ihm möglichst viele und genaue Meldungen überbracht werden sollten, — heute hatte der Meldeapparat wieder gar nicht nach seinen Wünschen gearbeitet. Leine Exzellenz war daher auch höchst ungnädig, 'und nachdem er Ijniter einem Wäldchen die in der Nähe besindlichen Kommandeure und anderen Offiziere zu sich herangerufen hatte, sprach er seine Ansicht über diesen Vun5 ilt nicht mißzuo erstehend er Weise aus. Während noch alles andächtig seinen Worten lauschte, tam schweißtriefend auf schäum- fotbedtr.ii Pferde ein Dragoner herangesprengt, der schon von weitem in unverfälschtem ostpreußischen Dialekt fortwährend rief. „Wo iS Ianeral v. X. ?" Als der General beit Melder eite): erblickte, unterbrach er die Besprechung, und seine Miene heiterte sich wieder etwa» auf, denn nun kam ja eirdlich cme der erwarteten Meldungen, und es war gewiß eine sehr wichtige, und. er rief den Dragoner in freundlichem Tone näher heran. Der sprang vom Pferde und trat in den sich öffnenden Kreis der Offiziere, indem er, iwch ganz außer Atem von dem schnellen Ritt, nochmals fragte: „Wo iS Ianeral v. $. ?" Als letzterer ihm die Versicherung gegeben hatte, daß er es wirklich sei, trat der brave Reitersmann in strammer Haltung einen Schritt näher und begann: „Waldung vom Leutnant v. Sparling." — „Schön, mein Sohn," erwiderte darauf der General, „was meldet denn der Leutnant v. Sperling?" — „Waldung vom Leutnant v. Sparling," wiederholte der Dragoner noch einmal und klappte mit den Sporen aueinander. — „Na ja, mein Sohn," meinte nun der General etwas ungeduldig, „aber sagen Sie mir doch die Meldung des Leutnants von Sperling." — Der Dragoner sah sich wie hilfesuchend im .Kreise um, dann wiederholte er zum dritten Male im strammen Tone: „Waldung vom Leutnant non Sparling." Hub mit treuherziger Miene setzte er hinzu: „Maldung vergassen!"
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Drittes Blatt
Jahrgang
Nr. U
Gietzener Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.
General-Anzeiger für Gberhesien
Tie „Siebener $amtltenblättcr" werden dem »Anzeiger* viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt fflr den Kreis Siehen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Zeitfragen" erscheinen monatlich zweimal.
Sreitag, fZ. Zanuar ton
Rotationsdruck und Verlag der Brüh?schen UnwersuätS - Buch- und Steindrnckerci.
R. Lange, Gießen.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schulstraße 7. Expedition und Verlag: ej0 51.
Redaktion: 112. Tel.-Adr.:AnzeigerGießen.
mb. Deutscher Reichstag.
104. Sitzung, Donnerstag, den 12. Januar. Am Bundesratstisch: Dr. Lisco.
Präsident Graf Schwerin-Löwitz eröffnet die Sitzung am 1 Uhr 20 Minuten.
Die zweite kefung der (lovelle zum Sfrafgefefjbudi.
Berichterstatter ist der Abg. Dr. .Hcckschcr (53p.). Tie Novelle, die sogenannte „Heine" Strafgesetzreform, ändert eine Reihe, von Strafbestimmungen, u. a. über Tierquälerei, Kinderschuh, schütz des Fernsprechgeheimnisses, geringfügige Diebstähle, Beleidigung und so weiter.
Der Hufreizungsparagraph.
Abg. Dr. v. Dziembowski (Pole) begrinüiet einen Antrag der polnischen Fraktion, den Aufreizungsparagraphen, § 130 St.G.B., dahin zu ändern, daß Bestrafung nur cintreten soll, wenn es sich um Aufreizungen handelt, die Gewalttätigkeiten in naher Zukunft befürchten lasten. Wie kann der strafbar sein, der das Bewußtsein hat, daß eZ vielleicht in 200 oder 300 Jahren einmal zu Gewalttätigkeiten kommen kann? Dieser Paragraph wird immer nur gegen die Polen, ni: gegen die Hakatisten angewandt. Wenn es in der deutschen Presse heißt: wenn eS sich um die Polen handele, dann dürfe man sich an die Zwirnsfäden des Rechts und der Verfassung nicht halten, was ist das dann anderes, als Aufreizung zu Gewalt- tätigkeiteu?
Berichterstatter Dr. Heckscher (Vp.):
Die Kommission hat einstimmig, nur gegen die Stimme deZ Arffragsstellers, sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Frage nicht zu denen gehört, die in diesem Notgesetz erledigt werden sollen.
Staatssekretär Dr. Lisco bestätigt die Erklärung des Berichterstatters. Hier sollen nur die schreiendsten Mißstände beseitigt, aber alle Gegenstände ans- geschieden werden, die politische oder religiöse Gegensätze auszulösen geeignet sind. Bei der späteren Gesamtrcform wird auch Dieser Punkt behandelt werden.
Abg. Stadthagen (Soz.):'
Gibt eS einen schreienderen Mißstand, als die unerhörte Rechtsprechung auf diesem Gebiete? Sie ist es, die volitische Gegensätze auslöst, nicht dieser Antrag. Freilich leiden darunter nickst die Herren von rechts, sondern faßt nur meine Paclei- genosten und die Polen.
Abg. Dr. Wagner (Kons.):'
In keinem Lande ist die Autorität gerade so wenig, geschützt wie bei uns; es läge näher, nach den Vorgängen der letzten Zeit, an eine Verschärfung des Aufreizungsparagraphen zu denken. Wenn wir davon abgesehen haben, so lediglich deshalb, weil wir dieses Notgesetz nicht mit so tief eingreifender Materie belasten wollen. Wir wollen uns an das von der Kommission ausgestellte Programm halten und haben deshalb Wünsche zurückgestellt, die wir auch für sehr dringend halten.
Abg. Stadthagen (Soz.):'
Dill Dr. Wagner uns helfen, Polizeimißhandlungen und -rvhheiten schärfer zu bestrafen, gut!
Der polnische Antrag wird gegen Polen und Sozialdemokraten äbgelehut.
Tierquälerei und Schächffrage.
Nach H 146 b wird boshafte Quälerei oder rohe Mißhandlung von Tieren mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit .Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mart bestraft. Die Kommission hat im Anschluß daran eine Beseitigung der Schacht- verböte beschlossen durch Einschaltung folgenden Absatzes in § 360: „Landcsrechtliche Bestimmungen, welche in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, find unzulässig.
Abg. Gröber (Zentr.)k
Besonders in den 90 er Jahren hat die Schächtfrage das Haus wiederholt beschäftigt. Eine Regelung von Reichs wegen ist notwendig wegen der auseinandergehenden Praxis in den verschiedenen Bundesstaaten nickt nur, sondern auch inner- l)alb derselben. So kann z. B. in Preußen jede Gemeinde, selbst solche, die Schlachthauszwang haben, ein Schächtverbot erlassen, (imc starke durch Jahrhunderte festgehaltene Gewohnheit wird $nm Recht. Aber das Entscheidende ist, daß nur mit ganz be- 1 anderer Vorsicht und nicht ohne die zwingendsten Gründe in die GewiffenSverhältniffe eines Staatsbürgers hineinregiert werden soll. Es kamr nicht festgestellt werden, daß das Schächten eine inhumane, eine grausame Handlung ist. Der Redner geht auf die verschiedenen cinanber gegenüberstehenden Gutachtensammlungen. ein. Als Richter müßte ich da sagen: in dubio pro reo. Aber die Gutachten müssen nicht nach der Zahl bewertet werden, sondern nach dem Inhalt und den Personen derer, die das Gutachten abgeben. Nach den Gutachten verschiedener Sachverständigen beträgt die Zeit von der Betäubung bis zur Empfindungslosigkeit nur ein paar Sekunden, während andere 2. > o.. ' dige das Gegenteil behaupten. Einige wissenschaftliche Gutachten «eben dem Schächten sogar den Vorzug vor anderen Arten deS Schlachtens. Die sächsische Negierung hat im Dezember vorigen
Jahres das Schächtverbot aufgehoben. Die Vorbereitungen zum Schächten, die in feiner rituellen Vorschrift enthalten sind, sollen polizeilich verboten werden; einem solchen Polizeiverbot bietet der Kommissionsvorschlag kein Hindernis. Bisher hatte jede Landesverwaltung, die eine polizeiliche Verordnung in bezug auf Tierquälerei erlassen hat, das Recht, Ausnahmen festzustellen. Da nun der Tierschutz reichsaesetzlick geregelt werden soll, so muß auch die Ausnahme im Reichsgesctz sestgestellt werden, und daher muß gesagt werden, daß landesrechtliche Bestimmungen, die in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über daS Schlachten von Tieren cingreifen, unzulässig sind. ES kann also von einem Eingriff in das Polizeirecht der Bundesstaaten nicht die Rede sein.
Abg. Gräf (Wirtsch. Dgg.):
In der Kommission ist es zu einem neuen Sckächt. block gekommen. Die Schächtfrage ist feine Frage der Religion, sondern der öffentlichen Moral. Richt bloß die Antisemiten, sondern sämtliche Tierschutzvereine sind für. das Schächtcverbot. Wenn gesetzlich festgestellt wird, daß Schächten Tierquälerei ist, so wird sich auch die Praxis der Gerichte danach zu richten haben. Wenn bisher das Schächten nicht bestraft wqrdc, so geschah das deshalb, weil die Vorbedingungen der Bestrafung fehlten, daß nämlich die Tat öffentlich geschah, oder daß jemand Aergernis daran nahm. Diese Momente fallen jetzt fort, da Tierquälereien bann an und für sich bestraft werden, wenn sie boshaft oder roh sind. Letzteres Moment ist beim Schächten objektiv gegeben. Gutachten, insbesondere aus älterer Zeit stammende, müssen mit äußerster Vorsicht gebraucht werden, da manchmal nichts unversucht gelassen wurde, um ein Gutachten in bestimmtem Sinne zu erreichen. Die überaus größere Mehrzahl wissenschaftlicher Gutachten der neuesten Zeit bezeichnen das Schächten als eine verwerfliche und grausame Tierquälerei. Nur auf Grund einer umfassenden Enquete könne diese Frage geregelt werden. Die Einführung der gewünschten Bestimmung über oaS Schächten in das Strafgesetz würde eine Verfassungsverletzung bedeuten. Selbst wenn ein Verbot einen Eingriff in den Kultus einer Religionsgemeinschaft bedeuten würde so geht doch das Staatsinteresse dem einer Religionsgemeinschaft vor.
Staatssekretär Lisco:
Bereits in der Komnrission habe ich davor gewarnt, die Frage des Schachtens in weiterem Umfange in die Erörterung zu ziehen, als c5 durch die Vorlage geboten ist. Es ist zweifellos, daß daS Schächten als solches nicht unter die Strafvorschriften fällt, denn es kann unmöglich als roh bezeichnet werden, wenn durch das Schächten eine Befolgung von Religionsvorschriften erfolgt. Wenn vörgeschlogen wird, jede Landesvorschrift über das Schächten als unzulässig zu erklären, so wird damit der Nahmen dieses Notgesetzes erheblich überschritten. Auch wird damit eine Frage zur Erörterung gestellt, die notweirdig tiefgehende Gegensätze herbeiführen muß. Solche Fragen sollten hier außer Betracht bleiben. Die verbündeten Regierungen werben nicht bereit sein, der borgeschlagenen Bestimmung ihre Zustimmung zu erteilen. Durch die Annahme dieser Bestimmung würde der ganze Gesetzentwurf aufs ernstlichste gefährdet werden. Diese Vorschrift geht weit über das hinaus, was damit bezweckt wird. Die Antragsteller haben zwar nur das silbische Schächten im Auge, bie Vorsckwift bezieht sich aber auch auf rituelle Vorschriften von gar nicht anerkannten Religionsgesellschaften. Dem Reiche unterliegt die Gesetzgebung über das Strafrecht, sie kann eine Handlung für strafbar oder straflos erklären. Mer die Dinge, um die es sich hier handelt, unterliegen der Landesgesetzgebung Auch aus diesem Grunde ist die Vestimmung für die Regierung unannehmbar.
Abg. Dr. Wagner (Kons.):
Ich werde kurz und wie immer richtig reden. (Heiterkeit.) Wir achten die Ueberzeugung orthodoxer Juden, die am Glauben der Väter festhalten. Aber darum handelt es sich hior gar nicht. Früher standen auch die Liberalen auf dem Standpunkt, daß das Reich hier nicht kompetent sei. An sich ist das Schächten strafrechtlich keine Tierquälerei. Weshalb ist die Frage in diesem Notgesetz bei den Bestimmungen über die Tierquälerei überhaupt zur Diskussion gestellt worden? Ich lehne es ab, daß Angelegenheiten der eiiizelstaatlichen Gesetzgebung vor- dem Forum des Reichstags einer Kritik unterzogen werden. Sind Beschwerden, so soll man sich an die Landesgesetzgebung wenden.
Abg. Dr. Hcrnze (Natl.):
Ein Teil meiner Freunde wird für. ein zmberer Teil gegen den Kommissionsbeschluß stimmen. Ich bin aus juristischen und aus staatsrechtlichen Gründen dagegen. Tie Bestrebungen sind ausgegangen von den orthodoxen Juden und ich verstehe sie auch durchaus. Sie haben befürchtet, daß sie durch bie jetzige Novelle schlechter gestellt werden als bisher. Ich glaube aber, sie darüber durchaus beruhigen zu können; der jetzige Rechtszustand wird in bezug auf das Schächten au sich nicht geändert. ES ändert sich nur der Begriff der Bestrafung der Tierquälerei insofern, als sie aus dem Komplex der Uebertretungcn in den der Vergehungen einrückt. Die Landespolizeibehörden haben nach wie vor die Befugnis, Verbote zu erlassen; sie können aber nicht mehr dabei bestimmte Strafen festsetzen. Die Besorgnisse her orthodoxen Juden sind aber unbegründet, weil das Schächten subjek. tiv niemals unter den Begriff der Tierquälerei fäGr. Namens meiner ganzen Fraktion kann ich erklären, daß auch wir durchaus wollen, daß der jüdische Ritus sich in seinen althergebrachten
Formen vollziehen kann. Wir achten die Stellungnahme der orthodoxen Juden, wir achten insbesondere, daß sie sich aus ihrer religiösen Ueberzeugung heraus große Entbehrungen auferlegt haben in bezug auf den Genuß bc-5 Fleisches. Wir freuen uns. daß die sächsische Regierung die Verordnung von 1892, die das Schächten verbot, aufgehoben hat, und wünschen, daß die anderen Bundesregierungen ihr folgen- Aber aus juristischen Gründen kann ich dem Kommissionsbeschluß nicht beitreten. Er würde sogar die neue sächsische Verordnung unmöglich machen, da er die Frage der Tierquälerei überhaupt völlig außer acht läßt; er würde jede sanitäre Vorschrift unmöglich machen, wenn sie im Zusammenhang mit dem rituellen Schachten steht.
Abg. Dr. Müller-Meinmgen (Dp.):
Meine politischen Freunde sttmmen dem KonrrnissioaSbeschluß zu, und wir haben das in der ganzen Kommissionsberatung getan. Unsere Haltung zum Toleranzantrag steht damit nicht in Widerspruch; denn dieser bezieht sich lediglich auf die religiösen Gesell schäften. Ich bitte den Staatssekretär aber um eine Erklärung. Er sagte, dieser Teil der Kommissionsvorlage sei den verbündeten Regierungen unannehmbar. Versteht er das so, daß, wenn dm Kommissionsbeschluß angenommen wird, die ganze Strafgesetznovelle mit allen ihren Bestimmungen unannehmbar wird, ober — so habe ich ihn verstanden — nur die Bestimmungen über die Tierquälerei? Weiter bitte ich um eine Erklärung: Der Staatssekretär sagte, wenn bessere Schlachtmethoden gefunden lücrbcn sollten, so würden bie bisherigen verboten werden können; baJ soll doch nicht etwa im Widerspruch damit stehen, daß das Schächten an sich keine Tierquälerei ist? Vielleicht werden wir im Laufe der weiteren Beratung einen besseren Wortlaut für diese Bestimmung finden können; einstweilen müssen wir am KommifsionS- beschluß feschalten.
Staatssekretär Dr. Lisco:
In dieser Beziehung bin ich mit Dr. Müller-Meiningen durchaus einer Meinung: Tas Schächten an sich ist keine Tierquälerei. Bleibt der Kommissionsbeschluß in dem Gesetze drin, dann »st natürlich die ganze Novelle unannehmbar. Sollten aber die ganzen Bestimmungen über die Tierquälerei aus dem Gesetze heraus- kommen, so würde ich keinen Anstand nehmen, die Novelle mit ihren übrigen Bestimmungen den verbündeten Regierungen zur Annahme zu empfehlen.
Abg. Frohme (Soz.):
Es wird nicht möglich fein, einen festen Begriff dafür zu schaffen: was ist Tierquälerei? In den Kreisen der hohen und allerhöchsten Herren gibt es panz andere Tierquälereien als das Schächten. Ich erinnere an die Pferderennen und gewisse Arten der Jagd. Wir werden dem Kommissionsbeschluß zu- stimmen.
Abg. Höf sei (Rv.)r
Zahlreiche Sachverständige stehen auf dem Standpunkt, daß das Schächten keine Tierquälerei ist Das Verbot des Schächten- würde eine ganze Reihe unserer jüdischen Mitbürger in große Verlegenheit bringen. Eine einheitliche Regelimg dieser Materie durch das Reich ist wünschenswert. Man kann für den Antrag hoffentlich bei der dritten Lesung eine Form finden, die ihn für die Regierung annehmbar macht.
Abg. Werner (Rfv.):'
Schächten ist auf alle Fälle Tierquälerei. Wir Sinnen nnr bedauern, daß Sachsen das Verbot des SchächtenS aufgehoben hat.
Abg. Siebenbürger (Kons.)
verliest eine Erklärung im Namen der Tierschutzvereine des Deutschen Reiches, die Einspruch erhebt gegen den .Kommissionsbeschluß Icegen seines Eingriffs in -die bundesstaatlichen Hoheitsrechte und vor allem im Interesse der Menschlichkeit.
Abg. Dr. v. Dziembowscki (Pole) spricht sich für den Kommissionsbeschluß aus.
Abg. Dr. Giese (Kons.) berichtet über die Petitionen.
Hierauf erfolgt die A b st i m m u n g. Sie ergibt mit großer Mehrheit die Annahme des Kommissionsbe- s ch l u s s e s.
Auch die Beleidigungsparagraphen werden noch erledigt und zwar, ohne daß das Wort dazu genommen wird. TieKommission hatte in erster Lesung im § 186 die Höchststrafe für die öffentliche Beleidigung oder die Beleidigung durch Sckriftcn, Abbildungen oder Darstellungen auf 10 000 M. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren erhöht. Die Bestrafung soll auch ohne Rücksicht auf die Erweislichkeit der Tatsache eintreten, wenn diese 2ab fache lediglich Verhältnisse des Privatlebens betrifft, die daS öffentliche Interesse nicht berühren. (Geheimnisbruch.) Eine Beweisaufnahme über die behauptete ober verbreitete Tatsache ist unzulässig. In zweiter Lesung war in der Kommission ein Beschluß nicht zustande gekommen, so daß also hiernach der jetzl geltende § 186 unverändert bleiben würde. Im Plenum ergibt die Abstimmung die Annahme der R-e o i e r u n g § b o r • läge, die irchaltlich mit dem Kommissionsbeschluß erster Lesung übercinstimmt und nur darin abweicht, daß eine Beweisauf nähme über bie behauvtete ober verbreitete Tatsache nur mit Zustimmung deS Beleidigten zulässig sein soll.
Weiterberatung Freitag 1 Uhr. Schluß 6K Uhr.
Die Ausstellung gegen die Schundliteratur im Reichstagsgebäude in Berlin,
die von der Deutschen Dichter-Gcdächtnis-Sriftnng in Verbindung inrii der Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge und anderen gemeinnützigen Organisationen Berkins in den Tagen vom 4. bis 8. Januar veranstaltet worden ist, hat in allen Bevölkerungsschichten ein so überaus lebhaftes Interesse und Ver- stündniS gefunden, daß man von einem geradezu beispiellosen Erfolg sprechen kann. Die Aufstellung war während der OesfnungSzeit fast stets von einer sichtlich tief erregten Menge überfüllt. Nicht wenige Besucher äußerten sich laut vor Entrüstung vor dieser Masse von Dokunienten tiefster Verworfenheit, die mit unserem reichsten Gut, den Seelen unserer ftinber, ein schamloses Spiel treibt.
Wesentlich verrieft wurde der Eindruck der Ausstellung durch die erläuternden Vorträge, die an jedem ZlusstcllungStage zur vauptbesuchszeit im Reichstag gehalten wurden. Dr. Ernst Schultze, der Vorsitzende des Vorstandes der Deutschen Dichter- GedächtniS-ßtiftung, sprach einführend über das Wesen und die Bekämpfung der Schundliteratur. Der Vortragssaal und die angrenzeilden jßänme waren überfüllt, und außerdem mußten Noch Hunderte von Pcrsoneit unrkehren. Infolgedessen sprach der Redner am Tage darauf nochmals über das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Kriminal-Literatur. In den nächsten Tagen sprachen I. Tews, Generalsekretär der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung, Berlin, über die schule und Professor Dr. Brunner über die Familie im .Kampfe gegen die Schundliteratur, während der Generalsekretär der Deutschen Dichter-Gedächtnis-Stiftung, Dr. Fritz Goerper, das .Thema aus dem GesichtSpilnkte der Jugendpflege behandelte.
Auch diese Vorträge waren sämtlich so zahlreich besucht, daß der geräumige Sitzungssaal der- Budget-Kommission deS Reichstages die Hörer kaum zu fassen vermochte.
Tie Ausstellung wurde von vielen Tausenden von Personcnj besucht luib zwar von Angehörigen aller Stände, beionders start wohl aus juristischen und aus Lehrertrenen. In den letzten: Tagen war auch der Llndrang aus den Arbeiterkreisen ein recht großer Alle Parteien und Kvnsessionen standen einmütig zusammen Eine Berliner Zeitung bemerkte ircrienb: „Im Kampfe gegen die Schundliteratur gibt cs lerne Partei, nur den Block der anständigen Leute."
Die Ausstellung wurde in den Tagen vom 10. bis 12. Januar noch besonders den Reichstag- und Landtagsabgeordneten gezeigt. Es ist wohl zu hoffen, daß der außerordentliche Erfolg dieser Veranstaltung gegen die Schuirdliteratur in der Reichshauptstadt von Dauer fein wird, zumal da die Ausstellung noch in vielen änderen größeren Städten des Deutschen Reiches veranstattet werden soll. Mit zahlreichen Städten sind darüber bereits feste Vereinbarungen getroffen. Etwaige weitere Bewerbimgen von feiten städtischer Verwaltungen ober gemeinnütziger Organisationen atm Ueberlassung der Ausstellung sind an die Deutsche D i cki l e r - G e d ä ch t n i s - S t i f t u n g i n H a m b u r g - G r o tz- b o r ft cl 5U richten.
— Eine gute M cldung. Ein heißxr Manöverllrg, int äußersten Osten des Reiches, neigte sich — so erzählt man der Tägl. Rundsch. — seinem Ende. zu. Afot;r General v. £., der Führer der blauen Partei, war mit dem Ergebnis des Tages nicht sonderlich Zufrieden. Denn, trotzdem er seit jeher darauf gedrückt hatte, und den ihm uni erstellten Kommandeurerr immer wieder entsprechende Belehrungen hatte zuteil werden lassen, datz


