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Norstehende Zeugnisse sind burch den Krersveterrnararzt aus- z «stellen unb müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Her- f unft der Schweine, sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Gvoßherzogtum erngefuhrt worden surb mnb wo sie ber Quarantäne unterlegen haben. .
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Diese Zeugnisse sind von der Ortspostzerbehörde des ver- krmstsortcs ber Schweine auszustellen und müssen Ort iuw Zell des Erwerbs ber Schweine, bereu Alter unb Zahl und bte Namen ber Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen
6 Zuwiderhandlungen gegen diese Borschnsten werden nach 5 66 Ziffer 4 des Reichsvrehseuchengesetzcs mit Geldstrafe bis tu 150 Mark ober mit Hast bestraft. Bei wissentlich begangenen Zuwiderhandlungen tritt nach § 328 des Neick>sstt.-G.-B. Gesang- msftrase bis zu einem Jahre ein. . . o .
V Der Pferde- und Fohlenmarkt wird am 1. und 2., der Krämermarkt am 2., 3. unb 4. Noveinber in derselben Weise wie früher abgehalten.
Bübingen, den 20. Okt. 1909.
Großh. Kreisamt.
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