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Betr.: Die Maul-- unb Klauenseuche in Gießen.
Nachdem in dem Gehöfte desGastwirtsJochernaufder Pulvermühle zu Gießen die Maul - und Klauenseuche s e st g e st e l l t worden i st, werden aus Grund der 88 57 ff. der Neichsinstruktion zu dem Reichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und auf Grund der Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 10. März 1908, zu Nr. M. d. I. II 1215 und vom 22. Februar 1911 zu Nr. M. d. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmen angeordnet:
I. Es wird ein Sperrbezirk gebildet. Dieser Sperrbezirk umfaßt das g a n ä c Gebiet der Stadt und der Gemarkung Gießen rechts der Lahn mit Ausnahme der Unionbrauerei.
II. Für den Sperrvezut wcrocn folgende Maßnahmen an- geordnet:
a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks unterliegen der Stallsperre.
Die Ausfuhr von Tieren aus unter Stall sperre gestellten Klaueuviehbeständen ist in der Regel unzulässig, kann ledoch in Ausnahmesälleu unter den in § 59 Absatz 7 der Bundesratsinstruktion festgesetzten unb in III Ziffer 4 enthaltenen Bedingungen zur sofortigen Abschlachtung der Tiere gestattet werden. Diese Genehmigung wird lreisamtlich von Fall zu Fall und nur unter h'-r weiteren Bedingung erteilt werden, daß bie Tiere außerhalb jebes Sperrbezirks ausschließlich mittels Wagen transportiert werden unb daß bas Zeugnis von einem -rieiarzi ausgeiiellt wird.
Die Verbringung von Ferkeln und Einlegeschweinen aus einem unverseuchten Gehöft eines Sperrbezirks in ein anderes unverseuchtes Gehöft desselben Sperrbezirks kann unter der Bedingung gestattet werden, daß bie Seuchenfreiheit beiber Gehöfte jedesmal durch den zuständigen Fleischbeschauer unmittelbar vor dem Besitzwechsel der Tiere festgestellt wird unb daß letzterer ohne jede Unterbrechung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgt. Die einmal in ein anderes Gehöft verbrachten Tiere dürfen während der Sperre aus diesem Gehöft nicht mehr entfernt werden. Die Genehmigung hierzu ist jedesmal von Fall zu Fall bei der unterzeichneten Behörde einzuhvlen.
Die Ausfuhr von Klauentieren aus den Seuchengehöften ist unter leinen Umiianucn, und) majt zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung, gestattet.
b) Die Plätze vor den Stalltüren des Seuchengehöfts unb bie Straßen vor ben Eingängen bieses Gehöfts sowie bie gepflasterten Wege au ben Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
6) Das Geflügel des Seuchengehöfts ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
d) Die Hunde des Seuchengelwftes sind festzulegen. Kaken, die aewlohuheitsmäßig den tzof verlassen, sind einzusperren. Fremde Hunde sind in dem Sperrbezirk an der Leine zu führen.
v) Durch den Sperrbezirk dürfen Klauentiere in der Regel weder getrieben, noch geführt, noch im Gespann gefahren werben. N u r in befonbereu Bebürfnisfällen ra n n v om Kreisa m t z u g e l a s se n werben, daß Rindviehgespanne aus nicht verseuchten Gc- höften zu Feldarbeiten benutzt werden.
Das Führen von Klauenvieh in dem Sperrbezirk frlon Hroerf beö sofortigen Abschlachtens ist gestattet.
Auch kann das Führen von an der Seine gehenden Tieren aus einem nicht verseuchten Gehöft des Sperrbezirks nach einer innerhalb dieses Letzteren gelegenen Schlachtstätte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der ^ständige Fleischbeschwu.r
den ganzen Bestand des Aussuhrgehöfts auf verdächtige Erscheinungen zu untersuchen.
f) Die verseuchten Ställe dürfen von niemandem, außer von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen oder den zugezogenen Tierärzten betreten werden. Die mit der Wartung der Tiere in ben verseuchten Ställen betrauten Personen dürfen nur nach gehöriger Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks und nach dem Wechsel ihrer Kleidung außerhalb des Gehöfts verkehren.
g) Das Weggeben ungekochter Milch aus dem Sperrbezirk ist verboten. Das gleiche gilt von der Magermilch, Käse, Buttermilch unb Molke (ß 61 ber Reichsinstruktion).
h) Rauhfutter, Stroh ober Dünger darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden. Säcke unt> andere Gegenstände, durch die die -seuche oerbreitei werden tonnte, dürfen erst nach geschehener gründlicher Desinfektion aus dem Seuchengehöfte entfernt werden. Ganz besonders ist auch die Desinfektion ber leeren Futtersäcke, bevor biete aus Seuchengehösten entfernt werden, vorzunehmen.
i) An dem Seuchengehöste, sowie an sämtlichen Kreisst raßenorts an sgän gen sind in augenfälliger unb haltbarer Weise Tafeln mit ber Inschrift: „Maul- und Klauenseuche" anzubringen.
III. In bas bestehenbe Beobachtungsgebiet werben bie Orte Allenbor f a. Lahn, Alten-Buseck, Anne- rob, Daubringen, ber übrige Teil der Stadt und Gemarkung Gießen, Heuchelheim, Klein- Linden, Lollar, Rödgen, Trohe und Wieseck einbezogen.
IV. Für bas Beobachtungsgebiet wird bestimmt:
1. Tie Abhaltung von Viehmärkten (auch Pferde- märkteiO und Tierschauen ist verboten.
2. Der Austrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf auswärtige Viehmärkte sowie das Verlassen des Beobachtungsgebiets durch Klauenvieh im Gespann ist verboten.
3. Innerhalb des Beobachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.
Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und das Fahren von Tieren im Gespann ist gestattet.
Ter Weidegang kann im Bedürfnisfall vom Kreisamt unter Beobachtung strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.
Ter Weidegang der Schafe ist mit ber Beschränkung gestattet, baß auf Kreisstraßen überhaupt nicht getrieben werben bars und auch stark benutzte Feldwege vom Weidegang ausgeschlossen sind.
Tas Austreiben ber Schweine ist für bas ganze Beobachtungsgebiet verboten.
4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtung ist aus torunb befonberer Erlaubnis gestattet, beren Erteilung wir den Großh. Bürgermeistereien der genannten Orte übertragen. Diese Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Untersuchung unb aus Grund eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt, welches nur 24 Stunden Gültigkeit hat.
Ist durch das tierärztliche Zeugnis bescheinigt, daß keins der auszusührenden Tiere von der Maul- und Klauenseuche befallen ist, so ist die Ausfuhr unter der Bedingung gestattet, daß die Tiere zu Wagen ober aus Wegen transportiert werden, die von Klauentieren aus seuchenfreien Gehöften nicht betreten werben: a) nach benachbarten Orten, b) nach in der Nähe befinblichen Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförberung nach Schlachtviehhöfen ober Schlachthäusern unb zwar im Fall a) unb b), vorausgesetzt:
1. baß bie P o l i z e i b e h ö r b e bes Schlachtortes sich mit ber Zuführung ber Tiere vorher einverstanden erklärt hat,
2. baß bie Tiere diesen Anstalten direkt mittels ber Eisenbahn ober doch von ber Abladestation mittels Wagen Augeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung ober durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klaueuvieh auf dem Transport nicht stattfinden kann.
Bei Verbrinaung von Tieren zur sofortigen Abschlachtuna nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung ober auch nach anberen Orten innerhalb bes Veobachtungsaebietes ist zur vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleischbeschauer an Stelle eines Tierarztes, unb zwar bei ber Ausfuhr aus einer Gemarkung ber für diese zuständige Fleischbeschauer ermächtigt. In diesem Falle hat der Fleischbeschauer für bie Untersuchung eines Bestanbes bieselbe Gebühr zu beziehen, wie für die gesamte Beschau eines Stückes Großvieh.
5. Die Ausfuhr von Zuchttieren aus dem Beobachtungsgebiet zum Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsgebietes ist verboten und kann auch nicht gestattet Werden.
Tie Verbringung von Zuchttieren aus einem Bestand des ®eobaditung3gebieteS in einen anderen Bestand innerhalb derselben Gemarkung ober in eine anbere Gemarkung innerhalb des Beobachtungsgebietes kann von dem Kreisamt ausnahmsweise Hattet werben. Die Genehmigung hierzu ist jeboch stets nur von tfajl zu Fall unb nur unter ber Bedingung zu erteilen, daß bet Bestand, aus dem bie Ausfuhr ftattfinbet, unmittelbar vor dieser auf seine Unverdächtigkeit untersucht wird (Ziffer 4). Auch diese Untersuchung kann durch den zuständigen Fleischbeschauer erfolgen, Wenn die Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.
Für das Verbringen weiblicher Tiere zu den Faseltieren finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe An- Iqji un0, .rQ& .^c Erteilung der Genehmigung durch die Grohh. Bürgermeistereien der obengenannten Orte, denen wir das Ge- nehmlgmigsrecht hiermit übertragen, stattzufinden hat.
6. Tie Zuführung von Pferden zu einer Gestütsstation zll Teckzwecken Wirb hierburch nicht berührt.
. kn Die Sammelmolkereien bürfen Magermilch, Buttermilch unb Tro neu nur in abgekochtem Znstanb abgeben. Tem Abkochen gleichzuachten ist eine VJtünbige Erhitzung auf 90° C. Tie zum Transport ber Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer (5nL ternung auä der Molkerei innen unb außen mit heißer Sobalauge grünblich gereinigt werben.
Als ausreichende Erhitzung ber Milch ist anzusehen:
3 foenen*11^ rotier bis zu wieberholtern Aus-
b) Erhitzung durch unmittelbar ober mittelbar einwirkendm
. strömenden Wasierdampf auf 85° C;
c) Mwung im Wasserbad auf 85° C für bie Dauer einer zvcinuteober auf 70° C für bie Dauer einer halben Stunde.
, . m" auliertzanbel mit Geflügel ist im Sperr- unb Beobachtungsgebiet verboten.
"widerHandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer- den mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wiffentlid* begangen werben, auf Grund des § 328 Str.^G -B mit • fangms.
Gießen, den 16. August 1911.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
Bet r.r: Wie oben.
Gießen, den 16. August 1911»
lörostl). Dürqermcistereien des Kreises.
,w"^rn Sie, soweit Ihre Gemeinden zu einem der gebildeten Beobachtungsgebiete gehören, auf vorstehende Bekannte maajung ganz besonders aufmerksam. Sie wollen die erlassenen Anordnuiigeii ortsüblich bekannt machen lassen unb außerdem
^iehl)andler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.
m O/rweiien wir die Örtspvlizeibehöroen auf das
, Großh. Ministeriums des Innern vom 15. August
rxO-: (Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschriften dieses Aus- Ichreibeiis, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, lobald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- unb Klauenseuche ic|tgeftellt wird. Die Mitteilungen an den zuständigen Kreis- veterinärarzt haben telephonisch oder telegraphisch -U erfolgen.
Großherzogliches Kreisantt Gießen. _[ ! ■_
Dr. Ufinger\ LlJ L


