Ausgabe 
23.11.1884 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

W

V

V Ammern Piivtt »lir Kette und zum ELuj uch wirb die so Herges oltcr, solider Aej>r eseFettgarnleinen' haltbar und schW i rach der Wäsche eimi en Faden, sind jedoch ü , als bie mit ÄaHAt mikalien gebleichten

der Duffeldorfer Kuch' Äfteßung (1880) et»

Alford.

haltbar

wetten, werden ju k,

»er Kettgarü- leinen radikal 1.

V Nchnim jk Gewerbe eine tsmedaille, b einzige ilelung für Seine«)» .twerfauf *« W preisen haben mir* ÄuzMl Giss®

7-SSS Ägg Da bic vr l <ert [4 ten *n ff»**

rBM AO*

Nigeti

> ssvJL 8 "

W

ENde nnd Ul

nng bei P^e,1*e rmaUu

* »»'i 4;

floröfr

issa

27S

Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Drittes Blatt Sonntag den 23. November

Erscheint^lickr mit Abnahme des Montags.

Vneeanr Schulkrahe 7.

PreiS vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit BringerUckn.

Durch die Post bezogen vicrteliäbrttcb 2 Mart dO 'Hl.

Oeftentliche Sitzung des ProvinzialauSfchnfteS der Provinz Ober- heften vom 14. Oktober 1884. (Schluß.)

Auf bie Beschwerde des Simon Leopold und des Wolf Leopold II. non Gettenau gegen die Gemeinde Gettenau hatte der KceiSauSschuß des KcelseS Büdingen unterm 5 Juli l. I. dahin entschieden:

daß Simon Leopold und Wolf Leopold II., beide von Grttcnau, mit ihrer Klage wegen Verabfolgung deS vollen einem OrtSbürger der Gemeinde Gtttenau gesetzlich zukommendm Allmenbnutz--ny wegen mangelnder Zu­ständigkeit des K'-eisousschusses infolange n'ozuweisen fcUn, als nicht über die Rechtsgülstgkelt deS Seitens der beklagten Gemeinde Gettenau be­haupteten PrivtitrcchtSverhältntsses, bestehend in der Einrede deS Verzichts, gerichtlich endgültig entschieden sein würde unter Verurtheilung der Kläger zum Ersatz dec baaren Auslagen des Verfahrens und zur Zahlung eines in die Kreiskaste fließenden Kostenaverstonalbetrages von 1b 3L

lieber das sowohl in thatsächltcher als in rechtlicher Beziehung einigermaßen Intenffante Sachoerhältntß geben die nachstehenden Entscheidungsgründe ausreichenden Aufschluß:

»S'won Leopold und Wolf Leopold II., beide von Gettenau, haben gegtn die Gemeinde Gettenau Klage dahin erhoben, daß die ihnen zukommende Allmendnutzung anzuerkennen, für die Zukunft zu liefern und für die letzten 5 Jahre deren Werth, L quidation vorbehältltch, zu ersitzen sei. Sie seien beide verheirathet, 63 bezw. 57 Jahre all, Ortsbürger in Gettenau, daselbst wohnhaft, hätten auch eignen Haushalt und werb** ihnen gleichwohl die jedem Ortsbürger zukommende Nutzung am Gemeinde» verwögen, bestehend in LooSholz, Abnutzm von Acker- und Wiesenland, Bezügen an jtir Zeitteilung kommendem Baargelde, verweigert- Die beklagte Gemeinde schützt hrergep>n die Einrede deS Verzichts, Simon Leopold durch Urkunde vom 1. Mai 1848, Wolf Leopold und Frau durch solche vom 29. December 1853 bezw. 25 Mat 1861 vor, während die Kläger den behaupteten Verzicht, da ihre Rechte auf ihr staatsrechtliches OrtSbü.gerrecht bastrten, an und für sich alS rechtlich bedeutungslos ansehen und nur »ent die Gültigkeit deS Verzichts als solcher mit Rücksicht auf den habet vorge- bmmtnen, Die freie Willensbestimmung auSschlirßenden Zwang bestreiten, wie solcher i« dem Jahre 1848 gegen Simon Leopold durch gefährliches Bedrohen der Sicherheit des EigenthnmS, des LebenS und der Gesundheit von einer vor seiner Wohnung sich giifammcngerotfeten Menge Menschen geübt wurde, und wie auch gegen Wolf Leopold II. ein rechtswidriger Zwang angewendct worden, durch Schwierigkeiten wegen Erstattung siSned Heirathsberichtes und Ausnahme seiner Braut als Ausländerin.

In her heutigen Verhandlung wurden von dem Vertreter der Gemeinde die T rrzichtßurkunden im Original vorgelegt und alS ächt anerkannt, sowie auch zuge- fianoen, daß an sich die nach dem Gsetz vom 21. Juni 1852 vorgeschriebenen Be- bl-ngung^n des Bezugs von Allmenden vorhanden wären unb daß sonach einzig die Einrede des Verzichts in Betracht zu ziehen sei. Der Vertreter der Kläger beharrte auf dem Klagantrage, bestritt zunächst die Zulässigkeit der Einrede deS Verzichts, event. dessen rechtliche Gültigkeit, während der Vertreter der Gemeinde auf der vorgebrachten Anrede und ihrer Begründung bestand.

Nach Art. 1 dcS Gesetzes vom 21. Juni 1852, betr. die Gemeindenuhungen der QctSbürger, können zur Theilnahme an den Gemeinbenutzungen her OrtSbürger nur jurgelasten werd.'N OrtSbürger, welche daS 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, ver- heirathet sind unb in der Gemeinde wohnen Diesen Voraussetzungen entsprechen die Verbältnisse der Kläger und ist hiernach an sich ihr Anspruch aus Allmendnutzung gegründet, wie ein solcher auch bereits nach der Gemeindcordnung von 1821 begründet gewesen, wenn hierauf die bezüglichen Rechte geltend zu machen gewesen wären. Dir geschlichen Grundsätze über ben Erwerb des Ortsbürgerrechts gehören dem öffentlichen Recht cn; wiewohl solcher doch von dem Willen der betreffenden Persönlichkeit abhängt unb nicht von sich selbst erfolgt und auf den auch wieder verzichtet werden kann. Ebenso sind die Rechte auf Allmendgenuß öffentliche Rechte, zu deren Aufgabe weder der Staat noch die Gemeinde, noch irgend ein Dritter den Einzelnen zwingen kann, wohl aber kann über die barauS erwachsenden Vermögensoortheile theilweise unbedingt, wie über zugefallene Ländereien und Geldbeträge, theilweife bedingt, wie über Loosholz verfügt werden. Es kann daher daS Recht auf Verzicht. daS sogar ausdrücklich in Art. 63 der Landgemeindeordnung anerkannt ist, nicht bestritten werden. Der Verzicht auf Vermögensrechte ist jedoch ein Vertrag, der dem Privatrccht angehört und worüber a'.cht die VerwaltungSgerichte, sondern die Justizbehörden zu entscheiden babrn. Durch Art 31 her Verfassungsurkunde wird bestimmt, daß die Beachtung der Competcnz der Gerichte unter verfassungsmäßigem Schutze steht; eS ist daher strenge GesetzeS-AuS- leguna, hier deS BegriffsG.meindeverwaltungtzsache" (stehe Art. 48 II 1 der Kreis- unb Provinz^alordnung) nöthig; nur eine solche competirt gesetzlich dem Verwaltungs­richter, über streitige Pr.vatrrchie uttheilt aber der Cioilrichter, sowohl nach der K^ichsgrsehgebung wie auch nach unserer Particulargesehgebung. Ueberdtes gehört auch die Rechtsprechung über streitige Prioatrechtsverhältnisse nach den Entscheidungen der höchsten Gerichte und des vorhinnigen StaalSraths einzig der Competenz der Gerichte; (ogl. EiZenbrodt: Vcrhältniß der Gerichts zur Verwaltung. § 14a, Seite 4146) und Gaben auch d e neuen Verwallungsgesetze daran nichts geändert, wie denn endlich bei öerotbung der ftrcf9> und Provinzialordnuna regierungsseitig ausdrücklich erklärt worden ist, daß es keineswegs die Absicht der Vorlage wäre, das was PrioatrechtS- ßtgenftaub sei, den ordentlichen Gerichten zu entziehen. (Prot. II. Kammer 13 vom 19. Juli 1873.)

ES mußte hiernach bet Klageantrag infolange abgewiesen werben, alS nicht daS <A.r'Ät enbgültig über bie voraeschützte Einrebe des Verzichts entschieben haben wirb. Die Kosten mußten nach Art. 70 her Kreis- und Provinzialordnung den Klägern als dem unterliegenden Thetl auferlegt werden."

Gegen diese Entscheidung des KreiSauSschuffeS verfolgte« die Beschwerdeführer den R.curS an ben PiovinzlalauSschuß.

In her mündlichen Verhandlung erschienen als Vertreter der Recurrenten Rechts­anwalt Dr. Rosenberg, alS Vertreter der Gemeinde Gettenau Rechtsanwalt Dr, Gutfleisch.

Der ProvinzialauSschuß erkannte dahin:

daß der RecurS begründet ist insoweit er nicht den Anspruch auf nach­trägliche Leistung der rückständigen Nutzungen betrifft, unter Verurtheilung her Gemeinde Gettenau in die Kosten deS Verfahrens und zur Zahlung eines AverstonalbetrageS von 40 X in die Provtnzialkasse.

Die EntscheidungsgrÜnde lauten:

gür bie Entscheidung dieses Rechtsstreites ist zunächst maßgebend die Frage, ob tta Verzicht auf Ortsbürgernutzung Überhaupt rechtlich zulässig ist.

In dieser Beziehung ist zu unterscheiden zwischen einem Verzicht auf bereits zu- aeSallene und dem Verzicht auf künftig zufallende Vermögensoortheile. Ein Verzicht über bereits zugefallene Vermögensvortheile, welche aus dem Allmendrechte erwachsen fin.b, dürste nicht zu beanstanden sein.

In dem Verzicht auf künftig zufallende LermSgeuSvortheile würde ein Verzicht

auf das Allmendrecht selbst enthalten sein. Gegen die Mögl chkett eines solchen Ver­zichtes kommen aber folgende G'ünde in Betracht:

Die ges.tzltche Entwicklung deS Gerne nberechts läßi in der alten deutschen Gemeinde allerdings zwei auf verschiedene Wurzeln zurückzuführcnde Gemeindewesen erkennen, nämlich die bereits in der Markgenossenschaft vorgebildete Realgemeinde, wdebe wttmtsich privatrechtlichen Ursprungs unb prioatrechtlicher Bebeutung war, andererseits die politische Gemeinde, welche ein im öffentlichen Interesse aozuer- kennendes mit btflimmten Aufgabrn d-r öffentlichen unb sogar der Staatsverwaltung betrautes politisches Gemeinwlscn ist, dessen Mitgliedschaft bie Vorbedingung zur Aus­übung gewisser politischer Rechte u- s. w. ist. Bevor sich der Staat mit der Regelung der Gemeinbeorrhältnisse beschäftigte, war b'e privatrechtliche und öff ntlich rechtliche Seite in zahlreichen Gemeinden, namentlich tv unterem Lande, gleichmäßig im Vordergrund. Ein ZurÜckbiängen deS öffentlich rechtlichen Charoctertz der Gemeinde fand nur in einer Zett politischer Bevormundung statt, in welcher tn der Gemeinde nichts anderes mehr gesehen wurde, all eine mioatrechMche Association unter herr­schaftlicher Leitung. Die hessische Gemeindegesetzgebung hat diesen Standpunkt bereits längst verlassen; schon die Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 sah in der Gemeinde etwas Anderes, als eine bloß priootrechtliche Corporation. Das politische Recht deS Gcmeindemttgliebes, das OttSdÜrgerrecht, trat in den Vord«rgrund, die Allmend- nuhungen sind die selbstverständlichen Accidenzien ober Accessorien detz politischen Bürgerrechts. Das Gesetz vom 21. Juni 1852 läßt in jedem seiner Art kel aufs deut­lichste erkennen, daß das Recht der Nutznießung an bim Geme'nbevermögen als Pertinenz bes Ortsdürgerrechtes ausgefaßt wurde und damit zugleich über eine will­kürliche Vereinbarung zwischen den OrtSbürgern und der Gemeinde erhaben tft. Wenn dies nicht der Fall wäre, wenn mit anderen Worten es der Gemeinde freistände, mit ben OrtSbürgern in jeder Beziehung willkürliche Vereinbaruvgen hinsichtlich der Gemeindenutznngm abzuschließen, so wären die Art. 6, 7, 8, 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1852, die Gemeiudenuhungen ber Ortsbürger betreff-mb, vollkommen über­flüssig unb bie Voraussetzung von Localstatuten (Art. 6) n'cht m nber hinfällig, burch freie Vereinbarung, durch V.rzichtleffiungen könnte mit jedem einzelnen Ortsbürger ein besonderes ReclttSverhältniß in Bezug auf die Allmende gegründet werden. Diel ist aber eben nicht der Fall. Dos Gesetz bindet die Gemeinde in Bezug auf die Allmendnutzuna und gestattet, eben um der öffentlich rechtliche Natur des Ortsbürger­rechts willen, keine Transaktion hinsichtlich deS Inhaltes ber OrtSdürgerrechie.

Ganz auf diesem Standpunkt steht auch der Art. 63 der Lanbgemeindeordnung, dessen zweiter Absatz deutlich erkennen läßt, daß das Gesetz von der Nichtverzichtbarkeit der Ortsbürgernutzungsrechte aus geht und nur in einem bestimmten Falle und be­schränkt einen Verzicht auf solche Nutzungen zuläßt, stets aber unter der Voraussetzung, daß Localstatuten der betreffenden Gemeinde einen solchen Verzicht ausdrücklich zulassen.

Der Vertreter der beklagten Gemeinde hat sich zum Nachweise der privatrecht­lichen und darum transigiblen Natur der Gemeindenutzungen auf eine Abhandlung von Martin im X. Band des Archivs für practische Rechtswissenschaft, S. 1 m. ff., insbesondere S. 62 berufen. In dieser Abhandlung, welche übrigens zunächst von Hessen-Kasseler Verhältnissen redet, wird auf die Großherzoglich Hessische Gemeinde­gesetzgebung gar nicht eingegangen, die prioatrechtliche Natur der Allmendnutzungen keineswegs allgemein behauptet, sondern vielmehr ausdrücklich anerkannt, daß jene Nutzungsrechte der Einzelnen auch auf dem Ortsbürgerrecht beruhen können und dann nach Entstehung, Umfang und Ende lediglich durch Motive des öffentlichen politischen Gemeinderechts bestimmt werden (f. a. a. O. S. 9). Auch aus zwei Entscheidungen des Reichsgerichts will sich der Vertreter der beklagten Gemeinde berufen, jedoch mit Un­recht. Die erstere der erwähnten Entscheidungen, Band II. S. 162, hat offenbar nicht das Nutzungsrecht, sondern einen einzelnen Ertrag dieses Nutzungsrechts zum Gegen­stand, und das andere dieser Erkenntnisse, Band IX. S. 233 ff , betrifft Verhältnisse oes mit dem Gemeinderecht in keine Parallele zu stellenden Deichrechts.

Dem Anspruch auf die rückständigen Nutzungen kann nicht stattgegeben werden, da derselbe nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

Da nach Obigem ein Verzicht rechtlich nicht in Betracht kommen kann, erweist sich die Entscheidung der zweiten von dem Kreisausschusse erörterten Frage, ob bte Verwaltungsgerichte oder dieJustizbehörden" über die Gültigkeit des Verzichtes zu entscheiden haben, als überflüssig. Nur für den immerhin möglichen Fall, daß die höhere Instanz sich für die Zulässigkeit des Verzichtes entscheiden würde, soll hier dar­gelegt werden, daß die Ansicht der ersten Instanz, nach welcher in dieser Beziehung nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Eivilgerichte zu entscheiden hätten, der bis­herigen Rechtsprechung des Prooinzialausschusses, wie des Großh. Verwaltungsgerichts- hoses widerstreitet-

Wenn der Kreisausschuß für seine Ansicht geltend macht, daß die Beachtung der Competenz der Gerichte unter verfassungsmäßigem Schutze stehe, weil nach Art. 31 der Verfassungsurkunde Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden solle, so hat er hierbei übersehen, daß in Verwaltungsrechtssachen eben der Kreis- bezw. Prooinzial- ausschuß der gesetzliche Richter ist. Als eine Verwaltungsrechtssache muß aber der vorliegende Rechtsstreit um deßwillen betrachtet werden, weil nach Art. 48 II. 1 der Krcisordnung alle Ansprüche der Ortsbürger an dem Genüsse des Gemeindevermögens ohne weitere Unterscheidung der Cognition des Kveisausschusses unterliegen. Der Grund, weßhalb über diese Ansprüche und deren Bestreitung nicht der Cioilrichter, sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben soll, liegt nach Obigem augenscheinlich darin, daß das ganze Gemeindebürgerrecht mit Inbegriff des Rechtes auf den Allmendgenuß sowohl vom Standpunkt der geschichtlichen Entwicklung, wie vom Standpunkt des geltenden Rechtes aus als öffentliches Recht betrachtet werden muß.

Anerkannt ist der vorstehend dargelegte Grundsatz in den Entscheidungen Großh. Verwaltungsgerichtshofes in Sachen des Michael Kahn und Consorten von Ranstadt wegen Vertheilung des Loosholzes vom 22. August 1878, in Sachen der Jsra eliten zu Londorf wegen Gemeindewaldsberechtigung vom 28. Juli 1880, und in Betreff der Reclamation des C. F. Schwarz zu Echzell und Consorten gegen den Voranschlag der Gemeinde Echzell vom 26. Juni 1879.

Wäre aber in dem vorstehend angenommenen Falle über die Gültigkeit des Ver­zichtes zu entfcheiden, so wäre die Verhandlung und Enffcheidung vorerst dem Kreis­ausschusse zu überlassen, und zwar sowohl mit Rücksicht darauf, daß den Parteien das Recht dreier Instanzen nicht zu entziehen ist, als auch darauf, daß die erforderlichen thatsächlichen Ermittlungen in erster Instanz mit ansehnlich geringerem Kostenaufwand vorgenommen werden können."

Mittel-Afrikas Bedeutung für Handel und Uolkswirthschaft.

(Schluß)

Was hat nun dieses Afrika trrtz all feiner natürlichen RelchthumSquellen fo niedrig gehalten auf der Letter der Culturwichtlgkeit der EcdrSume? Einzig und allein die Unreife ber wrthschaftllchen Entwicklung seiner Bewohner. Man unterschätzt heute nicht mehr bte Anlagen der schwarzen und braunen Völkerstämme Afrikas.

Zu ihnen gehören die eigentlichen Neger und bie Bantu, deren Völkerreihe sich bis in's Kafferland erstreckt. Nirgends findet man sie auf so kümmerlich tiefer