Ausgabe 
11.2.1911 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

161. Jahrgang

Drittes Blatt

Nr. 36

verteilen. Das einzelne Grundstück haftet nur für den zugeteütev

c-

tm Grundbuche vorausgehen. Hinsichtlich der tut Großherzogtum Hessen gelegenen Grundstücke kann sie auch vor einem Hcssi- scheu Amtsgericht oder Notar erklärt werden.

Wird daS Grundstück durch Gericht oder Notar versteigert, D bedarf es bei der Auslassung, sofern dieselbe noch tm Ver- teigerungsrermin stattfindet, der gleichzeitigen Anwefen- heit beider Teile nicht.

Die Auflassung von Grundstücksteilen oder neu gebildeten Teilparzcllen ist erst zulässig, mit derV or­te g u n g eines durch daS Vermessungsamt geprüften Meß­briefs, währenddem )ür den null des AbichlusseS eines Kauf-, Tauschvertrags usw. vor der Abgabe der Auflassungserklarung das Vorliegen eines solchen schon hierbei keine unbedingte Not- wendigckit ist.

Grundstücks- und hypothelenverlehr im neuen Grundbuchrecht.

(Nachdruck verboten.)

Universitäts-Nachrichten.

Frankfurt a. M., 10. Febr. Das Vorlesungs- Verzeichnis der Akademie für daS am 25. April be­ginnende Sommer-Seme st er ist erschienen. Von den 115 Vorlesungen entsollsn 19 au| die Gruppe Volkswirtschaftslehre und Lirtichastsgeographie, 9 auf Rechtswissenschaft, 4 auf Ver- 'ichcrungswissenschaft und Statistik, 17 auf Handelswiisenschafken, 40 aui Philosophie, Geschichte, Kunstgeschichte, Literaturgeschichte und neuere Sprachen, 26 auf Aiath-ematik, Naturwissenschaften und Technik.

Lrscheml NlgNch mit Ausnahme deS Sonntag».

TieEiehener Famlllendlätter" werden dem ,AnzeigerE y^^mal wöchentlich beigelegt, daS *Mretsblatt für den Urei, Elehen" -we,mal wöchentlich. TieLandwlrtschaftttchea SeU» fragen4* erscheinen monatlich zweimal.

Samstag, 11. Februar 1911

Rotationsdruck und Verlag der Br ü HUschen UniversitälS - Buch- und Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition und Druckerei: Eckul- straße 7. Expedition und Verlag: «--MV öl.

Redaktion: e« 112. TeU-Adru Anzeiger Gtetzen.

vietzencr Strujkammer.

)( Gießen, 10. Fckr.

Wegen Körperverletzung

wurde der Werkmeister y. tu iviha.l vom Schöffengericht n 10 Mark Geldstrafe verurteilt. Er hatte einem Tienstmann rinen Schlag mit seinem Spacherstock versetzt. Au, lerne Berufung wurde die Strafe aus 3 Mark herabgesetzt

Ein gefälschter Brief,

mit dem sich der Dienuur^ . i?>. H. au» Beauregard bei einem Schichwarenhändler ein ...Paar >-ckmhc enchwindelt hatte, trug ihm wegen Urkunoen,at,chung und Betrug 3 Monate Ge­fängnis ein.

Unterschlagung brzw. Untreue

in 11 fällen rouroe bim t,ici^ukv..iuleiuui u^r. R. in Gfesten nachgewiesen. Der Schaden betragt 300-400 Mark die voraus- sichtlich nicht gedeckt werden können, da der Angeklagte Ende ver­flossenen Jahres den LffenbarungSeio geleistet hat. 9L wurde zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei lerne ,chlechte Ver­mögenslage frrafmilDeniD berücksichtigt wurde.

Mehrere Zechprellereien

verübte der Tienstknecht L. B. aus Oberhaunstedt, der zu Helpers­hain in Diensten stand. Unter Einbeziehung einer früher er­kannten Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monai wurde aut eine Gesamtstrafe von zivei Zähren und vier.Monaten Zuchthaus erkannt, worauf ein Monat Untersuchungshaft in An- I rechnung gebracht wird.

Ein Erprestungsversuch

lieat dem Fabrikarbeüer £. I. zur Last. Im letzten Herbst schrieb er an einen Schmied zu Petterwcü, ialls er ihm nicht 203 Mark | zahle werde er ihn und seine Frau wegen eines Verbrechens I anreigen. Tie unter teilweisem Seffentlichkeiisausschlust geführt ! Verhandlung ergab, trotz hartnäckigen Bestreitens, die volle Schuld des Angeklagten. Er wurde zu fünf Monaten Gefängnis und rünT 3abrai Ehrverlust ccrnrtcitt.

in den neuen Grundbüchern. , ,

Nach seitherigem, in der Provinz Oberhessen und Starkenburg in Geltung gewesenen Recht, tonnte die Ueberschreibung des Eigentums im Grundbuch aus einen anderen, oder die Eintragung einer Hypothek nur aui Grund einer gerichtlich bestätigten Eigene tums- oder Hypothek-Urkunde erfolgen. .Der Bestätigung bie)er Urkunde ging voraus, der etwa am häufigsten vorgekommene Fall, das Protokollieren einer ftaufnotul am Ortsgericht, ober die Errichtung der Hvpothekarbeiten durch dieses. In der Provinz Rheinhessen war yierfur seither nur das Notariat die zuständige

Eine vollständig neue Einrichtung schasst daS neue Grund- buchrecht in dem Entstehen von E i g e n t ü m c r by v o 1 v, e ke n- Tilat z. B. der Grundstückseigentümer eine seine Grundttuüe bc- lastende .Hypothekforderung seiner Gläubiger, oder ist die ,einer­seits bestellte Hypothek durch Nichtauszahlung der ihr zu Grunde liegenden Forderung nicht zur Entstehung gelangt, so steht Die Hypothek ihm als Eigentümerhypothek zu. Dem Eigcn- tümer ist hierdurch ferner, falls er gezwungen wird, einen letnn Hypothekengläubiger zu befriedigen, die Möglichkeit an die Hand gegeben, m i t d e r s e l b e n S i ch e r u n g , d i e d e r sei t he r i ge Gläubiger hatte, sich anderweit Geld zu ver,cha,,en. Au, I Erbringen des Nachweises des Entstehens der EigiNtumcrhypothek, sowie Abgabe einer auf deren Umwandlung in einc gewöhnliche Hypothek undAbtretung dieser Hypo­thek an den neuen Gläubiger ab ziel enden Erklärung durch den Eigentümer erfolgt die Umschreibung tm Grundbuch. Tas Nangverlhiltnis dieser Hypothek bleibt un verändert: war es ein Zwischcnhypotl-ckenglaubiger, so behalt sie den Rang der alten tzypotyel, Die iiacyuegenoeii Vvpothelen- gläubiger rücken nicht vor. Die Begründung einer Eigentümer^ yiipothek von vornherein kennt das Gesetz nicht.

Eine Eigentümerhypolhek liegt z. B. n i d) t bor, wenn gM- Sicherung des eingebrachteil Vermögens der Ehefrau Mr diest. an den ihr g e m e i n s ch a f l l i ch m>i ihrem Ehemann im Grund­buch a l s G c s a m t g u t zugeschriebenen Grundstücken eine Hypo­thek bestellt wird. Das Gesamtgut erfcheint hier der Ehefrau

Was die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken betrifft, so kann diese außer dem Amts­gericht und Notar auck) im Auftrage deS Amtsge­richts durch das O r t S g e r i ch t abgef,alten werden. Im letzten Fa.l ist zu, ächst cji ciUsprcck>ender Antrag durch den Versteigerer oder dessen Bevollmächtigten bei dem Amtsgericht zu steilen. I Der Antrag hat die der Versteigerung zii Grunde zu legenden Bedingungen bereits anzugeben. Nach bem_stattfinbcnl bet durch das Ortsgericht abgehaltenen Verstngerung unb Einseiibung bes Versteigerungs-ProtowllS an baS Amtsgericht, I wirb nach erfolgter Labung der Versteigerer und Steigerer dezw. I deren Bevollmächtigten zu einem Termin, die A u s l a s I uh g vor dem Amtsgericht (Oiunbbuwamt) erklärt. Die Ab­leitung der Zwangsversteigerungen erfolgt durch das ümtsgermst.

Wurde nach seitherigem Reckste bei einer Grunbstucks- Dcräufecnntg das Kaufgeld oder die Herausgabe von dem Verläufer gestundet, so behielt sich dieser bis zur völligen Be­zahlung das Eigentumsrecht an dem Verkaufsgegenstande vor. straft gesetzlicher Bestimmung wurde nun zur Sicherung des Anspruchs des Veräußerers das Grunbstuck von A m t s w e g e n mit der sogenannten Bemerkungb e s ch r ä n k t" überschrieben, und hiermit war das Nangoerhältnis des -3er® äußerers für den Kaufgeldanspruch gewahrt. Tas neue Recht schaltet den Eigentumsvorbehalt an Grundstücken ans, und u b er­läßt es dem Ermessen des Veräußerers, wegen des Kauf'gelda.iivruchs sich in geeignet sleinender zu lästiger Weife anderweit Sicherheit zu verschaffen. Ties kann ge­stehen, durch Eintragung einer Hypothek .für 000 Kaufgeld sofortmitderUeberschreibun 9 des Eigentums auf den neuen Erwerber im Grundbuch, oder durch -Stellung zahlungsfähiger Bürgen usw. Für das Verlangen einet Sicher- Ijeii wird eS in bdr Regel auf gewisse, in ber Per,vn bes Erwerbers liegende Umstände, und den Einzelfall ankommen.

Soll der Kaufgeldanspr uA des' Veräußerers, und somit an erster Stelle vorausgesetzt, dgß üicht bereits andere tm Grundbuch eingetragene Hypothekep ober lonftige Rechte mit besserem Rang auf dem Verkaufsgegenstande lalten gma>ett roerben, so wird dies in den in e iske n Fäll e n durch Ein­tragung einer sog enänU t e n S ich er u n g s h y p o t he 11 für den Kaufpreis zugunsten des Veräußerers oder dessen Eestio- nars gleichzeitig mit der Ueberschreibung des Grundstücks auf I Den Erwerber geschehen formen. Mit besonderen großen Kosten i,t I die Eintragung dieser SicherungShyvochek nickst vermüpft, der Höchstbetrag ist 50 Psg. Auch kann eine gewonliche HYpo- t h c E für das Kaufgeld bestellt werden, ganz p, wie es dem i c- roeiligen B ed ü r f ni sse des Gläubigers entspricht und ein Jmerestc oavan ueucyi, ü t c: u l o e r u n g i n_k> e r i e D r 1 5 u bringen oder nicht. Insbesondere ist eine Erleichterung für den Verkehr beim Vorhandensein eines Hypothekenbriefs über öie geroöyiiiiu/e .y i) p u ». . e l bei einer Siche- rungshypothet ist die Bildung eines vypothe.ienb.riefs ausgcsastonen qeschasfen. Bei der erstgenannten erfolgt sodann die Ab­tretung der Forderung lwomit die Hypothek übergeht) rote \xn Wechselverkehr bas Girieren des Wechsels. ES'bedarf nur uner Abtretungserklärung auf dem Hypothekenbrief und dessen Uebcrgabc an den Cesswnar, emcr Wahrung der Abtretung im Grunobuch bedarf es nicht, das Glaubigerreäst wird durch den Besitz des Briefs ausgcwmen. Anders verhalt es sich mit der S i che rungshYPothek. Bei ihr ist nickst nur zum Beweise des Bestehens ber Forderung i.i der mi Grundbuch eingetragenen Höhe die Berufung des Gläubigers auf bas Grund­buch ausgeschlosfen, sondern auch Verkehrs, chro ier igf eit en tft he ausgesetzt. Erfolgt die Uutretung ber Lick>ernngshypothek,

, hebarf außer ber AbtretungSerklarung des feithertgen, StiX N°ck der Cünttaemtetocmirhrn». "d-r Erllärung ban et bie Umschreibung ber Sicherungshypothek aui den SifioTcar im Jxunuuuu) uc^eucraotcetung S den Cessionar erfolgt, ist dieser ferner noch verpflichtet, seine vorherige Eintragung im Grundbuch bei Meidung der wentuellen Ungültigkeit ber Weiterze,.wn ber Sicherungs- ^^°Hanbett^r^uTum Bcstellung einer Sicherheit für Ge­währung eines D a t l e h e ns i n i e stst e h en b e r v o h e, fo roirb man in ber Regel zur Bestellung einer gewöhnlichen £ n d o t b e E, aud) Verkehrs- unb Briefhypothek genannt, schreiten, um einm Gläub gir bie weit größeren Vorteste dmer, Art von Lypohelm 5u verschafseii. Lei Eröff n un g e i n e S K r e btt s fn^lauf enber Rechnung ist bie Errichtung einer gewohn- !ist^n Vivvothek auSge'ä lo,sen; hierfür ist bie ,ogenannte H o ch st-

aas-obe r Ka Utions- und Ma x i M a l 6_n po.thek bie ÄUlänige borm ber Bestellung einer «icyerheit. Eie iU eine SickerungshYpothek, unb bet ihr hastet bas Grunbstuck stn angegebenen Betrage als Höcystbetr a g.. .In biejer Hast- st^mme bes Srunbstücks stnb ni 11 et tib e g r in e n b i e a u T» aifenbenZinsenbLSgeroahrtenKrebitSund,on- s.in/r Nebenf orberungen: über den eingetragenen »ochst- LVtrAA fiinnu§ kann sich sonach, abgesehen von etwaigen Zwangs- ^^ii?^stiiilaskoüen die Haftbarkeit des Grundstücks tut den Gläu-

« ÄSsÄScn 3brc Erweiterung di.rch Zinsen oder die Eintrags von Zinsen neben dem Höchstbctrage im Ärtmdbuck> nnftattbait Tie Forderung auS der »vchltbelragshypolyek kann nach den allgemeinen Vonchnften des bürgerlichen J^bucU abgetreten werden, es besteht rür ,ie jedoch die Aus- . Le baß in diesem Falle bie Hypothek nicht mit übergeht.

Sun feboch die Uebertrammg der Forderung nach Hyvo- iÄenrecht, insbesondere durch Eintragung der : v p tu na vin EdHuüUOje, p gc,st Vie .^v^uvelrags-

mit über. Ist eine Forderung aus der stautions-

,neb nickt entstanden, die Entstehung einer Wicken aber m,d> n*t ouäg&loa ,r. ic fand ber 6>läu6i.-:r bie »ödHl- hitrrt<id^otbef allein vor ber Fesiellung ber Forderung abtreten, j2och mm u n ter bem V orbehalt, daß demnäckst eine For- ÖU?IU^SickstrungshYPothek gilt weiter noch die im Wege ber Fwangsvollsrreckiing erworbene Zw a ngs h y po the k. Ihre Ein- trnauiia erwlgt auf Grund vollstreckbarer Lchuldtstel, z. B. Uneü, NMistreckung-oeiehl, gerichtlicher Vergleich u. a. gut t o r m I o , e n AMrag des Gläubigers wegen einer den Betrag von o 00 <irL ar t übersteigenden Forder u n g. ^er Betrag onit über 300 Mark kann jedoch nicht durch Zurechnung von Kosten ober Zusammenrechnung nubr.rer Schu.bt.tet erzre.t werden. SoUen nut ber Zwangshypcth<u mehrere Grunbjmcke des ^chu.o- ners belastet roerben, so muß ber Gläubiger ben Betrag ,einer Forberung aui bie einzelnen Grundstücke nach feinem Ermrj,en

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Gberheßen

Immer mehr schreitet die Anlegung der neuen Grundbücher, womit man bereits vor 10 Jahren begonnen hat, bei uns tn Lessen vorwäNs und bricht der Einführung deS neuen R eichs - grundbuchsrechts Bahn. Stets größere Bedeutung für ben Grunbstücksverkehr verschafft sich bie Frage: In welcher Wer,: finden unter der Herrschaft des neuen Grundbuchs die Kauf-, Tausch-, Hypvthekengesä)äfte ufw., kurzum Grundbuchan- ,el eg enh eiten, für den Interessenten ihre Regelung?

Mit einem kurzen Ueberblick über die Einrichtung des neuen Grundbuchs verknüpft, möge das nachstehende zur Beantwvttung der gestellten Frage beitragen: , ., . .

Durch daS bürgerliche Gesetzbuch ist un ganzen Reiche das GrundbuckstSystem cingesührt, es sind im ganzen Reiche (zZrundbuchämter und Grundbücher einzurichten. 3n tzcssen sind die Amtsgerichte die Grundbuch- ä m t er für die in ihrem Bezirk gelegenen Grundstücke, denen sonach die Führung der Grundbücher obliegt. Grundbuchbezirk ist in der Regel die Gemarkung, und es erfolgt deshalb die Benennung des GrundbuchsbezirkS nach der Gemarkung (z. B. Grundbuchbezirk Gießen). Regelmäßig wird bas Grunbbuch einer Gemarkung aus mehreren Banben bestehen. Jeber Eigentümer hat sein desonberes Grunbbuch blatt, in welches in ber Regel alle ihm ge- börenben Grunbstücke ber betfeifenben Gemarkung eingetragen werben. Steht bas Eigentum mehrerer Personen zu so ist für sie, auch wenn sie bereits als Alleineigentum:r Gr'unbbuchblätter besitzen, eingemeinschastlichcsGrunb- bud)blatt einzurichten. Für bie Ehegat.en können beiip.elsw.iso verschiebene Grundbuchblatter bestehen, und zwar solche, für 1. bic Grundstücke im Alleineigentum des Mannes; 2. des­gleichen der Frau (eingebrachte Grundstücke uiro.); 3. der 'Ehegemeinschast (während Bestehens der Ehe erworbene Grundstücke) Gesamtgut der Ehegatten unb endlich solche, 1 ber Ehegatten gemeinschaftlich im Miteigentum mit anbeten Personen. Die Grunbbuchblätter nnb m.t fortlaufcnben Nummern, mit Nr. 1 bcginnenb, in ununterbrochener Reihenfolge burch sämtlicheLänbeberGemarlung lauienb, v.rsth n.

Icbes bei erwähnten Grunbbuchblättir besteht aus einer ^i.el- seite unb drei Abteilungen. Der Titel bezeichnet ben AUein- ober Miteigentümer unb ist ferner zur Angabe ber (Sig^ntumSanteile tiefer Personen ober bcs sür bie Gemcinschast maßgedenben RechtS- verh^mines^bestnnmE{Iung bient %ux Eintragung ber Grund­stücke und der denselben gleichgestellten Rechte, z. B. Erbbaurecht, Erbpacht usw.; ferner ist sie zur Eintragung eines Berichts auf das Eigentum, eines Vermerls ber bem jerotihgen Eigen­tümer zustehenben Rechte, welch letztere aus Antrag in bie,er Abteilung vermerkt werben können, bestimmt.

In bie zweite Abteilung smb cinzutragen bie Grunb- bienfibartcitcn, bas Vorkaussrecht, bic Reallasten, die Befchran- funaen der Verfügungsmacht ber Eigentümer, insbesonber. bas Reckst ber Nacherben, bic Ernennung eines Testamentsvollstreckers, die Eröffnung bcs Konkurses, ber Zwangsoer,teigermigsvermerk ober bic Anorbnung ber Zwangsverwaltung u,w.

Die dritte Abteilung ist zur Eintragung der Hypo­theken, Grundbuchschulden unb Rentenschulden bestimmt.

Hiernach vereinigt daS neue Grundbuch die Eigentums- und B e 1 a st u n g s v e r h ä l t n i, s e aut einem Blatt rm Gegensatz zu den seither bei uns in Heften von einander voll- stätidig getrennt geführten Grunde unb Hypothekenbucher.

Die^Einsicht des Grunbbuchs, sowie ber ben Eintragungen zu Grunbe licgcnben llrfunbcn, ist Jebem o&nC ^^9uii9 eines reclstlichen Interesses gestattet. Wer ein berechtigtes -3'"ere st. nicht nachweist, ist zur Entrichtung enter kleinen Gebühr für bie Einsichtnahme zugunsten ber Staatskaste verpflichtet.

So, wie die Einrichtung und Führung ber neuen Grundbücher von ben seitherigen Grunb- unb Hypothckcnbüchcrn gänzlich ab- roeichen, so neu gestaltet ist bas Verfahren zur Be­schaffung bet Unterlagen s ür bie Eintragungen

* Zuchtpferde und Fohl en sch au in Friedberg. Auch in diesem Jahre werden wieder verschiedene Pscrdcmarktc, verbunden mit Schauen in Oberhessen abgehalten, ^cr erste findet am Dienstag, dem 28. Februar statt, mit ihm wird eine Prämiierung von Zuchtpferden und Fohlen verbunben. An Prämiicrungsmfttcl, die vom Landwirtschaftskammer-Aus,chuß, dem Landespferdezuchtverein und der Stadt Friedberg 9eletstet werden, stehen insgesamt etwa 1200 Mark zur Verfügung. Du. Anmeldungen von Stuten und Fohlen zur Pramuerung haben bis spätestens 25. Februar bei dem LandwirtschaftSkammcr-Au- schuß in Gießen, Friedrichstraße 6, zu erfolgen, -öct ber Aw- melbiing von Stuten ist anzugeben: Schlag, Alterund Farbe, ferner Bezeichnung bes Hengstes, von welchem bas zugehörige Fohlen abstammt, ober ob bie Stute trächtig und von welchem Hengst gebeckt ist. Bei ber Anmelbung von Swm-bis breiiahrigm Foh?en ist anzugeben: Schlag, Alter Farbe unb G'schlecht ferner Bezeichnung bes Hengstes, von welchem bas Zohlen ab,tammt Deckscheine sind zur Prämiierung mitzubringen. Stuten und Fohlen, die nicht rechtzeitig, und wie vorg.eschriebw, angcmelbct werden, sind vom Preisbewerb ausgefchloften. Eben,o können Stuten und Fohlen mit unbestimmter Abitantmung nicht zur Prämiierung zugelassen werden. Die Prämiierung beginnt vor- mittags 9 Uhr. k

Behörde.

Mit der jeweiligen A n l e g u n g des neuen Grundbuchs für eine Gemarkung fallen die seitherigen, zur Hcrbcü- sührung ber Ueberschreibung bes Eigentums an Grunbstückcn unb Belastung solcher mit Rechten bestehenben Vorschriften unb Ver­fahren vollstänbig weg, unb bie Zustänbigkeit ber OrtSgenchte zum Protokollieren von Verträgen über Immobilien erlifcht.

Gin Vcnrag, burch ben ,ia) ber eine Teil verpflichtet, das Eigenium an einem Grunbstuck zu übertragen, Kauf-, Tausch-, Gutsüoergabs-Anschlagsvertrag, Güterteilung usw., bebaq viel­mehr ber gerichtlichen ober notariellen Beurkundung. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß auch ein in anderen F o r- men geschlosjcner Vertrag seinem völligen Umfange nach rompm wird, wenn öie Auflassung des Grundstücks unb bie Eintragung in bas Grundbuch erfolgen.

Auslaf, ung, b. i. oic v-tnaiung uoer u-migung des Berechtigten (Veräußerers) unb beS anderen Teils «Erwerbers) übet Eintritt der Ncchtsändcrung mnd deren Eintragung im Grund­buch. Tic AuftasjungSerklärung ist von dem ihr zu Grunde liegenden Rccktsgesckäft (Kauf, Tausch usw.) vollständig unad- Ixingig, sie braucht darauf nicht Bezug zu nehmen. Tic Einigung .Äuflafsung) muß bei g I e i di 5 c i t i g c r Anwesenheit beider -teile vor bem Grunbbuckamt crf'ävt roerben, Bevollmächtigung ber Beteiligten jeboch nicht ausgeschlossen. Treten Eheleute, welche in einem der is/iuti iaiiu»e u-y uuiitetiiu^iii <yeievüuü.ic5 über ur® rungenschaftsgemcinschaft, allgemeine Gütcrgcrneinsdiaft ober Fahc- nisgemcinschaft leben, als Erwerber auf, so kann ber Ehe­mann ohne gleichzeitiges Mitwirken ber Ehefrau beim Vertrags­abschlüsse für diese Gemeinschaft erwerben, indem em seinerseits dahingehender Antrag aus Eintrag­ung im Grundbuch genügend erscheint. Bei Eheleuten, deren Verheiratung nach dem 1. Januar 1900 erfolgt ist, bedarf es b e v 0 r e i n d e r a r t i g e r G ü t e r st a n d Platz greifen kann, erst bcS Abfch 1 usses eines gerich11 ichen 0 ber n 01a - riellen Ehevcrtrags, welcher ohnedies iia-fnciitlid), ber Landwirtschaft betreibenden Bevölkerung aus dem Grunde schon zu enipsehlen sein dürfte, weil die Ehefrau, bic m dem Betriebe meist mit tätig ist, ohne Abschluß emes derartigen Vertrags, Ee--iten Anteil an dem Erworbenen erlangt, ,andern ber' gesamte Erwerb während Beitehens der Ehe dem Manne allem gebührt. Zu bemeiien ist jedoch hier noch, daß zu einer pateren Veräußerung ober Belastung folcher, für bie Gemeui- schast erworbenen Grundstücke, stets bie Mitwirkung ber Ehefrau ersorbernch i& Die Ansflassung mutz ber Eintragung

gegenüber als Dritter. ... A k.

Gleich ben übrigen Arten von Hypotheken ist auch dir Eigentümerhypothek bem Zugriff ber Gläubiger bcS betreffender Berechtigten (Psändung) ausgesetzt. . .prt ,

Die Aufhebung der Hypothek erfolgt tn der Regel durch Erklärung des Berechtigten, daß er bic Hypothek aufgcm, unb beren Löschung im Grunbbuch. Soll sie im ferunbbud) gelüpjt roerben, so ist Einreichung einer Quittung, aus welcher ber N a m .. bes Zahlenben ersichtlich sein muß, ober eme -.oschung^ Billigung bes Gläubigers an baS Grunbbuchamt erforberlich, nutzer- bem ist eine Zustirnmungserkläru n g 0 b e r ö 1 aj u. n.99 - antrag beS 0 r u n b ft ü ds c i g e n tu m c r s derbAastctcn Grunbstücke unb bes etwa vorhandenen Dritten, welcher du Zahlung ! leistete, und eventuell vom Eigentümer Er,atz aus der vvpothek verlangen kann, ersorderlich. Tas Ersorbernis der Zustimmung.- erttärung ergibt sich aus dem vorher Gesagten.

Sämtliche zur Eintragung int Grundbuch n0t wendigen Erklärungen sind entweder vor dem Grund­buchamt zu Protokoll zu erklären, oder müssen durch^0 s senk' 1 i ch c oder öffentlich beglaubigte..Urkunden nachg. wiesen werden. Zuständige Behörden m Heften für öffentliche Beglaubigungen in Grundbuchsachen sind die Grotzh. Amtsgerichte, Notare, Gerichtsschreiber und Ortsgerichte, einb außer ben er- forberlichen Erklärungen noch andere Voraus setzun gen I für die Eintragung gegeben (z. B. Vollmachten, Nachweis der Erb I folge usw.), so bedürfen auch diese des Nachweises durch öffentliche I Urkunden. __

Landwirtschaft.