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TamStag, 14. Januar 1911
101. Jayraang
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger für Gberhejjen
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eine Ueberrumpelung. Wenn Sie unseren heute zulasten, dann machen Sie ein großes Unrecht gut.
Abfl. Lcdebonr (Soft.):
Wir konnten den Antrag gar nicht früher stellen, solange nicht derAntragWagner angenommen war, und ob der angenommen werden konnte, konnte niemand wisten. Wagner hat zu der Unklarheit beigetragen, indem er in ganz ungewöhnlicher Weise auf die Begründung verzichtete. Die Herren tm Zentrum wußten ja auch gar nicht, worum cs sich handelte, und stimmten erst ab, als Herr Gröber energisch winkte. Der Antrag war eine Ueberrumpelung. Wenn Sie unseren Antrag
Präsib"nf ßraf Schwerin-Löwitz:
Von einer absichtlichen Ueberrumpelung ist ganz und gar nicht die Rede. Gerade der Umstand, daß die Herren von der Linken richtig gestimmt haben und viele von der Rechten falsch, beweist, daß die Herren links genau gewußt haben, worum cs sich handelt. (Sehr richtig! rechts.)
Aba. Dr. Arendt fflü.): .
Ein Recht darauf, daß der Antrag behandelt wird, haben die Antragsteller nicht. Rur vom Standpunkt der Billigkeit aus könnte man ihrem Wunsche nachkommen. Das muß genau beachtet werden, da sonst ein Präzedenzfall entstehen kann, den ich für sehr bedenklich halten würde, denn er würde eine Verzögerung unserer Arbeiten in Zukunft zur Folge haben. Jede Partei kann einmal zur Minderheit werden (Zuruf b. d. Soz.: daS hoffen wir! Heiterkeit). Wir können nur für eine Behandlung des Antrages stimmen, wenn die Antragsteller ausdrücklich auf Rechtsgründe verzichten.
Abfl. Dr. Wagner (Kons.):
von einer Ueberrumpelung ist überhaupt nicht die Rede. Der Antrag ist von Vertretern verschiedener Parteien gestellt, die die große Mehrheit deS HauseS ausmachen. Er ist auch mindestens 1 Stunde vorher verteilt worden und war auch Dr. Müller bekannt. (Widerspruch links.) Da keine Wortmeldung vorlag und es sich nur um die Wiederherstellung der Regierungsvorlage handelte, zu der eine gedruckte Begründung vorhanden ist, sah ich keine Veran- lastung. das Wort zu nehmen. Das mag gut sein für Leute, die immer alles wiederholen müsten, ich hielt es nicht für notwendig, nachdem die Frage schon tagelang behandelt worden ist. Ich bitte die Sache im Sinne des Präsidenten zu erledigen.
Präsident Graf Schwerin-Löwitz:
Ich habe geschäftsordnungsmäßig den Antrag nur für zulässig oder unzulässig zu erklären. Nach der Geschäftsordnung kann ich ihn nicht zulasten. Wenn das Haus anders denkt, will ich nicht widersprechen. Ein solcher Antrag ist aber nach den Bestimmungen nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
Abfl. Lattmann (Wirtscb. Vfl.):
Die Antragsteller hätten sich von vornherein nur auf Billig, keitsgründe berufen sollen. Jetzt können wir nur am Rechts- standpunkt festhalten. Tie Herren von der Linken wurden la auch nicht einverstanden sein, wenn ein Mitglied der wirtschaftlichen Vereinigung einen solchen Antrag stellen würde.
Abfl. Dr. Frank (Soz.):
Wir brauchen nicht um Gnade zu betteln. Billigkeitsgrunde zu berücksichtigen war Ihre Sache. Dem Präsidenten persönlich trifft kein Vorwurf. Deshalb hätte er das Gegenteil von Ueberrumpelung nicht zu folgern brauchen aus einem Vorgang, der sich immer ereignet, nämlich daß wir auf der Linken richtig und die Herren auf der Rechten falsch stimmen. (Heiterkeit.)
Das Haus beschließt mit einer Mehrheit aus den Parteien der Rechten, des Zentrums und einigen N a t i 0 n a l l i b e r a l e n in eine Debatte über den Antrag nicht ein zu treten. Der Antrag ist damit für die zweite Lesung erledigt.
Schutz der Jugendlichen.
Die Regierungsvorlage bedroht in einem neuen Absatz des § 223a St. G. B. Körperverletzung mittels grausamer Behandlung gegei, eine noch nickt v i e r Zeh n J a h r e alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person die der Fürsorge oderObhut deS Taters untersteht, mit Ge- fängnis nicht unter zwei Monaten. Tie Kommission hat das Schutzalter auf 18 Jahre erh 0 ht, den Schutz auf die dem Haus stände des Täters an gehör end en lugend, lichen Personen ausgedehnt und statt grauiamer Behandlung wie- d erholte rohe oder boshafte Behandlung zum Gegenstand des Delikts gemacht; ferner wird die Duldung der Täterschaft eines anderen der eigenen Täterschaft gleichgestellt.
nicht unter sechs Monaten ein.
Abg. Dr. Müllcr-Meininflen (Vv.):
Durch das Zurückziehen und Wiedereinbringen von Anträgen ist eine vollständige Verwirkung eingetreten. Vor allem muß an den 13 Jahren festgehaltcn werden. Am besten wäre cS, wenn das Prügeln überhaupt aus der Schule verschwinden würde. Der deutschen Lehrerschaft wäre das am liebsten. Wenn aber die Schulverwaltung nicht so denkt, dann sollte sie wenigstens einheitliche Bestimmungen treffen. Im übrigen sind oie Kom. mistionsbeschlüste im wesentlichen das richtige. Ter Antrag Faßbender ist eine Verschlechterung und Abschwächung der Kom» missonsbeschlüste.
Staatssekretär Dr. Lisco:
Abg. Dr. Faßbender (Zentr.)'
begründet einen K0 m pr 0 m i ß a n t r ag aller »ürger. licken Parteien, Dr. Dahlem und Gen. Dieser Antrag setzt das Schutzalter auf 16 Jahre f e st und schützt auch die dem Hausstande angehörenden Personen, stellt aber nn übrigen die Regierungsvorlage her. In einem weiteren Absatz fugt der Antrag hinzu, daß i n b e s 0 n d e r s , ch w e r e n r5 a l l e n au s Zuchthaus biszu 5 Jahren erkannt werden kann.
Abg. Stadthagen (Soz.)
bekämpft diesen Komvromißantrag, den er den Antrag einer V e r - s ch l e ch t e r u n g s k 0 m m i s s i 0 n nennt. Statt einer _ Herabsetzung des Scbutzalters gegenüber dem Kommisnonsbeicklutz ist im Gegenteil eine Heraufsetzung auf 21 Jahre, erforderlich, nach den Ergebnissen deS Prozestes gegen den Pastor Breithaupt, frätte Pastor Breitbauvt wegen der En'hullungen des -'^orwar.- Strafantrag gestellt, so würde der Redakteur auf Grund des
mb. Deutscher Reichstag.
10fi. Sitzung, Freitag, de» 13. Januar.
Nm VundeSraiSNsch: Dr. LtSca.
Präsident Graf Schwerin-Löwitz eröffnet W Sitzung mn 1 Uhr 20 Minuten.
Die kleine SfrafgefeferefoniL
Zweiter Tag.
Am Schluffe der gestrigen Sitzung war nach Erledigung der Schächlfroge ohne jede Debatte der Abschnitt 4 der Novelle, der sich auf den Beleidigungsparagraphen bezieht, und der von der Kommission in ihrer zweiten Lesung abgelehnt worden war, auf Grund eines Antrages Dr. Wagner (Kons.) in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen worden. Der Präsident stellt jetzt den folgenden Abschnitt 6 gnr Verhandlung. der
die Siralbehlmmungen gegen llllfjhandlung der Fürlorge oder Obhut anoertrauten Perlenen
behandelt.
Abfl. Stadthagen
beantragt. dem § 193 St.GB. folgende Fassung zu geben: .Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische, gewerbliche, politische oder militärische Leistungen, desgleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter, ihn oder Dritte angehende Interessen, insbesondere auch öffentlicher Interessen auf politischem, reli- giösem oder anderem Gebiet, oder solcher Interessen, die zur Ausübung eines berechtigten Berufs gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von selten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wird einem Beamten die Genehmigung zur Aussage als Zeuge nicht erteilt, oder lehnt er selbst die Aussage über eine in bezug auf ihn verbreitete oder behauptete Tatsache ab, so ist die Behauptung oder Verbreitung einer den Beamten oder eine Behörde beleidigenden Tatsache nur dann strafbar, toenn, sie erweislich unwahr und wider besseres Wissen aufgestellt ist."
Präsident Graf Schwerin-Löwitz:
Der Abschnitt 4, der von den Beleidigungen handelt, ist gestern erledigt worden. Dieser Antrag war ursprünglich ja auch zu jenem Abschnitt als Punkt 4 f gestellt worden. Ich habe den Punkt 4 aufgerufen. ES hat sich niemand zum Wort gemeldet.
Abfl. Stadthagen (Soz ):
Gestern hatten wir daS auf der linken Seite nicht verstanden ES lag zum Punkt 4 jo noch ein Antrag Wagner vor und wir mußten doch annehmen, daß Dr. Wagner sich zum Wort melden würde. Wir haben diesen Antrag eingebracht als Folge des § 186. er muß nack der Reihenfolge der Paragraphen jetzt erledigt werden. Wenn Sie unseren Rechtsstandpunkt nicht anerkennen, dann müssen Sie aus Gründen der Loyalität uns entg ege nkommen.
Aba. Frhr. d. Gamp (Np.): „
Die Materie Beleidigung ist erledigt. ES ist nicht zulässig, fetzt nachträglich einen Beschluß umzustohen.
Abg. Müller-Meiningen (23b.):
Davon ist auch keine Rede, aber hier liegt eS doch so, daß gestern, während wohl daS ganze HauS gewußt hatte, daß nach Erledigung der Schächtfrage die Verhandlung abgebrochen werden sollte, (Sehr richtig! links.) im letzten Augenblick der Para- graph mit der drakonischen Strafe gegen Preß- beleidigungen zur Abstimmung gebracht wurde. Wir wußten gar nicht, worüber abgestimmt wurde. (Lebhafte Zustimmung links. Zuruf aus dem Zentrum: Trau- rig!) Sie selbst vom Zentrum wußten es auch nicht, denn im letzten Augenblick erschien Hhr Herr Gröber und veranlaßte Sie, durch eine Handbewegung aufzustehen. Der Herr Präsident hatte etwas letse gesprochen. Es wäre nur ein Akt bet Loyalität mcht zu verhindern, daß Anträge, die, wenn man gewußt batte, worum eS sich handelt, sichergestellt worden wären, nickt vollkommen illusorisch gemacht werden. Sie werden viel, leicht sagen, das kann ja bei der dritten Lesung nachgeholt werden, ober Sie wissen doch alle daß in der dritten Lesung solche wichtigen Sachen wie der § 193, nicht neu in die Debatte geworfen werden können. Es ist doch ein Ausnahmefall, daß gestern der Antrag Wagner nicht begründet worden ist; er hielt es gar nickt der Mühe für wert, sich zum Wort zu melden. Also stellen Sie sich doch nicht auf einen rein formalen Standpunkt, sondern folgen Sie der. Billigkeit und der Gerechtigkeit bei einem so wichtigen Anträge, an dem die deutsche Presse daS aller- größte Interesse hat, und zwar die Presse aller Parteien.
Präsident Graf Schwerin-Löwitz:
Ich füge mich selbstverständlich durchaus den Beschlüssen des Hauses. Ich muß aber doch hervorheben, daß ich. auf Befragen gestern ausdrücklich gesagt habe, ich würde den Vorschlag auf Vertagung der Sitzung an der Stelle machen, wo eine Wortmeldung vor!iege. Bevor ich über die Ziffer 4 abstimmen ließ, habe ich ausdrücklich gebeten, die Herren möchten acht geben. Wer nicht achtsam gewesen ist, den trifft selbst die Schuld.
Aba. Dr. Wagner (Kons.):
Der § 193 ist absolut keine Konsequenz des § 186. Die Auf. fassung der Herren Stadthagen und Dr. Müller, daß eS hier auf die Reihenfolge der Paragraphen ankomme, ist durchaus unrichtig: es ist hier nach Materien geordnet. Wir haben gestern zunächst alle Angelegenheiten erledigt, die mit der Tierquälerei zusammen- hmgen unb dann kamen die Beleidigungen. Da wir gestern die Materie 4 erledigten, beginnen wir heute mit der Materie Ziffer 6 und können nur solche Anträge zulassen, die dahin gehören. Wir dürfen nickt aus Rücksicht auf irgendwelche Unacht- samkeil'zu einem Verfahren übergehen, das tatsächlich ins Ufer- lose führen würde, bann könnte man ja bei jeder Ziffer alles mögliche vorbringen.
Abg. Groeber (Zentr.):
Ich kann mich nur Dr. Wagner anschließen. '(£>örH Hört! links.) Es ist mir sehr gleichgültig, ob Sie Hört! Hört! rufen. (Beifall rechts unb im Zentrum.) Ich habe genau so bas Recht, meine lieberzeugung zum Ausbruck zu bringen wie Sie.
Abfl. Stadthagen (Soz.):
Denn Sie behaupten, die Materie der Beleidigungen ist erledigt, dann sage ich' es handelt sich hier um eine neue Materie, um die der Wahrung der berechtigten Interessen.
Abg. Müller-Meiningen (Vv.):
ES bestand über die ganze Sachlage eine große Unklarheit. Das beweist auch der Umstand, daß die Preesse aller Parteien
In der Beziehung scheint auch hier eine gewisse Einigkeit zu herrschen, daß alle Parteien deS HauseS wohl darüber einig sind, daß eine schwere Bestrafung von Kindermißhand- lungen stattfinden soll. Die Festsetzung des Alters ut in der Kommission sehr eingehend besprochen worden. Man hat dort die Festsetzung des 14., 16., 18. unb 21. Lebensjahres in Er- wägung gezogen. Es würbe in der Kommission angeführt, dasi in der Regel die wirtsckaftliche Selbst indigkeit vor dem 21., sehr oft auch vor dem 18., meist mit dem 16. ober 18. Lebensiabre eintritt und daß die Heirotsfähigkeit bei dem weiblichen Geschlecht mit dem 16. Lebensjahre unb 'ne Wehrfähigkeit lei bem männlichen mit bem 17. Lebensjahre beginnt. In erster Linie würbe ich bas 16. Lebensjahr empfehlen, würbe aber schließlich auch nichts gegen das 18. Lebensjahr einzuwenben haben. Dringend warnen möchte ick aber, zu sagen, wie in dem Beschlüsse der Kommission „rohe oder boshafte Behandlung". „Grausam" wäre hier oaS richtig: Wort. Was „grausam" ist, wird der Richter ganz genau zu beurteilen verst-hen. Auch empfehle ick die Zuchthausstrafe für besonders schwere Fälle zu streichen, denn was besagt „besonders sckwere Fälle"? >er eine Richter könnte leickt das als einen besonders schweren Fall ansehen, was der andere nicht als solchen c-nsieh:. Auch den Antrag Faßbinder, bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein treten zu lassen, bitte ich abzulchnen. Wenn als Mindeststrafe für Mißhandlungen 2 Monate angesetzt sind, ist die Festsetzung einer Mindeststrafe von 6 Monaten bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen nicht notwendig.
Abfl. Kölle (Wirtsch. Vfl.):
Wir sind mit der Festsetzung der sechzehn Jahre einverstanden, denn ein Siebzehnjähriaer ist nickt mehr wehrlos. In diesem Alter genügen auck viele schon ihrer Wehrpflicht. Diese Leute kann man nickt mehr gut unter Kinderschutz stellen. Der Ersatz deS Ausdruckes „Roheit" ist angebracht. WaS nennt man nicht alles „rob"! Am besten würde man sagen: „roh unb grausam". Auf die Freiheitsstrafe sollte man nicht verzichten.
Abfl. Dr. v. Diiembowßki (Pole):
Ein Zücktigungsreckt erkennen wir überhaupt nicht an. ES darf nicht das Menschlicke auS dem Menschen herausgeprügelt werden. Die Anstaltsleiter müssen verantwortlich gemacht werden.
Abg. Groebcr (Zentr.):
Die Verwirrung ist groß, unb es ist nicht leicht, hier klar zu sehen. ES wird eine sehr detaillierte Abstimmung geben, unb wir müssen reckt aufpassen, baß es nickt wieber so geht wie gestern. (Heiterkeit.) Gar mancher lief tote ein feuriger Cherubim in ber Kommission umher unb hat sich jetzt auf ber zahmen Kompromißantrag geeinigt. Die Regierungsvorlage schützt den jungen Menschen nicht einmal soweit wie bas Tier.
Aba. Frohme (Soz.):
DaS Schutzalter sollte mindestens auf 18 Jahre festgesetzt werden damit auch die Tausende von Lehrlingen an dem Schutze den das Gesetz gewähren will, teilhaben.
Abfl. Hormann (Vp.):
In unserem Kompromißantrage liegt eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Kommissionsantrage. , Frauen, die Zuhälter im Hause. haben, sind nicht imstande, Strafantrag gegen die Zuhälter wegen Kindermißhandlung zu stellen. Es ist daher wünschenswert, daß der Staatsanwalt ohne weiteres einsckreiten kann. Wenn ein Ehemann seine' Ehefrau boshaft mißhandelt, so solle man ihn be. strafen wie jemanden, der ein Kind m'ßbandelt. Bei schwerer boshafter Mißhandlung muh auck auf Zuchthaus erkannt roerber können. Wir müssen unbedingt dafür sorgen, daß unsere Kindei gegen die menschlichen „ B e st i e n " geschützt werden.
Abfl. Dr. Wagner (Kons.):
Wir wollen, daß Kindermißhandlungen aufs schärfste bestraft werden. Cb man das Schutzalter auf 16 ober 18 Jahre festsetzt, ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Die Gründe, welche für das 16. Lebensjahr sprechen, sind aber schwerwiegender. Wollen Sic, daß bei einer Züchtigung älterer Kinder durch ihre Eltern der Staatsanwalt auf Anzeige ber Nachbarn einschreiten kann? Damit wirb der Erpressung Tür unb Tor geöffnet.
Die Abstimmung über ben § 223a seht sich aus einer Reihe von Teilabstimmungen zusammen, bei der sich verschiedene Parteigruppierungen ergeben. Das Zentrum stimmt durchweg geteilt. Der Kompromißantraa wird in der Hauptsache durch Zustimmung zu Anträgen Dr. Müller-Meiningen in folgenden Punkten geändert. Tie Altersgrenze wird auf das achtzehnte Lebensjahr festgesetzt. Als Tatoestand des Delikts wird Körperverletzung durch grausame ober boshafte Behanblung bezeichnet. Tie Zuchthau«- st r a f e in besonbers^schweren Fällen fällt fort.
Weiterberatung Sonnabend, 11 Uhr.
Schluß 6 Uhr.
über den AuSgang irrtümlich berichtet hat. Es handelt sich nicht um eine Unachtsamkeit, benn wir batten baS Recht zu v-rlanaen, baß ein so wichtiger Antrag begründet wird, und daß der Re- ferent dazu spricht.
Abfl. Nasscrmanu (Natl.):
Artikel 4 ist erledigt. Ein neuer Antrag kann dazu nicht ge- stellt werden. Juristisch ist die Sache also nicht zu beanstanden. Beschließen wir doch aber in Gottes Namen, daß wir jetzt in die Beratung dieses Antrages eintreten. Erspart bleibt Ihnen die Sacke dock nicht! Dann kommt sie eben in der dritten Lesung. Tatsächlich steht fest, daß auch wir gestern nicht gewußt haben, daß noch in eine neue Materie eingetreten wurde.
Abfl. Frhr. v. Gamp (9tp.):
Rechtlich liegt die Sache ganz klar. Wir konnten aber nickt daran denken, daß heute noch ein so wichtiger Antrag zu einer schon gestern Alebigten Materie kommen würde. Viele Abge- ordnete haben bereits ihre Dispositionen getroffen unb finb wegen ber minber wichtigen Beratungsgegenstände (Oho! links) bei Beginn ber Sitzung nicht hier gewesen. Es ist nicht loyal, einen so wichtigen Antrag erst heute zu stellen. Warum geschah bas nicht gestern abenb schon? , Die Antragsteller hatten von vornherein bitten sollen, baß wir ihnen entgegenkommen. Ick will ben Herren nickt bas Wort abschneiben. ■ Wenn ba5 £>auS für eine sofortige Debatte ist, werbe ich nichts bagegen haben.
gestern gefaßten Beschlusses zwei Jahre Gefängnis ober 20 000 Mark Gelbstrafe erhalten haben. Wir dürfen keine Lücke lassen, die von der Roheit und der Bestialität auSgenutzt wird.
Abfl. Dr. Heinze (Natl.):
Rohe Personen können schon letzt nach den bestehenden Gesetzen empfindlich bestraft werden. Auch wir sind bereit, den Schutz für Jugendliche möglichst auszudehnen, aber man darf beim Schutze solcher Rechtsgütcr nicht soweit gehen, daß man einige leichte Vergehen mit außerordentlich schweren Strafen belegt. Wir ziehen den Antrag Faßbender bem Kommissions- beschlufle vor. Wir wollen den letzten Teil des Paragraphen gestrichen haben, der in erster Linie auf die Zuhälter gemünzt ist, ber aber bie Mütter der Kinbcr, die selbst unter ben Roheiten leiden, am schwersten treffen wird.
Inzwischen ist ber Kompromißantrag zurückgezogen und burch einen neuen ersetzt worden, der bie Strafe auch anbroht, wenn bie mißhanbelte Person der Fürsorge ober Obhut des Täters nicht untersteht, aber burch den Fürsorgepflichtigen ber Gewalt des Täters überlassen ist. Es sollen burch biefe Ein» schaltung die Zuhälter getroffen werben. Abg. Dr. Faß- ben ber (Zentr.) beantragt weiter einzufügen: Bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen tritt Gefängnisstrafe


