srr. 2L7. Drittes Blatt Sonntag den 2s. Oktober 1882.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureau: Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
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Amtlicher Hßeil.
Zehnte Sitzung öcs Kreistages Des Kreises fließen
am 1 ü. Oktober 1882.
Gegenwärtig:
1) Der Vorsitzende, Großh. Provinzialdirector Dr. Boekmann.
2) Die Kreistagsmitglieder:
Bürgermeister Dern, Großh. Commerzienrath Adolf Noll, Fabrikant Ferdinand Gail, Rechner Leidig, Bürgermeister Pracht, Bürgermeister Ronthaler, Carl Gliebe, Fabrikant Meyer Homberger, Beigeordneter Keller, Bürgermeister Bramm, Rechtsanwalt vr. Muhl, Carl Geißler, Rechtsanwalt Hirschhorn, Bürgermeister Mengel, Bürgermeister Ranft, Bürgermeister Bopp, Heinrich Velten III.
3) Die Kreisausschußmitglieder:
Großh. Landgerichtsrath Holzapfel, Rechtsanwalt vr. G u tfl e isch, Bürgermeister Zimmer.
4) Die Großh. Steuer-Couunissäre:
Süfsert von Gießen, Limpert von Grünberg, Snell von Hungen.
5) Der Protokollführer Döring.
Als Urkundspersonen fungirten die Herren:
Fabrikant Homberger und Fabrikant Gail.
Nach Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Mitglieder durch den Vorsitzenden wurde in die Tagesordnung eingetreten:
Ernennung eines Protokollführers für den Kreistag.
Zum Protokollführer wurde Kreisamts-Gehülfe Döring erwählt.
Wahl der Cammijsion für die Cinfchähung der Einkommenpflichtigen I. Abtheitung.
Auf Vorschlag der Großh. Steuer-Commissäre wurden die seitherigen Mitglieder wiedergewähtt; jedoch an Stelle des verstorbenen Kaufmanns Sartorius in Lich Carl Heller daselbst für das Steuer-Commissariat Hungen und an Stelle des Rentmeisters Schmidt in Londorf, Distrikts- Cinnehmer Glock für das Steuer-Commissariat Grünberg.
Die Kebernaljme der Straße von Londorf nach Lollar als Staatsstraße;
Desgleichen der Rieinalstraße von Lsubsch nach Hungen: Desgleichen der Vieinslstrsßen von Böer-Hörgern über
Müiyenberg etc. bis Rodheim.
Es wurde beschlossen, bezüglich der beiden ersten Straßenzüge die Ueber- nahme durch den Staat als Staatsstraße zu beantragen, da deren Bedürfniß für einen größeren Verkehr durch ihre Lage im Straßennetz der Provinz uno die thatsächlichen Ergebnisse der Zählungen als erwiesen zu betrachten ist, und La auch die Tracirung derselben nicht wesentlich hinter derjenigen früherer Staatsstraßen zurückbleibt.
Von einem gleichen Antrag bezüglich der zuletzt genannten Straßen, von der Staatsstraße Butzbach-Lich überÄtünzenberg-Trais-Münzenberg-Bellersheim- TraiseHorloff-Steinheim-Rodheim zur Staatsstraße bei Nidda wurde dagegen abgesehen, da auf diesen Complex von Straßen die obigen Voraussetzungen nicht in gleichem Maße zutreffen, und es der Kreistag für geboten hält,' nur unter diesen Voraussetzungen und nicht etwa blos im eigenen finanziellen Interesse des Kreises derartige Anträge zu stellen.
Gesuch des Großh. Eommerffenralhs Adolf Noll ;u Gießen um Entbindung von dem Amte eines Erfatz- Mitgliedes der Erfab-Commifsion.
Mit Rücksicht auf den Umstand , daß die Geschäfte des Petenten eine häufige Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, wurde in Gemäßheit des Art. 7, pos. 2 der Kreis-Ordnung und in Uebereinstimmung mit dem im Jahr 1878 bereits gefaßten Beschlüsse dem gestellten Gesuche stattgegeben.
Gesuch des früheren Boirksbsuauffehers Hahn zu Großen-Dufeck um Nerwitligung einer Pension.
In Anbetracht der langiährigen treuen Dienste des Petenten wurde beschlossen, die deinselben bereits früher verwilligte Alterszulage, unter Erhöhung auf jährlich 200 Ji., auch weiterhin zu belassen, ohne daß jedoch aus dieser Ver- willigung ein Präjudiz für künftige ähnliche Fälle entnommen werden solle. Gesuch der Gemeinde Ettingshausen um Genehmigung der
Annahme eines besonderen Bautechnikers.
Das Gesuch wurde verworfen, da durchaus kein Grund vorliegt, eine Ausnahme von der allgemeinen Norm zu rechtfertigen, und zudem der Gemeinde
durch Einhaltung der letzteren geringere Ausgaben erwachsen, als bei Genehmigung ihres Gesuches.
Gesuch der Gemeinde Lich in gleichem Betreff.
Dem Gesuche wurde entsprochen, da der Umfang der baulichen Arbeiten der Gemeinde Lich die Annahme eines besonderen Technikers rechtfertigt und zudem die in Folge dessen dem Kreise entfallende Rate der Gemeinde Lich keine angemessene Entschädigung bieten würde für das Maß der Arbeit, die der Kreistechniker im Interesse dieser Gemeinde auszuführen hätte.
Aushebung des Brückengeldes über die Lahn bei Ruttershausen.
Der Kreistag erkennt an, daß die fernere Erhebung des Brückengeldes, nachdem die Unterhaltung der Brücke von der Gemeinde auf den Kreis übergegangen ist, mit der Intention des Weggesetzes nicht im Einklang steht und verzichtet mit Rücksicht auf den Umstand, daß auch die Gemeinde Ruttershausen auf die Erhebung in ihrem Interesse verzichtet hat, auf die fernere Erhebung im Interesse des Kreises. — Die Beschlußfassung über Verwendung des seit dem 1. April d. I. erhobenen Brückengeldes soll nach Erledigung weiterer Verhandlungen erfolgen.
Prüfung der Kreiskaffe-Rechnung für 1881/82.
Die vom Kreisausschuß geprüfte und nicht beanstandete Rechnung wurde dem Kreistage mitgetheilt. Bemerkungen wurden dazu nicht gemacht und die beantragten Crediterweiterungen genehmigt.
Nachtrag ?um Krciskaffe-Voranschlsg für 1882/83.
Ad Rubrik 22: Besoldungen.
Der Antrag des Kreisausschusses lautet:
Durch die neue Organisation in Betreff der Kreisstraßen ist sür den Rechner eine wenigstens viermal so große Arbeitslast erwachsen, als bisher. Während nämlich seither der jährliche Umsatz sich auf circa 30,000 Mk. berechnete, wird derselbe nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen künftig mindestens 120,000 Mk. betragen. Würde die fixe Vergütung in Hebgebühren nach diesem Maßstabe aufgebessert werden, so müßte dieser Betrag auf 2400 Mk. erhöht werden. Der Ansatz von 1200 Mk. kann deshalb nur als ein sehr billiger angesehen werden. Im Kreis Friedberg, dessen Kreisstraßen fich nur auf 133 Km. belaufen, während der Kreis Gießen 210 Km. Kreisstraßen hat, ist ebenfalls ein fixer Gehalt von 1200 Mk. verwilligt worden.
Dem vorstehenden Anträge wurde entsprochen.
Ad Rubrik 25: Für Bnreaubednrfnisse und Geröthschaften.
Seitens des Kreisausschusses wurde folgender Antrag gestellt:
Bei Aufstellung des Voranschlags sür 1882/83 ist Die Festsetzung der Bureaukosten für das Bureau des Kreis-Ingenieurs bis zu der Zeit ausgesetzt worden, in der ausreichende Erfahrungen über den Bedarf vorliegen. Nach den bisherigen Ermittelungen kann ein Ansatz von 500 Mk. für Heizung, Beleuchtung, Schreibmaterialien, Schreibhülfe und Bedienung als ein sehr geringer angesehen werden. Im Kreis Friedberg ist derselbe Betrag verwilligt worden.
Dem gestellten Anträge wurde stattgegeben.
Ad Rubrik 25: Erbauung und Unterhaltung der Kreisstraßen ist von Seiten des Kreisausschusses der Ansatz von 9236 Mk. für Neubauten von Kreisstraßen rc. beantragt worden und zwar aus folgenden Gründen:
„Die für den Neubau von Kreisstraßen wesentlichen Bestimmungen der Artikel 9—13 des Gesetzes vom 27. April 1881, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum betr., lauten:
Art. 9. lieber den Neubau von Kreisstraßen beschließt^der^ Kreistag nach Anhörung der Gemeinden, in deren Gemarkungen die Straße gebaut wird. Soweit es sich dabei um Verwendung von Mitteln der Provinz handelt, bedarf es der Zustimmung des Provinzialtages.
Art. 11. Das zum Bau einer Kreisstraße erforderliche Gelände haben diejenigen Gemeinden und Gemarkungsinhaber, in deren Gemarkungen die Straße gebaut wird, innerhalb derselben unentgeltlich und frei von Hypotheken und anderen dinglichen Lasten zu stellen.
Art. 12. Jeder Provinz wird durch den Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und Ausgaben eine jährliche Summe, oder durch besondere gesetzliche Bestimmung ein Kapitalbetrag zugewiesen, aus welcher, beziehungsweise aus deffen Erträgnissen ein Viertheil der Baukosten (ausschließlich der Kosten für Geländeerwerb) zu bestreiten ist. Reicht die einer Provinz hiernach für ein Jahr zur Verfügung stehende Summe nicht aus, um ein Viertheil der Baukosten aller von den Kreistagen unter Zustimmung des Provinzialtages beschlossenen Neubauten zu decken, so bestimmt der Provinzialtag, welche Neubauten vorerst zu unterbleiben haben.
Art. 13. Soweit die Kosten des Neubaues hierdurch nicht gedeckt sind, werden dieselben in folgender Weise aufgebracht:


