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Rr. 71. Zweites Blatt. Sonntag den 23. März 188^
Weßmsr Anzeiger
Amts- und Anzeißettstt für den Kreis Gießen.
*«”«« r Schulstrah. 7. Erscheint tü6«A mit Ausnahme des M-nta«,«.
Bekanntmachung.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1884 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar
I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 21. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Gellshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kefielbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;
Dienstag den 22. April, Vormittags von 8 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 23. April, Vormittags von 73/* Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 24. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1882 und 1883);
Freitag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1884) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
Samstag den 26. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis, a d. Lda., Trohe und Wieseck.
Montag den 28. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Loosziehung
(auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 29. April, Vormittags von 9 Uhr an r Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 30. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Muschenheim;
Donnerstag den 1. Mai, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Rieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 2. Mai, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villinge« und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 3. Mai, Vormittag von 9 Uhr anr Loosziehuug.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen; dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter d) angegebenen Eigenschaften aufhalte»;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter ode-r in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1864 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1883, bezw. 1882 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogene» Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung zum einjährig-freiwillige» Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich sebst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte JurückstellungSansprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäftes — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. ru., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Jengen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Mflitärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige — iie vorübergehend auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der chnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich dämm zu bemühen, daß die Letzteren */4 Stunde vor der bestimmten Jeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs- geschäftes ein anständiges und mhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet
DienStag den 22. April im Gasthaus zum Rappen in Grünberg,
Samstag den 26. April im Saale des alten Rathhauses zu Gießen und
Freitag den 2. Mai im Rathhaussaale zu Lich
die Klasstffeirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr zu erscheinen und ihre Gesuche ,u begründen.
Gießen, den 21. März 1884. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
Dr, Hoffmann, Regierungsrath.


