Ausgabe 
27.3.1909 Drittes Blatt
 
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Nr. 73

Drittes Blatt

Samstag 27. März 1909

159. Jahrgang

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Ter aus diesem Gebiet z. Zt. bestehende Zustand must daher ebenfalls als eine Lücke der Gesetzgebung betrachtet werden.

Natürlich sind hier nur umritzweise die hauptsächlichsten Lücken der jetzigen Gesetzgebung bervorgehobcu., unt davzutun, nach welchen Gesichtspunkten die hessische Baugesetzgebung int wesentlichen zu ergänzen sein wird. Mit der von der Regierung ang> i endigten Aenderung der allgemeinen Bauordnung, insbes. des Lrtsstrasvn-- rechts allein ist es nicht getan, es müssen auch die Lücken gesilstossen werden und deshalb Ergänzungen ein treten, namen ttiu) in Hinsicht ans den Bebauungsplan.

DteOietzener Famltten''ldtter" werden dem »Anzeiger^ viermal rvöchsn lich betgelegt, das Krcisblati für den Kreis Hießen'' zweimal wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen 3eib fragen" erscheinen monatlich zweimal.

Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul« straße 7. Expedition und Verlag: e^5L 9lebatlion:eä5^112. Tel.-Adr.:2lnzetgerGteße«.

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Die HMche Sauordnung und ihre Aenderung.

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IV.

, Tas badische Ortsstraste ngesetz vvm 6. Juli 1896, das übrigens oudj schon Beitinnnnngen über Zwangsumlegungen von Grund sMcken ixt AuSdehnitng der Bebauung voriieht, ist von der Bau­ordnung inst ihrem rein baupolizeilichen (iferrnftcr vollständig getrennt Infolgedessen können alle ortsstatutarischen Angelegen- herten über c-trastenl-erstellung, Geländeer'werb usw., als wtrt- fchaftltche Frage von vornherein für sich lxchandelt iverden, so daß auch in Baden die einzelnen Gebiete des Bauwesens voll- standtg für stch geregelt werden können. Man sieht, das? trotz Landesbauordnung, sowohl die Dezentralisation, als auch die scharfe Trennung der Materie durchführbar ist, allein es kann diese Art der Gesetzgebung nicht geradezu als ideal gelten, ist doch die Dezentralisation b.int Vorhandensein einer Landesbmwrdnung im­merhin eine relative.

Das Vorhandensein einer Landesbauordnung bedeutet in den wenigsten Fällen des baupolizeilichen Gebiets einen Vorteil für die Sache iclbst, denn sie bringt niemals positive Ge und Verbote, füTtbcnt nur nachgiebige Bestimmungen. Sie hat daher lediglich die Bedeutung einxs ^achverzeickpnsscs, dem die Befugnis zur rechtssctz uoeu Gewalt über die einzelnen Materien des Bau- wescrts jeweils besonders beigesügt ist. Wo einmal positive Ge- '.ch^x..^rbotc im baupolizeilichen Gebiet getroffen wurden, haben stc, sich nicht bewährt. In der hessischen Bauordnung ist die Befugnis zunt Erlast von baupolizeilichen Bcstinnnungeu an 14 verschiedenen Stellen, die zur Schaffung ortsstatutarischer Vorsclstisten ebenfalls 14 mal besonders ausgesprvchen. Daß dies Auseiuauderziehen der Uebersicht und schließlich auch der Sache selbft von, keinem Nutzen ist, liegt auf der Hand, verschwinden doch die Greu-rn zwischen bot einzelnen Gebieten des Bauwesens ans diese Wnsc vollständig, das Wesen der Sache wird zurück- gedvärtgt hinter äußeren Aufputz und der individuellen Auffassung zunr Schaden der 'JLiitoitomtc preisgegeben.

Wenn anerkannt ist, daß die baupolizeilichen Zrageit n u r nach örtlichen Grsichlspuukteu zu regeln und iewrilü deut Stande dec Technik anzupassen sind, so genügt es die Befugnis zur rechts setzenden Normt einmal auszusprechen und vielleicht cine Mini- sterial-Verordnung dazu als Anleitimg bezw. Begrenzung des Stoffes zu erlassen, ein Modus, der zweifellos zweckdienlicher ist, als die Vervielfachung der rechtsfetzenden Befugnis. Das gilt auch von ortsstatutarisckwn Bestimmungelt, auch für sie kann die gleiche 'Art der Gesetzgebung Platz greifen, nur muß von vorn­herein eine sachlich genaue Trennung bewirkt werden.

Dies ist aber unschwer, denn zum Ortsstatut gehören nur Ge- iineindeangelegenheiten von finanzieller und sonst wirtschaftlicher Bedeutung, die rein baulichen ftrogeu dagegen gehören zur Bau- Polizeiordnung. Jedenfalls must eure Baugesctzgebung, so einfach wie möglich sein, sie nruß möglichste F-reiheit und Anpassung an die VerMltnisse von Ort und Zeit fid)er stellen und im übrigen auch materiell scharf trennen und zivav derart, daß das Wesen der Spezialgesetzgebung auch zum Ausdruck und zur Geltung gelangt.

Daher darf das erste und das letzte Wort zur sachlichen Rege­lung des Bauwesens nur im lebendigen Geist der Technik ge- sprochen werden, nur dann kann etwas Ivirtiich Lebensfähiges entstehen Das Bauwesen verlangt stets ' positive Grundlagen und darf nicht in äußerliche Jormeit eingehüllt werden, die zu allen möglichen mehr oder weniger scharfsinnigen Deduktionen Gelegenheit geben.

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General-Anzeiger für Gderheßen

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Dr. Theodor Ko ch-Grünberg, Zwei I a h r e unter den Indianern, Berlin, Verlag von Ernst Wasinntl). Ms eine der sckMierigsten und umfassend st cn Wisfcnsckwften stellt sich die Völkerkunde dar. Indem sie uns über den Begriff des Gesellschaftsorganismus und seine Entwickelung unter den Kultur-' Völkern ansttlirt, eröffnet sie gleichzeitig ein wstematisckieS Studium der Naturvölker. Unter den Ethnologen unserer Tage ist der Tber- Hesse Dr. Theodor Koclu-Grünberii rasch zu Ansehen und Geltung gekommen. Seinen bedeutsamen PublikationenAnfänge der stunst im Urwald" undSüdamerikanische Felszeichnungen" lästt er neiterdings ein groß angelegtes WerkZwei Jähre unter den, Indianern" folgen, dessen erster Teil soeben erschienen in. noch schildert darin den Verlauf seiner Expedition im Nordwest-Brasilien, die die Jahre 1903 bis 1905 umfaßt. Ungeachtet seines Wilsen-' schaftlichen Werts wendet sich dieses mustergültig ausgestattete Btich auch an das größere Publikum, sofern eine Reihe höchst lebendiger Darstellungen indianischen Lebens und Treibens, das der Autor wie selten eilt Europäer aus eigner Anschauung kennen gelernt hat, unsere volle Teilnahme erwecken. Gewiß war cS Kochs besondere. Gabe unter diesen Naturkiitderu am Rio Rcgro so schnell festen Fuß zu fassen, ihr inneres und äußeres Leben zu belauschen und sich ein Material zu verschaffen, das in seinem Umfang und seiner Eigenart ohne gleichen ist. Tie Lektüre des Werkes geivinnt durch die beigegebenen vortrefilichrn Jlluitrationeit eine besondere Abwechselung, und der ittnge verdienstvolle Ge­lehrte darf daraus rechnen, gerade in seiner Heiutat gelesen und gewürdigt zu werben.

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Sam, b'eii s'n?*' verhkfe ! e ner 6emeBntet49ä f löc wo er iPiS^,e|ier$ ! tue halten Ca Cl"e Snw ! * 5 * i

Für die Regierung, Gemeinden und auch für das Bauwesen selbst, wäre bfe rot stehend beschriebene Art der dezentralisiercip- den Gesetzgebung sicherlich von größerem Siu freit, als die Beibe­haltung des zentralisierenden Modus einer Laitdesbauvrdnung mit il.-en das Leben geradezu vernichtenden Äenunnissen.

Die derzeitige ^ssische Bauordnung ist vorwiegend dem neuen Württembergischen LandeSvangesetz aus dem Jahre 1872 nach­gebildet.

Offenbar hat man dieses Olesetz s. Zt. deshalb als Vorbild gewählt, iveil es die einzige brauchbare bultdesstaatliche Landes^ bauordnung darstellte und weil sowohl das System als auch die Anordnung des Stoffes im allgemeinen befriedigt und den hessi­schen Verl Ucnissen nicht widersprach. Das System der Landes- bangfsetzgt'bung war in Württemberg schon seit langer Zeit er- r-tobl, so baß man sich begreiflickierweise leicht dazu, entschließen konnte, diesen Gesetzgebuu.gsnwdns auch in Hessen einzufiihren. Es baut sich die neue loürttembergische Bauordnung von 1872 bereits ans die allgemeine Bauordnung vom Jahre 1655 aus, sie ist als Landesgesetz mit Zustimmung der Stäube ins Leben gerufen worden.

Ein besseres Vorbild für eine allgemeine Landesbaugesetz­gebung lunr im Jahre 1881 nicht vorhanden.

In Preußen bestand damals im Gebiet des Bauwesens das Gesetz vvm 2. Juli 1875 über die Anlegung, von Ortsstraßen und Venändernng von Straßen und Plätzen in Städten und länd­lichen Ortschaften, sowie das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1856 und das über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, in Baden das Gesetz vvm 20. Februar 1868 rvu- 7 - lc in Baden Grsetz vom 20. sfel.-rnar 1.808, die ÄUlagen von OrtSstraßen und die F-eststellung der Baufluchten, sowie das Bauen längs der Landsttaßen und Eisenbahnen, ferner die Verordnung vvm 5. Mai 1869 über die Handliabung der Baupolizei und in B a y e r n die Bauordnung vvm 30. August 1877, die sich jedoch als Verordnung und nicht als Landesgesetz charat- terisiert. In Sachsen lagen in den 80er Jahren die Verhält­nisse recht mtgünstig, dortselbst Umr ein einheitliches System übev- haupt nicht vorhanden, erst seit dem Jahre 1900 hat Sächselt eine Bauordnung als Landesgesetz.

Unter solchen Umständen konnte, nadfhem man sich für die Schaffimg einer Bauorditung als Laudesgesetz etttschieden hatte, nur noch die württembergische Gesetzgebung füt Hessen als Vor­bild ht Frage kommen.

Verwaitdte Verhältnisse der Landesgebiete lagert nicht vor. Die houptsächlichsteit Lückert in der hessischen Baugesetzgebung vor Einführung her allgemeinen Bauordnung waren zweierlei Mt.

Einmal traten bei den Vorschriften gesundheitspvlizeiliche Nück- sichten nur in sehr unvollkommener Weise hervor, das andere B!al bot sich keine .Handhabe zum entsprechertden Musban pes Grrtndsatzes, dast die Gemeittden als solche zur Herstellung und Unterhaltung der Ortsstrasten verpflichtet sind. Nach diesen beiden Nichtungen ist mit der allgemeinen Bauordnung Abhilfe in einer, den Zeitverhältnissen entsprechenden Weise geschaffen worden. Heute lind diese Bestimrnungeit natürlich nicht mehr in allen Stücken befriedigend und ausreichend, auch sind entsprechend dert ver­änderten Zeitverhältnisfen wieder neue Luckett in der Gesetzgebung entftanöen. Diese Lücken bestehen vorwiegend in dem Fehlen von Bestimmungen über Durchführung des Baugedankeus in Be­bauungsplänen, ferner über Verteilung der finanziellen Lasten, Sicherung baupolizeilicher Verpflichtungen u. s. f., sowie in dem Fehlen von Vorschriften zur Wahrung ästhetischer Ei:fordernisse bei Bauten und Erhaltung landschaftlicher Schönheiten.

'Auch die Regelung des Arbeiterschutzes wird bei der fort--

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