<r
»Mtr.
II
Pr. N.
,e Lamas Pf. P.r 1 Pf«,
MMll
8031
berfiebdung meine: i Tarmftabt ift bit msFaMMn- mer, 2J?amw :r und Garteuün- i ab aixbixrotW er, MurM.
rnfi m 1. Stock, in ruhige Leute >u _ Edersttaße^ j Zimmer mit ober then. .
egt, Stemstraße._ d. Höheren LSchter- ioße und 1 kleines ir, zu vermiethen. ter Asterweg^. Etageweines Nai 1865 zu
des Wwe.,
-SttaßeL^
SMerstE' ehör, )uvcnu* WolkengA,
Bahnhofst"^
innj5,’w&ti,
*• 7/
Nr. 299. Drittes Blatt Sonntag den 21. December 188U
ifrttsW h tti
fips 17 14,17 B g &7 g FU H B z417|||17
yJ v'V
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
®Ä*Mt8t Gchuk^raße 7.
Erscheint tLs-ttch mit >eä
i jBiiiiii ■!>■■■ iiiii^M>^^MM)iiiiwiijr™ ""l”?1 e»
«reif vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringet trta Durch die Post bezogen viertel)cihrlich 2 Mark 5f Pr.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Da» Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884.
Nachdem wir die Wahrnehmung gemacht haben, daß die Bestimmungen des obigen Gesetzes vielfach nicht hinreichend bekannt sind, so werden dieselben nachstehend unter Hinweis auf die Strafen, welche darin angedroht sind, nochmals ausdrücklich zur öffentlichen Kcnntmß gebracht und zugleich Abdruck der dazu für das Großherzogthum erlassenen Bekanntmachung beigefügt. . m f .
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden angewiesen, sowohl das erwähnte Gesetz als auch die Verordnung m ortsüblicher Weife bekannt zu machen.
Gießen, den 17. December 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
» vr. Boek mann.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
(L. S.)
(Nr. 1547.) Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 9. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
Wilhelm.
Fürst von Bismarck-
$ 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz deS $ 1 zuwider eS unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzufuhren, feil- zuhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu überlasten, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachw-isen zu können, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Absatz 2, die von den Centralbehörden in Gemäßheit des § 2 getroffenen Anordnungen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, aus welche § 1 Absatz 1 Anwendunfindel, übertritt.
§ 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen zur Begehung einer der in den SS 5 und 6 bezeichneten strafbaren Handlungen oder zur Theilnahme an denselben auffordert, wird mit Zuchthau- bestrast.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus die vorbezeichnete Weise zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpreist oder als etwas Rühm- liches darstellt.
§ 11. In den Fällen der SS 5, 6, 7, 8 und 10 kann aus Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der 5, 6, 7, 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des £ 9 ist aus Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitze des Verm:theilten vorgefundenen Vorräthe von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurteilten gehören oder nicht.
S 12. Die Bestimmungen im § 4 Absatz 2 Nr 1 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den SS 5, 6, 7, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung.
§ 13. Der in dem § 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strase verfällt, wer von dem Vorhaben eines im S 5 vorgesehenen Verbrechens oder von einer im S 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem Thatbestande eines im S 7 des gegenwärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntmß erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen.
S 14. Die §§ 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
S 15. Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der SS 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Derlnebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Vorschriften des S 9 Absatz 1 erst zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist ein Gesuch um Erthellung der nach S 1 Absatz 1 erforderlichen polizeilichen Genehmigung bei der zn- ständiaen Behörde eingereicht worden ist, erst eine Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter Instanz (S 3) Anwendung
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift uns seige- drucktem Kaiserlichen Jnsiegü.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1884.
S 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist un- ; beschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. t t n a , i
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, : aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich fein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde aus Er- fordern jederzeit vorzulegen. r f ;
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths.
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs- oder Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen. r _ .. w ,
S 2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Aus- Mruna der Vorschriften in dem S 1 Absatz 1 und 2, sowie in dem S 15 erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
S 3 Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine ausschiebende Wirkung.^ Grtheilurrg der nach S 1 Absatz 1 erforderlichen Gr lanbniß erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde aeqen die Zurücknahme gilt die Vorschrift des S 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
S 5 Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeifuhrt, wird mit Zuchthaus bestraft. , . ,
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter S Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
* v M durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigefuhrt worden, und hat der Thäter einen solchen Ersolg voraussehen können, so ist aus Todesstrafe zu erkennen. t c -
£ 6. Haben Mehrere die Aussührung einer oder mehrerer nach S 0 zu ahndender strasbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verubung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Mfang der Ausfuh^ng enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft 7 Wn Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem Be- sine hat in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigen- tbum die Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbe.zu- führen oder anders Personen;ur Begehung dieses Verbrechens m den Stand -u setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
©et gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend daß Metten zur Begehung eines in dem § 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt stnd, an anderc PersoUbEr Sprengstoffe herstellt, anschafst, bestM, wissentlich in feinem Besitze hat oder an andere Personen überlaßt unter Umstättten welche mch erweisen, daß dies zu ememerlaubten Zweck L^-"^dmttZuch^ hausstraf« bis zu fünf Jahren oder mit GrfaogniV nt*t unter tintm Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet auf die gemäß S 1 Sb» jatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.


