Ausgabe 
18.5.1909 Drittes Blatt
 
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Nr. 115

159. Jahrgang

Dienstag, 18 Mai 1909

Erscheint mtt AuSnahm» des Sonntag».

Die ..Stetzener Samtltenblätter- werden dem .Anzeiger^ viermal wöchentlich detgelegr. das ^Lretrblan für aev Kreis Sieben" zweimal wöchentlich. Dte ..Landwirtschaftlichen Seit« tragen" erscheinen monatlich zweimal.

Generül-MZeiger für Oberhchen

fltot<rtton8btn<l en» Vertag der vlrühNche» UniverlitätS - Bucd- und Eremdructerel» tH. Laag«. Gießen.

Redaktion. Expedition und Druckerei: Schiri straße 7. Expedition und Betlag: e^öL Redaktion: ^^112. Tel.-Ad ru Anzeigers letzen.

des

Wg. v. Byern (Kons.) :

Wir sind damit einverstanden, daß das Gesetz der Budget­kommission überwiesen wird.

Staatssekretär Dernburg:

Durch das Gesetz wird materiell an dem Bestehenden nichts geändert. Das Gesetz bestätigt nur das, was vom Hause schon beschlossen worden ist.

Das Gesetz geht an die Budgetkommission.

Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Hinterbliebenenversicherungsfonds.

Die Geschäfte des JnvalidenfondS sind in den letzten Jahren so vereinfacht worden, daß eine eigene Verwaltung nicht mehr nötig ist Die Verwaltung des Invaliden- und des Hinter- bliebenenversicherungs-Fonds wird daher durch das vorliegende Gesetz dem Reichskanzler übertragen.

Deutscher Reichstag.

259. Sitzung, Montag, 17. Mai.

Am Tische des Bundesrats: v. Bethmann-Hollweg, 6. Arnim-Crieven, Dernburg.

Präsident Graf Stolberg eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 15 Minuten mit der Verlesung folgenden Telegramms, das soeben vom Grafen Zeppelin aus Stuttgart einge­troffen ist:Da ich während der bevorstehenden

Pfingstferien des Reichstages über ein Luftschiff verfüge, erlaube ich mir, das Präsidium und die Mitglieder des Reichstages zur Besichtigung und teil­weisen Mitfahrt zum 5. Juni, 11 Uhr vormittags, am Dampfboothafen in Friedrichshafen einzuladen. Konstanz, den 17. Mai. Graf Zeppelin. (Allgemeiner freudiger Beifall.) Für geneigte Mitteilung der ungefähren Beteiligung wäre ich ergebenst dankbar." Ich werde Ihnen heute abend eine Abschrift der Ein­ladung zugehen lassen. (Anhaltende heitere Bewegung.)

Das Viehseuchengesetz wird in zweiter Lesung un­verändert angenommen unter Ablehnung von frei­sinnigen und sozialdemokratischen Anträgen auf Schaffung von Laienkommissionen, die vor der Entscheidung über Beschwerden gehört werden sollten.

Angenomen wurde eine Resolution Siebenbürger (Kons.) auf gesetzliche Regelung des Abdeckereiwesens im Deutschen Reiche.

Das Schutzgebiets-Etatsgesetz.

Es folgt die erste Lesung eines Schutzgebiets- EtatsgesetzeS. Durch die Vorlage werden aus praktischen Gründen unter AuSmerzung der veralteten Bestimmungen die gegenwärtig geltenden etatsrechtlichen Vorschriften für d'ie Schutz­gebiete zu einem einheitlichen Schutzgebiets-Etatsgesetz zusammen- gefaßt.

Staatssekretär des Reichskolonialamts Dernburg empsiehlt das Gesetz zur Annahme. Es handle sich nur um eine redaktionelle Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen.

Dbg. Erzberger (Ztr.):

Trotzdem müssen wir es in der Budgetkommission sorgsam prüfen. Es wird damit ein Grundgesetz für die Etatswirtschaft in den Kolonien geschaffen. Leider wird der Verwaltung ein zu großes Matz von Rechten zugesprochen, ohne datz dagegen den Grundbesitzern genügende Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Abg. Dr. Arning (Natl.):

Auch wir begrüßen das Gesetz, Has wir in der Budgetkom­mission näher prüfen werden. Die Befugnisse der Verwaltung dürfen nicht zu weit gehen. Auch die Ansiedler müssen ein gewisses Matz von Recht haben.

Staatssekretär Dernburg:

Klagen über Einschränkung der Selbstverwaltung sind nur in einem einzigen Falle laut geworden.

(Auf den Tribünen entsteht eine lebhafte Bewegung. Ein älterer Herr drängt sich nach vorn und wirst ein Paket von Flugblättern in den Saal hinunter. Diese enthalten Bc- schwerden überKaiser Wilhelms Käbinettskanzlei" wegen Nicht, beantwortung von Briefen usw. Ebenso führt es Beschwerde darüber, daß auch A u g u st B e b e I ein Schreiben in der gleichen Sache nicht beantwortet habe. Auf Anordnung des Präsidenten Graf Stolberg wird der Betreffende aus dem Hause entfernt.)

Abg. Ledebour (Soz.) hält eine Prüfung des Gesetzes in der Kommission ebenfalls für notwendig.

Abg. Dr. Gocrcke (Natl.):

Warum ist diese Vorlage nicht schon früher gekommen? Die Angaben, die uns bisher über den Reichs-Jnvalidenfonds gemacht wurden, waren so ungenau und unvollständig, datz wir gar nicht in der Lage waren, die Verwaltung dieses Fonds zu kontrollieren. Wir wünschen, daß dies in Zukunft anders wird, und daß zum 1. Oktober d. I. eine g e n a u e Z u s a m m e n st e l l u n g ub er das Vermögen des Fonds uns zukommt damit wir wiffen, was an diesem Tage m ine Verwaltung des Reichsschatz­amts übergeht.

Reichsschatzsekretär Dr. Sydow:

Die Aufstellung des Berichts über den Reichs-Jnvalidenfonds ist bisher genau nach den Bestimmungen des bezüglichen Gesetzes erfolgt Wir haben natürlich nicht das geringste Bedenken, dem Wunsch des Herrn Vorredners zu entsprechen rmd eme genaue Zu. sammenstelluna des Vermögens das am 1. Oktober m die Vor- waltung des Reichsschatzamts übergehen wird, dem hohen Hause zugehen zu lassen.

Abg. Erzberger (Zentr.) schließt sich dem Wunsche des Abg. Goercke an.

Der Gesetzentwurf wird in erster und zweiter Lesung u n - verändert angenommen.

Das Glsctz über den unlauteren Wettbewerb.

§ 1 bestimmt, daß, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadens- e r s a tz in Anspruch genommen werden kann. Es ist dies die Generalklausel.

Abg. Linz (Rp.):

Die Notwendigkeit der Einführung der Generalklausel habe ich schon bei der ersten Lesung eingehend begründet. Ich freue mich

daher, daß unserem Wunsche im § 1 Rechnung getragen worden ist. Wir werden nur zu solchen Paragraphen das Wort nehmen, zu denen Abänderungsanträge vorliegen.

Abg. Dr. Müller.Meiningen (Fr. Vp.):

Diesen Erklärungen schließe ich mich an. Es kommt bei dem ganzen Gesetze alles auf das Verständnis des Richters an. Die ganze Bewegung auf Verschärfung der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb hat ihren Ursprung überhaupt in der Unzufriedenheit mit der Stellung der Richter zum aetoerb» lichen Leben. Wenn hier Besserung eintritt, werden auch die Be- schwerden in der Hauptsache verschwinden.

Abg. Sievers (Natl.) und Abg. Dr. Junck (Natl.) sprechen in gleichem Sinne. Die Generalklausel beruhe auf dem fast ein­stimmigen Wunsche aller beteiligten Kreise.

Abg. v. Carmer-Zieserwitz (Kons.):

Auch wir werden wie in der Kommission auch hier für die Generalklausel stimmen. Die Verbündeten Regierungen hatten bei der Vorlage des Entwurfs angenommen, daß § 826 B. G. B. genügen würde; aber diese Bestimmung ist doch zu eng.

Abg. Frank (Soz.):

Für die Arbeiterschaft hat die Generalklausel da? Bedenken, daß die Auffassung darüber, was gegen die guten Sitten ver­stößt, vielfach wechselt und verschieden, ist bei den herrschenden und den nichtbesitzenden Klasien. Aber nachdem die Auslegung des Reichsgerichts die Generalklausel annähernd bereits akzeptiert hat, werden auch wir für den § 1 stimmen.

§ 1 wird mit einem redaktionellen Anträge Dr. Müller- Meiningen-Junck angenommen.

Im Reklame-Paragraphen, § 8, der die Straf­bestimmung enthält, neben der zivilrechtlichen Bestimmung des § 1. beantragt

Abg. Roeren (Zentr.), die Wortetatsächlicher Art" zu streichen, so daß wissentlich un­wahre und zur Irreführung geeignete Angaben überhaupt unter Strafe gestellt werden, wenn sie in der Absicht gemacht werden, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Antragsteller begründet das damit, daß man niemals mit Sicherheit vorhersehen kann, welche Auslegung eine Reklame beim Gericht finden wird. Der Redner führt einen typischen Fall an: In einer westfalischen Stadt hatte sich ein einfaches Manufaktur- warengeschäft alsHamburger Engroslager" bezeichnet, obwohl die Ware weder aus Hamburg stammte, das Geschäft nicht nicht nach Art des Hamburger Engroslagers eingerichtet und über­haupt keine Beziehungen zu diesem hatte. Die Dortmunder Handelskammer und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in .Hamm hatten der Strafanzeige des örtlichen Vereins für .Handel und Gewerbe entsprechend den Firmeninhaber verurteilt, das Reichsgericht ihn sreigesprochen mit der Begründung,c§ lägen keine Angaben tatsächlicher Art vor, sondern nur Kundgebungen subjektiver Anschauung". (Heiterkeit.) Der klagende Verein hat über 1500 Mark Kosten gehabt. Es ist begreiflich, wenn naeh solchen Erfahrungen den ^interessierten Vereinen die Lust vergeht, Klage zu erheben. Die Geschäftswelt hat dies Gesetz im großen und ganzen einmütig mit aufrichtiger Freude begrüßt; da sollten wir nicht durch Aufrechterhaltung eines Hauptsteins des Anstoßes ihr von vornherein das Vertrauen nehmen. Wer es mit dem Mittelstand gut meint, muß die beibeji Worte streichen.

Geheimrat Dr. Tungs:

Der ganze Kamps gegen diese Worte, der von einem Teil der Interessenten sehr scharf geführt wird, rührt her von der Entscheidung über das Hamburger Engros­lager. Aber diese Entscheidung ist schon vor neun Jahren er­gangen. Jetzt versteht das Reichsgericht unter Angabe tatsäch. kicher Art jede Angabe, deren Wahrheit oder Unwahrheit sich objektiv nachprüfen läßt. Wird der Antrag angenommen, dann können unter die Bestimmung auch Angaben fallen wiedas beste imd billigste Spcisebaus" oderRestaurant 1. Ranges". Gewiß würden die Richter nicht so weit gegen, aber dann würde dieselbe Rechtsunsicherheit sein, und das schlimmste ist, daß dann jeder Konkurrent die Möglichkeit hat, den Staatsanwalt anzu- rufen und den ganzen Verkehr unter die Fuchtel der Staats­justiz zu bringen.

Abg. Arnold (Kons.) erklärt, daß seine politischen Freunde für die Streichung der Worte stimmen würden.

Abg. Frank (Soz.):

Der von Herrn Roeren angeführte Fall spricht zwar sehr gegen die Juristen unseres Reichsgerichts, ober nicht für den An­trag. Durch § 1 sind solche Fälle in Zukunft unmöglich gemacht. Den Gewerbetreibenden ist die Möglichkeit gegeben, zivilrechtlich vorzugehen, auf Unterlassung und Schadenersatz zu klagen; wir sollen doch nicht begünstigen, daß sie statt dcsien den Staatsanwalt anrufen.

Der Präsident teilt mit, daß ein Antrag auf nament­liche Abstimmung eingegangen ist.

Abg. Dr. Jung (Natl.):

AuS den vom Vertreter des Reichsjustizamts angeführten Gründen bin ich gegen den Antrag Roeren. Die ursprünglichen Zweifel sind durch die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts beseitigt worden. Es scheint als wolle man die Zustimmung oder Nichtzustimmung zu dem Anträge Roeren zum Prüfstein machen für die Energie und Entschlossenheit, dem Mittelstände zu helfen. Dagegen müssen wir uns mit aller Entschiedenheit verwahren. Auch der sorgt für den Mittelstand, der verhütet, daß unklare Be­stimmungen geschaffen werden.

Abg. Dr. Neumann-Hofer (Fr. 93g.):

Wir sind sicher alle dafür die Auswüchse des unlauteren Wett­bewerbs zu beseitigen. Das wird durch § la in vollem Maße er­möglicht. Aus dem Antrag auf namentliche Abstimmung kann man am allerbesten erkennen, worum es sich handelt. Es soll fest­genagelt werden, wer am meisten für den Mittelstand tut. Das ist ein demagogisches Vorgehen.

Abg. Roeren (Zentr.):

Die Voraussetzung ist doch, daß das Publikum irregeführt werden soll. Die BezeichnungRestaurant 1. Ranges" ist doch nicht im^ande, einen vernünftigen Menschen irrezuführen.

Abg. Werner (D. Ref.):

Bei der schlechten Besetzung des Hauses heute werde ich den Antrag auf namentliche Abstimmung morgen zur dritten Lesung stellen.

Vizepräsident Dr. Paasche: Damit ist er wohl für heute zurückgezogen.

In einfacher Abstimmung wird der Antrag Roeren an­genommen und die Wortetatsächlicher Art" gestrichen. Dafür stimmen die Rechte, das Zentrum und ein Teil der National- liberalen.

§ 6 schreibt die Offenlegung des Warenver­zeichnisses beim Ausverkauf vor.

Abg. Dr. Müller-Meiningen (Fr. Vp.):

Ich beantrage die Einführung einer Bestimmung, wonach die zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen an­zuhören sind. Man soll den Verwaltungsbehörden nicht so aus­gedehnte Rechte geben. Wenn schon der deutsche Richterstand auf diesem Gebiete nicht in der Lage ist, immer das Recht richtig an­zuwenden, fc ist das besonders gefährlich gegenüber den ausführen, den Verwaltungsbehörden, den reinen Sureaufraten. Wir haben allen Grund, die Interessenvertretungen des Handels und Handwerks als technische Gehilfen den Verwaltungs­behörden beizugebeu.

Staatssekretär v. Bethmann-Hollweg:

Wir würden damit zu einer zu weit gehenden Bindung der Verwaltungsbehörden kommen. Ich kann ja die Erklärung ab­geben, daß die Verwaltungsbehörden in diesen Fällen zweifellos sich bei den beteiligten Interessenvertretungen erkundigen werden, aber wir sollten nicht einen gesetzlichen Zwang einführen.

Abg. Dr. Müller-Meiningen (Fr. Vp.):

Nach dieser Erklärung des Staatssekretärs können Sie meinen Antrag ohne Bedenken annehmen.

Der Antrag Müller-Meiningen wird angenommen.

8 10a ist der Schmiergelder-Paragraph, der von der Kommission neu eingeführt ist.

Die Sozialdemokraten beantragen Streichung.

Abg. Frank (Soz.):

Die meisten Handelskammern haben die Notwendigkeit dieses Paragraphen nicht anerkannt. Tie Mittel der Selbsthilfe sind noch nicht erschöpft. Bessern Sie doch die Gehälter der Beamten und Arbeiter auf, dann brauchen diese keine Schmiergelder anzu­nehmen. Was sind denn eigentlich Schmiergelder? Der Begriff steht gar nicht fest. Kleinere Trinkgelder sind doch keine Schmier­gelder. Der Konkurrenzkampf wird ganz erbittert werden.

Abg. Graf v. Earmer-Zieserwitz (Kons.)

betont die Notwendigkeit des Paragraphen Der § 10a richtet sich in erster Linie gegen diejenigen, die bestechen, und erst in zweiter Reihe gegen die Angestellten. Der Umfang des Unwesens zeigt, daß der Weg der Selbsthilfe versagt hat.

Abg. Dr. Mugdan (Fr. Vp.):

Auch wir haben Bedenken gegen den Paragraphen. Er würde eine Unzahl von Denunziationen zur Folge haben. Die heutigen Bestimmungen reichen aus, um gegen unlauteres.Verhalten ein- schreiten zu können. Stellen Sie noch den deutschen Kauf­mannsstand nicht in dieser Weise vor der Welt bloß. (Sehr richtig!! links.) Ebenso haben Sie es beim Weingesetz getrieben, wo sie in ungerechter Weise unseren Weinhandel als unehrlich brandmarkten. Streichen Sie den § 10a.

Abg. Linz (Rp.):

Wir halten an dem Paragraphen fest und bedauern die Haltung der Freisinnigen. Mißtrauen gegen irgend einen Stand liegt uns dabei völlig fern. Das Schmiergelderunwefen hat schon beängstiaende Formen angenommen. Vielfach wird das Schmier- ?elbcrgeben schon a l s Geschäfts usance angesehen. Es anbeit sich hier um den ersten Versuch, diese schwierigeMaterie gesetzlich zu regeln. Eine Revision dieser Bestimmung wird wohl bald notwendig sein.

Abg. Bitter (Zentr.):

Auch wir sind für Beibehaltung des § 10a. Eine Spitze gegen die Angestellten und Arbeiter enthält er nicht.

Abg. Carstens (Fr. Vp.) erklärt sich im Namen eines Teils der Freisinnigen im Gegensatz zu Dr. Mugdan für Beibehaltung des § 10a.

Abg Dr. Junck (Natl.):

Wir halten an dem § 10 a fest. Er wird den bestehenden Uebelständen ein Ende machen.

Abg. Dr. Potthoff (Fr. 23g.):

Ich bitte Sie dringend, den § 10 a abzulehnen. Es gibt unter den zahlreichen Verbünden der Angestellten auch nicht einen, der den § 10 a eingesührt wissen will. In allen Fällen kann der Angestellte, der sich Schmiergelder geben läßt, durch den Betrugsparagraphen des Strafgesetzbuches gefaßt werden, der also vollauf genügt. Ich plaidiere deshalb in erster Linie für Streichung des ganzen § 10 a; sollten Sie ihn aber für un­bedingt notwendig halten, so streichen Sie wenigstens den z w e i t e n Absatz, der von der Bestrafung des Bestochenen handelt. (Beifall.)

Abg. Storz (D. Vp.)

ist sachlich für den § 10 a, wünscht aber eine andere Fassung.

Staatssekretär von Bethmann-Hollweg:

Es handelt sich um eine Materie, die in das Geschäftsleben tief eingreift. Die Regierung hat daran mitgearbeiiet, daß in dem Tatbestand die Unlauterkeit festgestellt wird, damit nicht der Denunziationslust Tor und Tür geöffnet wird. § 10 a Bat jetzt einen Wortlaut, der annehmbar erscheint. Uns wird es nach allen Richtungen erwünscht sein, wenn er dazu beiträgt, dem Unwesen in Zukunft einen Riegel vorzuschieben. (Beifall.)

Abg. Frank (Mannheim, Soz.):

Der § 10a ist ein Ausnahmegesetz gegen die Kleinen. Die großen deutschen Firmen, die ausländische Armeelieferungen haben, würden keine einzige erhalten, wenn sie nicht Schmiergelder er­halten.

Der § 10a wird unverändert angenommen.

Abg. Six (Zentr.)

spricht sich gegen das Lockartikelwesen aus. Dem Unfuge, der mit den Bezeichnungenbayerisches" undKulmbacher" Bier ge­trieben werde, müsse gesteuert toerben.

Nach § 14 wird der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft.

Abg. Brühne (Soz.)

fordert Streichung des § 14. Das bestehende Gesetz reiche aus.

Ter 8 14 wird mit einer redaktionellen Aenderung nach einem Anträge Junck (Natl.) unverändert angenommen, ebenso der Rest des Gesetzes.

Das Haus vertagt sich.

Dienstag, 1 Uhr: Dritte Lesungen und Rechnungssachen.

Schluß 6 Uhr.