Nr. 188
Drittes Blatt
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
General-Anzerger für Gberhefsen
160. Jahraana
Die „Otetzener Familienblätter" werden dem ^Anzeiger^ viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Zeitfragen" erscheinen monatlich zweimal.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- stratze 7. Expedition und Verlag: e^51. Redaktion:S^I12. Tel.-Adr.: AnzeigerGießen.
Samstag 13. August 181«
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Buch- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
poütifcbe Lagcsscbarr.
Eine neue Bestimmung zum Tabaksteuergesetz.
Das Kaiserliche Reichsschatzamt hat der Redaktion der „Süddeutschen Tabatzeitung" tn Mannheim folgende Mit- teilung übersandt:
„Die Ausstellung der konsularischen Beglaubigungsvermcrke auf Tabakrechnungen wird vom 1. September 1910 ab gebührenfrei erfolgen. Die Gebührensreiheit erstteckt sich also auf solche Rechnungen, die am und nach dem 1. September ausgestellt werden."
Als eine Folge des neuen DaLaksteuergesetzes muß nämlich jede Faktura über einen zwischen dem Ausland und Deutschland zustandegekommenen Tabakkauf der Kontrolle wegen konsularisch beglaubigt werden, was bisher mitunter recht erhebliche Kosten verursachte. Mit oben wieder- gegebener Bekanntmachung hat nun das Retchsschatzamt einer von der Tabakindustrie ausgegangenen Anregung entsprochen und mit der gebührenfreien Beglaubigung eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für die deutsche Dabal- Industrie geschaffen.
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Der Jahresbericht über die sozialdemokratische Bewegung.
Aus dem Bericht des sozialdemokratischen Parteivor-- standes an den Magdeburger Parteitag, der tn den nächsten Tagen veröffentlicht wird, kann der Vorwärts schon heute eine „sehr erfreuliche Entwickelung der Parteibewegung" feststellen. Die Zahl der Mitglieder der sozialdemokratischen Parteiorganisationen ist von 633309 auf 722 83 0 gestiegen. Tas ist eine Mitgliederzunahme von 89 521 oder 14,13 Prozent. Daran sind die männlichen Mitglieder mit 69 135 und die weiblichen mit 20 386 beteiligt. Im vergangenen Jahr betrug die Zunahme 45 973. Der „Vorwärts" schreibt weiter:
Der Bericht bringt in diesem Jahre auch eine nach Agitationsbezirken geordnete Zusammenstellung über die von den Parteiorganisationen geleistete mündliche pnd schriftliche Agitation. Di- nach ergibt sich, daß im letzten Jahre 29 826 Mitgliederversammlungen und 13 814 öffentliche Versammlungen stattfairden. Flugblätter sind in einer Gesamtauflage von mehr als 23 Millionen verbreitet worden. Tie Zahl der unentgeltlich verbreiteten Agitationskalender und Broschüren übersteigt 2y2 Millionen. Neben den glänzenden Erfolgen bei den Landtagswahlen und den Nachwahlen zum Reichstag kann der Bericht auch eine erhebliche Zunahme unserer Gemeindevcrtrcter konstatieren. Die Zahl der Orte mit sozialdemokratischen Gemeindevertretern stieg von 2210 auf 2497 uni) die Zahl der sozialdemokratischen Gemeindevertreter von 6431 auf 7729.
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Die unzufriedenen Kanzlisten.
Eine Lohnbewegung unter den Kanzlisten der dem Reichsamt des Innern unterstellten Behörden hat einen vorläufigen Abschluß gesunden. Tie Beamten stimmten einem Provisorium bis zum 1. Oktober zu, wonach bis dahin die Sätze der neuen Verordnung Anwendung finden
i füllen. Für die dann einzusührende endgültige Regelung der strittigen Frage dürfte ihnen in wichtigen Punkten Entgegenkommen bewiesen werden. In diesem Sinne sprach ,ich der mit der Vertretung des abwesenden Präsidenten beauftragte Direktor W i t o w s k i vom Reichsversicherungsamt zu einem Vertreter des „Tag" folgendermaßen aus:
„Auf Gruird dec Verhandlungen, die meine Kanzleibeamten mit mir uiiö dem Kanzleisachverftandigen aus dem Reichsamt des Innern geführt haben, ist eine Einigung in der Weise zustande gekommen, daß die Beamten bis zum 1. Oktober wieder Ueberstunden machen, und zwar zu den Bedingungen der neuen Verordnung. Freilich lange nicht alle, denn ein Teil der Beamtet! macht aus Gesundheitsrücksichten oder wegen zufriedenstellenden materieller Verhältnisse überhaupt nicht Ueberstunden, zu denen wir natürlich keinen Beamten zwingen können. Ter Zustand ist, wie Sie sehen, ein Provisorium, denn am 1. Oktober wird die Frage von neuem angeschnitten werden. Ta wir bis zum 15. September in unserem Amt Gerichlsfcrien haben, und die wenigen Feriencrkenntnisse nicht viel Schreibarbeit verursachen, hoffen wir, daß am Ferienschlußtermin die große Menge von zurückgebliebenen Schriftstücken den Adressaten zugestellt sein wird. Im übrigen möchte ich über die Verordnung, da sie unter diesen Umständen keine definitive Geltung besitzt, kein Urteil- fällen. Wir haben für die Wünsche der Beamten durchaus Verständnis und Wohlwollen."
Reichsgerichtsbrref.
(Nachdruck verboten.) js. Leipzig, August 1910.
Schuldübernahme durch Versprechungen.
Ein jüngst vor dem Reichsgericht entschiedener Rechtsstreit zeigt einen Fall bestärkender Schuldübcrnahme, die durch Versicherungen der Beklagten entstanden ist, daß der Schuldner oder sie selbst zahlen werde. Tiefe Schuldübernahme begründet ein Gesamtschuldverhältnis und kann sowohl durch Vertrag des Uebernehmers mit dem Gläubiger als auch mit dem schon vorhandenen Schuldner begründet werden. Dabei kann die Schuldübcrnahme sowohl im eigenen Interesse wie auch bürgschaftshalber erfolgen.
Die Beklagte war Inhaberin einer großen Färberei bei München. Ihr Schwiegersohn war Mitinhaber eines Bankgeschäfts, das in Konkurs geriet: die Schuldübernahme betrug 500 000 Mk. Um ihren Schwiegersohn vor einer Anzeige wegen Betrugs und Beiseiteschaffung von Geldern zu bewahren, redete die nun Beklagte auf dessen Gläubiger ein. Sie erklärte ihnen, daß sie alles bezahlen werde. Sie besitze fünf Bauernhöfe, die sie verkaufen wolle, um aus dem Erlös die Schulden des Schwiegersohnes zu zahlen. Ter Kläger behauptet, daß darin eine Schnld- übernahme liege, er begehrt auf Grund derselben Zahlung von 10 468,21 Mk.
Tas Landgericht München wies den Kläger ab. Auf die Beruf ung verurteilte das Oberlandesgericht München die Beklagte nach dem Klageanträge. Tas Ober- landesgericht legt in seinen Entscheidungsgründen dar, daß es sich nicht um eine Schuldübernahme im Sinne von 8 414 des Bürgerlichen Gesetzbuch s l>andeln könne, weil der Kläger feinen Anspruch an den Schwiegersohn der Beklagten offenbar nicht aufgegeben habe. Vielmehr handle es sich um ein Gesamt-
schuld Verhältnis, indem sich die Beklagte nachträglich für die ursprünglich gegen ihren Schwiegersohn zustehende Forderung mitt verpflichtet habe. Durch die Versprechungen der Beklagtet: fei' tatsächlvb cm gemeinsames Schuldverhällnis entstanden. Ebenso habe sie durch das Versprechen, daß sie für ihren Schwiegersohn zahlen wolle, die Stellung des Strafantrages wegen Betrugs zu verhindern gesucht. Durch die Zeugenaussagen sei festgestellt^ daß sie wiederholt und ernstlich die Erklärung abgegeben habe,, sie wolle die Schuld ihres Schwiegersohnes aus eigenen Mit-" teln zahlen. Das begründe ein Gesamtschuldverhältnis.
Tie iwn der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts beim Reichsgericht eingelegte Revision hatte keinen' Erfolg.
Verantwortlich für „Aus Stadt und Land" und „Gerichtssaal" i. V.: Karl Neurath.
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