Nr. 121
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
General-Anzeiger für Sberheffen
Verantwortlich für Feuilleton und Vermischtes:
I. V.: Ernst Anderson.
Frankfurter
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Fabrikant:
August Jacobi« Darmstadt
Trotz der Schwere der Ehrenkränkung, die unzweifelhaft erwiesen erschien, wurde von der Erhöhung der Strafe abgesehen und die Berufungen zurückgewiesen.
Beschlüssen erster Lesung genehmigt. Ebenso die §§ 31 bis sdic die näheren Bestimmungen über die Aufsichtsbefugnis Steuerbeamten enthalten. § 37, der die Strasvorschrlften »hält, wurde mit einer geringen redaktionellen Abänderung
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-6. Mai. Anfangskurse. Harpeuer Bergwerk . Laurahütte . . .
Lombarden E. B. . . , Nordd. Lloyd . . , Türkenluse . . . .
Berliner Canada E. B. . . . Darmstädter Bank . . Deutsche Bank . . Dortmunder-Union C. . Dresdner Bank . . • Tendenz: fest.
Gießener Strafkammer.
X Gießen, 25. Mai. Wegen Beleidigung eines Lehrers
Börse, . 178.30 . 131.20 . 241.50
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Buch- und Steindruckerei.
R. Lange, Gießen.
Die „Siehener Zamllien*>kätter" werden dem »Anzeiger* viermal wöchen lich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Kietzen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Zeit- fragen" erscheinen monatlich zweimal.
Gelsenkirchen Bergwerk . 181.00 Hamburg - Amerik. Paketf. 117.90 Harpener Bergwerk . . . 191.50 Laurahütte
Nordd. Lloyd Oberscbles. Eisen-Industrie Berliner Handelsgee. . . Darmstädter Bank . . . Deutsche Bank .... Deutsch-Asiat. Bank , , Diskonto-Kominaudit . . Dresdner Bank ... Kreditaktien ....
Baltimore- und Ohio«
Eisenbahn . . , , Gottbardbahn Lombard. Eisenbahn. . , Oesterr. Staatsbahn . . . Prince - Henri - Eisenbahn .
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schulstraße 7. Expedition und Verlag: 51.
Redaktion:S-^112. Tel.'AdruAnzeigerGießen«
TeSefomscSte KisrsfoepiicCjte des Giessener Anzeigers, mitgeteilt von der Bank tiir Handel und Industrie, Giessen.
»törse, 26. Mai, 1.15 Uhr.
3V,°/0 Oberhessen . . . 4°/0 Oesterr. Goldrente . . 4'/s°/n Oesterr. Silberrente. 4°/0 Ungar. Goldrente . . 4°,0 Italien. Rente . . . 3°/0 Portugiesen Serie I . 8°/0 Portugiesen n III . 4 */,% ni 88. Staatsanl. 1905 4I/20/0 Japan. Staatsanleihe 4°/0 Conv.Türken von 1903 Türkenlose 4% Griech. Monopol-Anl. . 4% äussere Argentinier .
3% Mexikaner . . . .
4*/,% Chinesen . . , ,
Aktien:
Bochum Guss . . . . ,
Buderus E. W
Tendenz: ruhig.
3*/9O/o Konsols
3°/o
3*/,°/0 Hessen .
i genommen!. Unverändert blieben die §§ 38 bis 49, die den 'Begriff der Brausteuer-Defraudation und die darauf stehenden -Strafen behandeln. § 50, der die Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen behandelt, erfuhr einige redaktionelle Abänderungen. Tie §§ 51 bis 54, die über die Umwandlung der 'Geld- und Freiheitsstrafen, die Verjährung und das Strafverfahren handeln, wurden unverändert angenommen. § 55, der die Schluß- worschriften enthält, erhielt folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt -mit dem in Kraft. Hinsichtlich der Äbgaben-ErHebung von Bier, Essig und SOlals für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen in Art. V § 7 dgs Vertrages vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und .Handelsvereins betr., mit -den im Art. IV. dieses Gesetzes getroffenen Aenderuugeu in Aufwendung.
Damit ist Art. I des Brausteuergesctzentwurfes erledigt. Tie iArt. II, der den Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemein- Ochaft zuläßt, und Art. III, der das Verhältnis zu Luxemburg ^hinsichtlich der Brausteucr regelt, wurden unverändert angenom- >men. Art. IV, der die Veränderung des Zollvereinigungsver- sträges vom 8. Juli 1867 enthält, wurde in den Absätzen 1 bis 4 'unverändert angenommen. Absatz 6, der den Gemeinden gestattet, die bisher erhobenen höheren Abgaben bis auf weiteres ' fort zu erheben, wurde gestrichen. Absatz 6, der bestimmt, daß Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden bei dem Neber- , gang des versteuerten Biers nach anderen Orten von den Ge- imeinden in dem nachweislich gezahlten Betrag zuriickzucrstatten sind, wurde angenommen mit einem Zusatzentrag Gamp: „In besonderen Fällen kann die oberste Verwaltungsbehörde Ausnahmen gewähren. Zu Absatz 7, der besagt: Für die Fülligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden erhobenen Abgaben von Bier, gelten die in den staatlichen Brausteuergesetzen 'estgesetzten Fristen — wurde einem Anträge Rösicke entsprechend binzugcfügt, daß diese Bestimmungen nur für die Norddeutsche Braugemeinschaft gelten. Tic Art. V und Va, die den Zoll iestsetzen, wurden unverändert angenommen. Art. VI „lieber- gangsvorschriften", wurde mit einer geringfügigen Aendcrung nach den Beschlüssen erster Lesung genehmigt. Art. VII enthält die Schlußvorschriften.
Art. VIII wrtrde dann nach den Beschlüssen der ersten L.iung -angenommen, wonach der Termin für das Inkrafttreten des Ge- -ietzeö einstweilen noch nicht bestimmt ist. Eingefügt wurde in dem .zweiten Absatz des Artikels, daß der § 5 des Gesetzes, betr. die 'Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothriu- ?gen in Ansehung der Besteuerung des Biers für Rechnung der -Gemeinden aufgehoben wird.
Schließlich wurden noch die beiden Resolutionen zum Brau - iteuergesetzentwurf angenommen, worin die Regierungen ersucht oerben, eine Erleichterung der Bedingungen für Gewährung des • Zteuerkredits eintreten zu lassen und gleichzeitig mit der Perab- ichiedung des vorliegenden Gesetzes betr. die Bezeichnung des ^aumgehalts der Schankgefäße dahin abzuändern, daß auch solche Schankgefäße zugelassen werden, bei denen von einem halben Liter abwärts der Sollinhalt für Stufen von Zwanzigteilen des Liters bestimmt wird.
Damit war die zweite Lesung des Gesetzentwurfs wegen Aenderung des Brausteuergesetzes erledigt.
In später Nachmittagsstunde wurde bunn noch mit der Zweiten Lesung des T a b a k steu e r g c s c tze n t w u r f e s kegonnen. Dazu sind eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen «ingebracht worden, die teilweise noch nicht einmal int Truck »erliegen. Es wird deshalb aus der Kommission Einspruch Legen die Behandlung erhoben.
Der Vorsitzende macht den Vorschlag, zunächst eine Ge xieraldebatte über eilten Antrag Keeth Zu eröffnen, in dem das Prinzip b er Banderole wieder aufgcgrijfen ist. Da-
FamiLiett-AaehrLchLett.
Geburten: Herrn Pfarrer Stuhl und Frau in Kröffelbach eine Tochter.
Verlobte: Fräulein Lina Rüger in Eudorf mit Herrn Karl Cbetinann m Heimertshausen. — Fräulein Johanna Kulb in Groß-Karben mit Herrn SaUy Isenburger tu Friedberg. — Fräulein Jenny Stern tn Marburg mit Herrn John Goldschmidt in Bra uns chwcig.
8l/»e/o Reichsanleihe. 8°/,
gegen protestierten die Sozialdemokraten Geyer und Ttolienbuhr. Ein neuer Vorschlag geht dahin, nur den Abg. Kreth seinen Antrag begründen zu lassen.
Abg. Kreth (kons.) meinte selbst, sein Antrag werde keine Mehrheft finden, er wolle doch aber wenigstens seine Ansicht zu Protokoll geben. Dagegen erhebt sich Widerspruch, woraus i!lbg. Kreth sich bereit erklärt, aus feiner Begründung eine „Anlage Mm Protokoll" zu machen. Auch hiergegen erhebt sich Wider- ftruch, da dies nicht den Gepflogenheiten des Reichstages cnt- stzreche.
Verkaufsstellen durch dieses Plakat ®s7*J kenntlich.
Freigesprochen mangels Beweises wurde der Arbeiter K. M. von Ober-Ohmen. Es war ihm ein Strafbefehl über 6 Mark zugegangen, unter der Anichuldigung, daß er nachts mit einem Knüppel mehrmals gegen Fenstertädcit geschlagen habe. Infolge seines Einspruchs kam cs zur Schössen- gerichtsverhandlung, wo festgestellt wurde, daß durch den Unfug eine Frau vor Schrecken in Krämpfe gefallen ist, weshalb bestrafe auf 3 Tage £>aft gesetzt wurde. Ter Angeklagte, der Be rufnng einlegte, bestritt die Täterschaft: er will an dem Abend überhaupt nicht an dem Tatort gewejen sein. Wenn er auch seine Unschuld nicht nachwies, so hielt es bad Gericht doch für bebentiid), Verurteilung eintreten zu lassen, ba man ben Täter, als er da üoneilte, nur von der Rückseite sah und große Dunkelheit herrschte. Tas UrteU mußte somit der Aufhebung unterliegen.
Liebe Nachbarn.
Bestätigt wurde ein von dem Zimmermann H. K. von M a a r angefochtenes Urteil, das seinen Einspruch gegen einen Straf befehl zurückgewiesen hatte. Er hatte mit einem Nachbar wegen Benutzung des gemeinschaftlichen Brunnens einen Wortwechsel, demzufolge er mit Holzstücken und Steinen nach dessen Haus warf, daß einige Ziegel zerbrachen. (Entgegen seinen früheren Au gaben behauptete er, seine Frau habe die Beschädigitng verursacht, was diese auch befunbete. Der Angeklagte ist aber von einem Zeugen »erkannt worden, dessen cinwandsfre.e Aussage keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ließ. Für das Gcricln stand fest, baß die Angaben des Angeklagten und seiner Angehörigen nur dazu dienen sollten, um straffrei auszugehen, da infolge eingetretener Verjährung die Frau nicht mehr ftra- rechtlich verantwortlich gemacht werden tonnte. Die Berufung mußte deshalb kostenpflichtig abgewiesen werden.
Freisprechung erzielte
der Landwirt W. W. IV. vonAlten -B us eck. dem das Schöffengericht feinen Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgewiesen hatte. Als Pächter eines Grundstücks, dessen Einfriedigung ihm Dom Eigentümer zur Pflicht gemacht worden ist, weil das Grundstück unberechtigt befahren wird, hat er einen Lattenzaun aitgc - bracht, der in eine projektierte Straße fiel. Ans Rache, daß der Weg nicht mehr benutzt werden konnte, wurde er angezeigt und erhielt einen Strafbefehl, well er zuvor nicht btc kretsamlliche Genehmigung einacholt hat. Nach her Entscheidung der Strar tammer hat die in Betracht kommende Polizetveroidnung nur Bezug auf fertiggestellte Straßen, so daß eine projektierte Straße außer Betracht bleibt Das Urteil wurde aufgehoben und dem An- gcflagten bet Ersatz feiner notwendigen Auslagen zugesprochen, wozu auch die Konen der Verteidigung durch seinen Remtsbeistanb gehören, da es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt.
Unter Ausschluß der Oeffentlichkeit
wurde der taubstumme verwitwete Schuhmacher H. N. aus Mich e t« au, der in Büdingen wohnhaft ist, wegen einer Reihe von Sittlichkeitsverbrechen, die er seit dem Jahre 1903 an noch schul oflichtigen Mädchen verübt hat, und wegen einer Freiheitsberaubung an einem der nämlichen Kinder, unter Annahme mildernde.- Umstände zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 2 Monaten und 2 Tagen verurteilt, worauf 2 Monate und 2 Tage Untersuchungshaft in Anrechnung kommen.
Dr. W i e m e r (frf. Vp.) wendet sich dagegen und erklärt, die Kommission müsse doch nun einmal ausdrücklich fest stellen, daß sie wünsche, die Regierung möge nicht wieder auf die Banderole zurückkommen.
Abg. Schulz (Rp.) erklärt demgegenüber, daß seine Freunde die Banderole auch heute noch wünschen.
Abg. Fuhrmann intl.) erwidert, seine Freunde stehen auch jetzt noch der Banderole durchaus ablehnend gegenüber.
Dieselbe Erklärung gibt Abg. Geyer <Soz.) ab, und auch Abg. Dr. Spa h n (Ztr.) wünscht, daß die Regierung nicht mehr auf die Banderole zurückkomme.
Einem Anttag Erzberger entsprechend, wird die Beratung mit dem la begonnen, der die S teuersätze enthält, hierzu lag ein Anttag Fuhrmann-Atommsen vor. Als aber in seine Beratung eingetreten werden soll, stellt sich heraus, daß die einzelnen Kommissionsmitglieder die Bedeutung der Anträge gar» nicht erkennen.
Abg. Gröber (Ztr.) schlägt vor, die Generaldebatte zu eröffnen, weil man danach werde beurteilen können, ob noch neue Vorschläge gemacht werden oder nicht. Darauf wird ein Antrag auf Vertagung eingebracht, der jedoch mit 13 gegen 12 Stimmen abgelehnt wird. Die Konservativen, das Zentrum und die Polen stimmten geschlossen dagegen.
Nunmehr wird die Generaldebatte eröffnet.
Abg. Mommsen (fts. Vgg.) empfiehlt ben Antrag Fuhr- mann-Mommsen auf erhöhte Gewichtszölle und Erhöhung der Jnlandsstcuer. Dieses Verfahren hat vor der Einführung der Wertzölle und Wertsteuern sehr erhebliche Vorteile. Jedenfalls wisse man überhaupt noch nicht, ob die Verwaltung die Wertzölle und Wertsteuer, auch 'werde ausführen können. Zweifellos würde durch die Wertsteuer auch eine größere Arbeitslosigkeit geschaffen. Die Erhöhung der beftelienben Wertzölle und der Steuer sei dagegen sehr leicht durchzuführen.
Staatssettetär Dr. Sydow erklärt, der Regierung sei nach dem Fall der Banderole eine Wertsteuer und ein Wertzoll angenehmer als die bloße Erhöhung der Gewichtszölle. Der Wertzoll sei wohl früher nicht durchführbar gewesen. Hier aber handele es sich um eine Fakturen st euer, und diese sei durchführbar.
Abg. Kreth (kons.) erklärt sich gegen den Antrag Mommsen- Fuhrmann, weit die Roherhöhung der bestehenden Steuern und Zölle unrentabel sei.
Abg. Molkenbuhr (Soz.): Auch die Wertsteuer ist nicht gerecht, weil sie den kleinen Fabrikanten viel schwerer trifft, als den großen. Eine Wertzuschlagssteuer auf Tabak ist in keinem einzigen Lande der Welt eingefüljrt. Der Wertzoll bringt nicht mehr ein als der Gewichtszoll, aber er hat den Nachteil, daß die Heinen Fabrikanten totgemacht werden. Deshalb sind die Sozialdemokraten gegen jede Wertsteuer.
Abg. Erzberger (Ztr.) tritt nochmals für die Wertsteuer ein und beruft sich dabei auf die Gründe, die er schon in der ersten Lesung vorgebracht hat.
Abg. Dr. Wiemer (fts. Vp.) widerspricht den Ausführungen des Abg. Erzberger. Befonders schlecht wurden bei der Wertzuschlagssteuer Llau- und Schnupftabak fortkommen. Gerade zu Kau- und Schnupftabak werden hochwertige Tabalsorten verwendet und deshalb tragen fie auch hohe Steuern. Wenn in letzter Zeit wirklich eine Verfeinerung des Tabakkonsums festzustellen sei, so werde man dieser, Entwickelung gerade durch die 2Sert|tcuer ein Ende bereiten. Die Wertzuschlagssteuer reize zu immer neuen Erhöhungen und damit zu immer neuen Beunruhigungen der Zndustrie. Man dürfe auch die rein steiiertechnischen Schwierigkeiten der Wertzuschlagssteuer nicht unterschätzen. Jedenfalls könnte man bei einer solchen Steuer niemals zu stabilen Verhältnissen kommen. Wenn es richtig fei, daß die billige Zigarre bet der Wertsteuer besser weg komme, dann könnte man auf feinen Fall auf mehr als 40 Millionen Mari rechnen. Dafür das ganze System Besteuerung zu ändern, lohne sich roirrlia) nicht.
Abg. Hör mann (Freis. Lpt.) erklärt es für unrichtig, daß bei der Wertzuschlagsteuer ein Teil der Steuer auf das Ausland abgewälzt werden könne. Mit der Wertzuschlagssteuer mache man einen Sprung ins Dunkle.
Geheimerat Scherer von der Badischen Regierung findet die schwäche des Antrags Fuhrmann-Mommsen darin, daß b.e Zölle kolossal erhöht werden müßten, während doch der Effekt für die Reichskasse nicht genügend ser. Es sei besser, nicht die ganze Last auf die billigste Sorte zu fegen, das gehe aber nur dann, wenn man den Wertsteuerzuschlag annimmt.
Abg. Dr. Böhme (Wirtsch. Vgg.) crtlärl, seine Partei sei geteilter Ansicht. Da aber augenblicklich zwei Gegner des An- ttags Fuhrmann-Mommsen in der Kommission seien, werde et, um ein richtiges Bild zu geben, für die Steuer stimmen, obwohl er persönlich dagegen fei.
Bei der Abstimmung stimmen nur vier Abgeordnete (Freisinnige und Rationattiberale, für den Antrag Fuhrman.,' Mommsen, der somit abgelehnt ist. Tie Wertzuschlagssteuer ist also mit großer Mehrheit auch in der zweiten Lesung aufrecht erhalten worden.
Darauf vertagt die Kommission die Weiterberatung auf Mittwoch 10 Uhr. Auf der Tagesorditung steht außerdem die Branntweinsteuer.
Die Linanzkommission öes Reichstages
, fetzte am Dienstag die zweite Lesung des Gesetzentwurss wegen Aenderung des B r au st e u e r g e s e tz e s beim § 6 fori- bep die Erhebungssätze der Brauslener enthält. Dazu lagen von fast allen Parteien eine Reihe Abänderungsanträge vor, die von den bettesfenden Anttagstellern begründet wurden. Tic Absätze 1 bis 4 wurden teils unverändert, teils mit kleinen Zusätzen -des Zenttums angenommen.
Absatz 4 lautet nach den Beschlüssen der ersten Lesung: „Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person ober Gesellichast betrieben werden, sind im Sinne des Absatz 1 als ein Brauereibettieb anzusehen, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht wefter als 10 Milometer in der Luftlinie von einander entfernt liegen." Dazu lag ein Antrag von Gamp vor, der eine Art Kontingentierung einführen will. Dem Antrag Gamp wurde von freisinniger und sozialdemokratischer Seite roiber* sprachen.
Ter Absatz 4 «wurde, ebenso wie der folgende, unverändert nach den Beschlüssen der Kommission in erster Lesung angenommen.
Tie 88 7 bis 9, die von der Person des Steuerpflichtigen, dem Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht, der Fälligkeit, Einzahlung imd Stundung der Brausteuer handeln, werden unverändert nach den Beschlüssen erster Lesung angenommen.
Zu § 10, der bisher lautete: „Bei der Ausfuhr von Bier laud dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird eine Vergütung der ; $ raufteuer unter ben vom BunbeSrat festzusetzenden und bekannt • ju machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt", beantragte Abg. Fuhrmann hinter dem Worte „Brausteucr" einzufügen die ^Worte „sowft des entsprechenden Gerstenzolles". Dieser Anttag wurde aus der Mitte der Kommission als undurchführbar bezeichnet und abgelehnt, so daß § 10 in seiner bisherigen Fassung angenommen wurde.
Die §8 11 bis 25, die die Einzelheiten über ben Erlaß ober die Erstattung der Steuer uni) die Anforderungen an die Gefäße, sowie die Buchführung und die Brauanzeige und anderes enthielten, wurden debattelos unverändert angenommen.
§ 26 enthält die Bestimmungen über die Vermahlungssteuer. Hierzu lag ein Anttag des Zenttums vor, der in den ersten Absätzen unter Aufhebung der von der Zlommission beschlossenen Aenderungen und unter Ablehnung der Regierungsvorlage die Fassung des geltenden Gesetzes beizubehalten vorschlägt. Dieser Antrag wurde angenommen. Im übrigen blieb der Paragraph in der Fassung der ersten Lesmtg bestehen.
Die Finanzkommission des Reichstags setzte Dienstag nachmittag die Beratung des Braufteuergcsetzentwurfs beim .§ 27 fort. Die §§ 27 bis 30, die von der Entrichtung der Brau- fleuer als Vermahlungssteuer und von den Pflichten der Brauer, oie diese Steuer entrichten, handeln, wurden unöeränbert nach den
, . das wahrhaft Gute behauptet »ich. Es wird
durch Muhe und Heiß erarbeitet, findet verdienten Erfuhr und — ■Nachahmer. Das geht auf allen Gebieten so. Und es gibt naturgemäß immer wieder Leute, die das Neue versuchen müssen. Abe* das Ende vom Liede ist doch, daß sie meist auf das altbewährte zuruckkommen. Dies gilt vor allem auch für Marei s Suppen-Wurze. die seit fast zwei Jahrzehnten mit Recht das Vertrauen von Millionen Hausfrauen erworben hat. - Anschliessend an obige Ausführungen seien die Leser auf den der heutigen Lokalauflage beilegenden Prospekt der Maggi-Gesellschaft noch ganz besonders aufmerksam gemacht.
Elektriz. Lahrneyer . . . 116.00
Elektriz. Schachert . , . 125.00
Eächweiler Bergwerk . . 190.50
wenn der Antrag Kreth samt Begründung zu Protokoll gegeben l der Tod des Jungen auf die Züchtigung zurückzuführen se,. würde, weil er sehr wertvolle Anregungen enthalte. — —-----
Zweites Blatt 15K. Jahrgang Mittwoch 2G. Mai
Siehener Anzeiger
wurde die Ehefrau des I. T. zu F r i e d b e r g durch das Schöffengericht zu einer Geldstrafe von 60 Mark verurteilt. Wie festgcstcllt worden war, hatte der Lehrer den Jungen der Angeklagten im letzten Sommer wegen einer Ungezogenheit in der Schule gezüchtigt. Rach Ablauf der Herbstferien wurde der Junge krank und starb an einer Blutvergiftung im Spital. Trotzdem zwei Sachverständige die Feststellung getroffen hatten, daß der Tod des Kindes mit der Züchtigung durch den Lehrer in keinem Zusammenhang steht, äußerte die Angeklagte Schulkameraden ihres Sohnes gegenüber, der Junge sei nur gestorben, weil ihn der Lehrer so geschlagen habe. Der Lehrer, der die Absicht gehabt hatte, mit der Klasse geschlossen der Beerdigung beizuwohnen und einen Kranz nieder- ziilegen, nahm aus Anraten seiner vorgesetzten Behörde, der er von der Aeußerung Kenntnis gegeben hatte, Abstand und stellte es den Schülern frei, sich nach Belieben an der Beerdigung zu beteiligen, da man einer Szene am Grabe Vorbeugen wollte. Tie Behörde stellte Strafantrag wegen Beleidigung des Lehrers und das Schöffengericht mußte sick) in längerer Verhandlung mit der Lache befassen, da die Angeklagte den Wahrheitsbeweis zu erbringen suchte. Tie Angelegenheit halte große Beunruhigung in die Bevölkerung gebracht. Es war am Schöffengericht keine Spur von Beweis vorhanden, daß der Lehrer das Züchtigungsrecht überschritten habe, geschweige denn die Schuld an dem Tod des zttndes trage. Wie. das Schöftengericht aussührtc, hat lediglich der Um- stand die Angeklagte vor einer Freiheitsstrafe bewahrt, daß sie ut der Erregung über den Verlust ihres Kindes die Aeußerung getan hat und daß diese Erregung ihr die Erkenntnis der Tragweite ihrer Handlungsweise geraubt haben mag. Angeklagte und Staatsanwaltschaft fochten das Urteil an und Erstere machte bei der Berusmtgsverhandlung geltend, es sei nicht wah., daß sie die PL .. „ Aeußerung getan hat, die in Betracht kommenden Jungen hätten
Staat^ettetar Dr. Sydow enlärt, es. Ware ihm arrgenehm, | bie Unwahrheit gejagt; dabei beharrt jte aus ihrer Meinung, Hatz
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