gewerbeordnung Bestimmungen Ausnahme finden möchten, wonach die Verleihung von Medaillen der behördlichen Genehmigung bedarf, und die Benutzung von nicht genehmigten Auszeichnungen verboten wird.
Die Anregung dürfte vielfach lebhafte Zustimmung finden, beim Publikum, bei den reellen Geschäftsleuten und in den Kreisen der Regierung. Seit Jahren führen die Polizeibehörden einen hartnäckigen Kampf gegen die ^wilden" Ausstellungen und den damll verbundenen Me- daillewEchwindel. Gewisse dunkle Ehrenmänner, meist gescheiterte Existenzen, machen Propaganda für die Beteiligung an Ausstellungen, wobei als Lockmittel die frei- aeoigste Verleihung von Diplomen, „ehrenvoller Anerkennungen" und Medaillen dient. Natürlich ist es den Arrangeuren solcher Veranstaltungen keineswegs darum zu thun, Der Öffentlichkeit ein „Bild des Gewerbefleißes vorzuführen", wie in den schwungvollen Einladungen behauptet wird, sondern nur darum, durch die zu erzielenden Platzmieten und andere Spesen sich die Taschen zu füllen. Bei derartigen wllden Ausstellungen bleibt keiner „un- beloriert" — oder es müßte eben jemand sein, der in Verkennung der „Pointe" und seiner Interessen dem Ausstellungs-Leiter nicht genug gespendet hätte. Früher pflegte das Berliner Polizeipräsidium eine öffentliche Warnung an die Gewerbetreibenden -u richten gegen bestimmte, näher gekennzeichnete Ausstellungs-Unternehmungen. Eine solche Mitteilung aus der jüngsten Zeit aber appellierte ausdrücklich an das Publikum, da nach den gewonnenen Erfahrungen die Warnung an die Interessenten ja doch nicht viel nütze. Das läßt sich denken. Der Fall wird wohl vereinzelt sein, daß ein Teilnehmer an einer „wilden" Ausstellung über bereit Hauptzweck, die Medaillen-Aus- teilung im großen, sich im Unklaren befindet.
Es liegt auf der Hand, wie sehr einerseits das Publikum durch die Vortäuschung hervorragender, prämiierter Leistungen geschädigt wird, andererseits der solide Gewerbetreibende, der sein ganzes Können daran setzt, von gewissenhaften, unbestechlichen Preisrichtern eine Auszeichnung zu erlangen. Das radikale Mittel zur Verhinder- /ung schwindelhafter Auszeichnungen ist in dem Antrag des Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz euthallen: Verbot der Benutzung nicht behördlich genehmigter Auszeichnungen. Wir hoffen, daß ein reichsgesetzlicher Entwurf auf dieser Grundlage nicht lange auf sich warten läßt.
Aus Stadt und Land.
Gießen, 10. Mai 1902.
** Das Turnfest des Gaues Hessen, der 47 Vereine mit ca. 6000 Mitgliedern zählt, findet in diesem Jahr vom 5.-7. Juli in Butzbach statt. Als Festplatz bient der noch innerhalb der Stadt gelegene Marktplatz am Wetzlarer Thor, der vom Bahnhof nur fünf Minuten entfernt ist. Eine sehr geräumige Festhalle, die neue Turnhalle nebst Turnplatz und das neue Realschul-Gebäude, die alle zu turnerischen Zwecken herangezogen werden können, finden sich innerhalb dieses Platzes. Eines überaus herzlichen Empfangs können die Festgäste versichert sein, steyt doch das Turnfest von 1891 noch in sehr guter Erinnerung. Außerdem besitzt Butzbach eine turnerisch gesinnte Bevölkerung, wie sie wenige andere Orte haben. Der Turnverein ist mit 360 Mitgliedern der relativ stärkste des ganzen Gaues. Die beiden Frauen- abteilungen haben 78 Mitglieder; die Zahl der turnenden Knaben ist 90, der turnenden Mädchen 80, sodaß die Zahl sämtlicher Turnenden beinahe 300 erreicht. Die gesamte Einwohnerschaft unterstützt die Festvorbereitungen auf das regste, sodaß das Fest einen glänzenden Verlauf zu nehmen verspricht.
f. Fellin gshausen, 8. Mai. Mit dem 1. Juli scheidet unser erster Lehrer, Will). Merten von hier, um eine Lehrerftelle in Kreuznach, Reg.-Bez. Koblenz, zu übernehmen. Herr Merten hat zuerst als zweiter und zuletzt als erster Lehrer in unserer Gemeinde gewirkt und sich die Lieoe von „Groß und Klein" erworben. Die Gemeinde bedauert allgemein den Weggang dieses tüchtigen Lehrers. Da der Kreis Biedenkopf nach wie vor seinen Lehrern nur ein Grundgehalt von lOöO Mark zahlt, so suchen viele Lehrer sich in einem andern Bezirk eine besser dotierte Stelle.
() Ulrichstein, 7. Mai. Bei den zur Zeit auf dem hiesigen Schloßberge, auf dem früher ein festes Schloß stand, vorgenommenen Ausgrabungen werden interessante Funde gemacht. So fand man bei der Bloßlegung der Fundamente des Baues mehrere wohlerhaktene Skelette männlicher und weiblicher Leichen und auch Kinderskelette. Das Gewölbe, in dem man die Skelette fand, toar mit einer eisernen Thüre verschlossen. Ein unterirdischer Gang, der aus dem Schlosse nach dem ncchen Langwasser führte, wurde gleichfalls aufgedecll. Die Funde finden viele Besucher. Für die Ausgrabung ist eine staatliche Subvention von 8000 Mk. gewährt worden.
b. Mainz, 8. Mai. Zur Uebernahme der Trajektanstalt zwischen hier und Kastel, deren seitheriger Pächter A Disch zum 1. Oktober der hessischen Staatsregierung den Vertrag gekündigt hat, tritt jetzt auch die Stadt Mainz als Bewerber auf. Der städtische Finanzausschuß hat beschlossen, sich wegen der Uebernahme mit dem Finanzministerium ins Benehmen zu setzen, wobei man von der Voraussetzung ausging, daß die Pachtsumme nennenswert herabgesetzt werde, da durch die Schaffung der im Werke begriffenen neuen Verkehrswege jedenfalls eine bedeutende Verringerung der Frequenz zn erwarten sei.
Gerichtssaal.
e. Gießen, 7. Mai. (Schiedsgericht für Arbeiter-Versicherung.) Den Vorsitz führte in der gestrigen Sitzung Großh. Polizeiamtmann Hechler- Die oem Gregor Hill zu Ohmes bewilligte Invalidenrente hatte die Jnvalidenversicherungsanstalt Großh. Hessen zu Darmstadt mit Bescheid vom 21. Mai 1901 entzogen, weil Hill nach einem Gutachten Großh. Kreisgesundheitsamts A. nicht mehr als erwerbsunfähig im Sinne des Invaliden- versicherungs - Gesetzes angesehen werden könne. Das Schiedsgericht sprach dem Hill mit Entscheidung vom 18. August 1901 die Rente wieder zu, da nach § 47 des Gesetzes die durch rechtskräftigen Bescheid bewilligte Rente nur dann entzogen werden könne, wenn in dem Zustande des Rentenempfängers seit der Rentenfeftsetzung eine wesentliche Wendung zum Besseren, die das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes annehmen lasse, eingetreten sei. Dies sei aber nach dem eingeholten Gutachten des behandelnden Arztes nicht der Fall, vielmehr sei im allgemeinen der Zustand noch derselbe wie früher. Rechtlich sei eine andern,eite Beurteilung der Sachlage durch einen anderen als den früheren maßgebenden Gutachter bei im übrigen unveränderten Sach- oestande ebenso belanglos, als wenn der frühere Gutachter späterhin zu einer anderen Beurteilung des Zustandes bei an sich unveränderten Verhältnissen des Patienten komme. Die Jnvalidenversicherungsanstalt erachtete diese Gesetzesauslegung nicht für richtig und focht die schiedsgerichtliche Entscheidung durch Revision beim Reichsversicherungsamt zu Berlin an. In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1901 bestätigte jedoch das Reichs- Versicherungsamt die Rech t S auf f a s s un g des Schiedsgerichts und erachtete die seitens des Vorstandes der Versicherungsanstalt geltend gemachten Re- visionsangriffe für nicht zutreffend. Die Rechtsanschauung des Schiedsgerichts decke sich vollständig mit den vom Reichsversicherungsamt in Bezug auf die Voraussetzungen der Entziehung einer Invalidenrente ständig festgehaltenen Grundsätze. Die Sache wurde wegen der Unklarheit des Gutachtens des behandelnden Arztes und well das Gutachten Großh. Kreisgesnndheitsamt A für sich allein über den entscheidenden Punkt keinen Aufschluß zu geben vermöge, zur nochmaligen Verhandlung an das Schiedsgericht znrückverwiesen. 9Uich abermaliger Anhörung des früher begutachtenden Arztes sowie nach persönlicher Ueberzeug- ung des Gerichts und nach Einholung eines Obergutachtens durch Medizinalrat Dr. Haberkorn zu Gießen, verurteilte das Schiedsgericht wiederholt die Jnvalidenversicherungsanstalt zur Weiterzahlung der Rente. — Auch in der Sache Johs. Jost V. von Kaulstos mußte das Gericht die Jnvalidenversicherungsanstalt, die oem Kläger die Rente auf Grund eines Gutachtens Großh. Kreisgesundheitsamts Sch. vom 25. Oktober 1901, gegen das Gutachten des Ausschusses für Invalidenversicherung bei Großh. Kreis amt Schotten entzogen hatte, zur Weiterzahlung der Rente verurteilen. Durch Untersuchung des früher begutachtenden Arztes ist einwandsfrei festgestellt, daß sich der Zustand des Jost gegenüber dem für die Rentensest- setzung maßgebenden objektiven Befunde nicht nur nicht gebessert, sondern sogar etwas verschlechtert hat. Die Möglichkeit einer Verschlechterung seit der Untersuchung am 25. Oktober 1901 wurde auch vom Kreisgesundheitsamt Sch. zugegeben. — Der Vorstand der land- und forstw. Berufsgenossenschaft hatte die Anweisung der Wilhelmine Merz zu Kohden in das medieo-mechanische Institut von Dr. Lossen zu Darmstadt angeordnet. Dieser Anordnung Folge zu leisten, weigerte sich die Merz und verfolgte Berufung beim Schiedsgericht. Dies veranlaßte zunächst die Einweisung in das rnedico-mech. Institut von Dr. Zin- fer nach Gießen, und zwar dergestalt, daß die Merz täglich von 3—5 Uhr zur Behandlung hier eintreffen sollte. Klägerin erklärte nun in dem Institut, daß sie nur einmal in der Woche erscheinen könne. Ein tägliches Kommen lehnte die Merz ab, da sie zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren habe, und außerdem die landwirtschaftlichen Arbellen verrichten müsse. Das Schiedsgericht erachtete die von der Berufsgenossenschaft in Gemäßheit des § 23 I. il f. IL V. G. angeordnete Einweisung in bas medico-mech. Institut für durchaus gerechtfertigt. Es mußte als erwiesen annehmen, daß die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung stellt, denen die Klägerin zu Hause nicht genügen kann, jedenfalls aber nicht mit genügender Energie nachkommt. Die Gründe der Weigerung konnte das Gericht um so weniger für triftig halten, als die Abwesenheit von zu Hause täglich nur 4—5 Stunden betrage, die Kinder mittags in der Schule seien, und das Vieh recht gut auch noch nach i/27 Uhr abends gefüttert werden könne. In erster Linie sei es Pflicht der Genossenschaft, durch die ihr zu Gebote stehenden Mittel der Erwerbsfähigkeit der Verletzten herbeizuführen. Jedenfalls sei dies für die Merz mehr wert, als eine geringe Rente, deren Anspruch sie durch ihr Verhalten nach § 24 Abs. 2 auf Zeit ganz oder teilweise verwirtt habe. — Gemäß §J)4 Ges. hatte die L u. f. w. Berufsgenossenschaft beim Schiedsgericht beantragt, die dem Georg Grab I. zu HopfmannSfeld bewilligte Rente von 40 pCt. auf 30 pEt. herabzusetzen, da eine Besserung in dem Zustande der Hand nach Dem Gutachten Großh. Kreisgesundhellsamt B eingetreten sei. Das Gericht kam jedoch auf Grund der Inaugenscheinnahme der verletzten Hand und nach den für die erstmalige Rentenfestsetzung maßgebenden Unterlagen zu der Ueberzeugung, daß objektiv feine Veränderung nachzuweisen sei, und daß falls man, wie dies Der Beklagte gethan habe, eine Hebung der Erwerbsfähigkeit infolge Angewöhnung an den Zustand Der Hand annehmen wolle, diese, wenn überhaupt,
so doch im wirtschaftlichen Leben kaum meßbar fei Der Antrag wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. — Die Kall). Kraußhaar zu Rödgen hatte sich beim Ab- werfen einer Last Gras eine Muskelzerrung im Nacken zugezogen. Die land- und forstw. Berufsgenossenschaft lehnte den dieserhcllb geltend gemachten Rentenanspruch ab, well das Leiden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Das Gericht gelangte jedoch nach Einholung eines Gutachtens durch Dr. Bötticher und eines Obergutachtens durch Prof. Dr. Pop peri zu Gießen zu anderer Ansicht und verurteilte die Genossenschaft zur Zahleiner 33hgproz. Rente. — Den von dem Adam Zwicker zu Rinderbügen wegen eines Unfalles erhobenen Entschädigungsanspruch hatte die Berufsgenossenschaft mit Bescheid vorn 16. Oktober 1901 zurückgewiesen. Im Februar 1902 legte Zwicker hiergegen Berufung ein, die gemäß § 8 der Kaiserlichen Verordnung betr. das Verfahren vor den Schiedsgerichten als verspätet eingelegt, zurückgewiesen werden mußte. Die einmonatige Berufungsfrist war spätestens am 21. November 1901 nachts 12 Uhr abgelaufen. Kläger beantragte Anberaumung eines mündlichen Ver- hanolungstermines vor dem Scl)iedsgcricht, in der die Berufung wiederum aus den angegebenen Gründen abgewiesen wurde. — Heinrich D ö r m e r - Bellersheim hatte gegen den die Rente von 10 pCt. ein stellenden Bescheid Berufung verfolgt. Das Gericht erachtete die Berufung nach Anhörung des Kreisarztes Dr. König er zu G für begründet und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Weiterzahlung der Rente. — Wilhelm Harth zu Ossenheim bezog als Entschädigung für eine Knieverletzung eine 30- prozentige Rente, welche die Genossenschaft vom 1. Rkärz 1902 ab auf 20 pCt. herabgesetzt hatte. Das Gericht erachtete auf die eingelegte Berufung hin in Anbetracht der durch die Knieverletzung verursachten Schädigung int wirtschaftlichen Leben und mit Rücksicht darauf, daß bie etwa eingetretene Besserung in dem Zustande des Klägers jedenfalls nur geringfügig sei, Die Herabsetzung Der Rente nicht für gerechtfertigt. — Dem Johann Karl Libbach zu Klein-Karben hatte die Genossenschaft wegen der Folgen einiger Verletzungen am Kopfe eine Rente von 20 Prozent gewährt, nachdem er zuvor 5—6 Wochen von Dr. Lassen in Darmstadt behandelt worden war. Am 1. Februar 1902 stellte die Genossenschaft die Zahlung der Rente ein, weil Libbach nicht mehr enverbsbeschräntt sei, wie der objektive Befund ergeben habe. Die persönlichen Klagen könnten umsoweniger ins Gewicht fallen, als sich Libbach bei der Untersuchung, wie zweifellos fest- gestellt, Täuschungen habe zu schulden kommen lassen. Hiergegen wurde Berufung erhoben, die aber das Gericht als unbegründet verwerfen mußte. Für das Gericht konnte es nach dem übereinstimmenden Gutachten mehrerer Aerzte keinem Zweifel unterliegen, daß Libbach in einem nennenswerten Grade nicht mehr erwerbsbeschräntt ist. Ebenso mußte das Gericht als erwiesen annehmen, daß Libbach nicht nur mit seinen Beschwerden stark übertreibt, sondern sogar bei Der Untersuchung direkt falsche Angaben gemacht habe. — Tie von Heinrich Pfeffer-Borsdorf eingelegte Berufung wurde vom Gericht zurückgewiesen, und der ablehnende Bescheid der Genossenschaft bestätigt. Pfeffer hatte sich seinerzeit eine leichte Verletzung in der rechten Seite zugezogen und als Entschädigung eine Rente bis zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit erhalten. Später beantragte Pfeffer Weitergewährung der Rente, ein Verlangen, das die Genossenschaft ablehnte. Kläger machte geltend, er sei infolge der Verletzung der Hand erwerbsbeschräntt, verspüre auch noch Schmerzen in der Seite. Aerztlicherseits konnten in Der Seite Veränderungen nicht mehr nachgewiesen werden. Die angebliche Verletzung der Hand, die Die Kraft Der Hand in keiner Weise beeinträchtigt, und von der der behandelnde Arzt seinerzeit nichts konstatiert hat, setzt bie Erwerbsfähigkeit des Klägers nach Ansicht des Gerichts nicht herab, steht mit Dem Unfall auch nicht in Zusammenhang. Eine Rente deshalb zuzusprechen, wie der Kläger annahm, weil feine Frau infolge Krankseins viele Kosten verursacht habe, vermochte das Gericht nicht.
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