Nr. 87
Sroettes Blatt
161. Jahrgang
Eichener Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme des EonntagS.
General-Anzeiger für Gberheffen
Tie ..Gießener ZamiliendiStter" worden dem «Anzeiger^ viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Seit, fragen" erscheinen monatlich groeiinaL
Mittwoch, 12. April 1911
Rotationsdruck und Verlag der Brühpschen UniversitätS - Buch- und 6teinbntdetcL R. Lange, Gießen.
Redakturn, Expedition und Druckerei: Schulstraße 7. Expedition und Verlag: e^51. Redaktion:e^KI 12. Tel.-Adr^AnzeigerLießen.
Die hessische Gemeindefteuerreform.
R. B. D a r m st a d t, 11. April.
Die Lebensdauer des 34. Landtags tvird voraussichtlich Nur noch auf 2 bis 2i/2 Monate beschränkt sein: dieser Lrnd- tag kann jedoch gegenüber seinen Borgängern mit Befriedigung aus das Geleistete zurückblicken; denn es sind auf ihm mehrere größere Gesetzeswerkc zustande gekommen, an denen Negierung und Volksvertretung mehr als ein Jahrzehnt hindurch zusammen gearbeitet haben. Dem Wahlgesetz, das trotz seiner bekannten Mängel den bedeutendsten Erfolg parlamentarischer Verständigung seit vielen Jahren bildet, Äst die Erledigung der Städte und Landgeineindeordnung, sowie der Verwaltunasrechtspflege gefolgt, denen sich später noch die Provinzial- und Kreisordnung anschlicßen soll. Wenn auch das von der Regierung als eine sehr dringende Gesctzesmaßnahme bezeichnete Schuldcntilgungsgesetz noch nicht verabschiedet wurde, so ist doch für das Jahr 1911 durch das Notgesetz von den Land- ständen eine stärkere Schuldentilgung beschlossen worden, die auch für die Zukunft eine Äerständigung auf diesem Gebiet erwarten läßt.
Als letztes größeres Gesetzgebungswerk steht dem Landtag noch zu erledigen die Gc m e i n d e st e u err e f o r m bevor, die nunmehr je einmal die beiden Kammern durchlaufen hat und von der noch im ganzen IG Artikel die erforderliche Uebereinstimmung vermissen lassen. Es sind noch bedeutende Nachgaben der drei gesetzgebenden Faktoren notwendig, um die so dringend notwendige Verständigung herbcizusühren: daß dies jedoch möglich ist und in welcher Weise, soll hier des Näheren dargelegt werden.
Der erste streitige Punkt ist Artikel 2 der Vorlage, der diejenigen Objekte aufzählt, die der Grundsteuer unterworfen sein sollen. §ier hat die Erste Kammer das Bergwerkseigentum als selbständiges Steuerobjekt gestrichen. Betroffen werden durch diese Streichung jedoch lediglich die nicht betriebenen Bergwerke, die bislser steuerfrei waren, da die betriebenen Bergwerke der Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist jedoch deshalb kein Streitpunkt, ebenso wenig, wieder Strich der Jagdrechte als selbständige Steuer- nbjefte, da nach Art. 4 des Gesetzes deren Wert bei der Bewertung der Grundstücke besonders in Anschlag gebracht toerben soll Von einschneidender Bedeutung ist jedoch die Strei. )ung der don der Zweiten Kammer beschlossenenBestim- mung, wonach den Gemeinden cm Ablösunqs recht bei Gemeindesteuer freien Grundstücken, die im Eigentum des Staates, des Großherzoglichen xmus?s, Familieneigentums ober einer anderen Gemeinde stehen, eingeräumt wurde. Cs sind jedoch au chhier nur grundsätzliche Bedenken die 2?er anlassung zu der Streichung gewesen, da man seitens der in Söetrnrhf lammenden Interessenten der Ersten Kammer nicht die Schaffung eines Sonderrechts für einzelne Grundbesitzer wünschte, sondern diese Frage allgemein durch ein Gesetz geregelt wissen wollte.
Tie größte Schwierigkeit für das Zustandekommen des Gesetzes Dürfte die Verständigung über den Artikel 4 der Vorlage bieten, der die Vorschriften über den Besteue- rungsmaßstab der Grundsteuer enthält. Eine Uebereinstimmung besteht zwischen Regierung und Volksvertretung darüber, daß die Veranlagung im allgemeinen nach dem gemeinen Wert und daß die Besteuerung der Waldungen nach dem Ertragswert erfolgen soll. Eine Ausnahme von dieser Besteuerungsart soll nur hinsichtlich der landwirtschaftlich benutzten Grundstücke eintreten. Die Mei- nungsdiffereuzen bestehen zunächst nur bezüglich des Vtulti- plilaTonsfaktors bei dein Ertragswert der Waldungen: hier hat die Erste Kammer es für richtig gehalten, 25 als Faktor einzusetzen, während die Zweite Kammer den Vorschlag der Negeirung (331/3) an nahm, lieber diese Differenz dürfte nun eine Verständigung nicht schwer sein. Schwieriger erscheint jedoch die Frage, in welcher Weise die landwirtschaftlich benutzten Grundstücke, für die eine steuerliche Sonderbehandlung Platz greifen soll, zur Steuer herangezogen werden lönnen. Für diese Grundstücke will die Zweite Kainmer in der Regel auch die Einschätzung nach dem gemeinen Wert gewahrt wissen; nur bei erheblicher Abweichung (wenn der Ertragswert weniger als die Hälfte des gemeinen Werts beträgt) soll die Besteuerung nach dem Mittelwert zwischen gemeinem Wert und Ertragswert (das 33' .fache des Jahresreinertrags) erfolgen. Nach den Vorschlägen der Ersten Kammer soll grundsätzlich der Ertragswert, das 25fache des Reinertrags, maßgebend sein; nur in Gemeinden mit weniger als 5000 Anwohnern soll, wenn der gemeine Wert mehr als das Doppelte des Ertragswerts beträgt, das Grundstück nach dem Mittel dieser beiden Werte veranlagt werden. Sieht man von dem grundsätzlichenStand- punkt, der bei diesen Auffassungen der beiden Kammern hervortritt, ab, so ist die Entfernung, die sich hierbei zeigt, nicht mehr eine sehr große, so daß auch hier ein Mittelweg zur Verständigung gegeben werden könnte. Vielleicht ließen sich die widerstreitenden Anschauungen dahin bereinigen, daß das von der Ersten Kammer vorgeschlagene Ertragsprinzip nur in den kleinsten Gemeinden bis etwa 1000 Ein wohner Geltung haben soll, während im übrigen allgemein der Mittelwert zwischen gemeinem Wert und Ertragswerl der Besteuerung zu Grunde gelegt wird. — Leider hat die Erste Kammer den Parks und größeren Gärten eine steuerliche Sonderbehandlung zuteil werden lassen, nämlich bann, Werin diese öffentlich zugänglich sind. Wenn auch die Bedeutung solcher Gärten für das allgemeine Wohl und für die Anziehungskraft kleinerer Gemeinden nicht bestritten werden soll, so dürste doch kein Grund vorhanden sein, sie steuerlich anders zu behandeln, als sonstige Grundstücke.
Diese Bestimmung mürbe, wenn sie Gesetzeskraft erhielte, insbesondere für die größeren ertäbte bedeutende Ausfälle zur Folge haben, was wohl kaum gerechtfertigt sein dürfte. Die Streichung dieser Bestimmung erscheint oeshalb durchaus angebracht und notwendig.
In gleicher Weise wird man sich nicht einverstanden erklären können mit der von der Ersten Kammer vorge- schlagenen Bestimmung, daß gewerbliche Gebäude nur mit dem halben Brandversicherungswert zur gemeind lief)en Grundsteuer herarigezogen werden sollen. Der Vergleich, der gerade von gewerblicher Seite für diese Bestimmung angeführt wurde, daß auch die landwirtschaft
lichen Oekonomiegcbäude von der Grundsteuer fteigelassen seien, ist doch verfehlt. Man wollte in der neuen Gesetzgebung doch im allgemeinen die für richtig anerkannten Grundlinien des alten Rechts aufrecht erhalten; lvährend setzt die landwirtschaftlichen Gebäude frei sind von einer Gemeindesteuer, sind die Gebäude, die dem gewerblichen Betrieb dienen, nicht steuerfrei und es besteht deshalb kein Grund, hier eine grundsätzliche Aenderung eintreten zu lassen, die den Gemeinden große Aussälle auf Kosten der übrigen Steuerzahler bringen würde Die sowohl von der Regierung, wie von der Zweiten und der Ersten Kammer rorgeschlögenen Vorschriften für die Gewerbe st euer sind eigentlich sämtlich nur als Versuche zu bezeichnen, diese Steuer möglichst den vorliegenden Verhältnissen gerecht anzupassen Ob das nun dieser ober jener Gruppe mehr gelungen ist, wird erst die Praxis zu erweisen haben Es erscheint deshalb als ein eite les Beginnen, zu behaupten, ob es richtiger ist, mehr das Anlage- und Betriebs^ kapital oder mehr den Ertrag des Gewerbes als Grundlage für die Besteuerung dienen zu lassen. In dem einen, wie in dem anderen Fall wird wahrscheinlich einmal ein gerechtes, und das andere Mal ein ungerechtes Steuer- Problem enthalten sein. Es gibt ertragsreiche Betriebe mit geringem Anlagekapital, die wohl eine stärkere Besteuerung ertragen könnten; andererseits gibt es Betriebe mit großem Betriebskapital und kleinem Nutzen, die in steuerlicher Beziehung der Schonung bedürfen. Ob die einen ober die auberen Vorschläge das richtige treffen, kann sonach schwer gesagt werden. Es wird deshalb hier eine beiderseitige Nachgabe solange angebracht sein, als nicht durch steuerliche Vorschriften dem Gewerbebetrieb als solchem zu große Lasten auferleat werben.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Warenhaus- und Fili al steuer, bei denen noch Differenzen zwischen den Beschlüssen der beiden Kammern bestehen. Für die Waren- l)aus' und Filialsteuer wünscht die Zweite Kammer die wahlweise Erhebung als Zuschlag zur Gewerbesteuer ober als Umsatzsteuer, während die Erste Kammer für die Warenhaussteuer nur eine Erhebung als Zuschlag zur Gewerbesteuer vorschlug: hie Fiiialsteucr soll außer diesem Zuschlag in besonderen Fällen nach dem Umsatz des gewerblichen Unternehmens erhoben werden können. Die sachlichen Diffe renzpunkte sind also bei diesen Sondersteuern nur gering.
Einen wesentlichen Dissens bringt enblich noch bte Schlußbestimmung des Artikels 61. Während die Zweite Kammer die Geltungsdauer des Gesetzes auf sieben Jahre beschränkte und sich mit dem Vorschlag der Regierung auf Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1827 über die auf die Pfarr - und Schulbesoldungs- g ü t e r entfallenden Steuern einverstanden erklärte, hat die Erste Kammer sowohl die beschränkte Geltungsdauer des Gesetzes, als auch die Aufhebung des 1827er Gesetzes abgelehnt. Der Beschluß über die beschränkte Geltungsdauer des Gesetzes erfolgte seitens der Zweiten Kämmer in der Erwägung, daß dadurch das Zustandekommen in der Ersten Kammer erleichtert würde; da diese aber eine solche beschränkte Dauer nicht wünscht, kann in diesem Punkt leicht eine Uebereinstimmung erzielt werden. Wenn, wie es nach denr Bericht der Ersten Kammer scheint, besonderen Wert auf die Erhaltung der Steuerfreiheit der Pfarr- und Schulbesoldungsgüter gelegt wird, so könnte wohl eine Verständigung dadurch erzielt werden, daß auch für diese den Gemeinden ein Ablösungsrecht analog der Bestimmung, die noch über die gemeiudesteuerfreien Grundstücke zu treffen wäre, eingeräumt würde.
Uebersieht man hiernach die Punkte, bezüglich deren noch zwischen den gesetzgebenden Faktoren Dissense bestehen, bann muß man sagen: Ist ein guter Wille auf beiben Seiten vorhanben, fv wird auch dieses Werk der hessischen Gesetzgebung seiner Vollendung entgegen gehen und der 34. Landtag wird außer den großen Vorlagen, die er bereits als fruchtbarste seit Jahrzehnten verabschiedet Hal, auch den Gemeinden endlich die lang erstrebte Neuordnung ihrer Steuer» Verhältnisse bringen!
5. musikpädagogischer Kongreß.
Berlin, 11. April.
Der zweite Beratungstag des 5. Musikpädagogischen Kongresses im Reichstagsgebäude wurde eingeleitet mit einer Erörterung des Themas: Hochschulbildung für Musik- I ehr er. Den Bericht hierüber hatte Hochschullehrer Emst Paul Dresden) übernommen, der davon ausging, daß zur Erreichung ästhetischer Bildungsziele der Schulstaat auf die Mitarbeit des Benifsmusikers angewiesen ist, denn er gebraucht zum Unterricht der angehenden Volksschullehrer auf den Seminaren den Berufs- musiker, weil nur dieser den Lehrer zu einem Gesangspädagogen ausbilden kann. An die Seminare sollten aber nur Lehrkräfte berufen werden, die in erster Linie eine Prüfung in Schul- gefaugspädagogik abgelegt haben. Zu dieser Vorbildung gehören besondere Fachschulen und eine Schlußprüfung. Vom Musiker im höheren Amt ist Hochschulbildung zu verlangen. Diese fnnn nur erworben werden durch das Studium auf einer Hochschule ober einer Universität. Zunächst müßten an allen bestehenden Universitäten Crbinariatc für Musikwissenschaft errichtet werden. In Berlin bestehen bereits zwei solcher Ordinariate: das ist aber für Berlin zu wenig. Die musikpädagogische Prüfung muß unbedingt die gleichen Anforderungen erheben, wie sie an die Kandidaten für das höhere Schulamt gestellt werden. Dann können wir and) die Forderung mit vollem Recht stellen, die unser erstrebenswertes Ziel ist: die G l e i ch st e l l u n g von Wissenschaft und Kunst.
Es folgten eine Reihe von Vorträgen, die lediglich fach- wissenschastliches Interesse boten. Auch eine Aussprache ergab sich. Eine Beschlußfafsung fand nicht statt. Morgen iverden die Beratungen fortgeseyt.
Gießener Strafkammer.
K Gießen, 11. April.
Ein gefährlicher Hausierer
ist der Schirmflicker £>- K. von R. Obwohl er sich noch in jugendlichem Mter befindet, ist er schon verschiedentlich wegen Eigentumsvergeben vorbestraft und ivird beschuldigt, im strafrechtlichen Rückfall zwei Diebstähle begangen zu haben. Am 5. November 1910 kam er in ein Haus in Krofdorf, auf dessen Vorplatz ein Teller stand, auf welchem eine Mark lag. Er ließ die Mark in y?tner Tasche verschwinden jenb entfernte sich schleunige Ebenso fand er am 6. Februar 1911 zu Nidda in dem Flur eines Hauses ein Paar Schuhe vor, die er mitgehen ließ. Mit
Rücksicht auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen und auf fein jugendliches Alter kommt der Angeklagte mit sechs Wochen Gefängnis davon. Außerdem werden drei Wochen der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, da der Angeklagte von vornherein geständig war.
Vergehen gegen das Reichsviehseuchengesetz.
Die beiden Brüder A. St. und N. St. betreiben zu Sch. gemeinschaftlich den Viehhandel. Sic sind vom Schöffengericht zu Schlitz zu je vierzig Mark Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Reichsviehseuchengesetz bestraft worden. Beide Angeklagten haben das Urteil angefochten und begehren ihre Freisprechung, aber au di die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt, beide Angeklagten zu Gefängnisstrafen zu verurteilen, weil sie w i s - sentlich die Maßregeln verletzt hätten, welche das zuständige .üreisamt zur Verhütung von Viehseuchen erlassen habe. Die Angeklagten haben neun Tiere (Kühe und Kälber) aus verseuchter Gegend in Hessen eingeführt. Sie haben vier dieser Tiere in dem Stalle des einen und tzwei in dem Stalle des andern untergebracht, während drei, zum Schlachten bestimmte Tiere bei einem Metzger eingestellt wurden. Diese drei Tiere sind aber auch nicht alsbald abgeschlachtet, sondern sind später in den Stall des einen Angeklagten vorübergehend zurückgebracht worden. Tic Angeklagten glaubten, ihren gesetzlichen Verpflichtungen dadurch genügt zu haben, daß der eine von ihnen dem Bürgermeister mitteilte, er habe sechs Tiere mitgebradst. Wäre nicht Strafanzeige erfolgt, so wäre wohl die vorgeschriebene siebentägige Quarantäne überhaupt nicht durchgeführt worden. Aus Grund der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, daß beide Angeklagten beit zur Verhütung der Seuchengefahr erlassenen Vorschriften zuwidergehandelt haben, daß dies aber absichtlich geschehen sei, um das Gesetz zu umgehen, könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die beiderseitigen Berufungen wurden deshalb zurückgewiesen- so daß es bei den vom Schöffengericht verhängten Geldstrafen sein Bewenden behält.
Die falsche Unterschrift der Anzeige.
Der Invalide und frühere Musiker A. B. zu O. hatte sich darüber geärgert, daß eine Steuerreklamation seines Sohnes in Preußen ohne Erfolg geblieben war. Als kurz darauf eine preußische Musikkapelle tn dortiger Gegend musikalische Aufführungen veranstaltete, ohne im Besitz eines Gewerbepatentes oder Wandergewerbescheines zu sein, erstattete er dieserhalb beim zuständigen Finanzamt Anzeige. Er unterschrieb diese Anzeige mit „Die Kapelle Wenzel und Schneider". Es sind dies die Namen zweier in dortiger Gegend ansässigen und bekannten Musikkapellen, deren einer B. vor Jahren selbst einmal angehört hatte. B. hat sich deshalb wegen schwerer Urkundenfälschung zu verantworten. Das Gericht nimmt jedoch zu seinen Gunsten an, daß es nicht seine Absicht war, einem anderen einen Vermögensschaden jujufügen. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, daß der Angeklagte über den wirklichen Absender der Anzeige hat täuschen wollen, und daß er habet fremde Namen mißbraucht bat. Er erhält wegen einfacher Urkundenfälschung drei Tage Gefängnis. Eine Wirtschaftskonzession unter Bedingt! ngen.
Der Eigentümer eines hiesigen Automaten-Restaurants hatte vom Kreisausschuß die Konzession zum Wirtschaftsbetrieb unter der Bedingung erhalten, daß das Lokal abends um 9 Uhr geschlossen werde. Der Pächter des Lokals hatte sich jedoch hieran nicht gekehrt und das Lokal bis 11 Uhr abends offen gehalten. Das hiesige Schöffengericht hatte ihn deshalb zu 20 Mk. Geldstrafe verurteilt. Er focht jedoch das Urteil an, u. a. mit der Begründung, daß eine Konzession nicht unter der erwähnten Bedingung erteilt werden könne. Da der Sachverhalt nickst ge* nügenb geklärt war, mußte die Verhandlung vertagt werden.
Sie Zahn der „Deutschland" nach vüsieldors.
Das Luftschiff „Deutschland", das wie schon öfter mitgeteilt, als Ersatz für das im Teutoburger Wald gescheiterte gebaut wurde, erreichte Düsseldorf nach ö^stundiger Fahrt, wurde aber durch den starken Wind am Landow verhindert. Nachdem es sich einige Zeit hatte treiben lassen, landete es um 3.05 Uhr glatt vor der Hakle. Ueber den Verlauf der um 8.36 in Frankfurt begonnenen! ftahrt erhielten wir folgende Nachrichten, die wir zur besseren Uebersicht zum Teil noch einmal aus unserer gestrigen Nummer wiederholen.
Wiesbaden, 11. April. Soeben, 9 Uhr 10 Min, ist das Luftschiff vom Bierstadter Wartturm aus in der Richtung auf Wiesbaden sichtbar.
Wiesbaden, 11. April. Um 9.25 Uhr passierte bei prächtigem Wetter in schneller Fahrt die „Deutschland" unsere Stadt. — Während der Fahrt warfen die Insassen des Luftschiffes eine lange Fahne aus dem Luftschiff, an der sich ein Bündel mit Briefen und Telegrammen befand. In den Telegrammen wird besonders hervor- gehoben, daß sich an Bord alles wohl befindet und die Dieselmotoren vorzüglich arbeiten.
Biebrich, 11. April. Tas Luftschiff passierte um 91/2 Uhr Biebrich in großer Fahrt mit nordwestlicher Richtung.
Niederwalluf, 11. April. Um 9 Uhr 35 Min. wurde das Luftschiff gesichtet.
Rüdesheim, 11. April. 9 Uhr 40 Min. Tas Luftschiff passierte soeben in flotter Fahrt die Stadt und nahm den Weg den Rhein entlang
Co bl en z, 11. Alpril. Die „Deutschland" passierte um 10 Uhr 50 Min. Coblenz und Um 11 Uhr 10 Min. Neuwied.
Bonn, 11. April. Die „Deutschland" passierte um! 12 Uhr unsere Stadt.
Köln, 11. April. Tas Luftschiff „Deutschland" passierte um 1 Uhr in schöner Fahrt unsere Stadt.
Düsseldorf, 11. April. Die um 2 Uhr 10 Min. erfolgte Landung des Luftschiffes „Deutschland" war keine vollständige, da die H a 11 e t a u e infolge des starken Nordwestwindes rissen und das Luftschiff von neuem aufsteigen mußte. Es trieb bis nach Neuß und kehrte darauf zu dem Landeplatz zurück, wo die Landung um 3 Uhr 5 Min. vor der .Halle glatt erfolgte.
Meteorologische Beobachtungen der Station Gießen.
April
1911
Barometer auf 0° reduziert
Temperatur der Luft
Absolute Feuchtigkeit
Relative Feuchtigkeit
Windrichtung H
Windstärke
Grad der Bewvtkunq In gekniet her ßchtb. QiinintUfL
Wetter
11.
2"
'50,3
11.3
5,2
52
ENE
2
8
Bew. vimmel
11.
9“
751 1
4 7
5,4
84
still
still
0
Klarer Himmel
12.
750,8
2,3
4,7
85
W
2
1
Sonnenschein Reif
Höchste Temperatur am 10.
Niedrigste B , 10.
bis 1L April —
, 1L , -
+ 14,5 ° J.
— 0,2 ‘C.


