Ausgabe 
16.3.1908 Drittes Blatt
 
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Drittes Blatt

158. Jahrgang

Nr. 64

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

General-Anzeiger für GverheM

Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- straße 7. Expedition und Verlag: e-^51. Redaktion:S-^ 112. Tel.-AdruAnzeigerGießen.

DieGießener ZamilienblStter" werden dein Anzeiger" viermal wöchentlich beigelegt, das 'Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen Zeit­fragen" erscheinen monatlich zweimal.

Montag 16. Marz 1908

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts - Buch- und Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

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skirche.

Auf rein nationalem Gebiete liegen die -roßen Ausgaben für Heer und Flotte sowie für die wlonieen, die zur Erhaltung unseres Reiches unentbehr­lich sind. Ferner gehören hierher die Mittel zur inneren Kräftigung unseres Lölkes, zur Stärümg des Mittelstan­ds, insbesondere des Handwerks. Man will vermittels tes sog. kleinen Befähigungsnachweises die -Lhrlingshaltung einschränken und nur solchen Meistern grillige zur Ausbildung anvertrauen, die etwas Tüch- lges tn ihrem Fach leisten. Hiergegen hat sich in chrosser Form nur ine Sozialdemokratie erklärt, die für )Q5 Handwerk niemals etwas übrig gehabt hat und ihm iinen baldigen Untergang prophezeit, ganz mit Lin» '-echt, wie die Lage einer ganzen Reche von .Handwerken beweist.

Die Novelle zur Gewerbeordnung sieht die Metzliche Herabsetzung der Arbeitszeit für Frauen auf P stunden vor, außerdem einen stärkeren schütz für grauen und Jugendliche, sowie die Ausdehnung der Ar- deuerschutzbesUmmungen auf die Heimarbeit. Bezüglich e- letzteren Punktes ist zunächst einige Vorsicht geboten, emc radikale Einschränkung oder gar Beseitigung der ^imarüeit vielleicht Tausende von Existenzen, die auf Nest Erwerbsart angewiesen sind, brotlos machen und oiirte ^Qenteit erstrebten Erfolges herbeiführen

Die Frage der Ar beiter ka m m e r n kann von dem ^chstag nur in einer abgeänderten Form gelöst wcr-

Bor allem die Wahl der Vertreter ungenügend geregelt

Der Block.

Die Blockpolitik scheint wieder einmal auf einen toten Strang geraten zu fein, und die Verhältnisse, zu denen man in der letzten Zeit ost im Gebiete der inneren Politik ge­kommen ist, haben verzweifelte Aehnlichkeit mit dem Stande der Dinge vor dem 6. Dezember, wo es des ganzen Ein­flusses des Fürsten Bülow bedurfte, um den auseinander­fallenden Block wieder zusammenzukitten. Nicht viel anders ist e§ jetzt, und es könnte sich leicht abermals ereignen, daß der Reichskanzler in die Notwendigkeit versetzt wird, die Ver­trauensfrage zu stellen. In den Plenarvcrhandlungen wird von manchen Rednern sowohl links wie rechts ein Ton an­geschlagen, als ob der Block bereits der Vergangenheit an» gehört; aber noch ärger sieht es in den Kommissionen aus. Von den Differenzen, die Herr Dernburg bei Beratlmg des Kolonialetats auszufechten hat, soll hier nicht die Rede sein, denn es handelt sich da keineswegs um politische Mo­mente, sondern um Fragen wirtschaftlicher Natur, über die oon jeher die Meinungen auseinandergingen; freilich wird da mit einer Leidenschaftlichkeit und sehr oft nur rein persönlichen Angriffsmethode operiert, die einen etwas unangenehmen Bei­geschmack hat. Weit mißlicher ist dagegen der Stand der Dinge gerade bei den zwei wichtigsten Vorlagen dieser Session, dem Vereinsgesetz und der Bors en Novelle, die beide in erster Lesung völlig gescheitert sind. In ersterem Falle hat man sich über den leidigen Sprachenparagraphen nicht einigen können, während man bei der Börsennovelle oöüig unerwartet einen Antrag auf Beibehaltung des Börseu- cegi|ter§ und Einführung enorm scharfer Strafen gegen Ver­flöße hinsichtlich der Bestimmungen des Terminhandels an­genommen hat; sollte zwischen beiden Dingen etwa ein innerer Zusammenhang bestehen und eine Politik ab irato getrieben werden? Wir können dies kaum glauben, und nichts wäre verkehrter als das, weil ein solches Verhalten für die beiderseits Beteiligten zu wenig förderlichen Kon­sequenzen führen müßte. Gerade diese beiden Vorlagen waren es, die als eine Frucht der Blockpolitik gelten sollten. Es schien auch so, als wenn eine Verständigung über die beiden Entwürfe nicht allzu schwer fallen mürbe, namentlich beim Börsengesetz hatte man darauf gerechnet, zumal verschiedene Führer der Rechten selber die Notwendigkeit einer Reform des Börsengesetzes zugegeben hatten, und nun wird mit einem Male gerade eine Einrichtung, von deren Wegfall man eine Besserung der Börsenverhältnisse erwartet hatte, erneut beschlossen und noch weitere Verschlechterungen des Ge­sches werden in Aussicht genommen. Allerdings ist noch nicht das letzte Wort gesprochen, die zweite

Lesung hat man, anscheinend in der Absicht eine Ver­ständigung herbeizuführen, bis Ende dieses Monats verschoben, immerhin aber ist der Vorfall doch charakteristisch, da er nieder einmal die Verhältnisse im Block deutlich beleuchtet. Tie Karre scheint erneut festgefahren zu sein und es wird micht ganz leicht sein, sie wieder flott zu machen. Auch ist augenblicklich wenig von einem energischen Eingreifen des Reichs- kmzlerS in die Geschäfte der inneren Politik wahrzunehmen, «bwohl sie gerade gegenwärtig zum mindesten eine größere Aufmerksamkeit erfordern, wenn nicht die Zügel gänzlich am §Joben schleifen sollen. Es läßt sich im gegenwärtigen Mo- Riente nicht voraussagen, wie sich bte Dinge weiter entwickeln werben, ba ja hinsichtlich ber Sprachenfrage vielleicht noch Weniger Aussicht auf Einigung vorhanden ist.

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(Eine natisnMberale BloLrede.

Vor kurzem sprach, wie bereits mitgeteilt wurde, %of. Biermann in einer öffentlichen Versammlung 'n Lollar über die Politik im Reich.

Ausgehend von dem Ergebnis der letzten Reichstags- 'bahl erörterte er die Fragen: was ist Blockpolitik? was lat sie geleistet? was wird sie noch leisten? Unter Hervorhebung der Gegensätze zwischen den Blockparteien legte der Redner dar, daß eine Politik, welche sämtlichen Slodparteten genügen könne, zwar schwierig, aber immer­hin durchführbar sei. Für die einzelnen Blockparteien >ind hierbei Konzessionen unumgänglich, und sie müssen umsomehr dazu geneigt sein, als ein endgültiges Versagen ter Blockpolitik die alte verhängnisvolle Politik der Un- Ücherheit, des Fortwurstelns, wieder aufleben lassen vürde.

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Auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik liegt die Börsennovclle, die, dem linken Flügel des Blocks Rech­nung tragend, eine Erleichterung der Termin- und Disfe- renzgeschäfte gebracht hat.

Von größter Bedeutung für alle Kreise ist die Frage der Reichsfinanzreform. Um dem bisherigen System der Anleihen und einzelstaatlichen Mastrikularbei- träge ein Ende zu machen, hat man sich auf die Suche nach neuen Steuern begeben und für indirekte ^Steuern zunächst Branntwein und Tabak ins Auge gefaßt. Für oen Branntwein plant man ein Reichsmonopol, dessen Einkünfte im Gegensatz zu den z. Zt- schon bestehenden Privatmonopolen (Syndikate, Trusts) zugunsten des Reichs verwendet werden sollen. Die Tabaksteuer in Gestalt der Zigarren-Banderolesteuer würde wohl, wie die Erfolge der Zigarettensteuer lehren, einen Rückgang des Konsums nicht zur Folge haben. Aber die Steuer müßte von dem Fabrikanten vorgelegt werden, was für die kleinen Fabrikanten, die sich zur Selbständigkeit empor- gearbeitet haben, eine sehr schwere Last, unter Umständen sogar die wirtschaftliche Vernichtung bedeuten würde. Des­halb stimmt die nationalliberale Partei dagegen.

Von direkten Reichs steuern werden genannt: Reichsvermögensstener, Reichseinkommensteuer, Reichserb­schaftssteuer. Aussichten aus Verwirklichung hat nur die Reichserlb sch a f ts sieuetr. Sie verdient auch vom Standpunkt der Gerechtigkeit zunächst den Vorzug; denn der Erbe gewinnt durch den Erbfall etwas, wofür er eine Arbeit nicht geleistet hat. Die kleineren Erbsckaftsbe- träge bis 10 000 oder 20 000 Mk. müssen natürlich völlig steuerfrei bleiben. Da im Reich jährlich etwa vier Milliarden Mark insgesamt und hiervon drei Mil­liarden an Eheleute und Kinder vererbt werden, so würde die letztere Summe bei einem Durchschnittssteuer­satz von 1 Prozent einen jährlichen Steuerertrag von 30 Millionen Mark einbringen, der bei einer stär­keren Heranziehung der größeren Erbschaften noch er­heblich zu erweitern wäre. Schwierigkeiten, die bei der Vererbung landwirtschaftlichen Besitzes ohne bares Geld denkbar wären, würden sich durch Aufnahme eines ent­sprechenden Kapitals oder durch vorsorgliche Einkaufung des ländlichen Grundbesitzers in eine Lebensversicherung beseitigen lassen! Daß die ganz entfernten Ver­wandten, die sog.lachenden Erben", in höherem Maße herangezogen werden müßten, ist eine Forderung der Billigkeit.

Auf das Gebiet der reinen Politik gehört der Gesetzenrwurs eines Vereins -und Versamin- lungsrechts. Eine reichsgesetzliche Regelung dieser Materie fehlte bis jetzt, und in den Einzelstaaten herr­schen die buntscheckigsten Verhältnisse. Im weitaus größ­ten Teile Deutschlands bestehen sehr rückständige-und ver­altete Rechtszustände. Für triefe Staaten bedeutet ber Entwurf eine ausgesprochene Besserstellung. In Hessen bestehen ebenfalls sehr rückständige Bestunmungen, Ge­setze aus 1848 und 1854, eine Bestimmung des Polizeistraf­gesetzbuchs, sowie eine solche der Kreisvrdnung, wonach im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Po- iheiorgane alle erforderlichen Maßnahmen treffen können- Eine polizeiliche Einmischung in Versammlungen ist also auch bei uns durchaus möglich. Dank einer loyalen Anwen­dung dieser Vorschriften haben wir jedoch in Hessen eine liberale Praxis, wenn auch kein liberales Gesetz. Eure besondere Aufmerksamkeit hat man dem § 7 des Entwurfs zugewerrdet, dem sogen. Sprachenparagraph, der aus dem Nationalitätenkampf im Osten feine Entstehung herleitet. Hiernach dürfen die Verhandlungen nur in deutscher Sprache geführt werden. Dieser Paragraph ist abgelehnt worden- Mit ihm steht und fällt nach der Erklärung der Regierung das ganze Gesetz, und man wird sich vielleicht doch noch dazu verstehen, Ausnahmefälle einzuschalten oder sonst einen Kompromiß zu schließen.

Von nicht minder weitgehender Bedeutung ist die Frage der preußischen Wahlrechtsreform. Das preuß. Wahlrecht ist rückständig und völlig veraltet. Durch das Dreiklassen-Wahlsystem wird die Mehrheit der Wähler in ber dritten Klasse zusammengedrängt, während unter Um­ständen die ganze erste Klasse eines Bezirks durch die Person eines einzigen Wählers präsentiert wird. Das Ergebnis entspricht daher keineswegs der politischen Gerechtigkeit, und eine ungemein geringe Wahlbeteiligung ist das wer­tere Kennzeichen des preußischen Wahlrechts. Man bar' die Frage einer Reform mit gutem Recht auch außerhalb Preußens erörtern, da durch die preußische Wahlrechts­politik auch die Blockpolitik in Mitleidenschaft gezogen wird. Ter Träger der preußischen Krone ist deutscher Kaiser, und der preußische Ministerpräsident ist deutscher Reichskanzler! Bei der gegenwärtigen politischen Lage in Preußen -ist praktisch zu erreichen vorerst wohl nur die Ersetzung der öffentlichen Wahl durch die ge­heime, sowie die Neueinteilung der Wahlbezirke. An eine Uebertragung des Reichstagswahlrechts, die an sich er­strebenswert ist, tanu bei dem Einfluß der Rechten zurzeit noch nicht gedacht werden. Gerade hier wäre es verfehlt, wollte man fordernAlles oder Nichts!". Es entsprrcht vielmehr der politischen Klugheit, wenigstens das zu er­streben, was man auch wirklich erreichen kann.

Ein vorübergehendes Versagen einer der Blockparteien würde, wie zum Schluß betont werben soll, eineSpren­gung des Blocks" noch keineswegs im Gefolge haben. Diese Folge würde nur eintreten, wenn die Abkehr eine grund­sätzliche wäre, was jedoch im Hinblick auf die unabseh­baren Folgen eines solchen Schrittes nrcht anzunehmen ist. Es würbe ein solches Scheitern der Blockpolrtik eine große politische Debe zur Folge haben; die zahlreichen Kreise, die sich seit der letzten Reichstagswahl der polrtischen Betätigung zugewandt haben, würden enttäuscht wreder zu ihrer früheren Untätigkeit zurückkehren, und Zentrum und Sozialdemokratie würden triumphieren. Ein solcher Mißerfolg ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Blockpolitik burchgesührt wird ' als eine Politik der mittleren Lime, national und liberal!

Der Rede folgte lebhafter Beifall. Der Vorsitzende des nationalliberalen Vereins Lollar, HüttLnbeamty: Lar- thvlomae, dankte dem Referenten.

Reichsgerichtsbrief.

Nachdruck verboten. I. S. Leipzigs März 1908.

Schadenersatzpflicht des H u ude d es itzers.

Ter Bureauvvrsreher Burkhardt in Frank fu rt a. M. hatte gegen den Kommerzienrat Gluckert in Darmstadt Klage auf Grund des § 833 B. G. B. erhoben, weil er über einen Hund des G. gefallen war, der (Hm zwischen die Beine gelaufen sein soll, und zwar auf dem Trottoir der Bleichstraße in Darmstadt. Kläger machte weiter geltend, daß er infolge des Sturzes auf den rechten Arm gefallen sei und dadurch Verletzungen und Schädigungen an einer Gesundheit erlitten habe. Er verlangte deshalb von dem Beklagten Sdjabeneci'ab, bestehend in Schmerzensgeld und einer Geldrente.

Der Beklagte wandte hiergegen ein, daß der Kläger dadurch zu Falle gekommen sei, daß er über den ans der Straße liegenden oder stehenden Hund aus eigener Unvorsichtigkeit gestolpert sei und ihn hierbei getreten habe; infolgedessen sei per Hund durch das Verschulden des Klägers unwillkürlich in die Höhe gesprungen und dem Kläger zwischen die Beine geraten.

Tas Landgericht Darmstadt erachtete für erwiesen, daß der raglick?e Hund dem Beklagten gehörte unb verurteilte letzteren zur Schadloshaltung des Klägers. Auf die Berufung des Be­klagten legte das OberlandeLgericht Darmstadt dem Kläger einen Eid auf dahin, daß er schwört, er sei dadurch zu Falle gekommen, daß ihm der Hund des Beklagten zwischen die Beine rannte und daß die Behauptung des Beklagten, er habe den Hund getreten, unwahr sei. Im Schwörungsfalle sollte der Anspruch nach dem Oberlandcsgericht Darmstadt dem Grunde nach für gerechtfer­tigt gelten, im Nichtschwörungssalle die Klage als unbegründet abgewiesen fein. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß beim Erweisen der Klagebehauptung ein willkürliches, die Ersatz­pflicht des Beklagten als Tierhalter begründetes Tun des Hundes im Sinne des § 833 B. G. B. vorliege; wogegen es sich bei dem Erweise der Behauptung des Beklagten um ein willkürliches Tun des Hundes handle, für das der Beklagte nicht zu hafren brauche.

Gegen dieses Urteil des Oberlandesgeria-ts Darmstadt hatte der Beklagte Revision beim Re ichSgericht eingelegt, aber ohne Erfolg. Der 4. Zivllfenat des höchsten Gerichtshofes erkannte auf Zurückweisung der Revision des Beklagten, indem er -bie Begründung des angefochtenen Urteils, zur Anwendung des § 833 B. G. B. für ausreichend erklärt.

* Die Stadt Görrn tz als universalerbin setzte ein Berliner Bürger, der kürzlich verstorbene Rentier v. Wassersch- leben, ein. Ter Verstorbene hat 30 000 M. Legate an Verwandte und eine Rewe von 600 M. an seine bejahrte Wirtschafterin aus­gesetzt, sein sonstiges bares Vermögen im Betrage von 200 000 M., sowie eine wertvolle Münzensammlung, aber der Stabt Görlitz vermacht. Das Kapital soll unter dem NamenVon-Wasserschleben- Stiftung" dem Görlitzer Museum zugewiesen werden. Die Stif­tung bezweckt, die Ncünzensammrkung dieses Museums besonders m ihren die Lausitzer Münz-en. untfaifeitben Abteilungen zu vervoll­ständigen. Der Testator hatte diese bei einem Besuche des Museums mit besonderem Interesse studiert, da er als Numisncattker speziell den Lausitzer DLünz-en seinen Eifer zugewandt unb eine vedeutende Sammlung zusammeng ebracht hatte.

* Friedliche Blockade. Ter Danziger Hasen ist blök-- fiert, nicht von einer Streitmacht, aber von einem Herings- äuge, der wie eine Mauer vor den Molen steht. Montag vor-- mittag trat, denTanz. Reuest. Nachr." zufolge, der seltene Fall ein, daß ent Schwarm von Tausenden und Abertausenden He°- ringen direkt vor den Molen aus tauchte inw dort nicht wich und wankte. Etwa 25 Fischkutter sind dabei, Netze zu werfen und zu schöpfen und überreiche Fäistle werden gemacht. Ein Fang unter solchen Umständen war in Neusahrwafser noch nicht zu verzeichnen.

Briefkasten See Bedaktion.

(Auouyme Ausragcu bleiben unberücksichtigt.)

L. G. A. tu L. Die Adycht eines Tienümädcyens, zu heiraten, kann nicht als ausreichender Grund zum Austritt vor Ablauf der Dienstzeit angesehen werden; es ist dies keinwichtiger Grund" i. S. des Art. 16 d. Ges.-O. v. 28. 4. 1877. Wenn nichts vereinbart ist, gilt der Vertrag als auf die Dauer eines Kalenderjahres ab­geschlossen, bei monatlicher Lohnzahlung jedoch nur auf die Dauer eines Aionats. Durch statutarische Aiiordumig kann bestimmt werden, daß der Vertrag für die Dauer eines Kalendervierteljahres gilt, falls nichts vereinbart ist. Dementsprechend beträgt die Kündigungs­frist für beide Teile entweder 6 Wochen oder 4 Wochen oder 14 Tage; die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendeflahres bezw. Kalendermerteljahres bezw. Monats erfolgen. Zm Falle eines un­befugten Tienslaustrittes können Sie folgende Rechte wohlweise geltenb machen:

1. Gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrages; Zwangs­vollstreckung ist jedoch ausgeschlossen.

2. Ortspolizeiliche Aufforderung zum Wiedereintritt binnen 24 Stunden bei Meldung einer Geldstrafe von 1040 Mk. und even­tuellen Haftstrafe.

3. Rückgabe des Mietgeldes und Entschädigung in Höhe der Hälfte des Viertesiahreslohnes; bei landwirtschaftlichen Dienstboten des IahreslohneS.

4. Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen des Dienstboten mit Ausnahme der zum Bedarf uiientbehrlichen Klei­dungsstücke; binnen 2 Wochen muß jedoch dann bte Schadenerjatz- 'orderung, mit der auch gegen fälligen Lohn ausgerechnet werden kann, gerichtlich gellend gemacht werden. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zuläjsig.

Meteorologische Beobachtungen

der Station Gießen.

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1908

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