9tr* 152 Viertes Blatt 160. Jahrgang
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fragen" erscheinen monatlich zweimal. General-Anzeiger für Oberheßen
Samstag ».Juli 1910
Rotationsdruck und Verlag der vrühl'schen Universitäts • Brüh- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- straße 7. Expedition und Verlag: e^bl. Redaktion: 112. Tel.-Adr^ AnzeigerGießen.
Politische Tagesschau.
Vollmacht für die Staatsanwaltschaft?
Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, dagegen ist in bezug auf Beleidigungen vorgeschrieben, daß 'die Staatsanwaltschaft,nur dann die Anklage übernehmen soll, wenn dies im „öffentlichen Interesse" liegt. Da aber int Gesetz der Begriff des öffentlichen Interesses nicht näher bestimmt wird, findet er die verschiedenartigste Auslegung, so daß die Ta-bespresse recht oft Gelegenheit hat, die sonderbarsten .Entscheidungen zu veröffentlichen. Da nun aber tatsächlich verschiedene Ansichten darüber möglich sind, was „öffentliches Interesse" ist, so sollte man meinen, es müsse eine höhere, unparteiische Instanz vorhanden sein, die im Zweiselsfalle ihren Spruch zu fällen habe. Sonderbarerweise ijft eine solche tatsächlich geschaffen für alle Entschließungen der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme gerade derjenigen, die Beleidigungen betrifft, so daß die An- llagebehörde also Vollmacht hat zu entscheiden, was öffentliches Interesse ist. Jede Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht wird mit dec Begründung zurückgewiesen, daß die Verfolgung einer Beleidigung ganz in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt sei.
Ta nun Beamte unb Lehrer in zahlreichen Fällen von den vorgesetzten Behörden genötigt werden, Beleidigungen zur gerichtlichen Ahndung zu bringen, so müssen die betreffenden Bestimmungen der neuen Strasprozeßordnung doch wohl einen Zusatz erhalten, nach dem das „öffentliche Interesse" stets für vorliegend zu erachten ist, wenn Beamte oder Lehrer auf Veranlassung ihrer Behörden Strafantrag wegen Beleidigung stellen müssen. Vielleicht schenkt der Ausschuß des Reichstages, der das neue Gesetz vor- berät und gegenwärtig über das Anklagemonopol des Staatsanwalts verhandelt, vorstehenden Ausführungen eine wohlwollende Beachtung.
Der Aüensteiner Mordprczch.
Al len stein, 1. Juli.
Zur heutigen Sitzung war die Angeklagte wieder nicht erschienen. Der Vorsitzende bittet den Medizinalrar Eberhardt, den Geschworenen Bericht mi erstatten über seine gestrigen und heutigen Untersuchungen an der Angeklagten. D-2r Sachverständige schildert eingehend den Zustand der Frau von Schönebeck-Weber und kommt zu dem Schlüsse, daß sie heute auf keinen Fall verhandlungsfähig sei.
Rechtsanwalt Bahn bemerkt hierzu, daß nach seiner Ansicht die Angeklagte schon die letzten 10 Tage nicht mehr verhand- lungsfähig gewesen sei. Hierin erblickt der Vorsitzende eine Kritik feiner Geschäftsführung, die er zurückweist. Er habe stets die Angeklagte gefragt, ob sie noch verhandlungsfähig sei und sie gebeten, sich sofort zu melden, wenn sie nicht mehr imstande sei. den Verhandlungen zu folgen. Der Erste Staatsanwalt und die Sachverständigen bestätigen dies dem Vorsitzenden. Rechtsanwalt Bahn erklärt noch, der jetzige Zusammenbruch beweise, daß die Angeklagte seelischen Aufregungen überhaupt nicht gewachsen sei. Wenn vor den beiden Verhaftungen der Angeklagten in Allenstein und später in Charlottenburg ein Psychiater gehört worden wäre, würde es überhaupt nicht zu etrtec Inhaftierung gekommen sein. Der Erste Staatsanwalt erklärt demgegenüber, er habe geglaubt, daß die Angeklagte, nachdem sie die anstrengende Reise nach England hinter sich hatte, auch haftfähig sei.
Es wird schließlich beschlossen, morgen vormittag 9TA Uhr noch einmal zu versuchen, die Verhandlungen wieder aufzunehmen. Jedenfalls wird wieder ohne die Angeklagte verhandelt werden müssen, denn diese hat heute nachmittag gegen Vz4 Uhr einen Selbstmordversuch gemacht. In einem unbewachten Augenblicke versuchte sie sich die Pulsadern aufzuschneiden und bradjte sich Verletzungen am linken Arme bei. Ihr Zustand ist nicht gefährlich. Sie wurde noch heute abend in die Irrenanstalt Kortau überführt.
Gießener Strafkammer.
! ' TI ' )( Gießen, 1. Juli.
x Erpreffungsversuch
legt die Anklage der zwanzigjährigen Dienstmagd A. B. aus Düsseldorf zur Last. Sie Ivar infolge plötzlicher Enllassung von ihrer Herrschaft zu Friedberg im Unfrieden geschieden und hatte sich nach Frankfurt a. M. gewandt, wo sie Verwandte hat. Bald nach ihrer Entlassung lief bei ihrer früheren Dienstherrschaft von Frankfurt aus ein Brief ein, der mit M. Z. unterzeichnet war, ungefähr des Inhaltes: „Mache hierdurch die Mitteilung, daß ich von meiner Schwester erfahren habe, daß Ihr Sohn ihr auf 'Schritt und Tritt nachgestellt habe und sie habe notzüchtigen wollen. Er hat sich auch an dem früheren Mädchen vergangen, wofür wir Beweise genug haben, ihn der Staatsanwaltschaft zu überführen. Wenn Sie geneigt sein sollten, ein Schweigegeld zu zahlen, so wird von einer Anzeige Abstand ge-< nommen und Sie werden ersucht, 400 Mark unter M. Z. hauptpostlagernd Frankfurt innerhalb acht Tagen zu senden, sonst wird unverzüglich Anzeige erfolgen und Sie werden schwer bestraft. Bitte eingeschriebenen Brief zu schicken. Hochachtend M. Z." Da die Schrift-eichen auf die Hand der Angeklagten beuteten, wurde sie in Untersuchung gezogen. Nach anfänglichem Leugnen gab sie zu, ohne Zutun eines anderen den Brief geschrieben zu haben. Etwas unanständiges habe sich der Sohn ihrer früheren Herrschaft ihr gegenüber nimt erlaubt. In der Verhandlung widerrief sie ihr Geständnis; die Polizeibeamten hatten ihr gesagt, sie solle
Lustschiffahrt.
Hammondsport (New-York), 1. Juli. Der Flieger Glenn Cnrtiß wollte vor Offizieren die Nützlichkeit der Flug- maschine im Seekriege nacbroeifen und ließ auf das ein Kriegsschiff darstellende Ziel 20 Bomben niederfallen, von denen 18 getroffen haben sollen.
diese Angaben machen. Sie habe weder einen Brief geschrieben, noch einen solchen zu Gesicht bekommen; es sei aber richtig, daß ihr der Sohn nachgestellt habe. Sie sucht die Sache auf eine Jrgu, die früher in Friedberg gewohnt hat und viel zu ihr Eam, zu schieben. Diese wohne jetzt auch in Frankfurt und hat ihre Verhältnisse genau gekannt, weshalb sie. diese als Täterin tm Verdacht habe. Unter diesen Umständen war das Gericht genötrgi, die Sache zur weiteren Aufklärung auszusetzen und einen Schreib- sachverständigen zu laden.
Diebstahlsversuch
ist den Arbeitern W. Sch. aus Rodheim b. Friedberg und W. L. von Bellersheim zur Last gelegt. Die Angellagteu versuchten in einer Backsteinfabrik zu Friedberg ein Stück Eisenrohr, das zur Verbindung eines Wasserbehälters mit dem Brunnen diente, zu entwenden. Sie wurden dabei beobachtet und als sie dieses merkten, ließen sie von ihrem Vorhaben ab Beide sind wegen Diebstahls vielfach vorbestraft. Sch wurde zu drei Wochen und L. zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Der SchnapSteufel
spielte bei der Familie des Gelegenheitsarbeiters L. R. aus Wolfsgruben in Butzbach eine große Rolle. Er kam betrunken nach Hause und machte Skandal, daß sich die Nachbarn über ihn beschwerten. Um seiner Frau, die nach seiner Angabe „voll Schnaps" war, einen Streich zu spielen, warf er ihr einen Korb voll eingeweichter Wäsche auf die Straße nach und da sie ihm bei seinem Mittagsschlaf störte, schloß er sie vor die Türe. Da derartige Exzesse vielfach vorkommen, ließ ihm das Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Ruhestörung über 10 Tage Haft und wegen des Werfens mit der Wäsche einen solchen über 3 Tage zugehen^ Er erhob Widerspruch, aber das Schöffengericht verwarf diesen, was ihm Anlaß zur Berufung gab. Er bestreitet, skandaliertl zu haben, auch -sei er nid# betrunken gewesen, es könne sich höchstens um einen epileptischen Anfall gehandelt haben, da er von der Sache nichts wüßte. Dagegen habe seine Frau in ihrem Schnapsrausch Skandal gemacht, weshalb er sie ausgesperrt und durch das Hinauswerfen der Wäsche geärgert habe. Inzwischen ist er wegen Müßiggang, Trunksucht und Vernachlässigung seiner Familie bestraft worden und seine Kinder befinden sich in Zwangserziehung. Die Strafkammer hielt die Feststellungen der ersten Instanz für richtig, doch sei nicht nachgewiesen, daß durch das Hinauswerfen der Wäsche auf die Straße, Vorübergehende hätten verletzt oder beschmutzt werden können. Die Verurteilung wurde in dieser Beziehung aufgehoben und im übrigen die Berufung' zurückgewiesen.
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