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4.5.1910 Zweites Blatt
 
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Zweites Blatt

Nr. 103

Erscheint «glich mit Ausnahme deS Sonntags.

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16V. Jahrgang

TieGtetzener Kamilieublätter" werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegt, das ..Lretrblatt für den Kreis Liehen" zweimal wöchentlich. Die ..Landwirtschaftlichen Seit* fragen" erscheinen monatlich zweimal.

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Nur noch 3 Tagtll

Mittwoch 4. Mai 1810

Rotationsdruck und Verlag der Brühuschen UnwersitätS - Buch- und Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

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Siedaktion, Expedition und Druckerei: Schul­straße 7. Expedition und Verlag: e-g® 5L Redaktion: ^^112. Tel.-AdruAnzeigerGießen.

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^hnhosstr. 54 I°i 1911.

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'llich spannendes Tr^- humoristischer Schlogk- Drama,

Mev, humoristisch, greifendes Drama, !? H Sitte VN Daniels, Berlin.

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JQjeii Zin,en (4 Proz., fuü Der Perrünoung des Zuschlags an das Gericht bar zu zahlen, sofern keine Zahlungstermine bewilligt sind. Aus dem Versteigerungserlöse sind d e Kosten des BeriahrenS vorweg ^u entnehmen. Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welä>e durch Zahlung zu decken sind, verteilt. Tie Rechte, welche nicht nach den Verslcigerungs- bedingungen bestehen bleiben, erlöschen; sie sind aus dem Versteigerungserlöse zu decken, soweit hieser reicht. Zeder Beteiligte har das Recht, dem von dem Gericht ausgestellten Teilungsplan zu widersprechen. Zm Fülle eines Wider­spruchs gegen den Teilungsplan darf dieser, wenn leine Einigung erzielt wird, nicht ausgeführt werden; weist der Widersprechende nicht innerhalb eines Monats seit dem Termin die Erhebung der Klage gegen den beteiligten Gläu­biger nach, so ist der Plan ohne Rücksicht auf den Wider­spruch auszuführen. Tie Auszahlung des in Geld vorhan­denen Versteigerungserlöses erfolgt in dem Termin an die Berechtigten. Zst ein Berechtigter nicht erschienen, so wird ihm der angewiesene Betrag auf seine Kosten vom Gerichts­schreiber übersandt. Sämtliche Ansprüche, die weder von dem Ersteher übernommen, noch bei der Verteilung des Er­löses gedeckt werden, fallen aus.

Wenn der Ersteher seiner Verpflichtung, den bar zu zahlenden Teil seines Gebots in dem Termin zur Vertei­lung des Erlöses an das Gericht zu entrichten, nicht nach- lommt, so wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und es wird eine Sicherungshypo- thck an Dem Grundstück mit dem Range des Anspruchs ein­getragen. Der Anspruch aus der für die Forderung einge­tragene?: Sicherungshypothek ist gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer des Grundstücks vollstreck­bar. Ter Gläubiger kann also auf Grund einer vollstreck­baren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die nochmalige Versteigerung des Grundstücks beantragen und durch.ührcn lassen. Tie Beteiligten können sich über die Verteilung des Versteigerungserlöses aber auch außergerichtlich einigen, was dem Gericht durch öffentliche Urkunde nach­zuweisen ist. Zn diesem Falle unterbleibt das gerichtliche Verteilungsverfahren. Zst der Teilungsplan ausgeführt, so wird das Grundbuchamt von dem Vollstreckungsgericht ersucht, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, Den Ver- steigerungsvermerl, die durch den Zuschlag erloschenen Reckte zu löschen und die Eintragung der gegen den Ersteher übertragenen Forderungen als Sicherungshypothelen zu be­wirken. Damit ist das Verfahren beendet.

Gießener

General-Anzeiger für Oberhessen

xil iu.ui la. Qu. uui»t k^xivvA Ter Justizausschuß verhandelte die Fortsetzung

Hat der Ersteher den Betrag des Bargebots nebst den gesetz-Ider Beratung der Strafprozeßordnung zunächst

über etwa gleichlautende Anträge des Zentrums, der Na- tionalliberalen und der Freisinnigen, betreffend das Zeug­nisverweigerungsrecht Der Abgeordneten. Staatssekretär Tr. Liseo gab namens der verbündeten Re­gierungen eine Erklärung dahin ab, daß die verbündeten: Regierungen einer Beseitigung der Zeugnispflicht wider­sprachen, da der Abgeordnete wegen seiner eigenen Aeuße- rungen verfassungsmäßigen Schub genieße, um so mehr aber die Pflicht habe, die Zuverlässigkeit und Lauterkeit seiner Quellen zu prüfen. Trotzdem wurde ein § 47a in folgender Fassung gegen die Stimmen der Rechten ange­nommen :

Mitglieder des Reichstages oder anderer gesetzgeben­der Versammlungen dürfen Die Auskunft über Personen, denen sie in Ausübung ihres Berufes Tatsachen anver­traut l)äben, oder die ihnen in Ausübung ihres Berufes Tatsachen anvertraut haben, sowie über die an vertrauten Tatsachen verweigern. Diese Vorschrift ftndet keine An­wendung, wenn die Mitteilung den Tatbestmrd eines Verbrechens begründet, oder ein Verbrechen züaw Gegenstand hat.

Hierauf wurden die §§ 49 und 50 des Entwurfs itn- verändert angenommen, und damit das Zeugnisverweige^ rungsrecht Der Redakteure, Verleger und Trucker in der von der Regierung vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Nächste Sitzung Mittwoch.

Der ^Reichstagsausschuß für das Hausarbeits­gesetz führte heute Die Beratung Des Abschnittes, betr. Die Lohnlisten, zu Ende. Er wurDe gegen eine erheb­liche Minderheit durch die in der Hauptsache aus Sozial­demokraten und Zentrum bestehende Mehrheit in folgen- der Fassung angenommen:

Zn denienigen Räumen, in welchen Arbeit für Handarbeiter. auSqegeven oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, muß sobald es sich nicht um Werkstätten der in § 1 Absatz 1 Satz 2 bc- zeichnet-n Art bandelt (b. h. in denen eine oder mehrere Personen neiverbliche Arbeit verrichten, ohne von einem den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu fern), den Hausarbeitern durch offene Auslage von Lohn Verzeichnissen oder AnShängen von Lohn tafeln tue Möglichkeit ge­geben fern, sich über die für die einzelnen in diesen Räumen zur Ausgabe gelangenden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unter­richten. Für neu einzniiihrende Äiuster gilt diese Bestiimnung nicht..

Ter Bundesrat kann zur Ansführnnq dieser Bestimmung nähere Anordnungen erlassen, gegevenenialls für einzelne Bezirke. Er kann für bestimmte (Äeiverbezweige oder Betriebsarten ans Antrag der Beteiligten Ausnahmen gewähren.

Ter Bundesrat kann vorschreiben, daß, soweit das Arbeite entqeld in Preisen zuin Ausdruck kommt, die Preise gemäß Absatz 1, 2 bekannt gegeben werden.

.kinstitul *itl ilfafirt), nachm- 4 nie* Herrn Kru' rumenteii- wozu erg.

0. Kruse.

Zwangsversteigerung in Grundstücke nach dem neuen Rechte.

Von Georg Hill, Großh. Banlassisteut in Darmstadt. (Nachdruck nur mit Genehmigung Des Verfassers.) (Schluß.)

WirD also Die Zwangsversteigerung wegen einer an vierter Stelle eingetragenen Hypothek betrieben, so werden die Kapiialbeträge Der vorgehenden drei .Hypotheken weder fällig, noch in ihrem Bestände verändert; sie sind vom Stei­gerer zu übernehmen. Tie nacheingetragenen Hypo­theken Dagegen erlöschen sämtlich und werden nur so­weit bei der Verteilung Des Bersteigerungserlöses berück­sichtigt, als Dieser hinreicht. Jedes abgegebene Gebot um­faßt also außer dem eigentlichen Gebot (Geldgebot) den Wert der bestehenbleibenden Rechte, mit anderen Worten, es wird nicht das Grundstück schlechthin, sondern das so und so belastete Grundstück versteigert.

In Dem Versteigerungstermin werden nach Dem Auf­ruf Der Sache die Das GrunDstück betreffenden Nach­weisungen, Die Namen der Der Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, Die Zeit der Beschlagnahme und die Anmeldungen bekannt gemacht; hierauf werden das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen fest- gestellt und verlesen. Alsdann wird auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hingewiesen und zur Mgabe von Geboten aufgefordert. Zwischen der Auffor­derung zur Abgabe von (Geboten und dem Zeitpunkte, in welchem bezüglich sämtlicher zur Versteigerung kommen­der Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß bestens eine Stunde liegen. Ein Gebot, welches das fest- gestellte geringste Geoot nicht erreicht, wird nicht zu­gelassen. Tie Gebote von Vertretern werden zurück- gewiesen, wenn der Bevollmächtigte nicht eine öffent­lich beglaubigte llrlunde vorlegt, aus der sich seine Vertretungsmacht ergibt. Ferner ist ein solches Gebot un­wirksam, für das nicht sofort auf Verlangen Sicherheit gestellt wird. Tie Sicherheit kann außer durch Hinter­legung von barem Geld oder von Wertpapieren nach dem vollen Kurswert auch durch Stellung eines tauglichen Bürgen geleistet werden. Sicherheitsleistung ist, sofern in den Versteigerungsbedingungen anderes nicht ausdrücklich festgestellt ist, nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter (Schuldner oder Gläubiger) darauf anträgt.

Wenn ein Grundstück versteigert wird, das mit einer der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Hypothek belastet ist, die auch noch auf anderen Grund­stücken haftet (Gesamthypothek), so muß ohne Rücksicht auf die Mithaftung der anderen Grundstücke der volle Betrag der Gesamthypothek in das geringste Gebot aufgenommen und im Versteigerungstermin mit ausgeboten werden.

Werden mehrere mit einer solchen Gesamthypothek ''.'lasteten Grundstücke in demselben Verfahren ver­steigert, so ist bei der Feststellung des geringsten Gebots die Gesamthypothek selbstverständlich nur einmal zu berück- ichtigen, wenn die Grundstücke zusammen und auf ein ein­ziges Gebot zur Versteigerung gestellt werden. Werden aber die für die Gesamthypothek verhafteten Grundstücke einzeln ausgeboten, so muß die Gesamthypothek bei jedem einzelnen Grundstück in ihrer vollen Höhe berücksichtigt wer­den. Ta aber infolgedessen das geringste Gebot für die > inzelnen Grundstücke den Wert derselben bei zersplittertem Grundbesitz fast regelmäßig übersteigen würde, so ist auf einen diesbezüglichen Antrag die Gesamthypothek )ür das einzelne Grundstück nur zu einem Teilbeträge . u berücksichtigen, der Dem Verhältnisse des Wens dieses Grundstücks zu dem Werte Der sämtlichen mit der Gesamt- hypothek belasteten und in demselben Verfahren zu ver­steigernden Grundstücke entspricht. Ter Wert ist unter Abzug der Belastungen zu berechnen, die der Gesamthypothek im Range vorgehen und bestellen bleiben. Angenommen, es stehen die Grundstücke:

1. Flur I Nr. 2, Wert 2000 Ml., und

2. Flur I Nr. 3, Wert 6000 Mk., in demselben Verfahren zur Versteigerung. Auf Ordn.- Nr. 1 haftet eine Hypothek von 1000 Mk., auf Ordn.-Nr. 2 eine solche von 3000 Mk., dann folge auf den beiden Grund­stücken eine Gesamthypothek von 500 Mk., welche auf die 2 Grundstücke zu verteilen ist. Die Berechnung wäre dann jolgende:

1. Wert 2000 Mk., weniger 1000 Mk. - 1000 Mk.

2. Wert 6000 Mk., weniger 3000 Mk. ^3000 Ml._

4000 Mk.

Von der Gesamthypothek mit 500 Mk., die auf die oben berechneten 4000 Mk. verhältnismäßig zu verteilen ist, entfallen sonach auf:

Flur I Nr. 2 = 125 Mt.,

Flur I Nr. 3 = 375 Mk.

Zst der Gläubiger, dem die Gesamthypothek zusteht, mit dieser Verteilung nicht einverstanden, so kann er bis zum Schluß der Versteigerung verlangen, daß bei der Fest­stellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur Die seinem Einsprüche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden, was zur Folge hat, daß seine Hypothek in das Bargebot fällt, und sonach von Dem Steigerer bar zu bezahlen ist.

Zuschlag.

Ter Beschluß, Durch welchen Der Zuschlag erteilt oDer versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. Ter Termin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Es Ilndet nicht wie bisher eine dreimalige Versteigerung statt, jonbent schon im ersten Versteigerungstermin wird in Der Regel dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt werden, d. h. er wird Eigentümer des Grundstücks. Ter Zuscklag kann nur in ganz bestimmten, im Gesetz angegebenen Fällen versagt werden, namentlich wenn wichtige Vorschriften für das Verfahren verletzt werden, die Feststellung des geringsten Gebots oder Der Versteigerungsbedingungen nicht vor­schriftsmäßig erfolgt sind ufw.

Verteilungsverfahren:

Nach Der Erteilung des Zuschlags beraumt das Gericht (tüten Termin zur Verteilung Des Bersteigerungserlöses am. Dieser Termin ist sämtlichen Beteiligten 2 Wochen

Ter verstärkte Geschäftsordnungsausschuß des Reichstags verhandelte heute über Die feinen An­frage n". Tas Zentrum verhalf Den Anträgen der Frei­sinnigen und Nationalliberalen bei der Einzelverwaltung in der Hauptsache zur Annahme; hernach aber bei der Abstimmung über den ganzen Paragraphen stimmte Die Mehrzahl der Aentrumsmitglieder Dagegen und Die Kleinen Anfragen wurden infolgedessen abgelehnt.

Aus Stadt und Land.

Gießen, 4. Mai 1910.

Ordensverleihung. Ter Großherzog hat Dem Oberleutnant Freiherrn Schäffer v. Bernstein im 5. Rhein. Infanterie-Regiment Rr. 65, seither im Leibgarde- Jnfanterie-Regiment (1. Hess.) Rr. 115, das Ritterkreuz 2. Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmütigen ver­liehen.

** Sparsamkeit im hessischen Staat. Bis­her war es üblich, daß bei dem Todesfall eines Beamten von der Behörde, der der Beamte zugehörte, eine Kranz­spende gestiftet wurde, deren Kosten gewöhnlich die Staats - taffe trug. s)tun Hai der Finanzminister im Einverständnis mit den zwei übrigen Ministern durch eine Verfügung an alle Behörden und Beamten angeordnet, daß diese Kosten, ebenso Die Kosten für Todesanzeigen, Nachrufe und der­gleichen, für die Folge nicht mehr auf Die Staats­kasse angewiesen werden Dürfen.

" Kirchliche Kunst und Denkmalspflege. Die Vorträge des Geh. Banrats Walde im KunstkurstiS De? Predigerseminars zu Friedberg haben nunmehr gestern nachmittag 51/, Uhr im Physiksaale der Augustinerschule zu Friedberg ihren Anfang genommen.

Von der russischen Gesandtschaft. Dec ruft. Ministerresident am hessischen Hofe, Baron o. Knorring, ist von dem Kaiser von Rußland zum Wirklichen Staats- rat mit dem PrädikatExzellenz" ernannt worden.

" Der Hessische Richterverein wird Samstag den 28. Mai zu Frankfurt seine 11. ordentliche Haupt- oersammlnng halten und sich u. a. auch mit einer Eingabe desVerbandeS Hessischer Gerichtsa sfessoren wegen Aufnahme in den Richterverein zu beschäftigen haben. Senats» Präsident Dr. Keller wird einen Vortrag über den Vor- entrourf zum Strafgesetzbuch halten. Als Ort der nächst- jähriaen Hauptversammlung ist Ma in z in Aussicht genommen.

** Stenographisches. Ter Bezirk Oberhessen und Tilltal des Stolze-Schrcysch en Stenographenver - bandes hielt am Sonntag in Herborn seine Frühjahrsoersamm lung ab. Die Veranstaltung, namentlich das Wettschreiben, er­freute sich zahlreicher Beteiligung.' Am Wettschreiben nahmen 152 Personen teil. Auf die Gießener Vereine entfidetf Psolgende Preise: 1. Stenographen-Verein Stolze-Schrey: Ab­teilung 220 Silben: 1. Preis K. Kreiling; 180 Silben: 1. Preise: K. Reitz, Hch. Hoerster, Hch. Krauskopf; 140 Süden: 1. Preise: E. Müller, A. Roth, Fr. Neumann: 120 Süden: 1. Preise: Ad. Donau, O. Knörr, L. Wiederstein, K. Schwalenstöcker, K. Hartinann, K. Bruck, K. Adolph, Fr. Jaeggle, O. Arnold: 100 Silben : 1. Preise: A. LuDwig, K. Ritzel, R. Glagow, O. Neuer, O. Priebe; 80 Silben: 1. Preise: N. Earl, Gg. Karn: 2. Preise: A. Sftebing, Herm. Weigel; 60 Silben: I. Preise: G. Drescher, K. .Schuck; 2. Preise: G. Fleck, W. Gümbel. Zm Korrekt- schreiben erhielt einen 2. Preis Gg. Reiber. Zn den Abteilungen 220, 180, 140 und 100 Silben erzielte der Verein je die bew Leistung. Außer Diplomen wurden den Preisträgern für du. besseren Leistungen wertvolle Ehrenpreise, gefriftet von Der Stadt­verwaltung und Bürgerschaft Herborns, zuerkannt; der B e z ir kS-< Wanderpreis, ein schöner silberner Pokal, wurde von dem

politische Lagesschatt.

Die Rcich?wertzuwaü8steuer.

Ter Reichstagsausschuß zur Vorberatung des Zuwachs- sieuergesetzes hat, so schreibt man uns aus Berlin, feine Beschlüsse der ersten Lesung entgegen sonstiger Gewohnheit Der Ausschüsse herausgegeben und will Damit Den Znter­es s e n t e n die Möglichkeit geben, ihre Wünsche zu diesen Beschlüssen kundzugeben. Die Beschlüsse des Ausschusses dürften wohl im allgemeinen Anerkennung finden, da sie Die Härten Der Vorlage beseitigt haben.

Die hauptsächlichen Aenderungen sind die fol­genden: Es wird nur der unverdiente Wertzuwachs be­steuert, den Erwerbskosten treten die Aufwendungen des Be­sitzers in liberalerer Weise hinzu, als die Vorlage empfahl, die Steuersätze werden dadurch vermindert, die Steuersätze sind be­deutend heruntergesetzt worden «statt 1536 v. H. nur 10 bis 30 v. H.). Für jedes Zahr der Besitzdaucr wird vom Steuerbetrag 1 Proz. nachgelassen und ein weiterer Ausgleich für den sinkenden Wert des Geldes geschaffen.

Tas Gesetz soll erst am 11. April (nicht am 1. April) 1911 in Kraft treten, so daß alle zur Quartalswende abge­schlossenen Kaufverträge nicht unter das Gesetz fallen. Arn Dienstag, dem 3. Mat, hat der Ausschuß die zweite Lesung begonnen. (Siehe Bericht im ersten Blockt.)

Aus den Reichstagsausschüssen.

:: Berlin, 3. Mai.

Zm Budgetaus schuß Des Reichstages teilte vor Eintritt in die heutige Tagesordnung Der VorsitzenDe, Frei­herr von Gamp (Rp.) mit, daß Die Reife des'Budget- ausfchusfes nach dem westdeutschen Industrie­gebiet nunmehr für Den 18. bis 25. Mai geplant ist. Für Die BehanDlung der Frage der Diäten für Die Sommer- ausschüsse (ReichsversicherungsorDnung und Strafprozeß­ordnung) wurDe ein Unterausschuß eingesetzt. Darauf fand die zweite Lesung Des .Kolonialbeamtenoe- s e tz e s statt. Eine längere Aussprache entspann sich über Den in Der ersten Lesung Der Kommission neu. aufgenom- menn § 9a, wonach jede einem Beamten nachteilige Eintragung von Vorkommnissen diesem bekannt gegeben werden muß. Der Paragraph erhielt jetzt eine andere Fassung, wonach die Mitteilung dem Beamten erst in dem Falle gemacht wird, daß eine Entscheidung über ihn bevorsteht (Uebergehung im Avancement und ähnliches). Auch Der gleichfalls in der ersten Lesung eingeschaltete § 43a, Der ein Wiederaufnahmeverfahren im Falle' disziplinarischer Verurteilung ermöglichen soll, gab zu längerer Aussprache itoch einmal Anlag. Trotz Widerspruchs der Regierung wurde dieser Paragraph gegen die Stimmen Der Rechten aufrecht erhalten.

Sehr eingehend wurde dann auch die Frage der Ab­setzung richterlicher Beamten und ihrer Ver­setzung in einstweiligen Ruhestand behambelt. Auf Anfrage wurde von der Regierung aus Anlaß eines Falles in Kamerun festgestellt, daß die Möglichkeit gegeben sei, nerven­krank geworbene Richter abzuberufen. Ter Paragraph wurde in der Form angenommen, daß etatsmäßige Richter nicht ohne ihre Zustimmung versetzt werden können. Mit diesen Abänderungen wurde das Kvlvnialbeamten- ge setz in zweiter Lesung angenommen.

Der Ausschuß nahm hierauf unverändert das Kvn su- la tsgebü'hrengefetz au. Die Schiffahrt wird danach bei ihrem gegenwärtigen Stand 164 000 Mark weniger Aus­gaben I)abeu. Die Frage, ob man Fakturengebühren ein- führeu solle, wurde von mehreren Seiten verneint.

Eine Reihe von Bittschriften, unter anderem die des Deutschen Luftschifferverbandes um Förderung der Lust- unD Flugschiffahrt, werden dem Reichskanzler überwiesen.