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Nr. 271.
Mittwoch den 19. November
1881
ießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Erscheint tätlich mtt «rckn-chVe des Msu1«-S.
PreiO vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit 8rtnferi»faL Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 60 Pf.
Nr. 31 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 13. d. M., enthält:
(Nr. 1571.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugniffen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 10. November 1884.
Gießen, den 18. November 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
____________________ Dr. Boek mann.____________________________________________________
Betreffend: Die Leseholjnutzung tut Grüninger-Dorsgiller Markwald
Bekanntmachung.
Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 17. October 1884 wird nach Anhörung des Markvorstandes und mit Zustimmung des Kreisausschuffes bezüglich der Lejeholznutzung im Grüninger-Dorsgiller Markwald folgendes Polizeireglement erlassen:
§ 1.
Zur unentgeltichen Nutzung von Leseholz im Grüninger-Dorfgiller- Markwald sollen nur die ärmeren Personen in widerruflicher Weise zugelassen werden, welche nicht wohl im Stande sind, sich ihren Brennmaterialbedarf durch Kauf zu verschaffen.
§ 2.
Es soll zu dem Ende zu Anfang eines jeden Jahres von dem Markvorstande ein Verzeichniß derjenigen Personen, welche nach Vorstehendem zur Leseholznutzung berechtigt sein sollen, aufgestellt und der Großherzoglichen Oberförsterei zur Aeußerung mitgetheilt werden. Wenn sich hierbei über die Zulässigkeit einer Person zur Leseholznutzung eine Verschiedenheit der Ansichten ergeben sollte, so hat über dieselbe Großherzogliches Kreisamt zu entscheiden.
S 3.
Das Verzeichniß ist hierauf nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung acht Tage lang auf der Großherzoglichen Bürgermeisterei Grüningen lmd Dorfgill zur Einsicht und Vorbringung etwaiger Einwendungen offen zu legen.
herzoglichen Kreisamtes beziehungsweise Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen, wenn sich beide Behörden nicht einigen können.
§ 5-
Denjenigen Personen, welche nach dem vorerwähnten Verzeichnisse zur Leseholznutzung zulässig sind, werden Leseholzkarten von Großherzoglicher Oberförsterei Lich ausgefertigt und durch den Markvorstand zugestellt. Für eine Haushaltung sollen nach Befund eine bis drei auf den Namen des Familienhauptes ausgestellte Leseholzkarten abgegeben werden.
Jedes Familienglied, welches die Leseholznutzung ausübt, muß hierbei eine auf seine Haushaltung lautende Karte stets bei sich führen.
Nur diejenigen sind zur Leseholznutzung befugt, welche sich im Besitze einer für die Haushaltung, wozu sie als Familienglieder gehören, ausgestellten Karte befinden und dieselbe auf Verlangen vorzeigen. Unbefugte Leseholznutzungen unterliegen der im Forststrafgesetze angedrohten Strafe.
Gießen, am 14. November 1884.
, § 4.
Der Markvorstand hat sodann im Einvernehmen mit der Oberförsterei über die Reclamationen zu entscheiden, und nur dann die Entscheidung Groß-
§ 6.
Ueber den Umfang der Leseholznutzung, deren Bezug rc. entscheiden die bestehenden Vorschriften (s. §§ 5—9 der Verordnung vom 31. Juli 1854).
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.
Auszug aus vorgen
§ 5.
Gegenstand der Leseholznutzung ist alles dürre auf der Erde liegende Reisholz, welches nicht auf Anordnung der Forstbehörde zum Verkaufe oder sonstigem Gebrauche zubereitet wurde.
Auch soll gestattet sein, dürres stehendes Holz, welches, ohne den Baum zu besteigen, vom Boden aus mit der Hand von einer Person abgebrochen werden kann, soweit dieses Holz zur Kategorie von Reisholz gehört, also nicht über 2^/r Zoll dick ist, wie Leseholz zu benutzen und mitzunehmen.
§ 6.
Die Anwendung von Haken, Reisstangen, Stricken u. s. w. zum Umoder Abreißen von dürrem Holze, desgleichen die Anwendung von Säge-, Hauoder Schneid-Werkzeugen zur Gewinnung des Leseholzes ist untersagt. — Alles auf diese Art oder mit Anwendung solcher Instrumente gewonnene dürre Holz wird als gefrevelt behandelt, wie denn auch schon das bloße Mitführen von dergleichen Instrumenten oder Werkzeugen der im Artikel 77 des Forststrafgesetzes angedrohten Strafe unterliegt.
§ 7.
Das Leseholz darf nur in Traglästen, oder auf Schiebkarren oder Handschlitten nach Hause geschafft werden. Wenn mit Fortschaffung einer Traglast, eines Schiebkarrens oder Handschlittens mehr als eine Person beschäftigt ist, so muß jede derselben mit einer Leseholzkarte versehen sein. Das Wegbringen von Leseholz in oder auch nur außerhalb der Waldungen auf anderem, und
annter Verordnung:
namentlich auf mit Zugvieh bespanntem Fuhrwerke ist verboten und wird als Frevel nach Art. 72 des Forststrafgesetzes bestraft.
§ 8.
Der Verkauf und jede sonstige Veräußerung des Leseholzes, wofür auch der Transport desselben aus dem Walde, aus der Wohnung oder dem Wohnorte des Sammlers nach einer anderen Wohnung oder nach einem anderen Orte, als dem Wohnorte des Sammlers angesehen wird, ebenso die Abgabe von Karten an Personen, für welche sie nicht gültig sind, sowie der Ankauf von Leseholz ist bei zeitweisem oder gänzlichem Verlust der Zulassung zur Leseholznutzung untersagt. Gleiche Entziehung der Leseholzkarten kann auch bei Denjenigen stattfinden, welche fortwährend freveln.
§ 9.
Die Districte, in welchen, und die Tage, an welchen Leseholz gesammelt werden darf, hat die Forstbehörde zu bestimmen und den betreffenden Octs- vorständen zur geeigneten Veröffentlichung davon MittheilungLzu machen.
An den bestimmten Leseholztagen darf die Nutzung nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang stattfinden; in den Monaten Mai und Juni darf jedoch die Leseholznutzung gar nicht ausgeübt werden.
Das Leseholzsammeln in einer nicht gestatteten Zeit wird als Frevel behandelt.
In den Waldungen solcher Gemeinden, deren Angehörige zur Leseholznutzung in Domanial-Waldungen zugelassen worden sind, müssen die Lesehoh- tage mit denjenigen in den Domanial-Waldungen zusammensallen.
Politische tteberfkcht.
Gießen, 18. November.
Am Samstag ist die 14tägige Stichwahl-Campagne zu Ende gegangen und wird man nun im Stande sein, das Gesammt- Nesultat der diesjährigen Reichstagswahl zu überblicken. Bei den engeren Wahlen haben die Deutschfreisinnigen unstreitig die meisten Erfolge davongetragen und läßt sich nunmehr ihre Zahl im Reichstage auf 63 veranschlagen, immerhin gegen die 98 Mandate, welche die Links-Liberalen im vorigen Reichstage ursprünglich besaßen, ein bedenklicher Abstand. Die Nationalliberalen dürften im neuen Parlamente mit 47 Stimmen erscheinen; die Deutschconservativen können ein entschiedenes Plus verzeichnen, aüch die deutsche Reichspartei hat einige Mandate mehr, als sie im vorigen Reichstag besaß; der ^Centrumsthurm" ist im Allgemeinen unerschüttert geblieben, immerhin ist der Verlust der beiden Münchener Wahlkreise für das Centrum ein empfindlicher Schlag. Von den kleineren Fraktionen wird die Volkspartei in ihrer früheren Stärke (7 Mann) wiederkehren, ebenso die elsässische Protestpartei (15 Mann), Polen wie Welsen haben ein paar Mandate eingebüßt; der einzige Vertreter
der dänischen Partei ist Junggreen. Was die Socialdemokraten anbetrifft, so haben ihnen noch die letzten Tage der Stichwahlen neue Erfolge gebracht, inoem ihnen noch Gotha und Reichenbach i. V. zugefallen sind, so daß ihre Anzahl im Reichstage sich aus 22 beläuft. Das meiste Interesse erregten natürlich die Berliner Stichwahlen; bekanntlich standen im 2., 3. und 5. Wahlkreise die fortschrittlichen Candidaten — Virchow, Munkel, Eugen Richter — mit den conservativen Candidaten — Stöcker, Brecher, Cremer — zur engeren Wahl, während im 6. Wahlkreise der fortschrittliche Klotz dem socialistischen Hasenclever gezenüberstand. Da hier die Liberalen den weiteren Kampf aufgegeben hatten, so erscheint die mit mehr als 24,000 Stimmen erfolgte Wahl Hasenclever's nicht überraschend. In den übrigen Wahlkreisen gingen die fortschrittlichen Candidaten als Sieger hervor; daß es aber den Conservativen der Reichshaupt- stadt gelang, überhaupt mit den Liberalen in die Stichwahl zu kommen, ist ein sehr beachtenswerthes Symptom für das Anwachsen der conservativen Bewegung in Berlin.
Der Bundesrath hielt am Donnerstag eine Plenarsitzung ab, in welcher der Nachtrag zum ReichshaushaltS'Etat pro 1884/85 und der größte


