Einzelbild herunterladen

I.'l

. &De Weiten

,ltle Fojmen am Lager zu 35.no, 80.00 und '42.00 Hk.

landwagen

Leiterwagen Kastenwagen Einzelne Räder iarl Schunck

Seltersweg 38. ***

Für Wirte!

Pfefferminz | Magenbitter Himbeer-Likör

Ltr. 6,50 Hk.

!M Wira, Giiian, Bahnhof >tr. 43.

infiiMiii«!

it oerfdiieb. Preislagen, indolf Poeehmann, Wetzlarer Weg 43

'fltp on Eli 102690

Sineti Mett E

.Hundekuchen bat billia abAuaebtn S Hallenfell

>0 Mi

rinErlaV-iube^eM

Xüt WiederverkSuItt nb Maicbereiea l '

Leitung Herrn. Stelngoetter jIrood)J2.^brUflr;

^"Ns e ubr

ßiimW teliitl Hannelcre Ziegler ffiiaen« ZW.

AäKT anÄ-nnmint jjie Rose vonSta* * * §l

2ss= 'SS* vi9»

ier Hinze-

*

2 Sw***

eilt

&L **

aisei*1

Ur. 56 Zweites Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oderhefien) Mittwoch, (2. Februar {9|9

Letzte Nachrichten.

Verschärtuiig des Vcbein'miltclcibkoinmens.

Berlin, 11. Febr. (WTB ) Die Veröffent­lichung der von der Wcnfeirstillstmrbskomnnuion über das am 8. Februar in Spaa unterzeichnete Lebensmtttelabkommen hatte hervorgeho­ben : Die Erfüllung des ganzen Abkommens ist von den DerHretcrn der «'liierten rungen ausdrück­lich abhängig gentacht morden von der Annahme und der Ausführung der Bedingungen, die sie uns betreffend der Abgabe der Handelsflotte auferlcgt haben unb noch weiter auserlcgen wollen. Daraus ergibt sich, baß selbst bei der Annahme der Be­dingungen eine Sicherheit für den regelmäßigen (Angang der von uns verlangten Lebensmittel- lieferungen nicht besteht. Inzwischen, ist der ssAcricht über die Verhandlungen der ebenfalls in Svaa tagenden Unterkommisiion für die Erledigung des Schifsahrtsabkommens eingelausen. Aus ihm ergibt sich, daß die Entente ihre Beüiwgungen weiter verschärft, so daß sich bis jetzt keine Einigung hat erzielen lassen. Die mündlichen Ver­handlungen sind zunächst abgebrochen worden. Un­ter diesen Umständen bleiben die Aussichten für unsere Lebensmittelversorgung, wie gestern bereits festgestellt, nach wie vor höchst unsicher.

Deutsche Waffenstillstandskommission.

Die Worbcrntiiiiflcii

des neuen WaffenslillstandsabkommknS.

Berlin, 11. Febr. (WTB.) Um die sachlichen Vorbereitungen über die Verlängerung des Waffen- stillftandsabkommens in Trier zu vereinheitlichen und zu be'chleunigen, hatte der Vorsitzende der deut­schen Waffenstillstandskommission die Vertreter sämt­licher Reichsstellen zur Geltendmachung ihrer Wünsche am Mon ag den 10. Februar in die Räume der Waffenstillstandskommission in Berlin zu einer Be­sprechung eingeladen. In Abwesenheit des Staats­sekretärs Erzberger, der noch in Weimar weilt, aber von dort aus, wie bereits berichtet, in ständiger De - bindung mit Berlin und Spaa steht, leitete Kapitän zur See Danselow die Sitzung. Die sehr eingehende und lebhafte Aussprache, an der sich alle anwesenden Vertreter beteiligten, ergab eine Reihe wertvoller An­regungen auf den verschiedensten Gebieten und hat dadurch die Vorarbeiten für Trier und dos Infam- menwirken der beteiligten Ressorts wesentlich gefördert.

Paris ,11. Febr. (WTB.) Diplomatischer Situationsbericht. Die Delegierten der Großmächte unb die militärischen Sachverständigen setzten ge­stern nachmittag die Prüfung der Fragen über die Erneuerung des Waffenstillstandes fort. Klotz gab fcin lApose über die finanziellen Verpflichtungen, die Teutschlatld nicht erfüllen wolle, desgleichen über die Maßnahmen, die nötig erschienen, um deren Erfüllung erlangen. Die Blockade­frage wurde infolge einer Erklärung des briti­schen Admirals Hope aufgeworfen, der bekanntgab, daß die Deutschen weder die U-Boote noch die Handelsschiffe abgeliefert hätten, deren Abliefe­rung durch das alte Waffenstillstandsabkommen be­stimmt gewesen sei. Die Blockade könne nicht flc- mildert werden, wenn die deutsche Handelsmarine 'richt zur Verfügung der Alliierten gestellt würde. In anbetracht des Umfangs imb der Verschieden­heit der durch di« Erneuerung des Waffenstillstand des aufgeworfenen Probleme, die der Prüfung durch den Obersten K^riegsrat unterliegen, ernannte dieser eine achtylicdrige K 0 mmis >.i 0 n mit dem Auftrag, bte betreffenden Fragen grünblich zu stu­dieren. Man hat es deshalb oorgezvgen, bte Ge­nehmigung ber Deutschlanb vorzulegenden Wasfen- stillstandsbedingungen um einige Tage zu n-er- schieben, um die Mittel vorzulxrreiten. Die eine Er- 'üllung der Bedingungen ermöglichen. Die vom Ausschuß ausgearbeitete Waffenstillstandsvorlage wird am Mittwoch ben Delegierten der Großmächte und Marschall Foch unterbreitet werden, die sic definitiv zu genehmigen haben.

Lugano, 11. Febr. Pariser Berichte der üaftenifrficn Presse geben über die Zusam mest 0 tze im Obersten Kriegsrat bei der Dis- rnssion über die Sßerlängrmtng des Waffenstill- standeS svlgende Darstellung: In ber vorgestrigen Sitzung'vertrat Wilson die Auffassung, TeMsch- sand ^habe sich vom Militarismus zur Teino- kratie bekehrt. Der Verband müsse biefe Waw>- (unz) berückstchiigen und den Wafenstillstanb als einen ver:rag>5mäßigen Zu st and ansel^n. Er Nolle daher bei Deutschland Auskunft über besten Be­stand an Kr i ^smaterial einhvlen, um auf dieser Grundlaw? eventuell neue Forderungen aufy.tr s llen Ter G meral Pershing war dieser Sit» ung ferngebli.'l>en. General Fo ch schwieg ver­ärgert, während Balsour und Clemenceau ten Ausfül/rmigen Wilsons entg-'gentra'en, indem Cle- m/cnceau ausrief, bte Deutschen hätten immer g>e- foyn und würden auch Klüftig lügen. In der gestrigen Sitzung nun trat Fvch und Lord Robert Cecil auf, um die SMfeigrutg Wilsons zu be­kam wen und einen Wa p nstillstano fusgu' an baut zu fordern. Insbesondere verlangte Foch mit größerer Heft gkeit die Ermächtigung zu weiteren militärischen Zwangsmaßregeln. Es wurde ein Ausschuß eingesetzt, der innerhalb 36 Stunden die Bedingungen für die Verlängerung des Waffenstillstandes festsetzen soll. Rach demSecolo" soll bisher die gemäßigtere ameri- kanische Richtung vorherrschen.

Ei« neues Wchrgefttz.

Berlin, 12. Febr. Wie derVorwärts" mH- teilt, wird der Entwurf für ein neues Wehrgesetz binnen kurzer Zeit der Nationalversammlung zur Beratung vorgelegt werden. Der Entwurf sieht die Einführung der allgemeinen Dienstpflicht für bas zu bildende Volksheer nach dem Muster der Schweiz vor. Die Dienstzeit soll also auf sehr kurze Dauer bemessen sein. Auch soll, wie es weiter heißt, der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt werden, der sich mit der Regelung der Arbeiterfrage befaßt und u. a. die Einführung des Arbeitszwanges vorsieht.

E'n Freistaat Niedersachsen.

Braunschweig 11. Febr (WB.) Inder fyeutig n Sitzung b:r La id- sversammlung rourb: engen di.' Stimmen ber Unabhä tgigen ein Antrag angenommen, ber von her Lanb's ezi rung sv-° bert, bie Bildung eines ttordwestdeutscken Frei­staates nickt mehr zu fördern, vielmehr in Ver­bindung mit dem freien Ausschuß bei Lmrdtages bi? Bildung ein s Freistaates Niedersach­sen anzubahnen. Di? reichsgesetzlichen Bestini- urungen sollen dabei beachtet werden.

Kongreß zur Griindnng einer westdeutschen Republik.

Braunschweig, 11. Febr. (WB.) Der Kongreß zur Gründung einer w e st - deutschen Republik sand heu'e vormittag nach zu: t ägiger Tagung sei.eit A^schliiß. Wie bas Amtsblatt berichtet, entspricht das Ergebnis

des zweiten Kongresses voll den Erwartungen. Tie Grundlagen für eine westdeutsche Republik seien demnach gelegt. Tie Aussprack>e brad?te mit Wenigen Ausnahmen das volle Einverstäub. iS mit dem Zusammenschluß der westdeutschen Gebiete zu einer einhritllchen Phalanx gegen dieKvuter- revolution" unb zu einer Macht für bie Durch­führung der sozialen Revolution zum Ausdruck. Ter Kongreßb.schloß, «ine Zenti alstelle inH age u zu errichten und für bie Zusammenfassung der Arbeiter- und Soldatenräte Westdeutschlands zu­nächst drei Kommissariate zu bilden, welche die gemeinschaftlichen Fragen zu erl.bigen, insbeson­dere auch bie Errichtung einer Volkswehr soslort in die Wege zu leiten haben. Nachdem die Kom­missariate bie Vorarbeiten erledigt haben, wird ein neuer Kongreß stattftllden.

TuS nmcrifniiifdic Flolttaprogramm.

W a shin g to n 11. Febr. (WTB.) Die Re­publikaner griffen Ijeute im Repräsentanten hau le das neue Flottenprogramm an.

tlmtlidicr teil«

Kriegs-Rohstoff-MteUung.

Bekanntmachung

Rr. F. R. 110/1. 19. ft. % 21

3m Auftrage des Reichamts für die wirtschaft­liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet:

Artikel I.

Die Bekanntmachung W. II 2800 8. 17. K. R A. über Höchstpreise für Baumwoll-Spinnstoffe und Baumwoll-Gespinste vom 2. Oktober 1917 wird fol­gendermaßen abgeänderi:

1. Die Höchstpreise für Kunstbaumwolle (Preis­tafel 1, Buchstabe d) treten außer Kraft.

2. Die Höchstpreise für Baumwollgarne (Preistafel 2) treten für alle (Barne außer Kraft, die auf Grund eines nach dem 31. Oktober 1918 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen sind, sowie für gezwirnte Fjschnehgarne.

3. Die Höchstpreise für alle übrigen Baumwoll- Spinnstoffe und Daumwollgesptnste, die gegen einen nach dem 31. Oktober 1918 ausgestellten Freigabe, oder Beleg'chein zur Ablieferung ge­langt sind oder noch gelangen, erhöhen sich um 15 v. H.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt am 17. Januar 1919 in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 1919.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung.

Wolffhügel._______________

Ausführungsbestimmuugen

zu der Verordnung über die Einstellung, Ent­lassung und Entlohnung getverb'icfyer Ärbcüer während der Zeit der wirtschaftlichen Demobil­machung. Vom 13. Januar 1919.

Auf Grund des § 16 der Verordnung über die Einstellung. Entta sung unb Entlohnung gewerb­licher Arbeiter während der Zeit der wirtschaft- schastlichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) to.-rben folgende Aussüh- rungs- unb Uebergangsvorsch.iften erlassen:

Ziffer 1. Zu 8 8. Die Vorschriften des Land.srechts über bi: Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung treten außer Kraft.

Läuft beim Inkrafttreten dieser IkbcrgangS- vorschriften eine land^rechtlich aus mehr als zwei Wochen festgesetzte Kündigungsfrist, so gilt die Frist als abgelaufen, wenn von ihr mindestens zwei Wochen verflossen sind. Im übrigen findet auf diele Fälle § 8 Anweiümng.

Ziffer 2. § 8. Die Auslagen für bie verausgabten Freifahrtschrine sind von den ein­zelnen Landesregierungen jiü einer Gesamtaufrech­nung zusammenzuste.len. Ti Je Aufrechnung ist zu­sammen mit einer Einzelnachweisung bem Reichs­schatzamt bis zum 30. Juni 1919 oor^ulegen.

Ziffer 3. Die Vor'ck i''cn b;r Verordnung finden auch A wend.ing auf Krie s il eh cker e n 5 wahrend d.s Mii g § m,t jt a 2>.utfd)e.i Reiche verbündeten Staates, bi: bei Ausbruch des Krieges oder bei ihrer Einziehung zum Kriegsdienst im Deutschen Reiche gvvohnt haben.

' B e r l i n, den 13. Januar 1919.

Das Reichsamt

für die wirtschaftliche Demobllmachung.

K 0 e t h.

Bckantttmamnnq

betreffend ben Verkehr mit Nutz-, Zucht- unb Schlachtpferben aus Hessen. Vom 25. Januar 1919.

Auf Grunb ber §§ 12 unb 15 ber Bundesrats- Derorbnung über bie Errichtung von Preisprü- sungs'lelteil u b die Vrriorgungsreielung vom 25. S?pt:mb:r 1915 (Rcichs-Gesctzb.. S. 6 7 , vom 4. November 1915 (R.ichs G:,etzbl. S. «28) uiu> vom 6. Juli 1916 (Reichs-Ge«etzol. S. 673) unb b-d §3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Pferdefleisch vom 13. Dezember '916 (Reichs-Ge- feßb.ah S. 13^3) nnrj folgendes b:stimmt:

j 1. Die Ausfuhr von ^.a-mchlp,erden ans Hessen ist verboten.

§ 2. Das Schlachten von Pferden ist nur ge­stattet, wenn durch den bi: Fleischbeschau aus­übenden Ti:rarzt bescheinigt wird, daß die Tiere nid), mehr arbeitsfähig fi -d.

Die out.igaii i.t Aosatz 1 gilt nicht für Pferde, bie von müilärnchen Swllen a.s Schlach.pferdc durch die Landesllci,chstel.e überiöiejen ioeri>en.

Für die Ausstellung ber in Aosatz 1 vorge­schriebenen Bescheinigung mit Benchiigung bes Pferdes hat ber Tierarzt eine Gebühr von 1,50 M. zu beanspruchen.

§ 3 Die Ausfuhr von Nutz-. Zucht- unb Schlachtpferden aus einer Provinz Hessens ist nur mit Genehmigung desjenigen Diehhanlelsierba.ids zulässig, in dessen Bezirk die Tiere bisher ih en Standort hatten. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist nicht zu versagen, wenn es sich um die Ausfuhr in eine andere Provinz Hessens handelt unb bie Einfuhr in diese Provinz überwacht wird.

Die Ausfuhr von Nutz- unb Zuchtpferden aus Hessen ist nur bann zu genehmigen, wenn es fick tatsächlich um Nutz- unb Zuchtpferde unb nicht um Schlachtpf rde bandelt unb der Empfänger der Tic.e lein amtliches Zeugnis darüber vorlegt, daß er die Pferde für feinen Gewerbe- ober Wirtschaftsbetrieb benötigt.

§ 4. Zuwiberhanblungen gegen bie Bestim­mungen biefer Bekanntmachung werden mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten ober mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft, soweit nicht durch andere gesetz- (id>e Bestimmung eine höhere Strafe rerroirft ist.

Darmstadt, den 25. Januar 1919.

Hessisches Landesernährungsamt.

Neumann.

Detr.. Maßnahmen gegen bie Wilddieberei.

An den Lberbürgermcister zu Gießen, die Bürgcrmciftrrcicn der Landgemeinden des Kreifts, da§ Polizeiamt Gießen und die Gen­darmerie des .Kreises.

3n allen Teilen des Landes haben die Klagen über Jagd- und Forstftevel in letzter Zeit außer­ordentlich zugenommen. Insbesondere ist nach der Rückkehr und Entlastung der Fronttruppen eine über­aus starke Zunahme der Wilddieberei zu bemerken, die dadurch begünstigt wird, daß immer noch zahl­reiche Schußwaffen aus Heeresbestän^en sich im Be. sitze Unbefugter befinden. Wir empfehlen Ihnen da­her, alles, was zur Abstellung dieses Mißstandes ge­schehen kann, zu veranlasten. Besonders wollen Sie für die unnachsichtliche Durchführung der Verordnung des Rats der Dolksbeauftragten vom 14. Dezember 1918, über die Iurückführung von Waffen und Heeres- gut in den Besitz des Reiches, unb der Ausf.-Dest. des Hest. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamts vom 28. Dezember 1918 - Darmstädter Zeitung Rr. 305 vom 31. Dez. 1918 und Gießener Anzeiger Rr. 17 vom 28. Jan. 1919 - Sorge tragen.

Das Generalkommando 18. Armeekorps hat wegen Abstellung der Wilddieberei durch Heeresangehorige bereits das Erforderliche angeordnet. Sollten trotz­dem Klagen über unberechtigte Iagdausübuna von Militärpersonen bekannt werden, sind diese uns sofort zwecks Mitteilung an die zuständigen oberen Korn- mandostellen zn melden. Anträge auf Verstärkung des Forst- und Jagdschuhpersonals, bie durch Ver­mittlung der zuständigen Oberförstereien zu stellen sind, wird von dem Ministerium der Finanzen, Ab­teilung für Forst- und Kameralverwaltung, nach Möglichkeit entsprochen werden.

Gießen, 6. Februar 1919.

Krcisamt Gießen.

_____________________vr. Usinger.__________________

Verordnung

über Beschäftigung Schwerbeschädigter. Vom 9. Januar 1919.

3 1. Mle öffentlich:!! uitb privaten Betriebe, Bureaus und Verwaltungen sind verpflichtet, auf je hundert insgesamt twrbanbene 23eamtc, An­gestellte und Arbeiter ohne Unterschied des Ge- schlcch s mindestens einen Sck>werbeschädigten zu beschäftigen. Bei der Feststellung der Zahl der Be­schäftigten sind mehrere Betriebe, Bureaus und Verwaltungen dcsielben Arbeitgebers zusammen- zufasfen.

Für die Landwirtschaft gilt vorstehendes mit der 9) aßgabe, daß an bi? Stelle der Zahl hundert die Zau. fünfzig tritt.

Unbesetzte Arbei splätze für Schwerbeschädigte (38 1 unj 2) lind jewei.s unverzüglich bei der Hauptfürsorqeorganisation oder d?r von ihr be­zeichneten S-elle anzumelden, welche geeignete Per­sonen mit tunlichster Beschleunigung nachweist.

8 2. lieber das Maß des 8 1 hinaus sollen etwa noch oorhandene Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung Schwerbeschädigter gc iznet sind, mit Schweroeichädiaten besetzt tmwden, soweit sie nicht bereits von anderen Personen mit entsprechend beschränkter Erwerbsfäh gkrit eingenommen werden.

Die Arbei.Snackivei e jinb verpflichtet, solche ihnen bekannten Arb.i sposteil dm F-ürsorgestellen der Kriegsbeschädigtenfürsorge zu benennen.

§ 3. Schwerbeschädigte im Sinne dieser Ver­ordnung Und alle Personen, bte aus Grund des Mannschaftsversorgnngsgesehes vorn 31. Mai 1906 (Rrichs Ge'etzbl. S. 593) wegen einer Dienstbeschä- bigung eine Militärrente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente beziehen.

Ihnen stehen gleich:

a) Personen, bie auf Grund bes 8 35 des Off'.zierpensionsg.sctzes vom 31. Mai 1906 iRrichs Gefetzbl. S. 5 >5) insolg? einer durch ben Krieg herbeigechhrten Dienstbeschädi- guna eine Pension bezieh-:n, der eine Beein- träch.ignng ber Ertver.s ähigkeit um 50 oder mehr vom Hundert zugcu^tde liegt,

b) die nicht unter a) fallenben im Offizierpen- sionsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs- Geietzbl. S. 565) benannten Personen, welche infolge einer Dienstbeschäbigmig nach den Vorschriften bes Gesetzes eine Pension be­ziehen unb außerdem gemäß Dbs. 3 den Nach­weis erbringen, daß ihre Erwerbsfähigkeit durch bie Folgen der Dienstbcschädigung um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist, c) Personen, bte auf Grund ber reichs­gesetzlichen Unfallversicherung oder ent­sprechender landesrechtlickwr Vorschriften eine Unfallrente von 50 ober mehr vom Hun­dert ber Vvllrente, ober auf Grund des Un- fallfürsorgegesetzeö vom 18. Juni 1901 (Rrichs-Gesetzbl. S 211) eine Pension be­ziehen, bie einer Einbuße an Erwerbsfähig­keit um 50 ober mehr vom Hunbert ent­spricht.'

Die im Abs. 2 Ziffer b bezeichneten Personen, welche Anspruch auf Besck»äftigung nach biefer Ver­ordnung erheben, haben sich unter Sorlegimg eines amtsärztlichen Zeugnisses, aus dem die Art der Dienstbeschädigung, ber dadurch hervorgerufene Zu­stand unb fern Einfluß auf ben Gebrauch bet gei­stigen unb körperlichen Kräfte hervorgehen muß, bei bem Versorgungsamte des für ihren Wohnsitz zuständigen Generalkommandos zu melden. Tie'e Stelle befindet nach freiem Ermessen darüber, ob die Erwerbsfähigkeit in dem nach Abs. 2 Ziffer b erforderlichen Maße beeinträchtigt ist, und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

8 4. Die Durchführung der Vorschtifteit über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (§§ 1, 2 ist im Bcmehmett mit ben Hauptsuriorgeorganisationen ber Kriegsbeschäbigtenfürsorge in privaten Be­trieben, Bureaus unb Verwaltungen von den D e -- mobilmachungskommissaren, in ös- f e n 11 i rf) e n Betrieben, Bureaus unb Verwal- tungen einschließlich berjenigen ber Geneinben unb Gemeinbeverbänbe von den die allgemeine Dien st aufsicht ausübenden Behörden ständig zu überwachen. Die Ueberwachungsstellen sowie deren Organe sind in Ausübung der lieber- wachung befugt, jede ihnen erwünscht erscheinende Auskunft einzuholen.

8 5. Schwerbeschädigte dürfen nur nach An­hörung der bestehenden Arbeitnehmerausschüsse und nur unter Innehaltung einer vierzehntägigen Kün­digungsfrist entlassen iverden, sofern sie nicht nach Gesetz ober Vertrag auf eine längere Kündigungs­frist Anspruch haben. 'Die Kündigung ist ber im § 1 Abs. 3 bezetchneten Stelle unverzüglich anzu­zeigen.

Diese Vorschriften gelten auch für Betriebe, Bureaus und Venvaltungen, bie, ohne unter bie §§ 1, 2 zu fallen ober über ihre aus dieser Ver­ordnung sich ergebende Verpflichtung hinaus, Schwerbeschädigte beschäftigen.

Tas Recht zur sofortigen Entlassung oder zum sofortigen A'.isltitt des Arbeünehmers aus einem durch Gesetz anerkannten tvichtigen Gntnde bleibt unberührt.

§ 6 Private Arbeitgeber, die sich ber Verpflich­tung ans § 1 in schuldhafter Weise entziehen, kön­nen von dem im 8 15 der Verordnung über Tarif­verträge, Arbeiter- und Angestelltenansschüsse unb Schlichtung von Arbeitsstrertigkeiten vom 23. De­zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) bezeichneten Scklichtungsausschusse für jeden einzelnen Fall mit einer Buße bis zu zehiitansenb Mark belegt irerben. In den Schlichtungsansschuß ist ein unparteiisches Vorsitzender und als nicht ständiger Vertreter der Arbeitnehmer ein Schwerbeschädigter zu berufen, falls nickt ohnehin die Zusammensetzung des Aus­schusses diesen Erfordeniissen entspricht. Die vom Scklichtungsausschusse festgesetzte Buße kann von dem zuständigen Demobilmachungskommissar für vollstreckbar erklärt werden, unb wird dann wie Ofemeindeabgaben beigetriclen. Ihr Betrag ist an die Hauptfürsorgeorganisation zu zahlen und für Zwecke der Schwerbeschädigtenfürsorge zu ver­wenden.

§ 7. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft Berlin, den 9. Januar 1919.

ReichSamt für die wirtschaftliche Demobilmachung K 0 e t h.

Bekanntmachung.

Vom 24. Januar 1912.

Auf Grund der Verordnung vvm 9. Januar 1919 Über Beschäftigung Schwerbeschädigter (Reichs-Gesttzbl. S. 28) wird bestimmt wie folgt:

§ 1. Unbe etzte Arb t splätze für Schwertescha- bigte 1 uild 2 ber Verordnung) sind jeweils un­verzüglich bei dem zuständigen örtlichen Ausschuß für bte Krieysbe'chädigtensürsorge anzumelden.

§ 2. Dre Arbeitsnachwcite finb ver­pflichtet, bie ihnen bekannten Arbeitsposten.für Schlverbeschädigte nach § 2 Abs. 2 ber Verordnung bem zuständigen örtlichen Ausschuß für bie Kriegs­beschädigtenfürsorge zu benennen.

8 3. Die Durchführung ber Vorschriften über die Beschäst giing Schw:rbcschS ig'er (§§ 1, 2 bei Verordnung» ist in privaten Betrieben, Bureaus unb Verwaltungen von bem Herrn StaatSlom- missar für bie wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen im Benehmen mit dem Ljaitbesansschuß für bi: Kriegsbeschäbigtenfürsorge in Hessen (Darm­stadt, Wuhclminenstraße 34) unb dessen örtlichen Ausschüssen ständig zu überwachen.

§ 4. Ti? Künb.gung Schwerbeschädigter (§ k Abs. 1 ber Verordnung > ist unverzüglich bem zu. stänbigen örtlichen Ausschuß der Kriegs'beschLbig- tenfürforge anzuzcigen.

f; 5. Der Betrag bet vvm Schlichtungsaus­schuß nach § 6 ber Verordnnug festgesetzten Buße ist nach Beitreibung an den Lamdesiuslchuß für die Kri.gsbeschäbigtenfürsorge in Hessen zu zahlen unt für Zwecke ber Schwerbeschädigtenftrrsorgc zu ver­wenden.

Darmstadt, ben 24. Januar 1919. Hessisches Landes-Arbeits- unb Wirtschaftsamt.

Raak».

Verzeichnis der zur Zeit bestehende« örtlichen Ausschüsse für die KriegSbe« schädigten Fürsorge in Hessen.

Ausschußbezirk Auskunftsstelle

Kreis Bensheim Stadt Darmstadt Kreis Darmstadt Kreis Dieburg Kreis Erbach KreisGroh-Gerau Kreis Heppenheim Stadt Offenbach Kreis Offenbach Kreis Alsfeld

}

}

Kreis Büdingen

Kreis Friedberg

Stadt Friedberg

Bad Nauheim

Stabt Stehen Kreis Stehen Kreis Lauterbach Kreis Schotten

Kreis Alzey Kreis Bingen Stadt Mamz

Kreis Mainz

Kreis Oppenheim

Stadt Worms

Kreis Worms

Kreisamt Bensheim.

Darmstadt, 2valdsttahe 19.

Kreisamt Dieburg.

Kreisamt Erbach L O. Kreisai t Groß-Gerau.

Kreisamt Heppenheim.

Offenbach, Domsttahe 12

Geschäftsstelle für die Kriegsbe« fchädigten-Fürsorge des Krei­ses Alsfeld in Alsfeld.

Kreisausschuß für die Kriegsbe- fchädigten-Fürsorge i. Düdin- gen.

Kreisamt Friedberg.

Th. Mörschel in Friedberg, Bismarcksttaße 29.

Bürgermeister Dr. Kayser in Bad Nauheim.

Stehen, Kirchftrahe 16-

Kreisamt Lauterbach.

Kreisamt Schotten.

Kreisamt Mzey.

Kreisamt Bingen.

Städtisches Fürsorgeamt für Kriegsbeschädigte und Kriegs-- Hinterbliebene in Mainz, Ball^ platz 2.

Kreisamt Mainz.

Kreisamt Oppenheim.

Worms, Paulusplatz 6 Kreisamt Worms.

An den £)berbürgmneift:r zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Verordnung nebst Ausführungsbestimmung Hinweisen, empfeh­len wir Ihnen bie nach § 1 der Verordnung in Betracht kommenden Betriebsinhaber von ben ihnen obliegenden Verpflichtungen umgehend zu verstän­digen und die Durchführuirg ber Bestimmungen gemäß §4 u. a.O. zu überwachen.

Gießen, ben 3. Februar 1919.

Kreisamt Gießen. ______________Dr. Ufing er.

Betr. Kohlenmangel und Beschaffung von Brenn^ stoffen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wegen der äußerst schwierigen Lage der Kohlen beschaffung müssen alle Möglichkeiten der Beschaffung anderer Brennstoffe geprüft werden. Rach sachoer ständiger Mitteilung befinden sich in Oberhessen in verschiedenen Gemarkungen Geländeteile, auf denen Torf gewonnen werden kann und teilweise früher schon gegraben worden ist. Sie wollen nach Fest stellung durch gemarkungskundige Personen binnen 14 Tagen hierher Mitteilung machen, sofern solche Geländestriche sich in Ihrer Gemarkung vorfinden.

Gießen, den 7 Februar 1919.

Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschuffes Gießen-Land. Langermann,