Ausgabe 
10.12.1884 Erstes Blatt
 
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Mx. 288 Erstes Blatt. Mittwoch den.lv. December L6§L

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigtblatt für den Kreis Gießen.

----------------------------------------------" " PrciS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Bureau: Schulftraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheit.

Nr. 32 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 4. d. M.. enthält:

mr. 1572.) Handels-. Freundschafts- und Schifffahrtsnertrag zwischen den, Reich und dem Königreich Korea. 2!om -b.

1 Nr. 33 des ReichS-GesetzblattS. ausgegeben den o. d. M.. enthalt:

sNr 1573) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Besestigungsanlagen von Pillau. Vom 4. December 1884.

Gießen, am 8. December 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

p vr. Boekmann.

Darmstadt, 6. December. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 33 CIlt^I1l'. Verordnung, die Abänderung des § 70 der zur Ausführung der all- gemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Sr. König!. Hoheit des GrohherzogS wirb hiermit verordnet:

Der § 70 der Verordnung vom 1. Februar 1882 Regierungsblatt Seite 29 enthält nachstehende Fassung:

& 70. Die Brandmauern an Giebeln, Znttschengrebeln und Pultdächern müssen mindestens 40 Zentimeter über das Dach reichen und die hölzernen Dach, und anderer Gesimse vollständig abschneiden. Sie müssen über oem Dach in derselben Stärke ausgeführt werden, wie solches m § 68 für die Starke unter Dach vorgeschneben ist. Lehmsteine find zur Aufführung der Brandmauer über Dach auch dann nicht anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus diesem Material besteht. ,, ( ., * r - c

Die Brandmauern, welche gegen die seitlich oder rückwärts gelegenen Hof. raithe-Grenzen hin zu errichten find und die Trausseite bilden, brauchen nur bis zu einer, den Dachfuß einschließenden Höhe geführt zu werden, doch muß der Dachfuß, bezw. der zur Herstellung der Dachtraufe nöthtge Vorsprung in Haustein oder in Mauerwerk ausgeführt und das Gebäude, sowie das ansto^nde Nachbaraebäude mit feuersicherem Material Art. 56 der allgemeinen Bau« ordnunq und § 76 der Ausführungs.Verordnung eingedeckt werden.

Die in Art. 35 Satz 1 und Art. 37 Absatz 1 der allgemeinen Bauord- nung gegebenen Vorschriften sind genau einzuhalten.

Bei gemeinschaftlichen Brandmauern von Nachbargebäuden müsien m den- selben anzulegende Schornfteinröhren mindestens 13 Zentimeter von der Eigen- thums-Grenze entfernt bleiben.

Darmstadt, den 29. November 1884.

Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger.

Rautenbusch.

Darmstadt, 4. December. Mit Ermächtigung SrKönig!. Hohe«l des Groß- herzogö ift oer 2. Kammer der Stände nachstehender Gesetzcutwurf des Großhrrzogl. Min steriumS des Jnneru und der Justiz Übersendet worden:

Gesetzentwurf,

betreffend die Ausübung des HufbeschlagS.

Mr?abm Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Det0«rt1l.Un$7mrL63anultrtT86önn60l6nur solch- Personen MK g» mäßig dm Hufbeschlog selbstständig auSzuübcn, welche eine Prüfung im Hufbeschlag mit NackweiS Girier' Prüfung haben diejenigen Personen nicht zu erbringen, welche?tS zum^31. December 1885 daS Hufbeschlaggewerbe im Großherzogthum selbst- ständtg betrtebru babem Lwähnte Prüfung kann nur vor einer

in einem Bundesstaate staatlich bestellten oder anerkannten PlüfungSstclle abgelegt roetbtn9rrt 3. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz von der im Art. 1, erster Absatz, enthaltenen Vorschrift D,S- pensation^ertheiUn.^r ^Entu« des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich rc. Motive

zu dem Gesetzentwurf, die gewerbsmäßige Ausübung des HufbeschlagS betreffend.

Nachdem das Reichsgesetz vom 1. Juli 1883, die Abänderung der Gewerbe» ordnuna betreffend zugelasfen haite, daß der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes durch die Landesgesetzgebung von der Beibringung eines PrüfungszeugmffeS abhängig ge­macht wird, haben die lavdwirthschaftlichen Provtnzialveretne auf erfolgte Auffordnung 6ck einstimmig dafür ausgesprochen, daß auch in dem Großherzogthum Hessen die K^,d-SaeseNaeduva von dem ihr gewährten Rechte Gebrauch machen möge, und hat die Centralstelle für die Landwtrthschaft und die landwirthfchafMchev Vereine sich dieser «nücht anaeschlossen. Allseitig hat bet den bezüglichen Verhandlungen die Metnnng Ausdruck gefunden, daß die Ausübung des HufbeschlagS ohne schwere Schädigung des N?5demattr alS nur durch solche Personen stattfinden dürfe, die dazu genügend be- %L t fden und ihre Befähigung nachgewics.'n hätten und daß die^bisher gebotene Gel?aenb"tt den Hufbeschlag durch Besuch der von den landwirthschaftltcheo Deretuea 2 Leben aerufenen Curse für Hufschmiede gründlich zu lernen, durchaus nicht in aendem Mccke benutzt warden sei' um eine entsprechende Zahl von tüchtigen B - iu bilden- ebenso hätten die Berufungen der Mtlitärbehordm, in m.H» tärischen Anstalten befähigte Schmiede zu bilden, bis jetzt einen genügenden Erfolg nicht haben könn-w Staaten hat in jüngster Zett die Land-Sg-setzgebung

dl- Äung f M* «W

^01041. fo j. 2t Bay b 1 9 Wesentlichen der hier vorliegende

X %38 'N Baden, möglich, d°S B-rdot her

Ausübung deS HufbeschlagS durch nicht geprüfte Personen sofort mit dem Erscheinen deS Gesetzes in Krast treten zu lasten, eS muß vielmehr ein angemessener Zwischen­raum gelassen werden, damit noch denjenigen, die erst später daS Gewerbe als Huf- beschlogschmted filbstständig auSüben wollen, Gelegenheit gegeben ist, die Befähigung dazu vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erwerben und nachzuwesten. Daß den Beschlagschmieden, die vor dem im Entwurf bezeichneten Zeitpunkt ihr Gewerbe auf Grund der jctzr bestehenden Vorschriften ohne vorgängige Prüfung selbstständig aus- üb-n, gestaltet werden muß, dasselbe auch fernerhin zu betteiben, ohne sich e,ner nach­träglichen Prüfung zu unterwerfen, entspricht der Billigkeit und bedarf wohl keiner wetteren Begründung.& ÜOrße|(fir(e6enf die Prüfung nur vor einer staatlich be­stellten oder doch anerkannten Prüfungsstelle abgelegt werden kann; «S besteht die Abficht, zunächst wenigstens eine Prüsungdbeho de staatliche siitS zu bestellen, eS könnte indessen auch mögl'ch werden, die Errichtung zur Abnahme von Prüfungen, daneben auch andere Stellen vielleicht den von den landwirthschaftltchen Vereinen für die von denselben unterhaltenen HufbeschlagsuntrrrichtSkmse angenommenen Sach- verständigen, bann auch unter Leitung -ine- oon der ^rung «nannten zu erthetlen, und wrd daher in der Fassung dieses Artrkcls die gedachte Möglichkeit vorbeh^tcn.^ 3 der Regierung die Befugntß ertheilt wird, im Sqöc dne8 be­sonderen Bedürfnisses auch nicht geprüfte Beschlagschmiede zum Gewerbebetrieb zu- zulossen, so beruht diese Bestimmung auf der Erwäaung, daß es Vorkommen könnte, daß rn einem O t, in einer Gegend, in denen die Nlederlossung etneS Hufschmieds als Bedürfn'ß erscheint, ein geprüfter Schmied fich nicht niederlassen w.ll, während viel­leicht ein nicht geprüfter Schmied, besten Qual'fication im Allgemeinen nicht zu be­zweifeln, bereit wäre, dort sein Gewerbe zu betreiben, und daß in einem solchen Fall das überwiegende Bedürfniß der Pferdebesttzer eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel wohl rrchiiertigen dürfte.

Telkgraphischr Depeichm.

Wolff*- itltar. Lorrsspoudem-Vmeea«.

Berlin, 8. Drcembrr. In der heutigen CommtsfionSfitzung wurde über die Schlffiahrtsfrecheit deS Congo und des Niger eine Ueberetnsttmmung erzielt, die Nm- tralisirunasfrage jedoch noch nicht erledigt. Die internationale Controle soll nur für den Congo dntreten, für den N'ger übernehmen England für den Unterlauf, Frankreich für den Oberlauf durch eine Declaration die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Freiheit der Schifffahrt. Die anderen Mächte, die dort Territorium erworben, über- ne6meVrMr7«TmT8U®«embtr. Di- hi-ffg- H-nb-I«°mm-r bat bezüaltm der Dampfer.Subventions-Vorlage iu einer Eingabe an das Mintsterium für Handel und Gewerbe dahin zu petittoniren, daß bet den in Aussicht genommenen Dampferlinten alle von deutschen Küsten abgehenden Dampfer über Rotterdam und Antiveroen aeleitet werden, zu welchem Zweck in diesen für die Ein- und Ausfuhr von Frankfurt a. M. in Betracht kommenden Seestädten besondere ComptotrS, ferner com- bintrte Este'nbahn- und Dampferfrachten und bestimmte EtnlieferungStermtne ein- zurichten sind. Eine weitere Eingabe ist beschlossen, um Hinsicht auf die Kün- diauna verschiedener Verttäge zwischen der König!. Eisenbahn-Dirrction und ber ^cffb

Ä Frankfurter Eis-nbahnverhältmste zu gebm zu

bem Zwecke baß Frankfurt in Hinsicht auf die bevorstehende Vollenbung ber Mato Canalisation unb der Hafenbauten alle diejenigen Fracht '^Ergünftigungen endlich erhält, welche die Rhein - Umschlagsplätze, insbesondere Mainz und Mannheim, genieße $ December. Der Senat genehmigte sämmtliche Artikel der SBnbU

reforwvorlage in der von der Commission beschlossenen Fassung und nahm darauf die $0rl,81tm @an1,n$miti136c?.g,n 24 Stimm«, an. b( b.s 6ultu|.

bubaetS. Der Bffchos Fr-pp-i «rtlirte, bi- Kammer habe nicht baS Recht. bar CuItuS. bubget ju befettlgen, benn bas würbe eine »uikünbigung bes Concorba^ sein Der erste Artikel des Cultusbudgets wurde hierauf mit 378 gegm 140 ®ntninen Angenommen eobann würbe trotz beb Einspruch-- b-s 6u Mnrtn«Ür8 »h «m ta Commission vorgeschlogene Herabsetzung der Besoldung der Bischö.e und ^rzbtfchöfr genehmigt. & $(ccmb(r $o8 Blaubuch über die Angelegenheiten Südafrika- enthält eine Dep'sche Lord Derby's an den Cap - Gouverneur vom 11. November, in welcher demZb?» mitge heitt wird, die englische Regierung habe den Bedingungen, hniffAe fBrotectorot an der Küste des Namaqua- und DamaralaudeS beraest^llt^vär^maÄimmt^eS würde daher dem internationalen Brauche nicht ent- ?nreAcn b J ZerrSrn unmittelbar an das bestehenbe beutsche Gebiet orenz/^'zu anr«ftken Me englische Regierung habe nicht bte Absicht, von irgend welchen Tbeilen des Namaqua- und Damaralandes Besitz zu Ergreifen, ^Segen s^ sie geneigt! die Herstellung ber englischen Juri-dtNion über baS Kalahariland in Erwäg, ung »u^ieh^m mm bi. <xilne8. QUg Philadelphia sagt d» Secretär der Marin- empfehle in dem oon tbm erftatteten B-richie. bi-amerikanische ^ghre lana durch den Bau von 7 Kreuzern jährlich zu vermeh

J 9 »ufdrett 8 December. Die beiden Kammern nahmen die ErklättMg des »ttmumS, daß es seine Demission zurückgezogen habe, mit lebhaftem Bet- falle December. Auswärtige Blätter fahren fort, über die am 20. v. M.

an der hiesigen'Universität stattg-habten Vorgänge übertriebene Nachrichten zu vn- breiten. Dem gegenüber ist hervorzuheben, daß tue F"iM deS Unterrichts bei fine» Vorgängen gar nicht in Frage gekommen und von einer MlntsterkcifiS keine Rede ge We,n Washington, 8. Secember. Der Vorfitz-nd- de- Comste'- sät^^Bankn. und Geldumlauf wiro bei der Kammer heute einen Entwurf wegen SuSpendtrung der Aus­prägung von S'lberdollars einbringen.