Ausgabe 
9.10.1911 Zweites Blatt
 
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Gießen, den 7. Oktober 1911.

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Reichhaltiges Lager in deutschen u englischen Stoßen. Stets Eingang von Neuheiten.

Maul- und -laue» : bis 6. Oktober 1911

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«ebrüver Juttmann, Gießen, Grabeustraße 7. G. Vohu, Grast. Reutamtmann in Laubach.

omdu.cept. bis 6. Ölt. nd neu Der- ieuckt:

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Bet r.l Wie oben.

An die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS.

darf und auch stark benutzte Feldwege vom zuschließen sind.

Tas Austreiben der Schweine ist für

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Gießen, den 7. Oktober 1911.

Großh. Amtsgericht.

Tieren im Gespann ist gestattet.

Ter Weidegang kann im Bedürfnisfall vom KreiSamt unter Beobachtung strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.

Ter Weidegang der Schafe ist mit der Beschränkung gv« stattet, daß auf Kreisstraßen überhaupt nicht getrieben iverbot

Teilte 'fterrensehneiderei

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Sitim Ltbeitsecksiitimit-sbenk auf 6tgtai«ti|fnt.

Aniana August 1011:

Bestand an eigentlichen Lebensversicherungen. 1071 MillionenMk.

Bankvermögen . ......*

Bisher ausgezahlte BerucherungSsummen . 596 ,

gewähne Tioidenden.......281 ,

Alle Ucberichünc kommen den VerstcheruugSnebmern zugute.

Tie besonders günstigen Lei stcherungSbedingungen gewähren u. a.

Uuverialibarkcit, Unanicchtbarkeit, Weltvolice.

Proioekte und Auskunft kostenfrei durch die Vertreter der Bank:

den ganzen Bestand des Ausfuhr gebvfts auf verdächtige Meinungen zu untersuchen.

f) Tic verseuchten Ställe dürfen von niemandem, außer von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen ober den zugezogenen Tierärzten betreten roerben. Die mit bei Wartung der Tiere in r-cn verseuchten Stallen betrauten Personen büricn nur nach gehöriger Reinigung unb DeS- insettion des Schuhtverko und nach dem Wechsel ihrer Klei­dung außerhalb des Gehöfts rerküren.

g) DaS Weggeben ungekochter Milch aus dem Sperrbezirk ist verboten. Tas gleiche gilt von brr Magermilch, Käse, Buttermilch und Molke (§ 61 der Reichs insttuktton).

h) Rauhfutter, Stroh ober Tünger darf aus dem Seuchen- ?ehöft nicht entfernt werden. Sacke und andere Gegend lände, durch die cic Seuche verbreuet werden könnte, dürfen erst nach geschehener gründlicher Desinfektion auS dem Seuchengchöfte entfernt werden Ganz besonders ist auch die Tesinfektion der leeren Futtersäcke, be­vor diese aus dem Seuchengehöfte entfernt werden, vorzu­nehmen.

i) An dem Seuchengehöfte, sowie an sämtlichen ffreiJ* straßenortsauSgänge n sind in augenfälliger und hnhbarcr Weise Tai'eln mit der Zuschrift:Maul- untz Klauenseuche" anzubringen.

III. In das bestehende Beobachtungsgebiet werden die Orte Garbenteich, Großen -Linden, Grün in gen, Dausen, Leihgestern, Schiffenberg, Steinbach und Watzenborn einbezogen.

IV. Für das Beobachtuugsgebiet wird bestimmt:

1. Tie Abhaltung von B i c h m ä r k t e n (auch Pferde. Märkten^ und Tierschauen ist verboten.

2 Ter Austrieb von Klauenvieh aus dem BeobachtungSgebiel auf auswärtige Viehmärkte sowie das Verlassen des Bc- obochtungsgebicts durch Klauenvieh im Gespann istverboten.

3. Innerhalb des Beobachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.

Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und daS Fahren vop

schreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein <yaH von Maul- und Klauenseuchs festgestellt wird. Die Mitteilungen an den zuständigen KreiS« veterinärarzt haben telephonisch ober telegraphisch erfolgen.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, J.B.r Langermans.

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Bekanntmachung.

In das Handelsregister Abt. A wurde eingetragen be­züglich der Firmen: 1. M. Hornberger und Sohn zu Gießen: Tie Firma ist erloschen. 2. Ludwig Steinhäujer zu Gießen: Tie Firma ist erloschen. 3. Leopold Sonneborn zu Gießen: Tie Firma ist erloschen. 4. I. Wemert zu Gießen: Der Ehefrau des Buchdruckereibesitzers Joseph Weiuert, Emma geborene Unverzagt, sowie dem Kaufmann Bernhard Blüuug, beide in Gießen, ist Einzelprolura erteilt. 5. Gießener Perlags­druckerei Klein und Fischer (vorm. Wilhelm Keller) zu Gießen: Ter bisherige Gesellschafter Otto Fischer ist aus der offenen Handelsgesellschaft auSgeschieden. Tas Geschäft wird unter Aenderuug der Firma in: Gießener BerlagSdruckerei, Albin Klein, von dem bisherigen Gesellschafter Albin Klein fort­geführt. 6 Neu eingetragen: Firma Klmgelböffer lind Tilges zl, Gießen; Inhaber: 1. August klmgelhüffer, 2. Heinrich DilgeS, Kaufleute zu Güßen.

Vergebung.

Für die Großherzoglichen medizinischen- und Frauen­kliniken zu Gießen soll die Lieferung nachgenannter Ver- zebrungSgegenslände auf dem Wege des öffentlichen Angebotes vergeben werden:

1) 600 Ztr. gute Speisekartoffeln, 2) 15 Ztr. gelbe Salatkartoffeln, 3) 25 Ztr. Aepfel, 4) 10 Ztr. unter- erdige Kohlrabis, 5) 10 Ztr. Zwiebeln, 6) 2 Ztr. Meerret- tich, 7) 10 Zlr. gelbe Rüben, 8) 35 Ztr. Weißkraut, 9) 150 Stück Rotkraut, 10) 400 Stück Wirsing, 11) 200 Stück Lauch, 12) 350 Stück Sellerie.

Tie Lieferungsbedingungen können auf dem Verwaltungs- bureaii an den Wochentagen nachmittags von 35 Uhr ein­gesehen werden.

Offerten unter Beischluß von Musterproben sind ver­schlossen mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum Ec- öffnungstermin

Montag, den 23. Oktober 1911, nachmittags 4 Uhr,

auf dem obenerwähnten Bureau einzureichen.

Zuschlagsfrist bis zum 28. Oktober 1911.

Gießen, den 6. Oktober 1911.

Großh. VerwaltungSdirektion der medizinischen- u.Frauenkliniken.

fäinr. JCreöert

Tlockstr. 11 vorm. Jul. bischer = Tel. 323

kann Dom Kreisamt zugelassen werden, baß Rindviehgespanne aus nicht verseuchtenGe- Höften zu Felbarbeiten benutzt werben.

Das Führen von Klauenvieh in ban Sperrbezirk zum Zweck des soforttgen Abschlachtens ist gestattet.

Auch kann bas Führen von an ber Leine gehenden Tieren aus einem nicht verseuchten Gehöft des Sperrbezirks nach einer innerhalb dieses Letzteren gelegenen Schlachtstätte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der zuständige Fleischbeschauer

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infizieren.

c) Tas Geflügel des Seuchengehöfts ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen tarn

d) Äe Hunde des Scuchengedöftes sind festzulegen. Katzen, die gewohnheitsmäßig den Hof verlassen, sind einzusperren. Fremde Hunde sind in dem Sperrbezirk an der Leine zu ftihren.

e) Durch den Sperrbezirk dürfen Klauentiere in der Regel weder getrieben, noch geführt, noch im Gespann gefahren werden. Nur in besonderen B e r f n i s s ä l l e n

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg.

Nachdem in dem Gehöfte des Müllers Johannes Philipp XII. (Nußmühle) zu Watzenborn-Steinberg die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden i)t, werden auf Grund der §§ 57 ff. der Reichsinstruktton zu dem Neichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und auf Grund ber Aus­schreiben Großh. Ministeriums des Innern vorn 10. März 1908, zu Nr. M. d. I. II 1215 und vom 22. Februar 1911 zu Nr. M. b. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmcit angeordnet:

I. Ls wirb ein Sperrbezirk gebildet. Treser Sperr­bezirk umfaßt das ganze Gebiet des Ortsteils Steinberg. Tie Grenze des Sperrbezirks in der Richtung nach Watzenborn geht bis an das neuerbaute Schulhaus.

II. Für den Sperrbeztrl werden folgende Maßnahmen an- geordnet :

a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezrrks unterliegen der Stallsperre..

Die Ausfuhr von Tieren aus unter Stalliperre ge­stellten Klauenviehbeständen ist in der Regel unzulässig, kann jedoch in Ausnahmefällen unter ben in § 59 Absatz 7 der Bundesratsinsttuttion festgesetzten unb in III Ziffer 4 ent­haltenen Bedingungen zur sofortigen Abschlachtung der Tiere gestattet werden. Diese Genehmigung wird lreisamtlich von Fall zu Fall und nur unter ber weiteren Bedingung erteilt werden, daß die Tiere außerhalb des Sperrbezirks ausschließ­lich mittels Wagen transpottiert werden und daß das Zeugnis von einem Tierarzt ausgestellt wird.

Die Verbringung von Ferkeln und Einlege­schweinen aus einem unverseuchten Gehöft eines Sperr­bezirks in ein anderes unverseuchtes Gehöft desselben Sperr­bezirks kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Seuchenireiheit beider Gehöfte jedesmal durch ben zustän­digen Fleischbeschatter unmittelbar vor dem Besi^oechsel ber Tiere festgestellt wirb unb baß letzterer ohne jede Unterbrechung unb unter polizeilicher Auf- sicht erfolgt. Die einmal in ein anderes Gehöft ver­brachten Tiere bürfen während ber Sperre aus biesem Gehöft nicht mehr entfernt werden. Die Genehmigung hierzu ist jedesmal von Fall zu Fall bei der unterzeichneten Behörde einzuholen. _ ,

Die Ausfuhr von Klauentieren aus dem Leuchengehött ist unter feinen Umständen, auch nicht zum Zwecke ber so­fortigen Abschlachtung, gestattet.

b) Tie Plätze vor ben Stalltüren des Seuchengehöfts und die Straßen vor ben Eingängen dieses Gehöfts sowie die ge­pflasterten Wege an den Ställen unb auf den Höfen sinb mehrmals täglich durch Uebergleßen mit Kallwasser zu des-

Wir machen Sie, soweit Ihre Gemeinden zu einem ber ge­bildeten Beobachtungsgebiete gehören, auf vorstehende Bekannt­machung ganz besonders aufmerksam. Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich ober zu Protokoll noch besonbers auf diese Vorschriften Hinweisen.

Gleichzeitig verweisen _roir die Lttspolizeibehörden auf das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 15. August 1902 (Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschrift« 1 schreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein Fall Von Maul- in-'

achtungsgebiet verboten. .

4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtuug ist auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, beten Erteilung wir den Großh. Bürgermeistereien ber genannten Orte übertragen. Diese Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Unter­suchung unb auf Grunb eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt,, welches nur 24 Stunden Gültigkeit hat.

Ist durch das tierärztliche Zeugnis bescheinigt, daß kein- der auszuführenden Tiere von der Maul- und Klauenseuche be­fallen ist, so ist die Ausfuhr unter bet Bedingung gestattet, daß die Tiere zu Wagen oder auf Wegen transportiert werden, die von Klauentieren aus seuchensreien Gehöften nicht betreten werben:

a) nach benachbarten Orten, ,

b) nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen behufS Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen ober Schlacht­häusern unb zwar im Fall a) und b), vorausgesetzt:

1. bah bie Polizeibehörbe des Schlachtortes sich mit ber Zuführung ber Tiere vor­her einverstanden erklärt hat,

2. baß bie Tiere diesen Anstalten direkt mittels ber Eisen­bahn oder doch von ber Ablabestation mittels Wagen zugesührt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit ber Eisenbahnverwaltung ober burch unmittelbare poli< zeiliche Begleitung ist dafür Sorye zu tragen, baß eine Berührung mit anderem Klauenvieh auf dem Transport

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Bei Verbringung von Tieren zur soforttgen Abschlachttmg nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung oder auch nach anderen Orten innerhalb deS Beobachtungsaebietes ist aut vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleisch­beschauer an Stelle eines Tierarztes, und zwar bei ber Ausfuhr aus einer Gemarkung ber für diese zuständige Fleischbeschauer er­mächtigt. In diesem Falle hat ber Fleischbeschauer für bie Unter­suchung eines Bestandes dieselbe Gebühr zu beziehen, wie für die gesamte Beschau eines Stückes Großvieh.

5. Tie Ausfuhr von Zuchttieren aus dem Beobachtungs- gebiet zum Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsgebietes ist verboten und kann auch nicht gestattet werden.

Tie Verbringung von Zuchttieren aus einem Bestand des Beobachtungsgebietes in einen anderen Bestand innerhalb der­selben Gemarkung ober in eine andere Gemarkung innerhalb des Beobachtungsgebietes kann von dem Kreisamt ausnahmsweise ge­stattet werden. Tie Genehmigung hierzu ist jedoch stets nur von Fall zu Fall und nur unter Der Bedingung zu erteilen, daß ber Bestand, aus dem die Ausfuhr stattfindet, unmittelbar vor dieser auf seine Unverdächtigkeit untersucht wird (Ziffer 4). Auch diese Untersuchung kann durch ben zuständigen Fleischbeschauer erfolgen- roennA die Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.

Für das Verbringen weiblicher Tiere zu den Faseltieren finden bie vorstehenden Bestimmungen mit ber Maßgabe An- wenbung, baß die Erteilung ber Genehmigung durch bie Großh, Bürgermeistereien der obengenannten One, denen wir das Ge­nehmigungsrecht hiermit übertragen, stattzufinden hat.

6. Tie Zuführung von Pferden zu einer Gestütsstation zu Teckzweckew wird hierdurch nicht berührt.

7. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur in abgekochtem Zustand abgeben. Dem Abkochen gleichzuachten ist eine VJtünbige Erhitzung auf 90° C. Tie zum Transport der Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer Ent­fernung aus ber Molkerei innen unb außen mit heißer Sobalaugc grünblich gereinigt werden.

Als ausreichende Erhitzung ber Milch ist anzuseben:

a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem .Auf­kochen;

b) Erhitzung durch unmittelbar ober mittelbar etntoitTenbtn strömenden Wasserdampf auf 85° C;

c) Erhitzung im Wasserbad auf 85° C für die Dauer einer Minute ober auf 70° C für die Dauer einer halben Stunde.

V. Ter Hausierhandel mit Geflügel ist im Sperr- unb Beobachtungsgebiet verboten.

VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstchenbe Bestimmungen wer­den mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen werben, auf Grund des § 328 Str.-G.-B. mit Ge­fängnis.

Gießen, den 7. Oktober 1911.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

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