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Nr. 91
Zweites Blatt
ISS. Jahrgang
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
GeuerÄl-Nyzeiger für Gberhessty
Die „Stetzener Zamilicnblätter" werden dem .Anzeiger* viermal wöchentlich beigelegt, das ..Kreisblatt für den Kreis Stehen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Leitfragen" erscheinen monatlich zweimal.
Redaktion, Expedition und Druckerei- Schul« straße 7. Expedition und Verlag e^5L Redaktion: ^^112. Tel.->2ldr.:AnzeigerGießen.
Dienstag SV. April 1909
Rotationsdruck und Verlag der Br übliche» Universitäts - Buch- und Stemdruckerei.
R. Lange, Gießen.
Rumänien.
Inmitten der Wirren auf dem Balkan ein einziger erfreulicher Ausblick: Rumänien, start und gefestigt steht es da, und bei einem eventuellen Kriege auf dem Balkan wäre s^tne Haltung vielleicht ausschlaggebend gewesen. Wenn Rumanten im Laufe der Jahre eine solche Stellung erreicht hat, so tst dies unzweifelhaft das Verdienst Königs Karol, der letzt semen 70. Geburtstag feiert. Als der Hohen- zollernprtnz in das vom türkischen Joche befreite Land berufen wurde, um die Regierung zu übernehmen, stand er vor einer überaus schwierigen Aufgabe, die er aber glanzend gelöst hat. Freilich war dies nicht von heute auf morgen möglich, es bedurfte der Mühe vieler Jal)re, H.1™, vielfach auftretenden innerpolitifchen Wirren und Parteikampfe waren geeignet, den Aufschwung zu hemmen. Aber zielbewußt führte der Fürst und spätere König Karol sein Werk durch, in treuester Pflichterfüllung, wie sie den .Hohenzollern eigen ist. Hat es auch nicht an Unglücksjahren gefehlt, und sino auch mehrfach, und sogar vor nicht allzu langer Zeit, örtliche Unruhen zu verzeichnen gewesen, so erfreut sich trotz allem Rumänien heute im ^gensatz zu den übrigen Balkanstaaten einer hohen Blüte, das Finanz- ö^vegelt, das Parlament ist kein Zerrbild einer Volksvertretung, wie man es auf dem Balkan mehrfach findet, und das £>eer ist vorzüglich organisiert und diszipli- niert. Das letztere ist auf das Konto Deutschlands zu setzen. König Karol hat dafür gesorgt, daß zahlreiche Offiziere der rumänischen Armee nach Deutschland kommandiert wurden, um in unseren militärischen Instituten und im Generalstab eingehende Unterweisungen zu erhalten, um die Früchte ihrer Studien dann in der rumänischen Armee zu verwerten und diese auf einen hohen Stand zu bringen. Achtunggebietend stand daher Rumänien da, niemand wagte es anzugreifen, und darum wurde es auch niemals in irgendwelche Wirren auf dem Balkan mit hineingezogen Auch in seiner politischen Haltung unterschied sich Rumänien stets von den übrigen Balkanstaaten, denn während die meisten derselben alles .Heil von Petersburg erblickten und gefügige Werkzeuge der russifchen Schliche wurden, stand Rumänien allezeit treu zu den Dreibundmächten, und man spricht auch davon, daß es mittels eines besonderen Schutz- und Trutzvertrags sich der Tripel-Allianz angeschlossen habe. Nicht bloß der König, sondern auch das Volk hat sehr wohl erkannt, daß Rußland auf dem Balkan nur selbstsüchtige Zivecke verfolgt und die kleineren Staaten als Vorspann für seine Ziele benutzen will, während Deutschland und Oesterreich eine Politik ohne jeden Hinterhalt betrieben. Es ist daher nur recht und billig, weint zu dem Ehrentage König Karols der Kronprinz als Vertreter des Deutschen Reiches in Budapest eingetroffen ist, um auf diese Weise zum Aus- druck zu bringen, welche Sympathien man in Deutschland für Rumänien und seinen König hegt, und es ist zweifellos, daß man dieses Moment in Rumänien wohl zu würdigen wissen wird. Wir in Deutschland freuen uns der Blüte dieses Königreiches, mit dem wir in regen wirtschaftlichen Beziehungen stehen und dessen Wohlstand wir daher nur wünschen können. Möge es König Karol, dessen Gesundheit in der letzten Zeit leider oft viel zu wünschen übrig ließ, noch recht lange beschieden sein, für das Wohl des rumänischen Volkes zu sorgen, int Verein mit seiner hochherzigen Gemahlin, deren Lebenswerk das Liebeswerk ist!
Die „Nordd. Allg. Ztg." erinnert in etnein Artikel zum heutigen siebzigsten Geburtstage des Königs Karl von Rumänien an die "Ausgabe voll unabsehbarer Schwierigkeiten, zu deren Lösung der reichbegabte Prinz in der Blüte der Zugendjahre berufen worden sei, und der er sich mit entschlossener Tcfttraft, zielbewußtem Streben und in hingebungsvoller Arbeit unterzogen habe. „Mit klarem Blick," sagt das Blatt, „erkannte König Karl, daß die Zukunft des ihm anvertrauten Landes nur dann glückverheißend, sein werde, wenn es sich auf eine modernen Anforderungen entsprechende Wehrmacht stützen könne." Wie richtig diese Auffassung gewesen sei, habe sich auf der Walstatt von Plewna gezeigt, wo das reorganisierte Heer die Unabhängig- teit Rumäniens erkämpfte. Nach einem Hinweis auf die Tätigkeit des Königs für die Entfaltung der wirtschaftlichen Kräfte und die Förderung kultureller Bestrebungen schließt der Artikel:
„So vermag König Karl heute von der Höhe des Lebens auf den reichen Ertrag seiner Mrbeit zurückzublicken. Was durch ihn unter seiner Leibung geschaffen worden ist, genießt die Anerkennung der ganzen gesitteten Welt. Rumänien ist ein zu steigender Wohlfahrt fortschreitendes Gemeinwesen geworden. Nack) außen hin hat es hohe Geltung als Glied der europäischen Völker familie, eine Geltung, die es nicht nur seiner wohl organisierten militärischen Macht, sondern auch der weisen, auf die Erhaltung des Friedens gerichteten Politik zu danken hat. Nirgends außerhalb Rumäniens nimmt man am morgigen Jubeltage freudigeren Anteil als in Deutschland, das dem Herrscher von Rumänien noch lange Jahre segensreichen Wirkens für das Wohl seines Landes und dem rumänischen Volke auch fernerhin Glück und Gedeihen von Herzen wünscht.
Die neue hessische VahirechLövgrlage.
IV.
Was die Zusammensetzung der Zweiten Kammer betrifft, so hat man sich int Anschluß an die frühere Regierungsvorlage und hie Auffassung der Ersten Kammer für die .Ausrcchtcrhaltung her Privilegien der Kreisstädte Friedberg, Alsfeld und Bingen '.ntschiedeit; denn die alten stiechte dieser drei Städte anzutasten, liegt umso wetriger -Erlaß vor, als letztere an Einwohnerzahl mö Bedeutung stetig umchsen und sich dadurch den Verhältnissen itähern, denen die größeren Städte des Landes _ibr besonderes Wahlrecht verdanken. Die Aufrechterhaltung des besonderen Wahlrechts der genannten drei Städte bildet jedoch kein Hindernis, die Zahl der in den übrigen Gemeinden zu wählenden Abgeordneten >ür jede Provinz um einen zu erhöhen. Denn wie bei Festsetzung »er Zahl der Abgeordneten auf das Wachstum der mit be- ondcrem Wahlrecht begabten Städte Rücksicht zu nehmen ist, so nutz billigerweise auch der Bevölkerungszunahme in, den übrigen ütemeinben des Landes, denen bereits die Verfasfmrgsurkunde wml 17. Dez. 1820 neben den sechs Abgeordneten, »velchc der betrügend mit Grundbesitz angesessene Adel aus seiner Mitte zur Meilen Kämmer wählte, 34 Abgeordnete gewährt hatte, Rechnung getragen werden. Seit Erlaß des Gesetzes, die Zusanrmenfetzung her. beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten
betr., vom 8. Nov. 1872, welches die Zahl der von den nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf 40 festgesetzt hat, ist die Bevölkerung auf dem Lande, wenn auch nicht im gleichen Maße, wie in den größeren Städten, so doch derart an Zahl gewachsen, daß sich die vorgesehene Erhöhung der Zahl der Ab- geerrbneten der Landbezirke mit dem Geiste der Versafsungsurkunde verträgt. 1875 kamen auf einen der 10 Abgeordneten der 8 Städte 15 378 Einwohner, auf einen Abgeordneten der 40 Landwahlkreise 17 970 Einwohner. Nach der neuen Vorlage kommen auf einen Abgeordneten der Städte 22185, auf einen Abgeordneten der Landwahlkreise 19 927 Einwohner. Mit der in Aussicht genommenen Vermehrung der ländlichen Mandate ist einem dahingehenden Verlangen der Zweiten Kammer Rechnung getragen.
2. Der in der Ersten Kammer gestellte, aber wieder zurückgezogene Antrag auf Einführung der Listen- und Verhältniswahl in den Städten Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms hat in der neuen Vorlage keine Berücksichtigung gefunden. Es muß von vornherein als ausgeschlossen gelten, daß dieses Wahlsystem für die ländlichen Bezirke sich eigne; feine praktische Durchführung fetzt große Parteigruppen und Jnteressenkoalitionen voraus, wie solche regelmäßig auf dem Lande sich nicht finden. Für größere Städte mit ausgeprägten Parteibildungen läßt sich das verwickelte System der Verhältniswahl wohl mit weniger Bedenken entführen; allein auch hier ist eine bestimmte Größe der Stadt eine Voraussetzung feiner praktischen Durchführbarkeit. Württemberg hat. abgesehen von den beiden Landeswahlkreisen, das System der Listen- und Verhältniswahl nur für feine Hauptstadt Stuttgart eingeführt, die an Größe von den in Betracht kommenden hessischen Städten nicht entfernt erreicht wird. Baden, das Städte von größerer Einwohnerzahl als Hessen besitzt, hat den Grundsatz der Listen- und Verhältniswahl ganz abgelehnt. Für Hessen, dessen größte Städte Mainz (einsäst. Marnbach und Kastel) und Darmstadt (einschl. Bessungern nach dem Ergebnis der Volkszählung von 1905 eine Einwohnerzahl von 100 000 (ohne Militärpersonen) noch nicht erreicht haben, empfiehlt es sich, nach dem Vorbilde Badens von einem Versuche mit dem fraglichen System Abstand zu nehmen, zumal die Erfahrungen die man anderwärts damit gemacht hat, noch nicht ein abschließendes Urteil über seinen Wert zulassen. Es soll dabei nicht verkannt werden, daß die weitere Entwicklung der größeren hessi- sä>en Städte mit ihrer Umgebung in einem späteren Zeitpunkt eine erneute Prüfung der Frage der Einführung des Verhältniswahlrechts nahelegen kann. Alsdann würden die Erfahrungen verwertet werden, tonnen, die man in der Zwischenzeit in anderen Staaten gemacht hat.
3. Die unter Ziffer 1 erwähnte Regierungsvorlage bestimmte in Anlehnung an den Paragraphen 12 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag, daß als Abgeordneter der gewählt ist, der in einem Wahlkreise mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, daß aber, wenn kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen aus sich vereinigt hat, in einer engeren Wahl unter den zwei Kandidaten zu wählen ist, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der engeren Wahl sollte nach der früheren Regierungsvorlage der als gewählt gelten, der die meisten der abge gebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem Vorgehen der mürttembcrgischen Gesetzgebung hat die Erste Kammer mit erheblicher Majorität beschlossen, den Grundsatz der Stichwahl durch eine Bestimmung zu ersetzen, wonach in dem Falle, in dem sich beim ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit für einen Kandidaten nicht ergibt, ein zweiter Wahlgang anzuordnen ist, bei dem der der ftanbibaten als gewählt gilt, auf den die höchste Stimmenzahl fällt, bei Stimmengleichheit aber das Los entscheidet. Dieser Vorschlag sand in der neuen Vorlage Berücksichtigung. Ausschlaggebend war die Erwägung, daß ein zweiter Wahlgang ohne Beschränkung auf die beiden Kandidaten, die beim ersten Wahlgange die meisten Stimmen auf fich vereinigt hatten, eher zu einem Ergebnisse führen kann, das dem Standpunkte der Wahlberechtigten des Bezirks mehr entspricht, als das Ergebnis einer Stichwahl. Die Zersplitterung der Parteien in Verbindung mit ihrer Neigung, im ersten Wahlgang ohne Rücksicht auf die Ausfichten der Wahl eines ihrer Mitglieder als Kandidaten aufzustellen, birgt, je größer die Zerfahrenheit ist, um so mehr die Gefahr in sich, das- die Stichwahlkandidaten einem1 großen Teile der Wähler nicht genehm sind. Die Freiheit der Wähler int zweiten Wahlgange in Bezug auf die Person des zu Wählerrden wird einander nahestehende Parteien wenigstens in tbieiem Abschnitte des Wahlverfahrens veranlaffen, die gemeinsamen Gesichtspunkte hervorzuheben und die Wahl auf einen Mann zu lenken, der den Anforderungen eines größeren Wählerkreifes gerecht wird, als es bei einer Stichwahl regelmäßig der Fall fein wird. Nach dem neuen bayerischen Landtagswahlgesetzt erfolgt die Wahl der Abgeordneten durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen mit der Einschränkung sür den ersten Wahlgang, daß der Gewählte wenigstens ein Drittel dieser Lstim- men auf sich vereinigen muß; im Falle eines weiteren Wahlganges fällt diese Beschränkung weg. _ Auch Baden hat den Grundsatz der reinen Stichwahl fallen gelassen, eine ganz freie Auswahl beim zweiten Wahlgange jedoch nicht zugelassen, sondern die Auswahl in der Art beschränkt, daß außer den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nur noch die in Betracht kommen, denen mindestens 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen zugesallcn sind. Für eine solche Einschränkung der Freiheit in der Auswahl eines Kandidaten für den zweiten Wahlgang liegt aber ein ausreichender Grund nicht vor, wozu kommt, daß einer Begrenzung der Kandidatenzahl, die sich in einer prozentualen Stimmen zahl ausdrückt, stets etwas willkürliches anfjaftet.
4. Neu ist die Beisügung einer Bestimmung zu Artikel 7 des Entwurfs, die dem. Reichsgesetze, betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte, vom 15. März 1909 entspricht.
Gesetzentwurf über die Wahlkreiseinteilung. Die Regierung bat sich veranlaßt gesehen, eine neue Wahlfreiseinteilung audguarbeiten. Die Notwendigkeit hierzu war schon dadurch gegeben, daß die neue Wahlrechtsvorlage unter Beibehaltung der Privilegien der Städte Alsfeld, Friedberg und Bingen für jede Provinz einen weiteren, in den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten vorsieht. Die Wahlkreiseinteilung, welche die Zweite Kammer in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1904 angenommen hatte, konnte nicht schlechthin. als Vorbild dienen. In Oberhessen und Rl>einhcffen trat hindernd der Umstand entgegen, daß die Zweite Kammer die Wahlbezirke der vorgenannten drei Städte in die Einteilung der Landbezirke cinbezogen hatte, während dies nach der Regierungsvorlage, die im übrigen die gleiche Anzahl oon ländlichen Wahlbezirken Vorsicht, wie der Beschluß der Zweiten Kammer, nicht geschehen soll. Hieraus erklären sich in der Haupt- sache die 9!broeid)ungen. Um eine möglichst objektive Grundlage für die Wahlkreiseinteilung zu haben, hat man in Oberheßen und Rheinhessen bei der Einteilung der Bezirke sich tunlichst an die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke gehalten. Dagegen war es möglich, in Starkenburg die Beschlüsse der Zweiten Kammer tunlichst zu berücksichtigen.
Die inzwischen erfolgte Vereinigung der Landgemeinde Bürgel mit der Stadt Offenbach und die Vereinigung der Stadt Kastel mit der Stadt Mainz haben in der gegenwärtigen Vorlage insofern Berückfichtigung gefunden, als Bürgel ans dem 17. Wahlkreise der
Provinz Starkenburg und Kastel aus dem 9. Wahlkreise der Provinz Rheinhessen ausgeschieden und auch in wahlrechtlicher Beziehung Offenbach und Mainz einverleibt worden nnb. Der 17. Wahlkreis der Provinz Starkenburg ist durch Herübernahme der Gemarkung Heusenstamm mit den Höfen Grafenbruch unb Patershaufen aus dem 16. Wahlkreise entsprechend ergänzt und dadurch der letztgenannte Wahlkreis in zweckmäßiger Weise abgerundet worden. Von einer Ergänzung des 9. Wahlkreises der Provinz Rheinhessen hat man vorerst absehen zu sollen geglaubt, weil im Hinblick auf die geplante Vereinigung Kostheims mit Mainz es sich empfiehlt, die durch diese beiden Eingemeindungen notwendig werdende Umgestaltung des 9. Wahlkreises und der benachbarten Wahlkreise im Zusammenhänge vorzunehmen.
Obwohl, die Wahlkreiseinteilung einen Teil der Wahlreform bildet, so ist dennoch vermieden worden, die Wahlrechtsvorlage von der vorgeschlagcen Wahlkreiseinteilung derart abhängig zu machen, daß sie ohne diese nicht in Kraft treten kann. Es kann nicht verkannt werden, daß eine neue Wahlkreiseinteilung ihre besonderen Schwierigkeiten hat. Den Fährlichkeiten, welchen dieser Teil der Vorlage naturgemäß ausgesetzt ist, darf die eigentliche Wahlrechtsvorlage nicht preisgegeben werden, wenn dem wiederholen dringenden Verlangen der.Zweiten Kantmer und der Zusage der Regierung entsprechend das direkte Wahlrecht in Bälde gesichert sein soll. Es ist die Möglichkeit geboten, die Wahlrechts- Vorlage mit den auf die Verfassnngsänbernng sich beziehendes Bestimmungen vorweg zum Gesetz zu erheben und die Wahlkreiseinteilung später zur Erledigung zu bringen. Es wird hierbei davon ausgegangen, daß, nachdem die übrigen Teile der Wahlreform zum Gesetze erhwben sind und damit auch die sür die Aenderung der Vorschriften in den Artikeln 67 und 75 der Ver- fassungsurkunde bedeutsame Vermehrung der Mitgliederzahl der Ersten Kammer und der Landtagsmandate für die Zweite Kammer von den gesetzgebenden Faktoren gebilligt ist, die Landstände es als ihre Verpflichtung betrachten werden, .dahin zu roirfcu, daß das Reformwerk nicht unvollendet bleibt, sondern so rasch als möglich einer gedeihlichen Vollendung entgegengeführt wird. Für diesen Fall sieht der Entwurf der Wahlrechtsvorlage vor, daß die auf die Vermehrung der Mitgliederzahl der beiden Ständekammem sich beziehenden Bestimmungen, abgesehen von der Berufung eines Mitgliedes des großen Senats der Technischen Hochschule in die Erste Kammer, die sich nicht aufschieben läßt, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die Wahlkreiseinteilung Wirk- famkeit erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkte wird demnach gegebenen Falles die Neuordnung — abgesehen von der Aenderung der Vorschriften in den Artikeln 67 und 75 der Berfaffungs- urkundc — in der Hauptsache nur in dem Ersätze des indirekten Wahlrechts durch das direkte Wahlrecht bestehen, so daß auch an der seitherigen hälftigen Erneuerung der Abgeordneten der Zweiten Kammer nichts geändert wird. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung aber wird wohl eine vollständige Erneuerung der Zweiten Kammer eintreten müssen, da es bei der Verschiedenheit, die zwischen den alten und neuen Wahlkreisen besteht, für die Regierung nicht angängig ist, einen Teil der auf der Grundlage der alten Wahlkreiseinteilung gewählten Mgeordneten in die auf der Grundlage einer veränderten Wahlkreiseintcilung zu wählende neue Zweite Käntnter zu übernehmen, ohne Gefahr zu laufen, daß sie mit dem Willen der Wähler in den in Betracht kommenden Wahlkreisen in Widersvruch gerät. Es wird Sache der mit dem Willen der Wähler besser vertrauten Zweiten Kammer sein, falls sic die vorgeschlagene Art der Regelung nicht will, praktische Vorschläge zu machen, die cs auch beim Inkrafttreten der neuen Wahlkreiseinteilmrg ermöglichen, mit einer hälftigen Erneuerung der Kammer sich zu bc* gnügen.
Holrtssche Caassßcvarr.
Ein Unfall des Kaisers.
In Wien war gestern das Gerücht verbreitet, Kaiser Wilhelm habe sich durch eilte in den Kehlkopf cingcbrungene Fischgräte eine schwere Verletzung der Kehlkopfschleimhaut zugezogen. Im Ministerium des Königlick>en Hauses in Berlin wurde die Erklärung abgegeben, daß hier keinerlei Nachricht von einer Ertränkung Kaiser Wilhelms cingetroffen sei. Auch int Auswärtigen Amt ist von einer Erkrankung des Kaisers nichts bekannt. Beim Oberhofmarschallamt in Berlin war von einer Verletzung des Kaisers bis 12 Uhr mittags ebenfalls nichts bekannt. Man ist dort der Meinung, daß es sich um keine ernstliche Gefahr handeln könne, weil sonst das Oberhofmarschallamt verständigt worden wäre. Wahrscheinlich ist es nur ein kleiner Unfall gewesen, bet dem natürlich ein ärztlicher Eingriff erfolgte. Daß es sich um keinen ernsten Unfall handeln kann, scheint auch aus einer Meldung aus Korfu hervorzugehen, wonach der Kaper gestern eine längere Unterredung mit dem griechischen Kabinettchef Theotokis batte,_ mit dem er sich über eine Stunde unterhielt und den er schließlich einlud, einen Ausflug mit ihm und der Kaiserin zu machen. Der Kaiser erklärte sich im Lause der Unterredung sehr befriedigt über den Aufenthalt in Korfu.
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Die Tränen dcs Reichskanzlers.
Die „9Lordd. Allg. Ztg." schreibt: Die „Germania" hat fich die alberne Erzählung über die Tränen, die der Reichskanzler vor dem Kaiser vergossen haben soll, von „gut unterrichteter Seite" mit dem Beifügen bestätigen lassen, daß Fürst Bülow wie eilt c-chloßhimd geheult habe. In deutschen Blättern ist diese Seiftung der „Germania" bereits nach Gebühr gewürdigt worden. Dia: ausländische Zeitungen auf die Angaben der „Germania" herein- gefallen sind, wollen wir ausdrücklich feststellen, daß es sich nist einen ganz gewöhnlichen Schwindel handelt.
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Vom Alldeutschen Verband
geht uns folgende Mitteilung zu: Der Alldeutsche Verband, heute in Ausichuß und Vorstand in Eisenach versammelt, spricht lich einstimmig für die beschleunigte großzügige Erledigung der Reichsfinanzreform ans und erwartet vom Bundesrat und dem Reichstag, daß sie parttkularistische und Frakliousrücksichten zurüMellen und imbebingt dem Reiche für die Gesundung baj Finanzen die notwendigen 500 Millionen Mark Stenererchöhung bewilligen. Er erinnert mit banger Besorgiris an die Eutschluß- loftgkeit des alten Regensburger Reichstages, an dessen Benagen beim Bewilligen der nötigen Geldmittel das alte Reich zugruitde gegangen ist. Jeder Deutsche muß der Wohltaten eingedenk sein, die er von dem heutigen Reiche genießt und opferwillig zu dessen Anforderungen beitragen.
paa?lamcMtar8fd)C5 mts
Wegen der Schul- und Un terstü tzungsla sten tu den den Städten naheliegenden Landgemeinden hat die Gemeinde Bretzenheim eine Vorstelluna an bte Zweite Kammer gerichtet, bei der Regierung dahin iduien zu wollen, daß baldigst ein Gesetz zustande kommt, wonach die großen Städte, die durch die Arbeiter in steuer- ircher Beziehung dttrtzen haben, zu den Sck;ul- und Unter- Itutzung^kosten der umliegenden Gemeinden i Vororte) bei- kragspflichtag gemacht loerben. Zur Begründung der Vorstellung, die die Wiederholung einer 1906 eingereichten ist, iutrb lediglich auf Bretzenheimer Verhältnisse Bezug gc- normnen. 0 ä ä


