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7.1.1902 Zweites Blatt
 
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Nr. 5 Erscheint täglich außer Sonntags.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem hessischen Landwirt die Gieyeuer Familien blätter viermal in der Woche beigelegt.

Rotationsdruck u. Ver­lag der Brühl'schen Univers.-Buch- u.Stein- druckerei (Pietsch Erben) Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schulstraße 7, Adresse für Depeschen:

Anzeiger Gießen, ssernsprechanschluß Nr.51.

152. Jahrgang

Zweites Blatt

Dienstag 7. Januar 1902

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger 67 "**

Amts- und Anzeigeblatt für den Mess Gießen

Bezugspreis: monatlich 75Pf.,viertel- jäbrlich Mk. 2.20; durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch die Post Mk. 2. Viertel­jahr!. ausschl. Bestellg. Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis vormittags 10 Uhr, Zeilenpreis: lokal 12 Pf, auswärts 20 Pfg.

Verantwortlich: für den polit. u. allgem. Teil: P. Wittko: für Stadt und Land" und Gerichtssaal" :R. Di tt- mann; für den An­zeigenteil: Hans Beck.

Die heutige Kummer umfaßt 8 Seite«.

Kekanntmachung.

Betreffend Notlauf der Schweine.

Unter dem Schweinebestand des Heinrich Elges dahier ist die Rotlauffeuche ausgebrochen. Gehöftsperre ist verhängt.

Gießen, den 7. Januar 1902.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Hechler.

Fartaments-Huverture.

Unser Berliner parlamentarischer Mitarbeiter schreibt unterm 6. Januar:

Nur einen bescheidenen Reiz würden diesmal die Berat­ungen des preußischen Abgeordnetenhauses in der neuen Tagung ausüben, wenn nicht ein paar Inter­pellationen über die polnischen Krawalle, die große Eisen­bahn-Katastrophe im Dezember und die Nichtbestätigung des zum Bürgermeister Berlins gewühlten Herrn Kauf fmann mehrere bewegte Sitzungstage in Aussicht stellten. Die Etatsdebatten können mit denen im Reichstag allen­falls in Bezug auf Ausdehnung, nicht hinsichtlich des In­teresses, konkumüeren. Der Kreis der Fragen, die im preußi­schen Parlament zu erörtern sind, ist eben viel enger, und die Inhaber von Doppelmandaten ziehen auch vor, das Beste, was sie wissen, im Reichstag zu sagen, von wo aus das Wort weiter ins Land hinein dringt. Endlich der Kampf mit der immer noch mangelhaften Akustik in dem sonst so schönen Palast der Landboten hemmt die volle Entfaltung der rhetorischen Gaben. Die Geistesblitze, die nicht in die Presse kommen und nur von den amtlichen Stenographen registriert werden, habenihren Beruf verfehlt." Wer ist da geneigt, sich besonders hervorzuthun? Einzig die Vor­lage über die KanäleGebaut werden sie doch!" hätte dem preußischen Landtag die Aufmerksamkeit der ganzen Oeffenllichkeit zuzuwenden, vermocht. Aber Graf Bülow sorgt gemäß seinem GrundsatzNur keine Krisen!" dafiir, daß dieser mit soviel Erregung verbundene Gegen­stand vorläufig von der Tagesordnung abgesetzt ist. Beim Zolltarifentwurf steht zuviel auf dem Spiel. Man muß vermeiden, die Konservativen in schlechte Laune zu bringen, sonst stimmt die Mehrheitsberechnung nicht.

Im Reichstag nimmt gleich am ersten Tage nach den Ferien, am Mittwoch, die Etatsdebatte ihren Anfang; erst am 13. Januar folgt das Abgeordnetenhaus mit der ersten Etatslesung. Auch dieser Zeitvorsprung läßt den Reichstagdie Sohne abschöpfen". Mit ganz besonderer Spannung sieht man atlenthalten der Reichstags-Dis­kussionen entgegen. Nicht nur die innere Politik brachte so manches, das die Volksvertreter zur Glossierung notiert haben, die auswärtige Politik wird vielleicht noch mehr im Vordergründe stehen. Ueber die gegenwärtigen, nicht durchaus klaren Beziehungen zu Oesterreich-Ungarn, über den deutsch-venezolanischen Streitfall und selbstverständlich über Chamberlain die Auffassung des Reichskanzlers zu hören,- anAnregungen" dazu dürfte es nicht fehlen. SolcheStichworte" sind dem Grafen Bülow vermutlich auch nicht unerwünscht. Er wird einiges auf. dem Herzen haben, das er mit doppelter Freimütigkeit äußern kann, provoziert und unterstützt durch vorausgegangene Bemerk­ungen eines Führers derOrdnungsparteien". Einem Oppositionsmann gelingt es minder leicht, die Regierung zur Stellungnahme gegenüber auswärtigen Fragen im Parlament zu veranlassen, oder doch meist nur in der Form derRichtigstellung", die dann aber auch enthalten kann, was man an eine andere Adresse, über die Reichsgrenzen hinaus, zu richten wünscht. China ist einstweilen nicht mehr der Gegenstand parlamentarischer Besorgnisse. Die Kaiserin-Witwe scheint von Liebenswürdigkeiten für die Fremden einen, hoffentlich auf Dauer berechneten, ver­schwenderischen Gebrauch machen zu wollen. Veranstaltung eines Empfangs der Damen der Gesandtschaftwie anders wirkt dies Zeichen auf mich ein", kann Graf Bülow sagen.

Wenn nur die Zwischenzeit zwischen der Verweisung des Zolltarifs in die Kommission und dem Beginn der Kom- missionsberakungen etwas mehr Klarheit über die Haltung der Parteien gebracht hätte, die im großen und ganzen auf dem Boden des Entwurfes stehen! Selbst heute, Montag, sind Anträge zum Zolltarif offiziell noch nicht eingebracht, sogar der Antrag G^rmp (Reichsp.) wegen Ein- führung von Getreide-Wertzöllen steht aus ein charakte­ristisches Airzeichen, daß innerhalb der Fraktionen in Bezug auf die .Behandlung des' Zolltarifs noch alles im Unge- wliftn ist. Feststehend ist nur die Entschließung der­jenigen, also der äußersten Linken und der beiden Volks- parteien, die den Tarif überhaupt nicht für verbesserungs­fähig halten. Ob nun in der Kommission nochmals eine Generaldebatte über den Zolltarif beliebt wird, oder nicht: in kurzer Frist muß es zur ersten und wichtigsten Entscheid­ung kommen, über die landwirtschaftlichen Zölle. Alles spitzt sich darauf zu, wieviel das Zentrum an Getreidezöllen bewilligen will, und ob die konservativen Parteien in ihrer Mehrheit damit zufrieden sind. Andernfalls geht die Ver­ständigung alsbald nt dm Brüche. Der Vorschlag des Abg. Gamp wird heute abend in der konservativenKreuzztg." ziemlich kühl behandelt. DieBepackung der sicherlich recht ümfangreichen Verhandlungen über den Zolltarif mit einer höchst schwierigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird gerade unter den obwaltenden Umständen vermieden wer­ben müssen." Herrn Gamp kann mau schonabwinken". Aber die Führer desBundes der Landwirte" werden sich schwerlich bewegen lassen, ihre energischen Förderungen den milderen der Konservativen unterzuordnen, um die Schwie­rigkeiten der Einigung nicht zu vermehren.

Agnaten bestimmt wird.

W

Begründung z<dem Kntrvurs eines Keseßes- die Regentschaft in Keffen betreffend.

Ein Hauptvorzug der Erbmonarchie liegt in der Sicher­heit der durch feste verfassungsrechtliche Normen im Voraus genau geregelten Thronfolge. Dagegen ist es ein unver­meidlicher Nachteil dieser Staatsform, daß durch die Thron­folgeordnung auch einmal eine Persönlichkeit zur Suceession berufen werden kann, die aus irgend einem Grunde unfähig ist, die monarchische Gewalt wirklich auszuüben. Auch kann der Monarch durch verschiedene Ursachen während der Dauer seiner Negierung an der persönlichen Fortführung derselben verhindert werden. In allen diesen Verhinderungsfällen geht nach unserer heutigen Rechtsauffassung, wie sie in den Verfassungen des vorigen Jahrhunderts gleichförmig zum Ausdruck gelangt ist, das Recht auf Jnnehabung der mon­archischen Gewalt nicht verloren- Es findet vielmehr eine Stellvertretung des regierungsunfähigen Monarchen in der Form einer Regentschaft statt.

Eine solche hat auch die hessische Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 in Artikel 5 Absatz 4 für den Fall der Minderjährigkeit oder anderer Verhinderung des Groß- Herzogs ausdrücklich vorgesehen, die näheren Bestimmungen aber dem Hausgesetz überlassen, welches insofern einen Bestandteil der Verfassung bilden soll. Da nun aber das in der Verfassungsurkunde in Aussicht genommene Hausgesetz bisher nicht erlassen worden ist, und die vorhandenen älteren Hausgesetze des Großherzoglichen Hauses nur sehr unvollständige, unsichere, zudem auf dem Boden einer von der heutigem: wesentlich abweichenden Staatsauffassung er­wachsene Festsetzungen enthalten, so besteht bezüglich der Regentschaft im Verfassungsrecht des Großherzogtums eine Lücke. Diese für das Interesse des Staats bedenkliche Lücke auszufüllen und den geregelten Fortgang der Landes­regierung in allen Fällen bei Zeiten sicher zu stellen, ist der Zweck des gegenwärtigen Gesetzentwurfs. Wenn dabei die Großherzogliche Regierung der Form eines Staats­gesetzes vor der durch die Verfassung in Aussicht ge­nommenen hausgesetzlichen Regelung den Vorzug gegeben hat, so ist für sie in erster Linie die Erwägung maßgebend gewesen, daß es sich .bei der Regentschaft nicht nur um eine innere private Angelegenheit des Großherzoglichen Hauses, sondern um eine äußerst wichtige, in das gesetzlich normierte Verfassungsrecht eingreifende Staatsangelegen­heit handelt- Auch >ish die Regelung der Regentschaftsfraae in allen übrigen deutschen Staaten, in denen eine solche im Laufe des vorigen Jahrhunderts stattgefunden hat, der von der Großherzoglichen Regierung vertretenen Auffassung entsprechend auf dem Wege der staatlichen Gesetzgebung erfolgt-

In Artikel 1 des Entwurfs werden in Uebereinstimmung mit allen anderen deutschen Verfassungen und im Anschluß an die ausdrückliche Bestimmung des Artikel 5 Absatz 4 der hessischen Verfassungsurkunde als Gründe, welche den Eintritt einer Regentschaft erforderlich machen, angeführt zunächst:

a. die Minderjährigkeit des Großherzogs, welche nach dem feststehenden Hausrecht (auf Grund des Testa­ments Ludwigs V. von 1625) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dauert, und

b. sonstige dauernde Verhinderung, wobei insbesondere an das Vorhandensein schwerer geistiger oder körper­licher Gebrechen zu denken ist, welche dem Groß- Herzog die freie, eigene, von fremder Unterstützung unabhängige Besorgung der Regierungsgeschäfte un­möglich machen-

Sodann wird der Vollständigkeit halber

c. noch der Fälle gedacht, in denen bei Erledigung des Thrones die Person des Thronfolgers noch ungewiß ist, jilnbem dieselbe z. B. erst durch die erwartete Niederkunft der Witwe des Großherzogs ober eines

Da in den unter b und c erwähnten, in Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs zusammengefaßten Fällen das Vor­handensein der Voraussetzungen einer Regentschaft nicht immer außer allem Zweifel steht, so muß dasselbe durch einen besonderen Beschluß ausdrücklich festgestellt werden- Das Recht zu dieser Beschlußfassung weist Absatz 3 in Uebereinstimmung mit der preußischen und verschiedenen anderen Verfassungen den Landständen zu, die nach altem deutschen Herkommen wie nach beit Grunbsützen der kon­stitutionellen Staatsorbnnng bei einer für bas Wohl unb Wehe bes Laubes so außerordentlich wichtigen Angelegen­heit zu einer entscheibenben Mitwirkung berufen erscheinen- Daß in einem solchen Falle bie beiben Kammern ent­sprech enb ber in Preußen geltenden Bestimmung, in ver­einigter Sitzung beraten und beschließen sollen, rechtfertigt sich bnrch bie Erwägung, daß der von den Ständen zu fassende Beschluß sich materiell nicht als ein Akt ber Gesetz­gebung, sondern als eine Art richterlichen Urteils barstellt, welches notwendig ein einheitliches sein muß- Auch muß aus schwerwiegenden politischen Rücksichten die Möglichkeit des Zustandekommens entgegengesetzter Beschlüsse der beiden Kammern ausgeschlossen werden-

Das Recht zur Einberufung der Stände, die im vor­liegenden Falle der Natur ber Sache nach nicht vom Groß­herzog ausgehen unb nicht von seiner Zustimmnng abhängig gemacht werden kann, überträgt bet Entwurf beut Staats­ministerium.

In Artikel 2 wirb, entsprechend bem auch von ber preußischen, sächsischen unb württembergischen Verfassung festgähaltenen Grundsatz des älteren deutschen Rechts, zur Führung ber Regentschaft berjenige regierungsfähige Agnat berufen, welcher dem verhinderten Großherzog nach der ver° faffuugSmäßig festgesetzten Throufolgeorbunug am nächsten steht. Diese Regelung entspricht nicht nur am meisten bem

Deutsches Keich.

Berlin, 6. Jan. Ter Kaiser hörte heute bie Vorträge bes Chefs bes Zivilkabinetts v- Lueauus und bes Kultusministers Dr- Stubt unb empfing u. a. ben Unterstaatssekretär int Finanzministerium Schumann-

Die beut Kaiser geschenkte Villa in Arco (Sübtirol), eine Spenbe bes Rentiers Hildebraubt aus Dresbeu, wirb, wie int Anschluß au unsere mehrfachen Berichte mitgeteilt sei, jetzt ihrer Bestimmung entgegen» geführt werben. Die Villa, bnrch Lage unb Einrichtung gleichbegünstigt, wirb als Sanatorium für kranke Offi­ziere eingerichtet werden, denen ein Aufenthalt im Süden ärztlicherseits empfohlen wird- Professor B. Fraenkel, ber Förberer beutscher Lungenheilstätten, der Generalstabsarzt Dr- von Leuthold und Oberstabsarzt Dr. Schnitzen sind heute in dieser Angelegenheit vom Kaiser empfangen wordeu- Der Kaiser sandte an ben Präsidenten der Academia di Sau Luca in Rom auf bereu Huldigungstelegramm an­läßlich ber Rede des Kaisers vor den Schöpfern ber Sieges­allee-Denkmäler eine brahtliche Antwort, in ber er seine Freube barüber ausbrückt, mit ber Akademie ber ehr- würbigen, Jahrhunderte alten, aber immer jungen Pfleg­stätte ber Kunst, bieselbeu Kunstibeale zu haben-

Im Reichsamt bes Innern finben Er­wägungen statt, bie österreichische Grenze für bie Einfuhr lebenber Sch weine zu öffnen-

Reichskanzler Graf v. Bülow empfing heute mittag den neu ernannten chinesischen Gesaubteu Hiutschaug-

DieNorbb- Allg. Ztg." nimmt auf einen von berDeutschen Wochenschrift in beit Niederlanden" ver­öffentlichten Brief Bezug, in bem der Schreiber behauptet, daß alle von ihm in ben Nieberlandeu aufgegebenen Briefe an einen Freund inDeutsch-Sübwestafrika bei ber direkten Leitung über Hamburg nicht an* tarnen, bei ber Leitung über Loudou-Kapstabt bie Zen - für in Kapstabt passieren mußten- Es sei bringend notwendig, bem schwarzen Kabinett in Hamburg das Hand- werk zu legen- Hierzu bemerkt bieNordd. Allg. Ztg.": Der Reichspostverwaltung gingen bisher webet vom Publi­kum, noch von ber niebetländischeu Postvetwaltuug Klagen über betartige Briefverluste zu- Es bebarf keiner Erwähn­ung, baß bas schwatze Kabinett in Hamburg nur in bet Phantasie bes Briesschteibers besteht- Die Korrespon­denz zwischen Deutschland und Deutsch-Südwestafrika wird bereits seit bem 1- Oktober 1901 zwischen ben beiderseitigen Postanstalten in geschlossenen Säcken ausgeranscht- Daß vor dieser Zeit vereinzelte Briefe aus Deutschland nach Teutsch-Südwestafrika bei ber Leitung über Kapstadt ge­öffnet würben, würbe erst vor kurzem in zwei Fällen bekannt- Aus welchen Gtüudeu biefe Eröffnung stattge- funbeu, wirb deutscherseits weiter verfolgt-

Im L an d w i r t s ch a f t s m i n i st e r iu m trat heute unter bem Vorsitze bes Unterstaatssektetäts Stern­berg eine Konferenz von Vertretern ber Behörden, ferner ber Landwirtschaft unb bes Milchhanbels zusammen, um verschiebene Fragen bes Verkehrs mit Milch in Berlin zu beraten.

Me dieNationalztg." hört, wirb ber preußische Staatshaushaltsetat nicht unerhebliche Summen für Zwecke ber Ansiebetungskom m ission einstellen-

Eftl R e t ch s a m t für das Bilbungsweseu befürwortet der deutsche Verein für das .Fortbildunas-

Wesen ber Erbmonarchie und dem Interesse des Staates, sie entspricht auch allein dem streng agnaitischen Grunbsatz oes hessischen Thronfolgerechts, von bem die Verfassung nur für ben äußersten, äraktisch kaum in Betracht kommenben Fall eines völligen Erlöschens bes.gesamten Mannesstammes eine Ausnahme zuläßt.

Der Absatz 2 überträgt für ben Fall, baß kein durch Gesetz berufener Regent vorhanden ober zur Uebernahme ber Regentschaft bereit ist, ben Stäuben bas Recht, den Reßeuteu zu wählen- Diese auch in ber preußischen Ver­fassung enthaltene Bestimmung entspricht eben so seht bem geschichtlich begrün beten Rechte bet deutschen Laudesver­tretung en wie bem Geiste bes konstitutionellen Staats­rechts. Jnbem bas Wahlrecht auf den Kreis ber Mitglieder landesherrlicher ober vormals teichsständischer, staudesherr­licher Familien (im Sinne der Artikel 57 und 58 Absatz 1 des Eiufi'lhruugsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuck) be­schränkt wird, bleibt dem freien Ermessen der Stände ein genügender Spielraum gewahrt-

Die Bestimmung in Absatz 3, durch welche eine viel­erörterte Streitfrage entschieden wird, ist von der Er­wägung ein gegeben, daß ein öfterer Wechsel der Regent­schaft nicht im Interesse des Staates liegt- Nur zu Gunsten des Thronfolgers, welchem gegenüber die folgerichtige Fest­haltung dieses Grundsatzes zu unbilliger Härte führen könnte, ist eine Ausnahme gemacht-

Die Bestimmungen des Artikel 3, welche dem Staats- ministetium die gesicherte Durchführung der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabe ermöglichen und die ungestörte Fort­führung der Landesregierung während des Uebergangs- zustandes sicher stellen sollen, dürften eine nähere Be­gründung nicht erfordern-

Das Glejche gilt von der durch Artikel 4 getroffenen Anordnung.

Auch bie Zweckmäßigkeit ber durch Artikel 5 nach bem Vorbilbe ber Verfassungen von Württemberg, Sachsen, Kur- Hessen,- Koburg-Gotha unb Reuß ä. L. getroffenen Bestimm­ung, wonach im Hinblick auf einen vorauszusehenden künf­tigen Fall der Notwendigkeit einer Regentschaft durch Staatsgesetz im voraus geeignete Fürsorge getroffen werden kann, scheint einer näheren Darlegung nicht zu bedürfen.

Schluß folgt.